Die Einführung des Euros als gemeinsamer Währung innerhalb der Europäischen Union war ein bedeutsamer Meilenstein der europäischen Integration. Art und Weise der Einführung sowie die begleitenden Regeln mitsamt ihrer Anwendung wurden jedoch von Beginn an auch kritisch gesehen. Diese Kritik verstärkte sich als viele der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Finanzkrise ab etwa 2007 gravierende Haushaltsschwierigkeiten durchliefen. Der als ungerecht empfundene Umgang mit den bestehenden Defizitregelungen sorgte dabei dafür, dass alternative Umgangsformen mit defizitären Staaten zunehmend in die Diskussion rückten. Die Studie von Andreas Vossenkuhl nimmt dieses Setting zum Anlass, die im Rahmen der Kritik verschiedentlich geäußerte Idee eines einseitigen Verlassens des Eurozone und damit die Aufgabe des Euros als nationaler Währung rechtlich zu prüfen. Kern der Untersuchung ist die Frage, ob es eine rechtlich zulässige Möglichkeit für einen Staat der Eurozone gibt, sich einseitig, das heißt ohne Zustimmung der übrigen Staaten der Eurozone, aus dem Euro zu lösen. Hierbei werden insbesondere europa- und völkerrechtliche Grundfragen wie diejenige nach der Anwendbarkeit des Völkerrechts auf EU-Sachverhalte diskutiert. Hierzu werden Szenarien gebildet und rechtlich gewürdigt. Ebenfalls wird die Frage behandelt, ob ein Staat der Eurozone gegen seinen Willen aus dieser ausgeschlossen werden kann. Der Verfasser gelangt hierbei mehrfach zu Ergebnissen, die die herrschende europäische Rechtsprechung hinterfragen und Schwachstellen in vielen als Kernbestand europäischer Judikatur geltenden Urteilen aufzeigen. Der Autor widmet sich zudem der praktischen Frage, welche Änderungen im Fall eines Austritts oder Ausschlusses erfolgen müssten und welche Konsequenzen ein Verlassen der Eurozone auf den Privatrechtsverkehr hätte. Die Verbindung einer Vielzahl von Fragen, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur behandelt werden, im Rahmen einer einzigen Untersuchung stellt einen zusätzlichen Wert der Arbeit dar.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die "Verwirkung", die "clausula rebus sic stantibus", das "venire contra factum" und letztlich die unzulässige Rechtsausübung sind wiederholt in den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte enthalten, ohne dass diese Begriffe den Vorschriften des Verwaltungsrechts entnommen werden. Vor dem Hintergrund des Gesetzesvorbehalts erscheint daher die Verwendung der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelten Begriffe problematisch. Sven Müller-Grune hinterfragt die Bezugnahme der Verwaltungsrechtsprechung auf den Grundsatz von Treu und Glauben. Der Autor geht Fragestellungen nach, die sich grundlegend im Allgemeinen Verwaltungsrecht stellen. Für den Praktiker ist die in diesem Buch erfolgte historische Aufarbeitung der Verwaltungsrechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Allgemeinen Verwaltungsrecht besonders hilfreich. Das gleiche gilt für die nachfolgende Analyse einzelner Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in ihrer Relation zum Grundsatz von Treu und Glauben. Gerade im Zusammenhang mit der Berufung auf solche allgemeinen, nicht normierten Grundsätze wie denjenigen von Treu und Glauben besteht die Gefahr, auf diese im Rahmen einer vom Grundgesetz nicht zugelassenen "Billigkeitsrechtsprechung" Bezug zu nehmen. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher stets im Einzelfall nachgewiesen werden, weshalb ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben und die daraus abgeleiteten Begriffe zulässig ist. Dem Rechtsanwender gibt die Arbeit damit ein Instrument in die Hand, vermittels dessen er in Abkehr von der inzwischen verbreiteten Kasuistik den konkret zu entscheidenden Fall in eigenen Gedankengängen fortentwickeln und lösen kann.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Arbeit befasst sich mit der Problematik der Leistungserschwerungen infolge veränderter Umstände im deutschen, polnischen und englischen Recht. Dieses Thema mag vom Standpunkt des betroffenen Schuldners eindeutig erscheinen: Er hält es für richtig, dass das Gericht aus Zumutbarkeitsgründen gestaltend in den Vertrag eingreift, um ihn zu entlasten. Die Auseinandersetzung mit der umfangreichen Fachliteratur sowie der Rechtsprechung zeigt jedoch, dass diese Problematik komplex ist und eine vielseitige, auch rechtsvergleichende Betrachtung verlangt. Angesichts der Pläne zur Schaffung einer einheitlichen Vertragsrechtskodifikation innerhalb der EU hat sie in den letzten Jahren eine neue europäische Dimension gewonnen. Aus diesem Grund diskutiert die Autorin im zweiten Teil der Arbeit Lösungsansätze zur Frage, welche Gestalt eine Regelung über Leistungserschwerungen in einer solchen Kodifikation haben könnte.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Rechtsinstitut der Veränderung der Umstände, das im Jahre 2002 im deutschen BGB durch § 313 aufgenommen wurde, hat weder im chinesischen positiven Recht als allgemeine Bestimmung Aufnahme gefunden noch hat es das Volksgericht als wichtige Grundlage richterlicher Eingriffe in Verträge unter Berufung auf bestimmte Bedingungen anerkannt. Die chinesische Literatur greift meist nur Einzelprobleme heraus. Trotzdem spielt das Institut eine wichtige Rolle im täglichen Rechtsverkehr. Am Anfang dieses Beitrags stellt die Verfasserin die historische Entwicklung und rechtliche Grundlagen des Rechtsinstituts im kontinental-europäischen und englischen Rechtskreis dar. Dabei wird die rechtsphilosophische Grundlage diskutiert. Anschließend versucht die Verfasserin die Entstehung, Entwicklung des Instituts, diesbezüglich wichtige Rechtsprechungen sowie die Tatbestände und Rechtsfolge der Anwendung des Instituts im Rahmen des chinesischen Zivilrechts zu analysieren. Am Ende hat die Verfasserin einige Vorschläge für künftige Gesetzgebung formuliert. Ping Liu wurde 1978 in China geboren. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Nanjing und Passau. 2000 LLB und 2003 LLM an der Universtität Nanjing. Seit April 2004 Promotion bei Herrn Professor Dr. Ulrich Manthe. 2002 Rechtsanwaltsqualifikation in der VR China.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Lehre von der clausula rebus sic stantibus zieht sich wie ein roter -Faden durch die Geschichte zwischenstaatlicher Beziehungen. Hatte sie in der Vergangenheit turbulente Zeiten erlebt, ist es um sie seit ihrem Einzug in die Wiener Konvention über das Recht der Verträge von 1969 zunehmend stiller geworden. Es drängt sich die Frage auf, ob durch die Positivierung der clausula rebus sic stantibus ihre praktische Verwendungsmöglichkeit ausgeschaltet wurde. Bediente man sich ihrer in früheren Zeiten vor allem im Sinne einer Drohgebärde, um sich von einem unliebsamen Vertrag zu befreien, steht sie heute in Form von Art. 62 WVK zur Verfügung, wenn sämtliche ihrer strikten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und sie nunmehr rechtmässig angewandt wird. Diese Transformation von einem diffusen Mechanismus hin zu einem vollwertigen Rechtsbehelf soll mit der vorliegenden Arbeit veranschaulicht werden. Dabei wird ihr heutiger Stellenwert nicht nur anhand ihrer historischen Vergangenheit erklärt, sondern ihre Notwendigkeit, zugleich aber auch ihre rechtmässige Anwendbarkeit, im gegenwärtigen Völkerrecht dargestellt und unterstrichen.
Aktualisiert: 2020-01-08
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rt. 18 OR ist eine der zentralen Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts, deren Bedeutung weit über ihren Wortlaut hinausreicht. So bildet sie insbesondere Anknüpfungspunkt für die Lehre von der Vertragsauslegung. Der 1980 zu Art. 18 OR publizierte Kommentar der Professoren Peter Jäggi und Peter Gauch gehört seither zur obligationenrechtlichen Standardliteratur.
Nun liegt dieser Kommentar in neuer, von Professor Stephan Hartmann überarbeiteter und aktualisierter Auflage vor.
Der Kommentar setzt sich in den ersten Kapiteln mit den Tatbeständen und Rechtsfolgen der beiden Absätze von Art. 18 OR auseinander. Im Rahmen der Ausführungen zu Abs. 1 werden auch dessen Bedeutung und Anwendungsbereich erörtert. Abs. 2 wird in den Kontext der Rechtsschein- und Vertrauenshaftung eingeordnet. In den folgenden Kapiteln geht der Kommentar über den eigentlichen Regelungsgehalt des Art. 18 OR hinaus allgemein auf die Feststellung des Vertragsinhalts ein: Behandelt wird zunächst die Auslegung der Verträge. Dabei wird insbesondere auch das für die Kognition des Bundesgerichts bedeutsame Verhältnis von subjektiver und objektiver Auslegung untersucht, und es werden die massgeblichen Auslegungsmittel und Auslegungsregeln dargestellt. Anschliessend befasst sich der Kommentar mit der Ergänzung lückenhafter Verträge und der in Rechtsprechung und Literatur auch unter der Bezeichnung 'clausula rebus sic stantibus ' diskutierten Anpassung der Verträge an 'veränderte Verhältnisse'.
Aktualisiert: 2020-01-17
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Aktualisiert: 2022-12-22
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