Die Arbeit geht der Frage nach, wie der Betriebsrat den Wechsel befristet Beschäftigter in die Dauerbeschäftigung beeinflussen kann. Die Darstellung der Rechte des Betriebsrats erfolgt anhand der einzelnen Stadien eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Anbahnung, Abschluss, Laufzeit und Beendigung). Besonderes Augenmerk wird auf die 2001 in das BetrVG eingefügten §§ 92 a und 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BetrVG gelegt. Im Anschluss hieran wird untersucht, mit welchen Rechtsfolgen der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder rechnen müssen, wenn sie sich – entgegen der bestehenden Möglichkeiten – nicht für den Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung einsetzen. Der Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung hängt letztlich immer von der Kooperation des Arbeitgebers ab. Deswegen wird abschließend untersucht, ob das BetrVG in dieser Hinsicht geändert werden müsste.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Arbeit geht der Frage nach, wie der Betriebsrat den Wechsel befristet Beschäftigter in die Dauerbeschäftigung beeinflussen kann. Die Darstellung der Rechte des Betriebsrats erfolgt anhand der einzelnen Stadien eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Anbahnung, Abschluss, Laufzeit und Beendigung). Besonderes Augenmerk wird auf die 2001 in das BetrVG eingefügten §§ 92 a und 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BetrVG gelegt. Im Anschluss hieran wird untersucht, mit welchen Rechtsfolgen der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder rechnen müssen, wenn sie sich – entgegen der bestehenden Möglichkeiten – nicht für den Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung einsetzen. Der Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung hängt letztlich immer von der Kooperation des Arbeitgebers ab. Deswegen wird abschließend untersucht, ob das BetrVG in dieser Hinsicht geändert werden müsste.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Arbeitgeber übt mit der Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfortsetzungsfreiheit aus. Diese besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeit untersucht die rechtliche Bindung des Arbeitgebers bei der Fortsetzungsentscheidung und lotet den Schutz befristet Beschäftigter in der Fortsetzungssituation aus. Dabei geht es um Bestandsschutz, Selbstbindung, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, besondere Benachteiligungsverbote sowie die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern in der Fortsetzungssituation. Kollektivarbeitsrechtlich werden die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Fortsetzungsentscheidung analysiert.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Der Arbeitgeber übt mit der Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfortsetzungsfreiheit aus. Diese besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeit untersucht die rechtliche Bindung des Arbeitgebers bei der Fortsetzungsentscheidung und lotet den Schutz befristet Beschäftigter in der Fortsetzungssituation aus. Dabei geht es um Bestandsschutz, Selbstbindung, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, besondere Benachteiligungsverbote sowie die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern in der Fortsetzungssituation. Kollektivarbeitsrechtlich werden die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Fortsetzungsentscheidung analysiert.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Der Arbeitgeber übt mit der Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfortsetzungsfreiheit aus. Diese besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeit untersucht die rechtliche Bindung des Arbeitgebers bei der Fortsetzungsentscheidung und lotet den Schutz befristet Beschäftigter in der Fortsetzungssituation aus. Dabei geht es um Bestandsschutz, Selbstbindung, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, besondere Benachteiligungsverbote sowie die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern in der Fortsetzungssituation. Kollektivarbeitsrechtlich werden die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Fortsetzungsentscheidung analysiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Arbeitgeber übt mit der Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfortsetzungsfreiheit aus. Diese besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeit untersucht die rechtliche Bindung des Arbeitgebers bei der Fortsetzungsentscheidung und lotet den Schutz befristet Beschäftigter in der Fortsetzungssituation aus. Dabei geht es um Bestandsschutz, Selbstbindung, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, besondere Benachteiligungsverbote sowie die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern in der Fortsetzungssituation. Kollektivarbeitsrechtlich werden die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Fortsetzungsentscheidung analysiert.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Der Arbeitgeber übt mit der Entscheidung für oder gegen die Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfortsetzungsfreiheit aus. Diese besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Die Arbeit untersucht die rechtliche Bindung des Arbeitgebers bei der Fortsetzungsentscheidung und lotet den Schutz befristet Beschäftigter in der Fortsetzungssituation aus. Dabei geht es um Bestandsschutz, Selbstbindung, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, besondere Benachteiligungsverbote sowie die Rechtsstellung von Betriebsratsmitgliedern in der Fortsetzungssituation. Kollektivarbeitsrechtlich werden die Einflussmöglichkeiten des Betriebsrats auf die Fortsetzungsentscheidung analysiert.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Aus dem Innern und Umfeld einer Partei der Linken. Möglichkeiten, Grenzen und Unmöglichkeiten der Einflussnahme von unten. Taube Ohren, blinde Flecken, schwarze Löcher und Einbahnstraßenkommunikation. Keine Erfolgsgeschichte. Ein Konvolut des Trotz alledem. Teil 4.
Aktualisiert: 2022-04-27
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Aus dem Innern und Umfeld einer Partei der Linken. Möglichkeiten, Grenzen und Unmöglichkeiten der Einflussnahme von unten. Taube Ohren, blinde Flecken, schwarze Löcher und Einbahnstraßenkommunikation. (K(L))Eine Erfolgsgeschichte. Ein Konvolut des Trotz alledem. Teil 3.
Aktualisiert: 2022-04-25
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Tritt der Staat mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt auf, so bedient er sich dafür im Normalfall der Form der Aktiengesellschaft. Neben der ordentlichen Aktiengesellschaft i.S. von Art. 620 OR stehen ihm auch die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft i.S. von Art. 762 OR und die (öffentlichrechtliche) spezialgesetzliche Aktiengesellschaft zur Verfügung. Die vorliegende Arbeit untersucht die Mitwirkungsmöglichkeiten, die dem Staat als Aktionär sowie über seine Vertreter in den Führungsorganen solcher Gesellschaften zur Verfügung stehen. Schwerpunkte bilden das Weisungsrecht des Staates, sein Informationsanspruch sowie die möglichen Interessenkonflikte. Ferner wird die Frage geprüft, welche Haftungsregeln auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Dazu wird sowohl die öffentlichrechtliche als auch die privatrechtliche Haftung der Gesellschaften und ihrer Organe sowie des Gemeinwesens dargestellt. Auch Rückgriff und Schadloshaltungsansprüche im Zusammenhang mit dieser Haftung bilden ein Thema.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Aus dem Innern und Umfeld einer Partei der Linken. Möglichkeiten, Grenzen und Unmöglichkeiten der Einflussnahme von unten. Taube Ohren, blinde Flecken, schwarze Löcher und Einbahnstraßenkommunikation. (K(L))Eine Erfolgsgeschichte. Ein Konvolut aus fast 30 Jahren des Trotz alledem. Teil 2.
Aktualisiert: 2022-04-22
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Aus dem Innern und Umfeld einer Partei der Linken. Möglichkeiten, Grenzen und Unmöglichkeiten der Einflussnahme von unten. Taube Ohren, blinde Flecken, schwarze Löcher und Einbahnstraßenkommunikation. (K(L))Eine Erfolgsgeschichte. Ein Konvolut aus fast 30 Jahren des Trotz alledem.
Aktualisiert: 2022-04-20
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Tritt der Staat mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit am Markt auf, so bedient er sich dafür im Normalfall der Form der Aktiengesellschaft. Neben der ordentlichen Aktiengesellschaft i.S. von Art. 620 OR stehen ihm auch die gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft i.S. von Art. 762 OR und die (öffentlichrechtliche) spezialgesetzliche Aktiengesellschaft zur Verfügung. Die vorliegende Arbeit untersucht die Mitwirkungsmöglichkeiten, die dem Staat als Aktionär sowie über seine Vertreter in den Führungsorganen solcher Gesellschaften zur Verfügung stehen. Schwerpunkte bilden das Weisungsrecht des Staates, sein Informationsanspruch sowie die möglichen Interessenkonflikte. Ferner wird die Frage geprüft, welche Haftungsregeln auf solche Gesellschaften zur Anwendung kommen. Dazu wird sowohl die öffentlichrechtliche als auch die privatrechtliche Haftung der Gesellschaften und ihrer Organe sowie des Gemeinwesens dargestellt. Auch Rückgriff und Schadloshaltungsansprüche im Zusammenhang mit dieser Haftung bilden ein Thema.
Aktualisiert: 2019-03-18
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Die vorliegende Studie liefert eine ausführliche Betrachtung der Situation kleiner Parteien in der Bundesrepublik.
Führen ein zunehmend unberechenbarer werdendes Wahlverhalten und eine abnehmende Bindungskraft der beiden Volksparteien zu neuen Chancen für Kleinparteien? Welche Rolle spielen die kleinen Parteien für das politische System Deutschlands? Was sind die Voraussetzungen für eine Etablierung und wie können sie trotz marginaler Wahlerfolge Einfluss ausüben?
Zunächst werden diejenigen Faktoren identifiziert, mit denen der Auf- oder Abstieg von Parteien aus der Forschungsliteratur erklärt wird. So entsteht ein theoretischer Rahmen für die Analyse der Chancen und Restriktionen sowie der Entwicklung kleiner Parteien. Diesen ergänzt eine ausführliche Betrachtung der Parteien Bündnis 90/ Die Grünen, Die Linke, NPD und der Piratenpartei Deutschland, durch welche typische Problemkonstellationen und Chancen für Kleinparteien auf dem Weg ihrer Etablierung im politischen System aufgezeigt werden.
"Die besondere Stärke vorliegender Studie sehe ich in der sorgfältigen Definition, Beschreibung und Typologisierung des Phänomens 'Kleinparteien' und ihrer besonderen Situation in der deutschen Parteiendemokratie. Hier leistet die Studie von Jan Knipperts Pionierarbeit." (Prof. Dr. Ralf Kleinfeld)
Aktualisiert: 2019-03-15
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Gesetzliche wie organisatorische Mitbestimmung schaffen Einflussmöglichkeiten auf das Unternehmungsgeschehen. Planungssysteme sind Ausdruck von Einflussmöglichkeiten und werden daher als Bezugsrahmen zur Untersuchung von Mitbestimmung verwendet. Verschieden ausgeprägte Planungssysteme bieten unterschiedliche Einflussmöglichkeiten und unterschiedliche Möglichkeiten der Einflusstransmission über die Hierarchieebenen hinweg. Da gesetzliche und organisatorische Mitbestimmung nicht auf den gleichen Ebenen und mit jeweils anderen inhaltlichen Schwerpunkten in den Unternehmungsprozess eingreifen, ist die interessenneutrale Frage zu stellen, ob sie miteinander konkurrieren oder sich ergänzen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Welche Möglichkeiten bestehen für den Patienten, sein Selbstbestimmungsrecht für den Fall möglicher zukünftiger Entscheidungsunfähigkeit zu sichern? Kann er seine Wünsche für eine spätere medizinische Behandlung schriftlich niederlegen? Ist es zulässig, daß er eine Person seines Vertrauens zu seinem Stellvertreter benennt, welcher befugt ist, anstelle des Patienten medizinische Behandlungsentscheidungen zu treffen, wenn der Patient selbst hierzu nicht in der Lage ist? Sind die Erklärungen des Stellvertreters für den Arzt verbindlich? Nach einer Einführung in die einschlägige US-amerikanische Rechtslage am Beispiel von Kalifornien untersucht die Autorin die Zulässigkeit beider Rechtsinstitute nach geltendem deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung des Betreuungsrechts.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Arbeit geht der Frage nach, wie der Betriebsrat den Wechsel befristet Beschäftigter in die Dauerbeschäftigung beeinflussen kann. Die Darstellung der Rechte des Betriebsrats erfolgt anhand der einzelnen Stadien eines befristeten Arbeitsverhältnisses (Anbahnung, Abschluss, Laufzeit und Beendigung). Besonderes Augenmerk wird auf die 2001 in das BetrVG eingefügten §§ 92 a und 99 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BetrVG gelegt. Im Anschluss hieran wird untersucht, mit welchen Rechtsfolgen der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder rechnen müssen, wenn sie sich – entgegen der bestehenden Möglichkeiten – nicht für den Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung einsetzen. Der Wechsel eines befristet Beschäftigten in die Dauerbeschäftigung hängt letztlich immer von der Kooperation des Arbeitgebers ab. Deswegen wird abschließend untersucht, ob das BetrVG in dieser Hinsicht geändert werden müsste.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Die Steuerzahllast ist von einer Reihe von Faktoren abhängig, die der Steuerpflichtige selbst beeinflussen kann. Steuerplanende Sachverhaltsgestaltung ist legal und legitim. Der Einfluss des Steuerpflichtigen auf die Steuerzahllast nach Sachverhaltserfüllung hingegen scheint dem Steuerrecht zu widersprechen. Dem beim steuerlichen Zugriff üblichen Junktim zwischen Tatbestandsverwirklichung und vorgegebener eindeutiger Rechtsfolge ist eine Gestaltungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen zwischengeschaltet. Trotz gleicher Leistungsfähigkeit kommt es je nach gewählter Alternative zu unterschiedlichen Steuerbelastungen. Steuerverfassungsrechtliche Bedenken und Rechtfertigungsmöglichkeiten sind aufzuzeigen. Die Wahlmöglichkeiten könnten ein erforderliches und zweckmässiges normatives Mittel sein, um den Widerstreit steuerlicher Rechtsprinzipien zu lösen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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