Aktualisiert: 2023-07-01
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In diesem Buch werden vier Studien präsentiert, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das etwas dunkle rechtszeitgeschichtliche Dickicht um die Schuldrechtsreform zu lichten und ein wissenschaftsgestütztes Verständnis des neuen Schuldrechts zu begründen. Eine umfassende Bibliographie stellt die Fundamente.
Aktualisiert: 2023-06-30
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In diesem Buch werden vier Studien präsentiert, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, das etwas dunkle rechtszeitgeschichtliche Dickicht um die Schuldrechtsreform zu lichten und ein wissenschaftsgestütztes Verständnis des neuen Schuldrechts zu begründen. Eine umfassende Bibliographie stellt die Fundamente.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Nach den Bilanzskandalen der vergangenen Jahre, in deren Folge sich zum Teil erhebliche prüferische Fehlleistungen offenbarten, ist die Frage, auf welchen Wegen eine zielkonforme Prüfung gewährleistet werden kann, erneut in den Fokus der Betrachtung gerückt. Ob und inwiefern eine schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Kapitalanlegern sinnvoller Bestandteil eines ausgewogenen Regulierungskonzepts sein sollte, stellt in dieser Hinsicht einen der kontroversesten Diskussionspunkte dar. Bis heute fehlt es hierzu an einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung. Die vorliegende Arbeit setzt sich umfassend mit der skizzierten Thematik auseinander. In ihrem Mittelpunkt steht dabei unter anderem eine detaillierte Entwicklung der wesentlichen Elemente einer derartigen Haftungsvorschrift.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Nach den Bilanzskandalen der vergangenen Jahre, in deren Folge sich zum Teil erhebliche prüferische Fehlleistungen offenbarten, ist die Frage, auf welchen Wegen eine zielkonforme Prüfung gewährleistet werden kann, erneut in den Fokus der Betrachtung gerückt. Ob und inwiefern eine schadensersatzrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Kapitalanlegern sinnvoller Bestandteil eines ausgewogenen Regulierungskonzepts sein sollte, stellt in dieser Hinsicht einen der kontroversesten Diskussionspunkte dar. Bis heute fehlt es hierzu an einer klaren gesetzgeberischen Entscheidung. Die vorliegende Arbeit setzt sich umfassend mit der skizzierten Thematik auseinander. In ihrem Mittelpunkt steht dabei unter anderem eine detaillierte Entwicklung der wesentlichen Elemente einer derartigen Haftungsvorschrift.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Untersuchung setzt sich mit dem Problem der vertraglichen bzw. außerdeliktischen Dritthaftung auseinander. Es geht dabei in erster Linie um die seit langem diskutierte Frage, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen möglich ist, wenn der Haftende gegenüber dem Geschädigten nicht vertraglich gebunden ist. Diese Frage hat vor dem Hintergrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 eine neue Brisanz erlangt. Denn mit den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 3 BGB enthält das Gesetz nunmehr eine Rechtsgrundlage, die sich zur Lösung der Dritthaftungsproblematik anbietet. Die gesetzliche Regelung lässt jedoch eine Reihe von Fragen offen, denen mit dieser Untersuchung nachgegangen werden soll. Dabei wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die mit der vertraglichen Dritthaftung verbundenen Probleme auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 3 BGB sachgerecht zu lösen und den Haftungstatbestand auf eine sichere dogmatische Grundlage zu stellen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Untersuchung setzt sich mit dem Problem der vertraglichen bzw. außerdeliktischen Dritthaftung auseinander. Es geht dabei in erster Linie um die seit langem diskutierte Frage, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen eine Haftung nach vertraglichen Grundsätzen möglich ist, wenn der Haftende gegenüber dem Geschädigten nicht vertraglich gebunden ist. Diese Frage hat vor dem Hintergrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 eine neue Brisanz erlangt. Denn mit den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 3 BGB enthält das Gesetz nunmehr eine Rechtsgrundlage, die sich zur Lösung der Dritthaftungsproblematik anbietet. Die gesetzliche Regelung lässt jedoch eine Reihe von Fragen offen, denen mit dieser Untersuchung nachgegangen werden soll. Dabei wird in erster Linie das Ziel verfolgt, die mit der vertraglichen Dritthaftung verbundenen Probleme auf der Grundlage der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 und § 311 Abs. 3 BGB sachgerecht zu lösen und den Haftungstatbestand auf eine sichere dogmatische Grundlage zu stellen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Problem der Haftung für fehlerhafte Informationen gegenüber Nichtvertragspartnern wird seit langem kontrovers diskutiert. Mit der Schuldrechtsreform und ihren § 311 Abs. 2 und 3 BGB haben sich nun neue Rahmenbedingungen ergeben. Demgemäß hat sich der Autor zum Ziel gesetzt zu untersuchen, inwieweit die neuen Tatbestände eine brauchbare Grundlage für die Haftung bieten und welche Unterschiede sich insoweit zum vorherigen Rechtszustand ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Problem der Haftung für fehlerhafte Informationen gegenüber Nichtvertragspartnern wird seit langem kontrovers diskutiert. Mit der Schuldrechtsreform und ihren § 311 Abs. 2 und 3 BGB haben sich nun neue Rahmenbedingungen ergeben. Demgemäß hat sich der Autor zum Ziel gesetzt zu untersuchen, inwieweit die neuen Tatbestände eine brauchbare Grundlage für die Haftung bieten und welche Unterschiede sich insoweit zum vorherigen Rechtszustand ergeben.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Bei dem Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter handelt es sich um eine Rechtsfigur, die zwar seit langem zu den anerkannten Instituten des deutschen Rechts gehört, deren Grundlagen jedoch weitgehend ungeklärt bleiben.
Antonios Papadimitropoulos verfolgt das Ziel, ein Modell zu entwickeln, das die Entstehung von Schutzpflichten zugunsten von Personen dogmatisch konsequent erklärt, die in keinem Vertragsverhältnis mit dem Schutzpflichtschuldner stehen (sollen). Zu diesem Zweck werden zunächst die Schutzpflichten in rein zweipoligen Beziehungen erforscht. Auf den gewonnenen Erkenntnissen baut die anschließende Herausarbeitung von Regeln für die Entstehung von Schutzpflichten in dreipoligen Verhältnissen auf. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob der jeweils in Frage kommende Dritte im Hinblick auf die Vorbereitung oder Durchführung eines Schuldverhältnisses seinen Rechtskreis gegenüber dem Schutzpflichtschuldner öffnet. Da es sich nicht um einen abgeleiteten, sondern um einen originären Drittschutz handelt, kann weder ein Haftungsausschluss im Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner noch ein Mitverschulden des Gläubigers die Rechte des geschützten Dritten einschränken. Das entwickelte Schema der Drittschutzwirkung wird nicht nur abstrakt näher erörtert, sondern auch auf konkrete Fälle, insbesondere aus der Rechtsprechung, angewendet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
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Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
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Aktualisiert: 2023-05-31
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