Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes

Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes von Hoymann,  Tobias
1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
Aktualisiert: 2023-07-02
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1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
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1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
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1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen unter besonderer Berücksichtigung der finanziellen Förderung der Verbraucherzentralen

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die staatliche Unterstützung von gemeinnützigen Vereinen unter besonderer Berücksichtigung der finanziellen Förderung der Verbraucherzentralen von Görner,  Kay
Im ersten Teil diskutiert der Verfasser, welche Stellung der Verbraucherschutz in Deutschland innehat, ob er Verfassungsrang im Hinblick auf Bezüge zu einzelnen Grundrechten und zum Sozialstaatsprinzip genießt, wobei ein „Verbraucherleitbild“ beleuchtet wird, um am Ende eine Definition von Verbraucher Schutz zu unternehmen und sich schließlich dem Bereich der Verbraucherschutz-Gesetzgebung zugewandt wird. Das zweite Kapitel erfasst den „öffentlich-rechtlicher Verbraucherschutz durch Behörden“, danach die mittelbare Staatsverwaltung durch Kammern und anschließend den „zivilrechtlichen Verbraucherschutz“, basierend auf dem „Grundsatz der Privatautonomie“. Darauf aufbauend wird das Augenmerk dem „Verbraucherschutz durch Verbraucherzentralen“ geschenkt mit Tätigkeitsbereichen, Aufgaben und Instrumente und es wird die Frage aufgeworfen, ob Verbraucherzentralen öffentlich-rechtlich und gemeinnützig handeln oder nicht. Teil 2 fragt danach, ob Bund oder Ländern (Ausführungs-)Kompetenzen für die finanzielle Förderung der Verbraucherzentralen zukommen. Bei den materiellen Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit der finanziellen Förderung werden mögliche Konkurrenten der Verbraucherzentralen genannt und darauf eingegangen, ob eine Verletzung von Grundrechten in Betracht kommt. Eine Rechtsvergleichung rundet den Inhalt ab.
Aktualisiert: 2023-01-01
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1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
Aktualisiert: 2023-03-15
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Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes

Der Streit um die Hochschulrahmengesetzgebung des Bundes von Hoymann,  Tobias
1. 1 Thematische Einführung und Fragestellungen „Zum Bildungs- bzw. Hochschulbereich mussten wir also feststellen, dass das 1 Herstellen von Einvernehmlichkeit nicht möglich ist. “ – Mit dieser ernüchtern- 2 den Feststellung scheiterte 2004 die Arbeit der Bundesstaatskommission, die von Bundestag und Bundesrat mit der Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung beauftragt worden war. Eine Reform des Föderalismus war seinerzeit als notwendig angesehen worden, um die Verflechtung von Bundes- und L- derkompetenzen zu entzerren und so die Gesetzgebung zu erleichtern. Die L- der hatten hierzu unter anderem die Abschaffung des Bundeshochschulrahm- gesetzes und die Streichung von dessen Grundlage sowie der Gemeinschafts- 3 aufgabe „Bildungsplanung“ im Grundgesetz gefordert. Diese hatten dem Bund seit Jahrzehnten eine teils intensive Beteiligung an der Bildungs- und Ho- schulpolitik ermöglicht, weswegen der Bund in diesem Bereich auch nicht zu Zugeständnissen bereit gewesen und so auch insgesamt keine Einigung über eine Föderalismusreform zustande gekommen war. Die Kommissionsarbeit 4 musste daraufhin ergebnislos eingestellt werden. 1 Vorsitzender Franz Müntefering in der 11. Sitzung der KOMBO am 17. 12. 2004, StBer. , S. 279. 2 Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen O- nung. 3 Bund und Länder waren sich in der Kommission zwar grundsätzlich über die Abschaffung des HRG einig, jedoch nicht in der Frage, inwieweit dem Bund künftig noch Kompetenzen für die Abschlüsse und die Zulassung zu den Hochschulen bleiben sollten. Im Bereich der Bildun- planung bestand der Bund auf einer Beibehaltung seiner Kompetenzen; ggf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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