Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik rund um den Themenbereich »einverständliche Fremdgefährdung« und arbeitet als Kern die »einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung« heraus. Im Rahmen der Lösung setzt der Autor neue Impulse für die Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit den abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung« eine differenzierte Lösung der Fälle ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik rund um den Themenbereich »einverständliche Fremdgefährdung« und arbeitet als Kern die »einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung« heraus. Im Rahmen der Lösung setzt der Autor neue Impulse für die Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit den abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung« eine differenzierte Lösung der Fälle ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik rund um den Themenbereich »einverständliche Fremdgefährdung« und arbeitet als Kern die »einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung« heraus. Im Rahmen der Lösung setzt der Autor neue Impulse für die Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit den abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung« eine differenzierte Lösung der Fälle ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik rund um den Themenbereich »einverständliche Fremdgefährdung« und arbeitet als Kern die »einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung« heraus. Im Rahmen der Lösung setzt der Autor neue Impulse für die Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit den abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung« eine differenzierte Lösung der Fälle ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit Jahrzehnten werden die Fälle der eigenverantwortlichen Selbst- und der einverständlichen Fremdgefährdung sowohl in der Rechtsprechung als auch von der herrschenden Lehre als Konstellationen der objektiven Zurechnung behandelt, wobei ihre inhaltliche Abgrenzung mithilfe des Tatherrschaftskriteriums aus der Beteiligungsdogmatik erfolgt. Dies verwundert nach Ansicht der Autorin, da die Rechtsfiguren der objektiven Zurechnung sowie der Beteiligung nach herrschender Meinung zwei dogmatisch und verbrechenssystematisch voneinander zu unterscheidende Kategorien sind. Daher untersucht sie ausführlich sowohl die Fälle der Selbst- und Fremdgefährdung als auch das Verhältnis der beiden Kategorien zueinander. Die Autorin gelangt zu dem Schluss, dass das herrschende dualistische Verständnis von Zurechnung und Beteiligung nicht überzeugt und vielmehr von einem einheitlichen Zurechnungstatbestand, der sowohl die Kategorie der objektiven Zurechnung als auch der Beteiligung umfasst, auszugehen ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Seit Jahrzehnten werden die Fälle der eigenverantwortlichen Selbst- und der einverständlichen Fremdgefährdung sowohl in der Rechtsprechung als auch von der herrschenden Lehre als Konstellationen der objektiven Zurechnung behandelt, wobei ihre inhaltliche Abgrenzung mithilfe des Tatherrschaftskriteriums aus der Beteiligungsdogmatik erfolgt. Dies verwundert nach Ansicht der Autorin, da die Rechtsfiguren der objektiven Zurechnung sowie der Beteiligung nach herrschender Meinung zwei dogmatisch und verbrechenssystematisch voneinander zu unterscheidende Kategorien sind. Daher untersucht sie ausführlich sowohl die Fälle der Selbst- und Fremdgefährdung als auch das Verhältnis der beiden Kategorien zueinander. Die Autorin gelangt zu dem Schluss, dass das herrschende dualistische Verständnis von Zurechnung und Beteiligung nicht überzeugt und vielmehr von einem einheitlichen Zurechnungstatbestand, der sowohl die Kategorie der objektiven Zurechnung als auch der Beteiligung umfasst, auszugehen ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit sichtet die kaum noch überschaubare Kasuistik rund um den Themenbereich »einverständliche Fremdgefährdung« und arbeitet als Kern die »einverständliche, beidseitig bewusst fahrlässige Fremdschädigung« heraus. Im Rahmen der Lösung setzt der Autor neue Impulse für die Diskussion, indem er die Gefährdungslage subjektiv bestimmt und über den Schutzzweck der Norm ein weiteres Kriterium einfließen lässt, das im Zusammenspiel mit den abgestuften Anforderungen an die »Risikoeinwilligung« eine differenzierte Lösung der Fälle ermöglicht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Gegenstand und Ziel dieses Buches ist es, einen der Praxis und den strafrechtsdogmatischen Ansprüchen gerecht werdenden Lösungsansatz für die Problematik der strafrechtlichen Relevanz von Sportverletzungen zu entwickeln. Neben den traditionell diskutierten Erklärungsansätzen wie der (Risiko-)Einwilligung, der Sozialadäquanz und des «erlaubten Risikos» geraten vor allem die Rechtsinstitute der «eigenverantwortlichen Selbstgefährdung» und der «einverständlichen Fremdgefährdung», welche bis dato in dogmatisch fragwürdiger Weise nach Tatherrschaftsgesichtspunkten voneinander getrennt werden, in den Fokus. Durch die schließlich aufgezeigten Grundsätze der Eigenverantwortlichkeitsgefährdung wird zum einen ein alternativer, allgemeiner Prüfungsmaßstab für die Fallgruppe der «eigengefährdenden Opferverhaltensweisen» vorgestellt. Zum anderen wird zugleich die dogmatische Grundlage für eine Lösung der Sportverletzungsproblematik geschaffen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Die Zurechnungsprobleme bei den sogenannten Verfolgerfällen waren bislang fast ausschließlich Gegenstand zivilrechtlicher Betrachtung. Diese Arbeit nimmt auf der Grundlage der im Zivilrecht entwickelten Kriterien eine systematische Aufarbeitung der Zurechnungsproblematik bei dieser Fallgruppe aus strafrechtlicher Sicht vor. Dabei führt der Autor eine vergleichende Betrachtung zu den klassischen Fallgruppen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung - Retterfälle, Fälle der Drogenabgabe und der Beihilfe zur Selbsttötung - durch. Er gewinnt nach dieser Aufbereitung der Problematik eigenständige Kriterien für die Beurteilung strafrechtlicher Zurechnung in den Verfolgerfällen, die das Element der Freiwilligkeit in den Mittelpunkt stellen. Diese sind ebenfalls auf die klassischen Fallgruppen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung anwendbar und führen so zu einem allgemeingültigen, einheitlichen Lösungsansatz.
Aktualisiert: 2019-10-01
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