Die Rom II-Verordnung behandelt die Schädigermehrheit im internationalen Deliktsrecht nur unzureichend. Dies betrifft die abweichende objektive und subjektive Anknüpfung in einer von mehreren Schädiger-Geschädigten-Beziehungen, die Zurechnung bei mehreren Tatorten und den Regress. Das Ergebnis sind Statutenspaltungen und gemeinsame Anknüpfungen ohne klares System. Zur Entwicklung einer kohärenten Auslegung werden die relevanten Fallgruppen innerhalb der Verordnung systematisch aufgearbeitet, Zurechnungskriterien im Internationalen Zivilverfahrens- und materiellen EU-Recht (wie dem Verkehrsunfall-, Produkthaftungs- und Kartellschadensersatzrecht, öffentlichen Umwelt- und Strafrecht) aufgezeigt und rechtsvergleichende Ansätze herangezogen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Rom II-Verordnung behandelt die Schädigermehrheit im internationalen Deliktsrecht nur unzureichend. Dies betrifft die abweichende objektive und subjektive Anknüpfung in einer von mehreren Schädiger-Geschädigten-Beziehungen, die Zurechnung bei mehreren Tatorten und den Regress. Das Ergebnis sind Statutenspaltungen und gemeinsame Anknüpfungen ohne klares System. Zur Entwicklung einer kohärenten Auslegung werden die relevanten Fallgruppen innerhalb der Verordnung systematisch aufgearbeitet, Zurechnungskriterien im Internationalen Zivilverfahrens- und materiellen EU-Recht (wie dem Verkehrsunfall-, Produkthaftungs- und Kartellschadensersatzrecht, öffentlichen Umwelt- und Strafrecht) aufgezeigt und rechtsvergleichende Ansätze herangezogen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die "Berücksichtigung" von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese "Berücksichtigung" statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Im internationalen Deliktsrecht kommt es immer wieder zu Friktionen, wenn das anwendbare Recht nicht dem Recht des Ortes der schädigenden Handlung entspricht. Der maßgebliche haftungsbegründende Verhaltensmaßstab ist für den Schädiger, der sich im Regelfall am Recht des Handlungsortes orientiert, in solchen Konstellationen nur schwer vorherzusehen. Der europäische Verordnungsgeber hat daher mit Art. 17 Rom-II-VO eine Norm geschaffen, die die "Berücksichtigung" von Sicherheits- und Verhaltensregeln des Handlungsortes unabhängig vom anwendbaren Recht allgemein anordnet. Diese "Berücksichtigung" statutsfremder Regeln ist ein Fremdkörper im hergebrachten Methodengefüge des kontinentalen IPR. Vor diesem Hintergrund untersucht Yannick Diehl Möglichkeiten zur Entwicklung einer tragfähigen dogmatischen Untermauerung der bisher zu großen Teilen diffus gebliebenen Rechtsfigur.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Während herkömmliche Behandlungsformen nur geringfügigen Spielraum für kollisionsrechtlich relevante Auslandsbeziehungen lassen, ist dies bei der Telemedizin im Hinblick auf die technische Möglichkeit, weite Distanzen zwischen Arzt und Patient zu überbrücken, grundsätzlich anders. Damit eröffnet die Telemedizin für das Arzthaftungsrecht eine breite Palette neuer Probleme des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Christoph Wendelstein widmet sich diesen Problemen und stellt dabei das Kollisionsrecht ins Zentrum seiner Untersuchung. Insgesamt verfolgt er bei alledem zwei Zielrichtungen: Einerseits wird für alle wichtigeren Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit telemedizinischen Behandlungen auftreten können, die kollisionsrechtliche Problematik im Einzelnen erörtert. Daneben geht es dem Verfasser jedoch um mehr: Er will anhand des internationalen Arzthaftungsrechts das Verhältnis von Vertrags- und Deliktsstatut grundsätzlich neu überdenken und damit einen "Beitrag zur Koordination von Vertrag und Delikt auf der Ebene des europäischen Kollisionsrechts" leisten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Im Rahmen der Anwendung der Strafprozessordnung wird Internationales Privatrecht von Bedeutung, sobald eine Vorschrift der StPO einen privatrechtlichen Begriff enthält oder ein Adhäsionsantrag gestellt wird und der zugrundeliegende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Neben dem Adhäsionsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen erläutert die Autorin die familienrechtlichen Begriffe in den exemplarisch ausgewählten Vorschriften § 52 zum Zeugnisverweigerungsrecht und § 395 zur Nebenklagebefugnis. Basierend auf einer umfassenden Darstellung der strafprozessualen und international-privatrechtlichen Grundlagen arbeitet sie zahlreiche beispielhafte Fälle heraus, die aufgrund der Besonderheiten internationaler Sachverhalte erwartungsgemäß entstehen können, und entwickelt hierfür interessengerechte Lösungen. Dass derartige Fragen die Strafgerichte bereits beschäftigt haben, verdeutlicht die praktische Relevanz des Themas. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung ist zu erwarten, dass Probleme des Internationalen Privatrechts künftig häufiger von den Gerichten zu bewältigen sein werden. Für die bislang wenig beleuchtete Schnittstelle mit der StPO bietet dieser Band einen guten Überblick.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Das Institut des Lieferanten- und Herstellerregresses beruht auf Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie – in der Literatur häufig auch als eigentlicher »Sprengstoff« dieser Richtlinie bezeichnet. Der Grund hierfür liegt in den weiten Umsetzungsspielräumen des Art. 4 VerbrGKRl, der die Mitgliedstaaten zur Einführung unterschiedlichster Rückgriffsmodalitäten veranlasste. Die vorliegende Abhandlung zeigt erstmals Schwächen und Vorteile zwischen dem in Deutschland eingeführten zweigliedrigen Stufenregress entlang der Vertragsverhältnisse und dem in Italien im Rahmen der »kleinen Lösung« als Direktanspruch ausgestalteten Rückgriffsrecht des Letztverkäufers auf. Den Schwerpunkt der Arbeit bilden dabei die – aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht äußerst relevanten – Aspekte des deutsch-italienischen Rechtsverkehrs, da nicht nur das Konkurrenzverhältnis zum UN-Kaufrecht, sondern auch die konsequenterweise divergierende Qualifikation der deutschen und italienischen Regressansprüche den Rechtsanwender vor sehr interessante Problemstellungen im Internationalen Privatrecht führen.
Der zweifelsohne zu erwartende Wettbewerb der Regressrechte lässt daher mit Spannung auf ein zukünftiges Europäisches Zivilgesetzbuch blicken…
Aktualisiert: 2019-12-16
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Während herkömmliche Behandlungsformen nur geringfügigen Spielraum für kollisionsrechtlich relevante Auslandsbeziehungen lassen, ist dies bei der Telemedizin im Hinblick auf die technische Möglichkeit, weite Distanzen zwischen Arzt und Patient zu überbrücken, grundsätzlich anders. Damit eröffnet die Telemedizin für das Arzthaftungsrecht eine breite Palette neuer Probleme des internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Christoph Wendelstein widmet sich diesen Problemen und stellt dabei das Kollisionsrecht ins Zentrum seiner Untersuchung. Insgesamt verfolgt er bei alledem zwei Zielrichtungen: Einerseits wird für alle wichtigeren Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit telemedizinischen Behandlungen auftreten können, die kollisionsrechtliche Problematik im Einzelnen erörtert. Daneben geht es dem Verfasser jedoch um mehr: Er will anhand des internationalen Arzthaftungsrechts das Verhältnis von Vertrags- und Deliktsstatut grundsätzlich neu überdenken und damit einen "Beitrag zur Koordination von Vertrag und Delikt auf der Ebene des europäischen Kollisionsrechts" leisten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten beim Franchising steht im Mittelpunkt gerichtlicher Auseinandersetzungen zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer. Gleichzeitig stellt sich bei internationalen Franchise-Systemen die Frage nach dem anwendbaren Recht, da die internationalprivatrechtliche Anknüpfung von Ansprüchen aus culpa in contrahendo immer noch umstritten ist. Mit dieser Arbeit werden die spezifischen Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers beschrieben und mit dem Franchise-Recht des US-Bundesstaates Kalifornien verglichen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet jedoch die Frage der Qualifikation und des Statuts von Ansprüchen aus culpa in contrahendo bei der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten. Durch eine eingehende Analyse des deutschen internationalen Deliktsrechts nach der IPR-Reform von 1999 zeigt der Verfasser auf, dass sich der Gesetzgeber für die deliktische Anknüpfung der culpa in contrahendo entschieden hat. Die vertragsakzessorische Anknüpfung bietet dabei das notwendige Korrelat, um das Spannungsfeld zwischen Delikts- und Vertragsstatut unter Berücksichtigung materiellrechtlicher Gerechtigkeit aufzulösen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit untersucht das Deliktsstatut der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) zur Vereinheitlichung des Europäischen Internationalen Deliktsrechts. Dabei wird insbesondere die Regelanknüpfung in Art. 4 Abs. 1 beschrieben und die Frage erörtert, ob die darin vom Verordnungsgeber gewählte Anknüpfung an den Erfolgsort für die relevanten Fälle der reinen Vermögensschädigungen zu kollisionsrechtlich vertretbaren Ergebnissen führen kann. Hierzu wird die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur gerichtsstandsbegründeten Erfolgsortbestimmung dargestellt und schließlich eine eigene Erfolgsortbestimmung vorgeschlagen, welche nach der schädigenden Verfügung differenziert.
Aktualisiert: 2023-04-07
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