Das deutsche Familienrecht ist von einem starren Dualismus des Sorgerechts gekennzeichnet, denn der deutsche Familienrechtsgesetzgeber weist das Sorgerecht maximal zwei Elternteilen eines gemeinsamen Kindes zu. Mit dieser Beschränkung verwehrt das deutsche Recht jedoch eine Zuweisung des Sorgerechts an „soziale Elternteile“ wie Stief- und Pflegeeltern, die tatsächlich Pflege- und Erziehungsverantwortung für ein Kind übernehmen. Die Autorin zeigt auf, dass die sorgerechtlichen Befugnisse sozialer Elternteile de lege lata ihren Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Vergleichend zieht sie hierbei die Rechtslage in England heran, benennt aufgrund der rechtsvergleichend gewonnenen Erkenntnisse Reformbedarf und präsentiert Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das deutsche Familienrecht ist von einem starren Dualismus des Sorgerechts gekennzeichnet, denn der deutsche Familienrechtsgesetzgeber weist das Sorgerecht maximal zwei Elternteilen eines gemeinsamen Kindes zu. Mit dieser Beschränkung verwehrt das deutsche Recht jedoch eine Zuweisung des Sorgerechts an „soziale Elternteile“ wie Stief- und Pflegeeltern, die tatsächlich Pflege- und Erziehungsverantwortung für ein Kind übernehmen. Die Autorin zeigt auf, dass die sorgerechtlichen Befugnisse sozialer Elternteile de lege lata ihren Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Vergleichend zieht sie hierbei die Rechtslage in England heran, benennt aufgrund der rechtsvergleichend gewonnenen Erkenntnisse Reformbedarf und präsentiert Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das deutsche Familienrecht ist von einem starren Dualismus des Sorgerechts gekennzeichnet, denn der deutsche Familienrechtsgesetzgeber weist das Sorgerecht maximal zwei Elternteilen eines gemeinsamen Kindes zu. Mit dieser Beschränkung verwehrt das deutsche Recht jedoch eine Zuweisung des Sorgerechts an „soziale Elternteile“ wie Stief- und Pflegeeltern, die tatsächlich Pflege- und Erziehungsverantwortung für ein Kind übernehmen. Die Autorin zeigt auf, dass die sorgerechtlichen Befugnisse sozialer Elternteile de lege lata ihren Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Vergleichend zieht sie hierbei die Rechtslage in England heran, benennt aufgrund der rechtsvergleichend gewonnenen Erkenntnisse Reformbedarf und präsentiert Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Das deutsche Familienrecht ist von einem starren Dualismus des Sorgerechts gekennzeichnet, denn der deutsche Familienrechtsgesetzgeber weist das Sorgerecht maximal zwei Elternteilen eines gemeinsamen Kindes zu. Mit dieser Beschränkung verwehrt das deutsche Recht jedoch eine Zuweisung des Sorgerechts an „soziale Elternteile“ wie Stief- und Pflegeeltern, die tatsächlich Pflege- und Erziehungsverantwortung für ein Kind übernehmen. Die Autorin zeigt auf, dass die sorgerechtlichen Befugnisse sozialer Elternteile de lege lata ihren Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Vergleichend zieht sie hierbei die Rechtslage in England heran, benennt aufgrund der rechtsvergleichend gewonnenen Erkenntnisse Reformbedarf und präsentiert Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Das deutsche Familienrecht ist von einem starren Dualismus des Sorgerechts gekennzeichnet, denn der deutsche Familienrechtsgesetzgeber weist das Sorgerecht maximal zwei Elternteilen eines gemeinsamen Kindes zu. Mit dieser Beschränkung verwehrt das deutsche Recht jedoch eine Zuweisung des Sorgerechts an „soziale Elternteile“ wie Stief- und Pflegeeltern, die tatsächlich Pflege- und Erziehungsverantwortung für ein Kind übernehmen. Die Autorin zeigt auf, dass die sorgerechtlichen Befugnisse sozialer Elternteile de lege lata ihren Bedürfnissen nicht genügend Rechnung tragen. Vergleichend zieht sie hierbei die Rechtslage in England heran, benennt aufgrund der rechtsvergleichend gewonnenen Erkenntnisse Reformbedarf und präsentiert Lösungsansätze.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Aktualisiert: 2021-09-30
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Das Rechtsinstitut des besonderen Vertreters, wie es heute in der Vorschrift des § 147 AktG niedergelegt ist, existiert seit bereits über 130 Jahren im deutschen Aktienrecht. Dennoch fristete der besondere Vertreter über Jahrzehnte ein Schattendasein im Recht der Aktiengesellschaften. Erst in den vergangenen etwa 15 Jahren kam es zu einer Belebung des Rechtsinstituts. Zu denken ist dabei insbesondere an die viel diskutierten Fälle der Bestellung besonderer Vertreter bei der Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG, der Strabag AG oder der Gelita AG. In den meisten Fällen beschloss aufgrund bestehender Stimmverbote eine Mehrheit einer geringen Minderheit der Hauptversammlung über die Bestellung des besonderen Vertreters, der jedoch nicht in der Lage war, die behaupteten Ersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen. Dieses Phänomen trägt erhebliche Rechtsmissbrauchsgefahren in sich.
Rechtsprechung und Literatur ist es in der Folge, trotz langjähriger intensiver Debatte, nicht gelungen, eine einheitliche Linie zur Vermeidung rechtsmissbräuchlicher Bestrebungen mit Blick auf die Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG sowie die Befugnisse des besonderen Vertreters nach § 147 Abs. 2 AktG herauszubilden. Dies führt bis heute zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Der Autor erarbeitet daher in einem ersten Schritt durch sachgerechte Auslegung der lex lata und unter Beachtung wesentlicher Wertungsgesichtspunkte Lösungsansätze zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Ersatzansprüchen sowie die Reichweite von Befugnissen des besonderen Vertreters. Aufgrund der äußerst spärlichen gesetzlichen Regelung schlägt der Autor in einem zweiten Schritt die Reformierung wesentlicher Vorschriften mit Bezug zum besonderen Vertreter vor, um ein einheitliches Konzept innerhalb des Siebenten Unterabschnitts zum Abschnitt über die Hauptversammlung des AktG zu etablieren.
Aktualisiert: 2021-09-16
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Die Entwicklung der Hauptversammlung erreichte aus der Not der COVID-19-Pandemie heraus einen digitalen Höhepunkt, indem durch Ausnahmeregelungen zum ersten Mal in der Geschichte des Aktienrechts eine rein virtuelle Durchführung der Hauptversammlung für Aktiengesellschaften zulässig wurde. Die Praxis setzte diese Ausnahmeregelungen aufgrund der andauernden Pandemie und damit einhergehender Kontakt- und Versammlungsbeschränkungen breit um, sodass im Jahr 2020 zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen vollkommen virtuell abhielten.
Für die Zukunft stellt sich nun die aktuelle, breit diskutierte Frage nach der Beibehaltung virtueller Durchführungsmöglichkeiten der Hauptversammlung auch post COVID-19. Die sich durch die Pandemie ergebene Chance soll genutzt werden, um die Digitalisierung des Aktiengesetzes weiter auszubauen und auch auf die Defizite des bestehenden Präsenzformats zu reagieren, statt auf den bisherigen Status quo zurückzufallen.
Die vorliegende Arbeit beteiligt sich an der aktuellen Diskussion, indem sie die erste Gesetzgebung zur rein virtuellen Hauptversammlung auswertet, in rechtstatsächlicher Hinsicht die Erfahrungen aus dem Jahr 2020 untersucht, Regelungsvorschläge für die Zukunft systematisch und methodisch erfasst und schließlich einen eigenen Beitrag zur Konzeption eines beständigen virtuellen Hauptversammlungsmodells de lege ferenda leistet.
Aktualisiert: 2021-08-05
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Die privatwirtschaftliche Staatstätigkeit sorgt regelmässig für kontroverse Diskussionen. Sie ist dabei dem Vorwurf ausgesetzt, dass sie gegenüber privaten Anbietern privilegiert sei. Das vorliegende Werk zeigt auf, welche ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteile bei privatwirtschaftlicher Staatstätigkeit auftreten und wie sie sich auf den Wettbewerb auswirken können. Zudem wird analysiert, inwiefern die rechtlichen Vorgaben in der Schweiz genügen, um Wettbewerbsverzerrungen durch privatwirtschaftliche Staatstätigkeit zu vermeiden. In einem Rechtsvergleich wird zudem dargestellt, welche Ansätze für den Umgang mit dieser Problematik im Ausland verfolgt werden. Schliesslich enthält das Werk einen Modellvorschlag für eine zukünftige Schweizer Regelung zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
Aktualisiert: 2020-06-30
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Aktualisiert: 2020-01-06
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Führungskräfte sollten sich nicht allein auf ihre Erfahrungen und ihre Intuition verlassen. Das Verstehen der Gegenwart und Gestalten der Zukunft erfordert ein systematisches und zielorientiertes Vorgehen im Rahmen der Managementprozesse, um Fehlschlüsse und Fehlentscheidungen zu vermeiden.
Kleine und mittlere Unternehmen können aufgrund ihrer Betriebsgröße schneller und flexibler auf Veränderungen reagieren. Allerdings setzt dies voraus, dass die Führungskräfte Marktänderungen oder erforderliche organisatorische Veränderungen rechtzeitig wahrnehmen. Außerdem müssen sie über das entsprechende Instrumentarium verfügen, um Risiken rechtzeitig zu erkennen und die Chancen sofort zu nutzen. Mit dem Buch „Grundzüge des Mittelstandsmanagements – Vom Erkennen zum Nutzen unternehmerischer Chancen“ werden dazu dem Leser in komprimierter und nachvollziehbarer Form sowie in anschaulicher Art und Weise die wichtigsten Facetten der Unternehmensführung präsentiert.
„[Grundzüge des Mittelstandsmanagements ist] ein umfassendes und vielseitiges Nachschlagewerk über den Mittelstand. […] ein gelungener Versuch die Vielfalt und die Notwendigkeiten im Gestaltungs- und Führungsprozess von kleinen und mittleren Unternehmen aufzuzeigen. … [Das Buch] bietet auch den Lehrenden und Studierenden an Hochschulen eine wertvolle Orientierung bei ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit“
- Prof. Dr. Heinz-J. Bontrup, in: Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (BFUP), Heft 1/2014.
www.bfup.de
Aktualisiert: 2019-06-18
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Die Arbeit untersucht die Regelungen der §§ 217 ff. InsO auf ihren Reformbedarf, was die Stellung der Gesellschafter im Insolvenzplanverfahren angeht. Deren vergleichsweise starke Position ist ihrer wirtschaftlichen Situation unangemessen und kann sich bei der Sanierung insolventer Gesellschaften als Hemmnis erweisen. Soll das Planverfahren eine ernstzunehmende Alternative in der Insolvenz der Gesellschaft sein, scheint ein Abschied von der gesellschaftsrechtlichen Enthaltsamkeit der InsO unumgänglich. Die Untersuchung legt dar, unter welchen Voraussetzungen sich Eingriffe in Gesellschafterrechte im Planverfahren rechtfertigen lassen und zeigt konkrete Lösungsansätze auf. Vor dem Hintergrund des Regierungsentwurfs zu einem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist die Problemstellung von höchster Aktualität.
Aktualisiert: 2019-12-19
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