Aktualisiert: 2023-05-15
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Zum Werk
Der eingeführte Kommentar erscheint nunmehr bereits in 10. Auflage. Die Gesetzgebung, aber auch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Rezeption in der Literatur haben nach kurzer Zeit eine weitere Neuauflage dieses erfolgreichen Werks zum Konzernrecht erforderlich gemacht.
Vorteile auf einen Blickerfolgreicher Konzernrechts-Kommentarmit Schwerpunkt auf aktueller Rechtsprechungbereits in 10. Auflage
Zur Neuauflage
Für das Aktienkonzernrecht bedeutsam ist das die RL (EU) 2017/828 umsetzende ARUG II. Es hat in Geschäfte der börsennotierten Gesellschaft mit nahestehenden Personen ("related party transactions") unter den Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats gestellt; zudem ist die Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen geregelt. Liegt ein Beherrschungs- oder Abhängigkeitsverhältnis vor, treten §§ 311 ff. AktG ggf. neben §§ 111a ff. AktG. Durch das SanInsFoG wurde neben dem Insolvenzplan auch auf den Restrukturierungsplan verwiesen und hat damit der Fortentwicklung des Sanierungsrechts Rechnung getragen. Das FISG hat die Unabhängigkeit des Vertragsprüfers gestärkt. Infolge der Aufhebung des § 319a HGB wurde Art. 5 Abs. 1 Abschlussprüfer-VO auf den Vertragsprüfer für entsprechend anwendbar erklärt, was für Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, von Bedeutung ist.
Zielgruppe
Für Richterschaft, Rechtsanwaltschaft, Notariate, Unternehmensberaterinnen und Unternehmensberater.
Aktualisiert: 2023-04-04
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In dieser vorliegenden Arbeit wird hauptsächlich das Recht der Einpersonen-GmbH von Deutschland und China verglichen. Ziel ist, Verbesserungsvorschläge für das chinesische Recht zu machen. In dieser Arbeit wird hierzu auf folgende Punkte eingehen: die Theorie der Einpersonengesellschaft mit der Lehre von der juristischen Person, der Vergleich zum chinesischen Recht, Bewertung der Einzelregelungen. Die Theorie der juristischen Person wird in Deutschland intensiver diskutiert als in China. Im deutschen Recht herrschen verschiedene Auffassungen zur Definition der juristischen Person. Im chinesischen Recht wird die juristische Person im Gesetz ausdrücklich definiert. Die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand wird in Sondervorschriften des chinesischen Gesellschaftsgesetzes geregelt, die für die Errichtung und die Organe der Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand gelten. Die unterschiedliche Behandlung wird kritisiert, da die Einpersonen-GmbH der öffentlichen Hand im Wesentlichen eine Einpersonen-GmbH ist. In Bezug auf die Besonderheiten der Verfassung der Einpersonengesellschaft und gesetzliche Sondervorschriften werden die folgenden Punkte diskutiert: der Einmannbeschluss, das Insichgeschäft und der Durchgriff in der Einpersonen-GmbH. Nach § 48 Abs. 3 GmbHG ist der Alleingesellschafter verpflichtet, eine Niederschrift über den Beschluss aufzunehmen und zu unterschreiben. Nach § 61 cGeG soll der Einmannbeschluss schriftlich gefasst und unterschrieben werden. Hier bezweckt die Protokollierung des Einmannbeschlusses den Gläubigerschutz der Gesellschaft. Im deutschen Recht gilt § 181 BGB als allgemeine Regelung des Vertretungsrechts. Sie findet auch bei der organschaftlichen Vertretung der GmbH Anwendung. Durch § 35 Abs. 3 S. 1 GmbHG ist die Anwendung des § 181 BGB bei einer Einpersonen-GmbH ausdrücklich angeordnet. Im chinesischen Gesellschaftsrecht wird das Insichgeschäft in § 148 Abs. 1 Nr. 4 cGeG geregelt. In beiden Staaten wird der Durchgriff als Ausnahme von der beschränkten Haftung der Gesellschafter angesehen. Im deutschen Recht wird die Einpersonen-GmbH daher nicht besonders behandelt. Im chinesischen Recht regelt § 20 Abs. 3 cGeG den Durchgriff in der Gesellschaft. Außerdem ist § 63 cGeG eine Sondervorschrift für den Durchgriff wegen Vermögensvermischung in der Einpersonen-GmbH.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Praxisnah und gut verständlich geben die Autoren Auskunft über Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten des GmbH-Geschäftsführers. Zudem wird gezeigt, wie Risiken und Probleme vermieden bzw. eingegrenzt werden.
Der Band beinhaltet jüngste Änderungen der handels-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Vorschriften:
- Im Nachgang zur Unternehmensteuerreform 2008 erfolgte Korrekturen
- GmbH-ReformEin Muss für Praktiker.
Aktualisiert: 2023-04-05
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Der eingeführte Kommentar erscheint nunmehr bereits in 9. Auflage. Die Gesetzgebung, aber auch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Rezeption in der Literatur haben nach kurzer Zeit eine weitere Neuauflage dieses erfolgreichen Werks zum Konzernrecht erforderlich gemacht.
Vorteile auf einen Blick
- erfolgreicher Konzernrechts-Kommentar
- mit Schwerpunkt auf aktueller Rechtsprechung
- bereits in 9. Auflage
Zur Neuauflage
Die 9. Auflage wertet die umfangreiche Rechtsprechung insbesondere des BVerfG, des BGH und der Oberlandesgerichte, die das Recht der verbundenen Unternehmen maßgeblich fortentwickelt hat, umfassend aus.
Eingearbeitet sind die jüngsten Änderungen des AktG durch das:
- Abschlussprüfungsreformgesetz
- CSR-RL-Umsetzungsgesetz
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz
- Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienste-RL
- ARUG II
Die Kommentierung der §§ 33 ff. WpHG über die Veröffentlichung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an einer börsennotierten Gesellschaft wurde infolge des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes mit geänderter Paragraphenzählung erheblich umgestaltet.
Berücksichtigung fand die Rechtsprechung zu Scheinauslandsgesellschaften und Niederlassungsfreiheit, zum Squeeze out von Minderheitsaktionären und deren Barabfindung.
Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Unternehmensberater.
Aktualisiert: 2022-04-14
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Die Darstellung behandelt ein Problem aus dem Recht der GmbH: Darf der Gesellschaftergeschäftsführer das Amt niederlegen und so «seine» Einpersonen-GmbH geschäftsführerlos werden lassen? Diese Frage ist von besonderer praktischer Relevanz für alle, die mit Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu tun haben: Gesellschafter, Geschäftsführer, Rechtsanwälte, Notare und schließlich auch Zivilrichter. Während die bisherige Rechtsprechung den Geschäftsführer ans Amt binden will, entwickelt die Autorin ein neuartiges Gegenkonzept. Sie schlägt vor, den Gesellschaftergeschäftsführer nicht ins Amt zu zwingen, sondern stattdessen einen Notgeschäftsführer zu bestellen und einen Interessenausgleich auf der Haftungsebene zu erreichen.
Die Darstellung wendet sich direkt an den Rechtsanwender und gibt ihm zahlreiche praktische Hilfestellungen vom Umgang mit dem Registergericht bis hin zu Formulierungen einschließlich einer Mustersammlung für die Amtsniederlegungserklärung und Handelsregisteranmeldung.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Autor behandelt ein Auslegungsproblem des Tatbestandes der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Angesichts der Verbreitung der gesellschaftsrechtlichen Konstellation des Alleingesellschafters einer GmbH, der zugleich deren Geschäftsführer ist, kommt dem Problem eine nicht unerhebliche praktische Bedeutung zu. Die Frage, welche Personen als Täter des § 299 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, kann allerdings nur durch eine eingehende Analyse des Tatbestandes, insbesondere des geschützten Rechtsgutes, beantwortet werden. Zunächst beschäftigt sich der Verfasser mit dem Korruptionsbegriff. Anschließend werden empirische Erkenntnisse, insbesondere zur Verbreitung der Wirtschaftskorruption, aufbereitet. Im Folgenden wird die Entstehungsgeschichte des § 299 StGB nachgezeichnet. Weiterhin werden die für die Einmann-GmbH relevanten gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und Besonderheiten dargestellt. Es folgt ein Überblick über den Meinungsstand in Rechtssprechung und Schrifttum. Im folgenden Abschnitt wird auf der Grundlage der herkömmlichen Auslegungsmethoden ein eigener Ansatz entwickelt. Der Wortl des § 299 Abs. 1 StGB lässt eine Einbeziehung des geschäftsführenden Alleingesellschafters zu. Im Rahmen der systematischen Auslegung wird eine Parallele zu dem über § 266 StGB gewährleisteten strafrechtlichen Schutz des Gesellschaftsvermögens vor dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Weiterhin spricht die Gesetzgebungsgeschichte für eine weite Auslegung und damit für eine Einbeziehung des geschäftsführenden Alleingesellschafters. Die teleologische Auslegung setzt bei der Bestimmung des geschützten Rechtsgutes an. Zusätzlich wird das Ergebnis durch eine "rahmenbeschlusskonforme Auslegung" abgesichert. Schließlich wird das Ergebnis abgesichert, indem zwei Konstellationen untersucht werden, die dem Untersuchungsgegenstand nahestehen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Aktualisiert: 2023-04-25
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Zum Werk
Der eingeführte Kommentar erscheint nunmehr bereits in 8. Auflage. Die Gesetzgebung, aber auch die Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Rezeption in der Literatur haben nach kurzer Zeit eine weitere Neuauflage dieses erfolgreichen Werks zum Konzernrecht erforderlich gemacht.
Vorteile auf einen Blick
- erfolgreicher Konzernrechts-Kommentar
- mit Schwerpunkt auf aktueller Rechtsprechung
- bereits in 8. Auflage
Zur Neuauflage
Seit Erscheinen der Vorauflage vor rund drei Jahren hat sich das Recht der verbundenen Unternehmen stetig fortentwickelt. Die aktuelle Auflage erscheint mit erweitertem Umfang und einem Mehr an Inhalt, bedingt durch eine noch engere Verzahnung zwischen dem Aktienkonzernrecht und dem Kapitalmarktrecht.
Neu sind neben dem WpÜG vor allem die - jüngst in Umsetzung der Transparenzrichtlinie erheblich geänderten - Vorschriften der §§ 21 ff. WpHG über die Veröffentlichung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an einer börsennotierten Gesellschaft. In Folge der großen praktischen Bedeutung sind sie in dieser Auflage erstmals im Anhang zu § 22 AktG einzeln kommentiert.
Zielgruppe
Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Unternehmensberater.
Aktualisiert: 2019-05-27
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