Landrecht als Recht der ländlichen Gesellschaft
Aktualisiert: 2023-06-28
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Landrecht als Recht der ländlichen Gesellschaft
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der 30jährige Krieg dezimierte die ländliche Bevölkerung Europas um die Hälfte. Die Überlebenden flohen in weniger heimgesuchte Gebiete. Nach Kriegsende stellten viele Grundbesitzer Nachforschungen nach den von ihren Ländereien geflohenen Bauern an. Sie überzogen entweder die Bauern selbst, oder andere Grundbesitzer, unter deren Schutz die Bauern inzwischen lebten, mit Rückforderungsprozessen und stützten sich auf das Argument, die Bauern seien früher ihre "Leibeigenen" gewesen.
Diese Situation lenkte das Interesse der Juristen auf die Frage der Leibeigenschaft. Zu der Vielzahl der hierzu entstandenen Abhandlungen gehört das Gutachten "Ein kurtzes Bedencken über die Fragen, so von dem Zustand, Abforderung und verwiederter Abfolge der Bauersleute" von David Mevius. In ihm nimmt er zu den Fragen der Entstehung der Leibeigenschaft, ihrer Beendigung und ihrer Auswirkungen für den Einzelnen Stellung. Er stützt sich hierbei auf gewohnheitsrechtlich überlieferte Bräuche, Partikularrechte, auf naturrechtliche und christliche Grundsätze, aber auch auf Texte des römischen Rechts über Sklaven, Kolonen, Freigelassene oder freie Menschen. Seine Gewichtung variiert dabei stark von Frage zu Frage. So unterwirft er einige Aspekte, wie etwa die Frage der Parteifähigkeit der Leibeigenen oder die Behandlung bösgläubig flüchtiger Leibeigener ohne größere Abweichungen dem römischen Kolonenrecht. An anderer Stelle, etwa bei der Frage der Ersitzung der Freiheit dank Stadtrechts oder der Beendigung der Leibeigenschaft wegen unmäßiger Grausamkeit des Herrn, kommt Mevius zu Ergebnissen, die das Römische Recht nicht trägt.
Im Kern der Untersuchung steht daher die Frage, ob für Mevius der Rückgriff auf das römische Recht ein rechtfertigungsbedürftiger Anachronismus war, oder ob vielmehr jede Bevorzugung eines Partikularrechts, des Gewohnheitsrechts oder Naturrechts einer Rechtfertigung bedurfte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Landrecht als Recht der ländlichen Gesellschaft
Aktualisiert: 2023-05-28
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Landrecht als Recht der ländlichen Gesellschaft
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der 30jährige Krieg dezimierte die ländliche Bevölkerung Europas um die Hälfte. Die Überlebenden flohen in weniger heimgesuchte Gebiete. Nach Kriegsende stellten viele Grundbesitzer Nachforschungen nach den von ihren Ländereien geflohenen Bauern an. Sie überzogen entweder die Bauern selbst, oder andere Grundbesitzer, unter deren Schutz die Bauern inzwischen lebten, mit Rückforderungsprozessen und stützten sich auf das Argument, die Bauern seien früher ihre "Leibeigenen" gewesen.
Diese Situation lenkte das Interesse der Juristen auf die Frage der Leibeigenschaft. Zu der Vielzahl der hierzu entstandenen Abhandlungen gehört das Gutachten "Ein kurtzes Bedencken über die Fragen, so von dem Zustand, Abforderung und verwiederter Abfolge der Bauersleute" von David Mevius. In ihm nimmt er zu den Fragen der Entstehung der Leibeigenschaft, ihrer Beendigung und ihrer Auswirkungen für den Einzelnen Stellung. Er stützt sich hierbei auf gewohnheitsrechtlich überlieferte Bräuche, Partikularrechte, auf naturrechtliche und christliche Grundsätze, aber auch auf Texte des römischen Rechts über Sklaven, Kolonen, Freigelassene oder freie Menschen. Seine Gewichtung variiert dabei stark von Frage zu Frage. So unterwirft er einige Aspekte, wie etwa die Frage der Parteifähigkeit der Leibeigenen oder die Behandlung bösgläubig flüchtiger Leibeigener ohne größere Abweichungen dem römischen Kolonenrecht. An anderer Stelle, etwa bei der Frage der Ersitzung der Freiheit dank Stadtrechts oder der Beendigung der Leibeigenschaft wegen unmäßiger Grausamkeit des Herrn, kommt Mevius zu Ergebnissen, die das Römische Recht nicht trägt.
Im Kern der Untersuchung steht daher die Frage, ob für Mevius der Rückgriff auf das römische Recht ein rechtfertigungsbedürftiger Anachronismus war, oder ob vielmehr jede Bevorzugung eines Partikularrechts, des Gewohnheitsrechts oder Naturrechts einer Rechtfertigung bedurfte.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der 30jährige Krieg dezimierte die ländliche Bevölkerung Europas um die Hälfte. Die Überlebenden flohen in weniger heimgesuchte Gebiete. Nach Kriegsende stellten viele Grundbesitzer Nachforschungen nach den von ihren Ländereien geflohenen Bauern an. Sie überzogen entweder die Bauern selbst, oder andere Grundbesitzer, unter deren Schutz die Bauern inzwischen lebten, mit Rückforderungsprozessen und stützten sich auf das Argument, die Bauern seien früher ihre "Leibeigenen" gewesen.
Diese Situation lenkte das Interesse der Juristen auf die Frage der Leibeigenschaft. Zu der Vielzahl der hierzu entstandenen Abhandlungen gehört das Gutachten "Ein kurtzes Bedencken über die Fragen, so von dem Zustand, Abforderung und verwiederter Abfolge der Bauersleute" von David Mevius. In ihm nimmt er zu den Fragen der Entstehung der Leibeigenschaft, ihrer Beendigung und ihrer Auswirkungen für den Einzelnen Stellung. Er stützt sich hierbei auf gewohnheitsrechtlich überlieferte Bräuche, Partikularrechte, auf naturrechtliche und christliche Grundsätze, aber auch auf Texte des römischen Rechts über Sklaven, Kolonen, Freigelassene oder freie Menschen. Seine Gewichtung variiert dabei stark von Frage zu Frage. So unterwirft er einige Aspekte, wie etwa die Frage der Parteifähigkeit der Leibeigenen oder die Behandlung bösgläubig flüchtiger Leibeigener ohne größere Abweichungen dem römischen Kolonenrecht. An anderer Stelle, etwa bei der Frage der Ersitzung der Freiheit dank Stadtrechts oder der Beendigung der Leibeigenschaft wegen unmäßiger Grausamkeit des Herrn, kommt Mevius zu Ergebnissen, die das Römische Recht nicht trägt.
Im Kern der Untersuchung steht daher die Frage, ob für Mevius der Rückgriff auf das römische Recht ein rechtfertigungsbedürftiger Anachronismus war, oder ob vielmehr jede Bevorzugung eines Partikularrechts, des Gewohnheitsrechts oder Naturrechts einer Rechtfertigung bedurfte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Landrecht als Recht der ländlichen Gesellschaft
Aktualisiert: 2023-04-28
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Im April 2012 traf sich die Mevius-Gesellschaft auf der Burg Hagen im Bremischen zu dem Thema „Anpassung, Unterordnung, Widerstand?! Das Verhältnis zwischen Ur- und Neuadel im schwedischen Konglomeratstaat“, um grundlegende Fragen der Einrichtung der schwedischen Macht in den neugewonnenen deutschen Territorien zu erörtern. In allen Provinzen trafen die von der schwedischen Krone großzügig belehnten Kriegsherren und Diplomaten Schwedens auf einen sehr standesbewußten Uradel, der seinen exponierten sozialen Status teilweise vor mehreren hundert Jahren erworben hatte und nicht gewillt war, seine alten Rechte mit den neuen schwedischen Herren zu teilen oder gar hinter diesen zurückzustehen. Diese hatten ihrerseits ihre neuen Privilegien durch erfolgreiche Teilnahme an dem großen europäischen Konflikt erworben, der Schweden zum Reichsstand in drei Reichskreisen machte, besaßen ganze Ämter in den neuerworbenen Territorien als Pfand oder Lehen und waren nicht gewillt, auf alte Rechte Rücksicht zu nehmen. Diese Konstellation bot umfangreichen Sprengstoff in Bremen, Verden, Pommern und der Herrschaft Wismar. Im Jahre 2011 ging es in Wismar um die Verortung des Wismarer Tribunals in die europäischen Zusammenhänge der Rechtsprechung. Aus dieser Tagung resultieren die Beiträge von Stefan Andreas Stodolkowitz zu den Beziehungen zwischen dem Tribunal und dem OAG Celle und von Dorothée Goetze zu den Verhandlungen um die Herrschaft Wismar auf dem Westfälischen Friedenskongreß. Ergänzt werden die Beiträge der Tagung um grundlegende Arbeiten von Heinz Mohnhaupt zum Umgang mit Schuldnern nach dem Dreißigjährigen Krieg und von Ernst Holthöfer zur Einordnung des Codex Mevianus in die rechtswissenschaftliche Diskussion. Die Teilnehmer beider Tagungen haben ihre Beiträge auf den Forschungsstand des Jahres 2016 gebracht und hoffen, mit diesem Band neue Ansätze zur Diskussion des Verhältnisses zwischen Ur- und Neuadel sowie zur Einordnung der Leistung des Wismarer Tribunals beisteuern zu können.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Der 30jährige Krieg dezimierte die ländliche Bevölkerung Europas um die Hälfte. Die Überlebenden flohen in weniger heimgesuchte Gebiete. Nach Kriegsende stellten viele Grundbesitzer Nachforschungen nach den von ihren Ländereien geflohenen Bauern an. Sie überzogen entweder die Bauern selbst, oder andere Grundbesitzer, unter deren Schutz die Bauern inzwischen lebten, mit Rückforderungsprozessen und stützten sich auf das Argument, die Bauern seien früher ihre "Leibeigenen" gewesen.
Diese Situation lenkte das Interesse der Juristen auf die Frage der Leibeigenschaft. Zu der Vielzahl der hierzu entstandenen Abhandlungen gehört das Gutachten "Ein kurtzes Bedencken über die Fragen, so von dem Zustand, Abforderung und verwiederter Abfolge der Bauersleute" von David Mevius. In ihm nimmt er zu den Fragen der Entstehung der Leibeigenschaft, ihrer Beendigung und ihrer Auswirkungen für den Einzelnen Stellung. Er stützt sich hierbei auf gewohnheitsrechtlich überlieferte Bräuche, Partikularrechte, auf naturrechtliche und christliche Grundsätze, aber auch auf Texte des römischen Rechts über Sklaven, Kolonen, Freigelassene oder freie Menschen. Seine Gewichtung variiert dabei stark von Frage zu Frage. So unterwirft er einige Aspekte, wie etwa die Frage der Parteifähigkeit der Leibeigenen oder die Behandlung bösgläubig flüchtiger Leibeigener ohne größere Abweichungen dem römischen Kolonenrecht. An anderer Stelle, etwa bei der Frage der Ersitzung der Freiheit dank Stadtrechts oder der Beendigung der Leibeigenschaft wegen unmäßiger Grausamkeit des Herrn, kommt Mevius zu Ergebnissen, die das Römische Recht nicht trägt.
Im Kern der Untersuchung steht daher die Frage, ob für Mevius der Rückgriff auf das römische Recht ein rechtfertigungsbedürftiger Anachronismus war, oder ob vielmehr jede Bevorzugung eines Partikularrechts, des Gewohnheitsrechts oder Naturrechts einer Rechtfertigung bedurfte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In den letzten Jahren ist das Wismarer Tribunal dank der Verzeichnung der Akten, die noch in den Archiven in Wismar, Stade und Greifswald erhalten sind, wieder in den Fokus der Rechtsgeschichte gerückt. Parallel hierzu erfreut sich die gütliche Streitbeilegung eines verstärkten Interesses der rechtsgeschichtlichen Wissenschaft. Dieses Buch widmet sich dem berühmten ersten Vizepräsidenten und Mitbegründer des Wismarer Tribunals, David Mevius, und seinem Schaffen. Mit seinen "Decisionen" hat er die Rechtswissenschaft weit über seinen Tod hinaus beeinflusst. Die Autorin zeigt, welches Gewicht der Prozessvergleich und die gütliche Einigung im Allgemeinen für die tägliche Arbeit am Tribunal besassen. Dabei zeigt sie zum ersten Mal die Existenz und die besondere praktische Bedeutung eines bislang fast unbekannten Rechtsinstituts auf: des Vorbescheids. Aber auch die schon bekannten Gütekommissionen sind Thema der Untersuchung. Dabei zeigen sich auffällige Unterschiede zu den Gütekommissionen von Reichskammergericht und Reichshofrat. Probleme und Konflikte im Zusammenhang mit gütlichen Einigungen werden ebenso beleuchtet wie der Umgang David Mevius' mit den damaligen grossen "Vorbildern" des Wismarer Tribunals, Reichskammergericht und Reichshofrat. Ebenso steht sein Umgang mit den Quellen des römischen Rechts und der gelehrten Literatur im Fokus. Daneben spielen zahlreiche andere Fragen eine Rolle, z. B. auch die nach dem rechtlichen Spielraum und der Eigenständigkeit von Frauen vor dem Tribunal. Die Akten bieten zudem einen lebendigen Eindruck der Arbeit am Tribunal. Sie zeigen die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des 30jährigen Krieges auf das Leben in Wismar und bieten spannende Einblicke in die Gesellschaft der damaligen Zeit.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Im Dezember 2009 traf sich die David-Mevius-Gesellschaft zu einer Internationalen Tagung in Greifswald, Stralsund und Wismar, um an den wichtigsten Wirkungsstätten ihres Namenspatrons dessen 400. Geburtstag zu begehen. Der Band versammelt die Referate dieser Tagung, die um das große Thema kreiste, das David Mevius zeitlebens beschäftigt hat: die Rechtsprechung zur Bewältigung von Kriegsfolgen. Als Kind des Dreißigjährigen Krieges mußte er sein Studium unterbrechen und erlebte später die Auswirkungen auf die pommersche Landesuniversität hnah mit, als diese wegen fehlender Studenten die Löhne der Professoren nicht bezahlen konnte. Als Syndikus Stralsunds mußte er Verhandlungen mit den Kriegsparteien führen bzw. versuchen, den Wiederaufbau der Stadt und Pommerns zu organisieren. Als Gründungsdirektor des Wismarer Tribunals sah er sich dann täglich mit den Kriegsfolgen konfrontiert: Besitzveränderungen wegen Schulden, entlaufene Leibeigene, über deren Verbleib ebenso zu entscheiden war wie über die Bezahlung ausstehender Forderungen. Mevius wird in diesem Band in den Kontext seiner Zeit gestellt, seine Leistung als Wissenschaftler und Rechtspraktiker an Kollegen wie Hugo Grotius oder Konrad Friedlieb von Friedensberg gemessen. Gleichzeitig wird die Tätigkeit des Wismarer Tribunals mit der des Reichshofrats verglichen. So entsteht ein differenziertes Bild vom Alten Reich und Nordeuropa nach dem Dreißigjährigen Krieg, vom langsamen, von Rückschlägen begleiteten Wiederaufbau nach einem verheerenden Krieg. Der Band ist dem bekannten Greifswalder Frühneuzeithistoriker Prof. Dr. Herbert Langer zum 85. Geburtstag gewidmet. Mit seinem "Hortus Bellicus" hat er eine in mehrere Sprachen übersetzte und in vielen Ländern Europas verkaufte Kulturgeschichte des Dreißigjährigen Krieges vorgelegt, die seit Jahrzehnten die Forschung bestimmt. Immer wieder hat er neue Quellen zum Sprechen gebracht, die unser Wissen über den Großen Krieg der Frühen Neuzeit entscheidend erweitert haben.
Aktualisiert: 2019-12-20
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