Die Lehre vom fehlerhaften Organ

Die Lehre vom fehlerhaften Organ von Göbbel,  Vincent
Werden Organmitglieder unwirksam bestellt, so haben sie nach allgemeinen Regelungen nicht die Rechte, Rechtsmacht und Pflichten, die sonst mit ihrer Stellung einhergehen. Die herrschende Ansicht behandelt daher die fehlerhafte Bestellung von Geschäftsleitern mit der Lehre vom fehlerhaften Organ als wirksam. Anlässlich der in BGHZ 196, 195 getroffenen Entscheidung des BGH, dies nicht auf die fehlerhafte Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu übertragen, unterzieht Vincent Göbbel die Lehre vom fehlerhaften Organ einer grundlegenden rechtsdogmatischen Untersuchung. Entgegen der vorherrschenden Ansicht verleiht er ihr eine eigenständige Begründung, die von der Lehre vom fehlerhaften Verband unabhängig ist. Davon ausgehend konkretisiert er die Voraussetzungen, Einschränkungen sowie Folgen der Lehre vom fehlerhaften Organ und erstreckt sie auf den Aufsichtsrat, nachdem er zuvor die BGHZ 196, 195 zugrunde liegenden Thesen kritisch gewürdigt hat.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda

Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda von Tzouma,  Aikaterini
Die Strafbarkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers wird in der gerichtlichen Praxis längst anerkannt. Die Arbeit setzt sich mit dieser Rechtsprechung und dem ihr zustimmenden Schrifttum kritisch auseinander. Ausgehend von einer vergleichenden Betrachtung des faktischen Organs im Straf- und Gesellschaftsrecht werden alle bisher vertretenen Begründungsansätze sowie kriminalpolitische Aspekte diskutiert. Die Arbeit zeigt auf, dass die Strafbarkeit von faktischen Organen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist und gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Die Haftungsausdehnung auf faktische Organe bedarf daher einer Gesetzesänderung. Das faktische Organ soll aus denselben Gründen haften, wie das bestellte Organ. In Anbetracht dieses normativen Gleichstellungsproblems wendet sich die Untersuchung dem Wesen der (Garanten-) Sonderdelikte zu und liefert dogmatisch fundierte und zugleich präzise Formulierungsvorschläge für eine gesetzliche Regelung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Lehre vom fehlerhaften Organ

Die Lehre vom fehlerhaften Organ von Göbbel,  Vincent
Werden Organmitglieder unwirksam bestellt, so haben sie nach allgemeinen Regelungen nicht die Rechte, Rechtsmacht und Pflichten, die sonst mit ihrer Stellung einhergehen. Die herrschende Ansicht behandelt daher die fehlerhafte Bestellung von Geschäftsleitern mit der Lehre vom fehlerhaften Organ als wirksam. Anlässlich der in BGHZ 196, 195 getroffenen Entscheidung des BGH, dies nicht auf die fehlerhafte Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern zu übertragen, unterzieht Vincent Göbbel die Lehre vom fehlerhaften Organ einer grundlegenden rechtsdogmatischen Untersuchung. Entgegen der vorherrschenden Ansicht verleiht er ihr eine eigenständige Begründung, die von der Lehre vom fehlerhaften Verband unabhängig ist. Davon ausgehend konkretisiert er die Voraussetzungen, Einschränkungen sowie Folgen der Lehre vom fehlerhaften Organ und erstreckt sie auf den Aufsichtsrat, nachdem er zuvor die BGHZ 196, 195 zugrunde liegenden Thesen kritisch gewürdigt hat.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda

Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda von Tzouma,  Aikaterini
Die Strafbarkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers wird in der gerichtlichen Praxis längst anerkannt. Die Arbeit setzt sich mit dieser Rechtsprechung und dem ihr zustimmenden Schrifttum kritisch auseinander. Ausgehend von einer vergleichenden Betrachtung des faktischen Organs im Straf- und Gesellschaftsrecht werden alle bisher vertretenen Begründungsansätze sowie kriminalpolitische Aspekte diskutiert. Die Arbeit zeigt auf, dass die Strafbarkeit von faktischen Organen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist und gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Die Haftungsausdehnung auf faktische Organe bedarf daher einer Gesetzesänderung. Das faktische Organ soll aus denselben Gründen haften, wie das bestellte Organ. In Anbetracht dieses normativen Gleichstellungsproblems wendet sich die Untersuchung dem Wesen der (Garanten-) Sonderdelikte zu und liefert dogmatisch fundierte und zugleich präzise Formulierungsvorschläge für eine gesetzliche Regelung.
Aktualisiert: 2020-01-08
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Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda

Die Strafbarkeit des „faktischen Organs“ im Unternehmensstrafrecht de lege lata et ferenda von Tzouma,  Aikaterini
Die Strafbarkeit des faktischen GmbH-Geschäftsführers wird in der gerichtlichen Praxis längst anerkannt. Die Arbeit setzt sich mit dieser Rechtsprechung und dem ihr zustimmenden Schrifttum kritisch auseinander. Ausgehend von einer vergleichenden Betrachtung des faktischen Organs im Straf- und Gesellschaftsrecht werden alle bisher vertretenen Begründungsansätze sowie kriminalpolitische Aspekte diskutiert. Die Arbeit zeigt auf, dass die Strafbarkeit von faktischen Organen mit dem geltenden Recht nicht vereinbar ist und gegen das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Die Haftungsausdehnung auf faktische Organe bedarf daher einer Gesetzesänderung. Das faktische Organ soll aus denselben Gründen haften, wie das bestellte Organ. In Anbetracht dieses normativen Gleichstellungsproblems wendet sich die Untersuchung dem Wesen der (Garanten-) Sonderdelikte zu und liefert dogmatisch fundierte und zugleich präzise Formulierungsvorschläge für eine gesetzliche Regelung.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs

Die Insolvenzantragspflicht des faktischen Organs von Hartmann,  Beatrice
Die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG, 92 AktG trifft den Geschäftsführer der GmbH bzw. den Vorstand der AG. Der Gleichlauf von Geschäftsführungskompetenz und Insolvenzantragspflicht kann jedoch gestört sein, wenn sich die Geschäftsführung tatsächlich auf andere als die zum Geschäftsführungsorgan bestellten Personen verlagert, z.B. bei Strohmann-Konstellationen, bei einflussreichen Kreditgebern, im faktischen Konzern etc. Nicht jede Konstellation lässt sich unter den Begriff des Geschäftsführers bzw. Vorstands subsumieren. Nach Ansicht der Verfasserin sind faktische Organe, die nicht selbst nach außen in Erscheinung treten, sondern sich zur Außenwirkung der bestellten Geschäftsführer «bedienen» (engl. «shadow director»), nicht unmittelbare Adressaten der §§ 64 GmbHG, 92 AktG. Die Verfasserin schlägt vor, diese Lücke im Schutz vor der Fortführung insolventer Gesellschaften durch eine Erweiterung der Insolvenzantragspflicht auf solche Schattendirektoren de lege ferenda zu schließen.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Die Haftung faktischer Organe in der Aktiengesellschaft

Die Haftung faktischer Organe in der Aktiengesellschaft von Achsnich,  Daniel
Die Haftung faktischer Organe in der Aktiengesellschaft Recht/Handelsrecht, Wirtschaftsrecht: Kapitalgesellschaftsrecht; Aktiengesellschaft; faktisches Organ; Organhaftung; Haftung; verbotene Einflussnahme; faktischer Vorstand; faktischer Aufsichtsrat; Deutschland; Aktiengesellschaft; Faktisches Organ; Organhaftung
Aktualisiert: 2019-12-20
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Mehrfachmandate in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen juristischer Personen

Mehrfachmandate in Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen juristischer Personen von Heinzelmann,  Jürgen
Die gleichzeitige Mitgliedschaft einer Person in Leitungs- oder Aufsichtsorganen mehrerer Körperschaften ist eine im In- und Ausland weit verbreitete Rechtstatsache. "Diener zweier Herren" finden sich typischerweise im Konzernverbund und bei Unternehmensbeteiligungen der öffentlichen Hand. Die vielzitierten "Bankenvertreter" in den Aufsichtsräten bilden eine weitere Fallgruppe. Die Arbeit geht zunächst der Frage nach, welchen Verhaltensanforderungen ein Doppelmandatar ausgesetzt ist und welche Möglichkeiten ihm zum Umgang mit Pflichtenkollisionen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang wird ausführlich untersucht, ob und ggf. in welchem Umfang ein Organmitglied Weisungen Dritter unterworfen sein kann, ein Thema, welches jüngst wieder im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeteiligungen der öffentlichen Hand kontrovers diskutiert wird. Sodann wird die Haftung der beteiligten juristischen Personen für das Handeln des Doppelmandatars bei der jeweils anderen Körperschaft untersucht. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, dass eine Zurechnung der Haftung für die Verletzung der Organpflichten bei einer Gesellschaft zur anderen Gesellschaft entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur unter engen Voraussetzungen stattfinden kann. Als Haftungs- bzw. Zurechnungsgrundlagen werden insbesondere die Haftung für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (§§ 278 bzw. 831 BGB), die Haftung nach § 31 BGB, konzernrechtliche Sondertatbestände und die Haftung als faktisches Organ behandelt. Die Themen werden rechtsvergleichend nach deutschem und englischem Recht untersucht. Die Arbeit bietet daher auch einen umfassenden Überblick über die Pflichtenstellung und die persönliche Innen- und Außenhaftung der directors einer englischen company. Englische Haftungszurechungskonzepte wie vicarious liability und die Rechtsinstitute des de-facto directors und des shadow directors, für die es nur teilweise funktionale Äquivalente im deutschen Recht gibt, werden ebenfalls dargestellt. Der Vergleich der Rechtsordnungen offenbart, dass trotz teilweise erheblich verschiedener dogmatischer Ausgangspunkte in England und Deutschland verblüffend ähnliche Ergebnisse erzielt werden. Dabei ist in beiden Rechtsordnungen ein Trend zu einer deutlichen Verschärfung der Anforderungen an das Verhalten von Organmitgliedern zu beobachten.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Persönliche Haftung in risikokapitalfinanzierten Gesellschaften

Persönliche Haftung in risikokapitalfinanzierten Gesellschaften von Leffler,  Kristina
Die Arbeit befasst sich mit der persönlichen Haftung der Organe und Gesellschafter risikokapitalfinanzierter Jungunternehmen, sogenannter Start Ups. Es sind drei wesentliche Felder untersucht worden: Die ökonomischen Besonderheiten, die Auswirkungen der Doppelstellung als Organ und Gesellschafter und die hervorgehobene Stellung der Risikokapitalgeber. Die wirtschaftliche Unsicherheit dieser Unternehmen führt zu einer besonderen Bedeutung eines unternehmerischen Ermessensspielraums, aber auch von Buchhaltung und Controlling. Die Doppelstellung führt dazu, dass die Organe einen weiteren Ermessensspielraum besitzen, aber auch eine Haftung als Gesellschafter in Betracht kommt. Die Risikokapitalgeber unterliegen als Gesellschafter und als Mitglieder in Aufsichtsorganen erhöhten Anforderungen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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