Die sachlich zutreffende Besteuerung

Die sachlich zutreffende Besteuerung von Bödigheimer-Christ,  Anna
Personengesellschaften stehen seit jeher im Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher Selbstständigkeit und steuerlicher Transparenz. Das bildet der Streit zwischen der Einheitstheorie, die für die partielle Steuersubjektivität der Gesellschaft eintritt und der Bilanzbündeltheorie, die die Gesellschaftssphäre völlig negiert, wider. Beide Theorien mussten immer wieder durchbrochen werden, um sachgerechten Ergebnissen zu erreichen. Die Arbeit analysiert Entscheidungen des BFH, die von der Einheitstheorie aus Gründen einer „sachlich zutreffenden Besteuerung“ abweichen, um Aufschluss darüber zu geben, was sich hinter dieser Formel verbirgt. Dabei werden die Entscheidungen prinzipientheoretisch i.S.d. Prinzipientheorie Robert Alexys rekonstruiert.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die sachlich zutreffende Besteuerung

Die sachlich zutreffende Besteuerung von Bödigheimer-Christ,  Anna
Personengesellschaften stehen seit jeher im Spannungsfeld zwischen zivilrechtlicher Selbstständigkeit und steuerlicher Transparenz. Das bildet der Streit zwischen der Einheitstheorie, die für die partielle Steuersubjektivität der Gesellschaft eintritt und der Bilanzbündeltheorie, die die Gesellschaftssphäre völlig negiert, wider. Beide Theorien mussten immer wieder durchbrochen werden, um sachgerechte Ergebnisse zu erreichen. Die Arbeit analysiert Entscheidungen des BFH, die von der Einheitstheorie aus Gründen einer „sachlich zutreffenden Besteuerung“ abweichen, um Aufschluss darüber zu geben, was sich hinter dieser Formel verbirgt. Dabei werden die Entscheidungen prinzipientheoretisch i.S.d. Prinzipientheorie Robert Alexys rekonstruiert.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen

Die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen von Kipp,  Theresa
Seit es Arbeitskämpfe gibt stellt sich die Frage, ob Gewerkschaften und Arbeitnehmer für die eingetretenen Schäden haften und, falls ja, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen sie vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Der vorliegende Band legt den Schwerpunkt auf die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen. Die Untersuchung setzt zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein und führt bis in die Gegenwart. Ausgeklammert bleibt die Zeit des Nationalsozialismus. Obwohl der gesamte Zeitraum der Geltung des BGB unterlag, erfolgten darin weitreichende Veränderungen der haftungsrechtlichen Grundlagen bei Arbeitskämpfen, die in diesem Band herausgearbeitet werden.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen

Die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen von Kipp,  Theresa
Seit es Arbeitskämpfe gibt stellt sich die Frage, ob Gewerkschaften und Arbeitnehmer für die eingetretenen Schäden haften und, falls ja, auf welcher Grundlage und unter welchen Voraussetzungen sie vom Arbeitgeber in Anspruch genommen werden können. Der vorliegende Band legt den Schwerpunkt auf die Entwicklung der haftungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitskämpfen. Die Untersuchung setzt zu Beginn des 20. Jahrhunderts ein und führt bis in die Gegenwart. Ausgeklammert bleibt die Zeit des Nationalsozialismus. Obwohl der gesamte Zeitraum der Geltung des BGB unterlag, erfolgten darin weitreichende Veränderungen der haftungsrechtlichen Grundlagen bei Arbeitskämpfen, die in diesem Band herausgearbeitet werden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die gesonderte und einheitliche Feststellung

Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Stenzel,  Enrico
Neben der Befassung mit Grundsatzfragen des gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahrens ist es ein erstes Hauptanliegen dieser Publikation, die zunächst begründete materiell-rechtliche Subjektivität von Mitunternehmerschaften in das Verfahrensrecht zu implementieren. Es wird dargestellt, dass diesen bereits de lege lata eine eigenständige prozedurale Stellung eingeräumt werden kann und es vorzugswürdig erscheint, sie als Verfahrensbeteiligte zu integrieren. Der zweite Schwerpunkt dieser Arbeit widmet sich vorwiegend dem Umfang des Feststellungsverfahrens. Dessen fortwährender Ausweitung, insbesondere hinsichtlich der Sonderbetriebssphären, wird ein Alternativmodell entgegengestellt, welches das Verfahren zweck- und interessengerecht wieder seiner eigentlichen Intention zuführen soll.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Internationales Privatrecht in der Strafprozessordnung am Beispiel der §§ 52, 395 und 406 StPO

Internationales Privatrecht in der Strafprozessordnung am Beispiel der §§ 52, 395 und 406 StPO von Strobel,  Franziska
Im Rahmen der Anwendung der Strafprozessordnung wird Internationales Privatrecht von Bedeutung, sobald eine Vorschrift der StPO einen privatrechtlichen Begriff enthält oder ein Adhäsionsantrag gestellt wird und der zugrundeliegende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Neben dem Adhäsionsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen erläutert die Autorin die familienrechtlichen Begriffe in den exemplarisch ausgewählten Vorschriften § 52 zum Zeugnisverweigerungsrecht und § 395 zur Nebenklagebefugnis. Basierend auf einer umfassenden Darstellung der strafprozessualen und international-privatrechtlichen Grundlagen arbeitet sie zahlreiche beispielhafte Fälle heraus, die aufgrund der Besonderheiten internationaler Sachverhalte erwartungsgemäß entstehen können, und entwickelt hierfür interessengerechte Lösungen. Dass derartige Fragen die Strafgerichte bereits beschäftigt haben, verdeutlicht die praktische Relevanz des Themas. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung ist zu erwarten, dass Probleme des Internationalen Privatrechts künftig häufiger von den Gerichten zu bewältigen sein werden. Für die bislang wenig beleuchtete Schnittstelle mit der StPO bietet dieser Band einen guten Überblick.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Die Erarbeitung als Voraussetzung des Urlaubsentgeltanspruchs

Die Erarbeitung als Voraussetzung des Urlaubsentgeltanspruchs von König,  Julia M.
Julia M. König untersucht, ob Urlaubsentgelt eher dem Arbeitsschutz oder dem Entgelt zuzuordnen ist, um daraus Implikationen für die Voraussetzung der Erarbeitung ableiten zu können. Die beiden Positionen des Arbeitsschutz- und Entgeltcharakters des Urlaubs(entgelt)anspruchs scheinen sich kompromisslos gegenüberzustehen; entweder werden für die Entstehung des Anspruchs weitere Voraussetzungen verlangt oder Urlaub – und der Anspruch auf Vergütung währenddessen – entsteht ohne Weiteres zu Beginn des Arbeits- und Urlaubsjahres. Eine Konformität der bisherigen Vorgehensweise in Deutschland mit dem europäischen Recht kann dabei vor dem Hintergrund einer Vielzahl von Urteilen des EuGH nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden.
Aktualisiert: 2023-04-01
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