Archivgesetze regeln die Anbietungspflicht staatlicher Unterlagen an öffentliche Archive, den Bewertungsauftrag der Archive und die Nutzung von Archivgut durch die Allgemeinheit.
Der Handkommentar zum Bundesarchivgesetz
erklärt exakt, wer welche Unterlagen von welchem Archiv erhalten kann und hat eine Informationslücke an der Schnittmenge von Informationsfreiheitsrechten, Daten- und Geheimhaltungsschutz geschlossen.
Die aktuelle Neuauflage
vertieft diese Konzeption und berücksichtigt bereits die Reform zur Eingliederung des Stasi-Unterlagen-Archivs in die Zuständigkeit des Bundesarchivs.
Die Vorteile auf einen Blick
Beantwortet die Fragen zum individuellen Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen
Erklärt den Nutzungszugang zu den Archiven
Geht dabei auf die fortschreitende Digitalisierung des Archivwesens ein
Stellt das Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten dar
Kommentiert bereits die Eingliederung des Stasi-Unterlagen-Archivs
Besonders praxisnah
Die Landesarchivgesetze, Verwaltungsregelungen, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder die Verschlusssachenanweisung sind mitbehandelt.
Die Autoren
Dr. Sven Berger, Referatsleiter im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin | Dr. Norman Koschmieder, Rechtsanwalt, Berlin/Düsseldorf | Axel Mütze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin | Dr. Christoph J. Partsch, LL.M. (Duke), Rechtsanwalt, Berlin
Aktualisiert: 2023-05-17
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Archivgesetze regeln die Anbietungspflicht staatlicher Unterlagen an öffentliche Archive, den Bewertungsauftrag der Archive und die Nutzung von Archivgut durch die Allgemeinheit.
Der Handkommentar zum Bundesarchivgesetz
erklärt exakt, wer welche Unterlagen von welchem Archiv erhalten kann und hat eine Informationslücke an der Schnittmenge von Informationsfreiheitsrechten, Daten- und Geheimhaltungsschutz geschlossen.
Die aktuelle Neuauflage
vertieft diese Konzeption und berücksichtigt bereits die Reform zur Eingliederung des Stasi-Unterlagen-Archivs in die Zuständigkeit des Bundesarchivs.
Die Vorteile auf einen Blick
Beantwortet die Fragen zum individuellen Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen
Erklärt den Nutzungszugang zu den Archiven
Geht dabei auf die fortschreitende Digitalisierung des Archivwesens ein
Stellt das Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten dar
Kommentiert bereits die Eingliederung des Stasi-Unterlagen-Archivs
Besonders praxisnah
Die Landesarchivgesetze, Verwaltungsregelungen, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder die Verschlusssachenanweisung sind mitbehandelt.
Die Autoren
Dr. Sven Berger, Referatsleiter im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin | Dr. Norman Koschmieder, Rechtsanwalt, Berlin/Düsseldorf | Axel Mütze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Berlin | Dr. Christoph J. Partsch, LL.M. (Duke), Rechtsanwalt, Berlin
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Handkommentar bietet eine klare Wegführung durch das umstrittene neue Bundesarchivgesetz. Er geht auf die große Herausforderung – die Digitalisierung des Archivwesens – mit allen noch unwägbaren Entwicklungen für die Auswertung von Dokumenten ein. Kritisch betrachtet wird außerdem die durch das neue Gesetz beabsichtigte Erschwerung des archivrechtlichen Zugangs, die eine Reihe von Klagen nach sich ziehen könnte.
Der Kommentar beinhaltet außerdem u.a. die Archivgesetze und die Archivbenutzungsverordnungen der Länder, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder die Verschlusssachenanweisung und erleichtert damit das Auffinden von Rechtsgrundlagen, die neben dem BArchG Bedeutung haben können.
Die Autoren
Dr. Sven Berger, RA Dr. Norman Koschmieder, RA Axel Mütze, FAUrhuMedienR und RA Dr. Christoph J. Partsch, LL.M. (Duke)
Aktualisiert: 2021-06-15
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Der Generalsuperintendent übte die Oberaufsicht über das Kirchen-, Schul- und Armenwesen aus. Er besaß Sitz und Stimme im Oberkonsistorium sowie im für die adligen und klösterlichen Gebiete zuständigen Landoberkonsistorium. Seit 1636 fand die Bezeichnung Generalsuperintendent Verwendung. Die königlichen und gottorfischen Generalsuperintendenten waren jeweils für die Anteile ihrer Landesherren in beiden Herzogtümern zuständig. Die Vereinigung der königlichen und gottorfischen Distrikte in Schleswig 1720 führte dazu, dass sich der Aufsichtsbereich des königlichen Generalsuperintendenten endgültig über das ganze Herzogtum Schleswig erstreckte. Das Herzogtum Holstein war ab 1784 unter dem königlichen Generalsuperintendenten vereint. 1834 wurde das Amt in einen Zuständigkeitsbereich für Schleswig und einen für Holstein getrennt. Mit der Einführung der schleswig-holsteinischen Kirchenverfassung von 1922 wurde das Amt eines Generalsuperintendenten abgeschafft und durch den Landesbischof ersetzt. Diesem Findbuch liegt eine Neuverzeichnung der Bestände der Archive der Generalsuperintendenturen im Jahr 2011 zugrunde: Titel und Laufzeit sämtlicher Archivalien wurden überprüft. Umfangreiche und schwer verständliche Aktentitel wurden durch kürzere und modernere ersetzt. Ältere Bezeichnungen wurden beibehalten, sofern sie gängige Suchbegriffe darstellen. Umfangreiche Akten geteilt und neue Nummern angelegt. Zudem erhielten die Archivalien neue Nummerierungen. Eine Konkordanz am Ende des Findbuchs gibt darüber Aufschluss, unter welchen neuen Signaturen die alten Nummern zu finden sind. Ein Orts-, Sach- und Personenregister bildet den Abschluss dieses Findbuchs. Klassifikationsbegriffe wurden in der Regel nicht aufgenommen.
Aktualisiert: 2022-07-14
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Bereits die Menschen des spätmittelalterlichen Hamburgs legten Grundsteine für Macht, Wohlstand und Einfluss an das Elbufer. Je bedeutender die Stadt wurde, umso stärker wuchs der Bedarf, wichtige Dokumente sicher aufzubewahren. Übernahm diese Aufgabe zunächst nur eine kleine Kiste, wuchs die sogenannte „Threse“ bald zu einem Schrank mit Schubfächern und schließlich zu einem Raum des Rathauses.
Obwohl der Bestand im Staatsarchiv Hamburg weitgehend vollständig überliefert ist, unterblieb eine umfassende wissenschaftliche Aufarbeitung. Daher nahm sich ein Projekt der Universität Hamburg von Februar 2010 bis März 2012 einer zeitgemäßen Edition des Bestandes an. Band 1 der Jahre 1350 bis 1399 ist unter dem Titel „Hamburgs Gedächtnis — die Threse des Hamburger Rates“ der Auftakt zu einer neuen Reihe der Edition dieser spätmittelalterlichen Urkunden.
Unter Leitung von Prof. Dr. Jürgen Sarnowsky verfassten die Wissenschaftlichen
Mitarbeiter Jeanine Marquard und Nico Nolden Regesten, die alle inhaltlichen Aspekte abbilden, nicht etwa nur rechtlich relevante. Der Anmerkungsapparat verknüpft die Stücke untereinander, erläutert Personen, Orte und Sachbegriffe und gibt textkritische Hinweise. In den Registern ordnen Schlagworte die Stücke 1) nach Personen, 2) Ämtern und Institutionen und 3) Orten und Sachbegriffen. Zudem zeigt ein Bildanhang Kanzleizeichen, Notariatsinstrumente und andere Symbole.
Aktualisiert: 2022-07-14
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