Die 3. Auflage der "Grundbegriffe des Strafrechts" wurde vollständig überarbeitet. Die bisherigen Kapitel über die Legitimation staatlicher Strafe und über deren Sinn und Zweck sind gekürzt und zusammengefügt worden. Durchgängig sind Literatur- und Rechtsprechungsnachweise aktualisiert worden. Im Übrigen ist die Grundkonzeption unverändert geblieben: Auch die Neuauflage der "Grundbegriffe" versteht sich als Lern- und Lesebuch und wendet sich nicht nur an Studierende aller juristischen Studiengänge an Universitäten und Hochschulen, sondern auch an Studierende anderer Studiengänge mit strafrechtlichem Bezug.
Aktualisiert: 2023-06-16
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Der Autor untersucht ein bislang nicht befriedigend gelöstes Problem: Die Einstellung des Täters kann im Tatverlauf schwanken; den eben noch angestrebten Erfolg kann der Täter im nächsten Moment verwünschen und zu verhindern suchen. Gelingt dies, so gilt § 24 StGB. Was aber gilt, wenn die Erfolgsabwendung misslingt? Wie weit muss die Tat gediehen sein, damit der Erfolg zurechenbar ist, obwohl er zuletzt unerwünscht war? Steht er einem Rücktritt entgegen? Und welche Rolle spielt insoweit das unmittelbare Ansetzen i. S. des § 22? Die Frage, wann das Erfolgsrisiko auf den Täter übergeht, zerfällt bei näherem Hinsehen in drei Fragenkreise: Die Regeln der Erfolgszurechnung, die Rücktrittslehre und die Regeln des Versuchsbeginns. In der Diskussion um den "misslungenen Rücktritt" werden diese Ebenen bislang zu sehr vermengt (indem z. B. aus § 24 oder aus § 22 Gefahrtragungsregeln für die Erfolgszurechnung abgeleitet werden); außerdem misst die herrschende Lehre beim aktiven Begehungsdelikt und beim unechten Unterlassungsdelikt mit zweierlei Maß.
Matthias Schliebitz will die Kategorien Versuch, Rücktritt und Erfolgszurechnung wieder auf ihren eigentlichen Anwendungsbereich zurückführen und aufzeigen, dass die Erfolgszurechnung weder durch § 24 noch durch § 22 beeinflusst wird (dabei zeigt sich u. a., dass ein vollendetes Delikt - entgegen der allgemeinen Ansicht - keineswegs zuvor das Stadium des § 22 durchlaufen muss). Ein weiteres Anliegen der Arbeit ist es, eine für das aktive Begehungsdelikt und das unechte Unterlassungsdelikt gleichermaßen konsistente Lösung des "misslungenen Rücktritts" zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt.
In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus.
Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert.
Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Fit für die Strafrechtsprüfung - überprüfe schnell und systematisch dein Wissen
Der Prüfungstrainer Strafrecht ist ein Karteikarten-Lernsystem zur schnellen und systematischen Überprüfung und Vertiefung des eigenen Wissens. Auf mehr als 330 Karten werden die Grundlagen des Allgemeinen Teils I und des Besonderen Teils kompakt und gleichzeitig fundiert dargestellt. Kurz vor der Prüfung erleichtert das System die rasche Wiederholung des Gelernten.
Die Karteikarten bieten eine didaktisch wertvoll strukturierte Zusammenstellung des materiellen Strafrechts, die sich an der juristischen Falllösung orientiert. Neben Anwendungsbeispielen und einer Auswahl relevanter Meinungsstreitigkeiten aus Lehre und Praxis finden sich zudem Hinweise auf häufige Fehler.
Der Lernbehelf richtet sich an Studierende aller österreichischen Universitäten, Fachhochschulen, Sicherheits- und Verwaltungsakademien sowie anderen Bildungseinrichtungen. Auch zur Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung leistet er wertvolle Unterstützung.
Das Autorenteam besteht aus Lehrenden der Uni Wien und der WU Wien sowie Praktikern mit einschlägiger Erfahrung.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Frontmatter -- VORWORT -- INHALT -- 1. Kapitel. NORMZWECK UND NORMINHALT -- 2. Kapitel. DIE KAUSALITÄT -- 3. Kapitel. ANTRIEB UND BEWUSSTSEIN -- 4. Kapitel. DIE VERMEIDBARKEIT -- 5. Kapitel. VERMEIDBARKEIT UND NORMWIDRIGKEIT -- 6. Kapitel. DIE ABGRENZUNG VON VORSATZ UND FAHRLÄSSIGKEIT -- 7. Kapitel. DIE STELLUNG DES ERFOLGES -- 8. Kapitel. DIE FORMELLE SCHULD BEI DER FAHRLÄSSIGKEIT -- 9. Kapitel. PROBLEME DER MATERIALEN SCHULD BEI DER FAHRLÄSSIGKEIT -- LITERATURVERZEICHNIS
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt.
In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus.
Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert.
Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Autor untersucht ein bislang nicht befriedigend gelöstes Problem: Die Einstellung des Täters kann im Tatverlauf schwanken; den eben noch angestrebten Erfolg kann der Täter im nächsten Moment verwünschen und zu verhindern suchen. Gelingt dies, so gilt § 24 StGB. Was aber gilt, wenn die Erfolgsabwendung misslingt? Wie weit muss die Tat gediehen sein, damit der Erfolg zurechenbar ist, obwohl er zuletzt unerwünscht war? Steht er einem Rücktritt entgegen? Und welche Rolle spielt insoweit das unmittelbare Ansetzen i. S. des § 22? Die Frage, wann das Erfolgsrisiko auf den Täter übergeht, zerfällt bei näherem Hinsehen in drei Fragenkreise: Die Regeln der Erfolgszurechnung, die Rücktrittslehre und die Regeln des Versuchsbeginns. In der Diskussion um den "misslungenen Rücktritt" werden diese Ebenen bislang zu sehr vermengt (indem z. B. aus § 24 oder aus § 22 Gefahrtragungsregeln für die Erfolgszurechnung abgeleitet werden); außerdem misst die herrschende Lehre beim aktiven Begehungsdelikt und beim unechten Unterlassungsdelikt mit zweierlei Maß.
Matthias Schliebitz will die Kategorien Versuch, Rücktritt und Erfolgszurechnung wieder auf ihren eigentlichen Anwendungsbereich zurückführen und aufzeigen, dass die Erfolgszurechnung weder durch § 24 noch durch § 22 beeinflusst wird (dabei zeigt sich u. a., dass ein vollendetes Delikt - entgegen der allgemeinen Ansicht - keineswegs zuvor das Stadium des § 22 durchlaufen muss). Ein weiteres Anliegen der Arbeit ist es, eine für das aktive Begehungsdelikt und das unechte Unterlassungsdelikt gleichermaßen konsistente Lösung des "misslungenen Rücktritts" zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Obwohl der BGH in seinem berühmten Urteil BGHSt 42, 235 die Anwendbarkeit der "actio libera in causa" auf verhaltensgebundene Delikte ablehnte, hielt er in der Folgezeit zumindest für vorsätzliche reine Erfolgsdelikte daran fest, dass das Tatbestandsmodell der "alic" eine tragfähige Grundlage der Strafbarkeit eines Rauschtäters sein könne. Bei der Untersuchung, ob das Tatbestandsmodell der Rechtsprechung im Einklang mit den Vorgaben des Grundgesetzes und des StGB steht, stellt Henning Leupold fest, dass das Tatbestandsmodell regelmäßig der herkömmlichen Methodik der Rechtsprechung zur Tathandlungsbestimmung - der Äquivalenztheorie - entspricht. Er widmet sich daher der Frage, ob die Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte in verfassungskonformer Weise allein an Hand dieser Theorie erfolgen könnte. Da die Antwort hierzu ein klares "Nein" ist, wird nach Alternativlösungen zur Bestimmung der Tathandlung der reinen Erfolgsdelikte gesucht. Bei der verfassungsrechtlich geprägten Prüfung der dazu in der Literatur vertretenen Auffassungen wie der Theorie der gesetzmäßigen Bedingung, der Adäquanztheorie, der Relevanztheorie, der Lehre von der objektiven Zurechnung oder dem Regressverbot wird deutlich, dass keiner dieser Ansätze für sich genommen mit dem Grundgesetz und dem StGB zu vereinbaren ist.
Der Autor begründet für die Tathandlungsbestimmung bei vorsätzlichen wie bei fahrlässigen reinen Erfolgsdelikten ein normativ eingeschränktes Regressverbot, das einen stärkeren Ursachenbegriff als den der Äquivalenztheorie heranzieht. Das Tatbestandsmodell weicht hiervon unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG ab und kann daher keine Strafbarkeit des Rauschtäters begründen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt.
In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus.
Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere "Ärzteparagraphen", die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert.
Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der vorliegenden Arbeit untersucht der Autor die Delikte, bei denen der Eintritt einer besonderen Folge die Strafbarkeit erst begründet. Dabei geht es um die Festlegung der dieser Deliktsgruppe zugehörigen Tatbestände, die Struktur dieser Delikte und die Konsequenzen, die daraus für den Bereich der Teilnahme und des Versuchs resultieren. Der 1. Teil der Bearbeitung behandelt die dogmatische Einordnung der Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination mit strafbegründender besonderer Folge. Stellvertretend wird anhand der Vorschrift des § 315c III Nr. 1 StGB die Bedeutung des Vorsatzteiles für die Bewertung des gesamtdeliktischen Charakters unter Einbeziehung der in § 11 II StGB getroffenen Regelung und der allgemeinen Dogmatik des Fahrlässigkeitsdeliktes dargestellt. Als Ergebnis wird festgestellt, daß es sich bei den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen mit strafbegründender besonderer Folge um qualifizierte Fahrlässigkeitstatbestände handelt. Alsdann werden die damit einhergehenden Konsequenzen für die Teilnahme und die versuchte Tat erörtert, mit dem Ergebnis, daß die Möglichkeit der Versuchsstrafbarkeit hinsichtlich dieser Deliktsgruppe trotz § 11 II StGB nicht besteht, während die vorbenannte Bestimmung die Möglichkeit der Teilnahme an den Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen in bestimmtem Rahmen eröffnet. Des weiteren zeigt Miseré die Besonderheiten auf, die im Teilnahmebereich bezüglich der Vorschriften der §§ 315c und 353b StGB bestehen.
Im 2. Teil der Bearbeitung behandelt Miseré die zweiaktigen Tatbestände mit strafbegründender besonderer Folge, zu denen die §§ 186, 227 und 323a StGB gezählt werden. Es wird dabei aufgezeigt, daß es sich jeweils um gesetzliche Ausformulierungen eines in der Rechtsfigur der actio libera in causa enthaltenen Prinzips handelt, mit dem die Grenzen des Tatschuldgedankens markiert sind, so daß es zur Verwirklichung dieser Tatbestände einer inneren Einstellung des Täters zum Erfolg in Form des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bedarf.
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