Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Gesellschaftsrecht spielt im Examen neben dem Handelsrecht eine zunehmend bedeutsamere Rolle. Die profunde Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen ist deshalb unerlässlich. Das Lehrbuch behandelt neben den Grundlagen des Gesellschaftsrechts die klausurrelevanten Gesellschaftsformen der GbR, oHG, KG, GmbH und der AG. Die 2. Auflage wurde grundlegend überarbeitet: Nicht nur wurden alle Nachweise und die Rechtsprechung durchgehend aktualisiert. Neu aufgenommen wurde auch ein Kapitel zum Recht der Aktiengesellschaft. Fälle und Beispiele veranschaulichen streitige Fragestellungen und rechtlich komplexe Gesellschaftskonstellationen; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine Kontrolle des Gelernten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-03-29
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Will eine Aktiengesellschaft frisches Bargeld beschaffen, ohne einen Kredit aufzunehmen, bietet die Kapitalerhöhung gegen Einlagen eine willkommene Alternative. Hierbei schafft die Gesellschaft neue Aktien und teilt diese an interessierte Erwerber aus, die in der Folge zu Aktionären werden.°°Für die bisherigen Anteilseigner ergibt sich hieraus ein Problem. Denn bleibt deren individueller Aktienbestand unverändert, während die Gesamtaktienzahl steigt, verlieren sie an Einfluss innerhalb der Gesellschaft. Um eben diesem Effekt vorzubeugen, gewährt ihnen das Aktiengesetz ein Vorkaufsrecht, das sogenannte Bezugsrecht. °°Unentziehbar ist jenes Bezugsrecht allerdings nicht. Vielmehr kann es ausgeschlossen werden, was in der Praxis auch regelmäßig geschieht. Nicolas Raitzsch beschäftigt sich mit der Frage, was passiert, wenn jener Ausschluss zu Unrecht erfolgte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die aktuelle Rechtsprechung und Literatur die Interessen der Altaktionäre nur unzureichend schützen.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Arbeit untersucht erstmals monographisch insbesondere gesellschaftsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Fragestellungen der Querschnittsmaterie Kooperationen wissenschaftlicher Einrichtungen de lege lata wie auch de lege ferenda. Ausgehend von einer Analyse in der Praxis gängiger Vertragsmuster versucht der Autor zunächst, die in der Rechtsgestaltung auftretenden Probleme auf dem Boden des geltenden Rechts einer interessengerechten Lösung zuzuführen und zeigt dabei auch auf, wo derzeit die Grenzen der rechtlichen Gestaltbarkeit liegen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Haftung der Kooperation sowie der Kooperationspartner und der damit verbundenen Frage der Rechtsfähigkeit der Kooperation. Da nach Ansicht des Autors de lege lata keine vollumfänglich interessengerechte Rechtsgestaltung möglich ist, schließt die Arbeit mit einem eigenen Rechtsformvorschlag de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Arbeit untersucht erstmals monographisch insbesondere gesellschaftsrechtliche und immaterialgüterrechtliche Fragestellungen der Querschnittsmaterie Kooperationen wissenschaftlicher Einrichtungen de lege lata wie auch de lege ferenda. Ausgehend von einer Analyse in der Praxis gängiger Vertragsmuster versucht der Autor zunächst, die in der Rechtsgestaltung auftretenden Probleme auf dem Boden des geltenden Rechts einer interessengerechten Lösung zuzuführen und zeigt dabei auch auf, wo derzeit die Grenzen der rechtlichen Gestaltbarkeit liegen. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Haftung der Kooperation sowie der Kooperationspartner und der damit verbundenen Frage der Rechtsfähigkeit der Kooperation. Da nach Ansicht des Autors de lege lata keine vollumfänglich interessengerechte Rechtsgestaltung möglich ist, schließt die Arbeit mit einem eigenen Rechtsformvorschlag de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Gesellschaftsrecht spielt im Examen neben dem Handelsrecht eine zunehmend bedeutsamere Rolle. Die profunde Kenntnis der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen ist deshalb unerlässlich. Das Lehrbuch behandelt neben den Grundlagen des Gesellschaftsrechts die klausurrelevanten Gesellschaftsformen der GbR, oHG, KG, GmbH und der AG. Die 2. Auflage wurde grundlegend überarbeitet: Nicht nur wurden alle Nachweise und die Rechtsprechung durchgehend aktualisiert. Neu aufgenommen wurde auch ein Kapitel zum Recht der Aktiengesellschaft. Fälle und Beispiele veranschaulichen streitige Fragestellungen und rechtlich komplexe Gesellschaftskonstellationen; Vertiefungs- und Wiederholungsfragen ermöglichen eine Kontrolle des Gelernten.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Gegenstand der vorliegenden Untersuchung ist die Frage der Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf die konzessionsbedürftige Gesellschaft. Als konkretes Anwendungsbeispiel dient diesbezüglich die Rechtsanwalts-GmbH. Bewegt man sich bei der Untersuchung zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf faktisch mehr oder minder "ausgetretenen Pfaden", erfährt bereits die konzessionsbedürftige Gesellschaft als solche in der Praxis allenfalls eine stiefmütterliche Behandlung. Hintergrund ist, dass sich die Bedeutung der konzessionsbedürftigen Gesellschaft allmählich, aber kontinuierlich reduziert hat. Gerade in der aktuellen Rechtsliteratur wird die konzessionsbedürftige Gesellschaft häufig wie ein von der Zeit überholtes Relikt dargestellt, welchem nur geringfügige rechtspraktische Bedeutung zuzumessen sei und welches insbesondere von den (vermeintlich) moderneren, eintragungsbedürftigen und detailliert kodifizierten Gesellschaften im Wesentlichen abgelöst wurde. Mit Einführung der Rechtsanwalts-GmbH im Jahr 1994 hat die konzessionsbedürftige Gesellschaft indes wieder an rechtspraktischer Bedeutung gewonnen. Bei dieser stellt sich nicht zuletzt angesichts des konkreten Zusammentreffens von Eintragung und Konzession in besonderem Maße die Frage der Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft. Ziel der Untersuchung ist es demnach aber aufzuzeigen, dass die konzessionsbedürftige Gesellschaft in ihrer Konzeption keineswegs ein Instrument überkommener staatlicher Willkürakte darstellt, sondern durchaus in "moderner" Weise angewendet werden und in gewissen Konstellationen dabei auch den sicherlich detaillierter geregelten und kodifizierten eintragungsbedürftigen Gesellschaften vorzuziehen sein kann.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Nach Vorstellung verschiedener zweigliedriger BGB-Gesellschaften wird analysiert, weshalb die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung die §§ 320 ff. BGB zwar auf zweigliedrige, nicht aber auf mehrgliedrige BGB-Gesellschaften anwenden will. An Beispielfällen wird aufgezeigt, dass die §§ 320 ff. BGB in der BGB-Gesellschaft anwendbar sind, wenn sich – wie in der zweigliedrigen BGB-Gesellschaft – alle Gesellschafter bis auf einen in derselben Weise verhalten. Sodann wird das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen GbR thematisiert. Der Autor gelangt über eine Gesetzesänderung in den §§ 131 Abs. 3, 140 Abs. 1 S. 2 HGB zu dem Schluss, dass durch eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag die Lage wie in OHG oder KG geschaffen wird und ein gesetzliches Ausschluss- bzw. Übernahmerecht besteht, es aber auch zu einer unfreiwilligen, weil aufgedrängten Übernahme kommen kann. In den Rechtsfolgen wird die Ein-Person(en)-Gesellschaft abgelehnt und eine Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung vertreten. Zudem werden die Rechtsfolgen der Übernahme für Prozess, Haftung und Schuld der Beteiligten behandelt.
Aktualisiert: 2023-04-12
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