Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach einer über viele Jahre intensiv geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Gesetzgeber im Jahre 1994 die Frage aufgegriffen, ob den in der Rechtspraxis häufig anzutreffenden und auf § 399 Alt. 2 BGB gestützten Vereinbarungen Grenzen zu setzen sind, nach denen eine Forderungsabtretung entweder insgesamt unzulässig oder nur mit Zustimmung des Schuldners möglich sein soll. Hintergrund der auf solche Einschränkungen gerichteten rechtspolitischen Initiativen war die Besorgnis, daß die erwähnten Vereinbarungen ganz entscheidend insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen beeinträchtigen würden, die sich durch eine geringe Eigenkapitalausstattung und schwach ausgeprägte Marktmacht auszeichnen. Der Gesetzgeber hat zur Lösung des Problems § 354a HGB geschaffen, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Nach Satz 1 ist eine Abtretung, die entgegen einem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Abtretungsausschluss vorgenommen wird, wirksam, sofern das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet, für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dennoch steht es dem Schuldner nach Satz 2 frei, weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zu leisten, und zwar bemerkenswerter Weise selbst dann, wenn er die Abtretung kennt. Angesichts der kontroversen Diskussion, die dem Eingreifen des Gesetzgebers sowohl vorausging als auch nachfolgte, liegt es nahe, die getroffene Regelung auf den rechtswissenschaftlichen Prüfstand zu legen und sie daraufhin zu befragen, ob sie dem rechtspolitischen Anliegen gerecht wird.
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die gegenläufige Schutzrichtung des § 354a Satz 1 und 2 HGB. Das hierdurch entstehende materiellrechtliche Spannungsverhältnis setzt sich im Zivilprozess, der Zwangsvollstreckung, der Forderungsverpfändung und der Insolvenz, also in Bereichen fort, in denen §
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Bankrechtstag 2005 widmete sich der Behandlung von Verbraucherkrediten für Immobilienanlagen im Anschluss an die Heininger-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Spannungsfeld von Forderungsübertragungen, Bankgeheimnis und Datenschutz. Referenten aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung diskutierten diese Themen unter der Leitung von Dr. Wolfgang Gößmann und Dr. Gerhart Kreft.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Bankrechtstag 2005 widmete sich der Behandlung von Verbraucherkrediten für Immobilienanlagen im Anschluss an die Heininger-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Spannungsfeld von Forderungsübertragungen, Bankgeheimnis und Datenschutz. Referenten aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung diskutierten diese Themen unter der Leitung von Dr. Wolfgang Gößmann und Dr. Gerhart Kreft.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Nach einer über viele Jahre intensiv geführten rechtswissenschaftlichen Diskussion hat der Gesetzgeber im Jahre 1994 die Frage aufgegriffen, ob den in der Rechtspraxis häufig anzutreffenden und auf § 399 Alt. 2 BGB gestützten Vereinbarungen Grenzen zu setzen sind, nach denen eine Forderungsabtretung entweder insgesamt unzulässig oder nur mit Zustimmung des Schuldners möglich sein soll. Hintergrund der auf solche Einschränkungen gerichteten rechtspolitischen Initiativen war die Besorgnis, daß die erwähnten Vereinbarungen ganz entscheidend insbesondere die Refinanzierungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Unternehmen beeinträchtigen würden, die sich durch eine geringe Eigenkapitalausstattung und schwach ausgeprägte Marktmacht auszeichnen. Der Gesetzgeber hat zur Lösung des Problems § 354a HGB geschaffen, der am 30. Juli 1994 in Kraft getreten ist. Nach Satz 1 ist eine Abtretung, die entgegen einem zwischen Gläubiger und Schuldner vereinbarten Abtretungsausschluss vorgenommen wird, wirksam, sofern das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet, für beide Teile ein Handelsgeschäft oder der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dennoch steht es dem Schuldner nach Satz 2 frei, weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Zedenten zu leisten, und zwar bemerkenswerter Weise selbst dann, wenn er die Abtretung kennt. Angesichts der kontroversen Diskussion, die dem Eingreifen des Gesetzgebers sowohl vorausging als auch nachfolgte, liegt es nahe, die getroffene Regelung auf den rechtswissenschaftlichen Prüfstand zu legen und sie daraufhin zu befragen, ob sie dem rechtspolitischen Anliegen gerecht wird.
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht die gegenläufige Schutzrichtung des § 354a Satz 1 und 2 HGB. Das hierdurch entstehende materiellrechtliche Spannungsverhältnis setzt sich im Zivilprozess, der Zwangsvollstreckung, der Forderungsverpfändung und der Insolvenz, also in Bereichen fort, in denen §
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Neben dem gesetzlichen Forderungsübergang werden wichtige Verjährungsfragen sowie die typischen Haftungsgrundlagen vorgestellt. Praxisorientiert werden die häufigsten Regresskonstellationen behandelt – aber auch seltenere Fallgruppen. Abgerundet wird der Hauptteil durch Ausführungen zum regressfähigen Schaden und zu den Aufwendungen des Sachversicherers sowie prozessuale Hinweise. Schließlich werden die typischen Deckungsfragen der privaten und gewerblichen Haftpflichtversicherung behandelt.
Große Änderungen gab es zB bei der so wichtigen Fallgestaltung des Regresses bei Mietsachschäden, insb. aufgrund der erheblichen Änderungen durch das Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Haftpflichtversicherer in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Neben den Voraussetzungen der Regressansprüche der Sozialversicherungsträger (§§ 116, 119 SGB X, §§ 110, 111 SGB VII etc.) erörtert der Autor, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, praxisrelevante Rechtsfragen, Konkurrenzen zu andern Übergangsnormen sowie sozial- und verjährungsrechtliche Fragen. Ausführungen zu den Haftungsprivilegien (§§ 104 ff. SGB VII) sowie zum Teilungsabkommen runden das Buch ab.
Der Aufbau ist praxisorientiert: Zusammenhänge und Fragen werden diskutiert, wo sie inhaltlich hingehören, um einen schnellen und lösungsorientierten Zugriff zu ermöglichen.
Das Buch richtet sich an Juristen wie insb. Sachbearbeiter bei Versicherungen und Sozialversicherungsträgern sowie Anwälte.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Das Buch behandelt die für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wichtigsten Bereiche des wirtschaftsnahen Privatrechts: das Recht des Handelsunternehmens (Unternehmensregister, handelsrechtlich Bevollmächtigte, Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht u.a.), Hilfspersonen und Absatzmittler, Gesellschaftsrecht, Kaufrecht und Transportrecht, Insolvenzrecht und das Internationale Privat- und Verfahrensrecht.
Die Neuauflage berücksichtigt die gesamte Rechtsentwicklung auf diesen Gebieten seit 2002: die Neufassungen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Verbraucherschutzes (Codice della proprietà industriale, Codice del consumo), die neuere Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht, das GeSetz Nr. 129/2004 über das Franchising, die Reform des Kapitalgesellschaftsrechts (Riforma Vietti, 2004), die Insolvenzrechtsreformen 2006/2007, im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht das Verhältnis zum EU-Kollisionsrecht (so zu den Verordnungen Rom I und Rom II) und die Schiedsverfahrensrechtsreform 2006.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Das Buch behandelt die für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wichtigsten Bereiche des wirtschaftsnahen Privatrechts: das Recht des Handelsunternehmens (Unternehmensregister, handelsrechtlich Bevollmächtigte, Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht u.a.), Hilfspersonen und Absatzmittler, Gesellschaftsrecht, Kaufrecht und Transportrecht, Insolvenzrecht und das Internationale Privat- und Verfahrensrecht.
Die Neuauflage berücksichtigt die gesamte Rechtsentwicklung auf diesen Gebieten seit 2002: die Neufassungen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Verbraucherschutzes (Codice della proprietà industriale, Codice del consumo), die neuere Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht, das GeSetz Nr. 129/2004 über das Franchising, die Reform des Kapitalgesellschaftsrechts (Riforma Vietti, 2004), die Insolvenzrechtsreformen 2006/2007, im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht das Verhältnis zum EU-Kollisionsrecht (so zu den Verordnungen Rom I und Rom II) und die Schiedsverfahrensrechtsreform 2006.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Das Buch behandelt die für den grenzüberschreitenden Rechtsverkehr wichtigsten Bereiche des wirtschaftsnahen Privatrechts: das Recht des Handelsunternehmens (Unternehmensregister, handelsrechtlich Bevollmächtigte, Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht u.a.), Hilfspersonen und Absatzmittler, Gesellschaftsrecht, Kaufrecht und Transportrecht, Insolvenzrecht und das Internationale Privat- und Verfahrensrecht.
Die Neuauflage berücksichtigt die gesamte Rechtsentwicklung auf diesen Gebieten seit 2002: die Neufassungen des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Verbraucherschutzes (Codice della proprietà industriale, Codice del consumo), die neuere Rechtsprechung zum Handelsvertreterrecht, das GeSetz Nr. 129/2004 über das Franchising, die Reform des Kapitalgesellschaftsrechts (Riforma Vietti, 2004), die Insolvenzrechtsreformen 2006/2007, im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht das Verhältnis zum EU-Kollisionsrecht (so zu den Verordnungen Rom I und Rom II) und die Schiedsverfahrensrechtsreform 2006.
Aktualisiert: 2020-01-01
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Der Regress des Versicherers, häufig aus der zentralen Norm § 86 VVG, ist für diesen von erheblicher Bedeutung. Er dient nicht nur als Refinanzierungsmöglichkeit, sondern auch für den Haftpflichtversicherer als Möglichkeit der Anspruchsabwehr. Der Verfasser untermauert die Bedeutung des Regresses für den Sachversicherer in seinem Vorwort durch Verweis darauf, dass der Umfang seines Werks seit der 1. Auflage mit einem seinerzeitigen Umfang von 140 Seiten um nunmehr 500 Seiten gestiegen ist.
Günther ist Rechtsanwalt in einer äußerst renommierten und auf das Haftungs– und Versicherungsrecht spezialisierten Großkanzlei. Sein hier zu besprechendes Werk richtet sich vornehmlich an Mitarbeiter von Sachversicherungs- und Haftpflichtversicherungsunternehmen, gleichfalls an Sachverständige und Regulierungsbüros. Aber auch Anwälte und Richter können bedenkenlos auf dieses Buch zurückgreifen, insbesondere, wenn sie sich in diese mitunter schwierige und spezielle Materie einarbeiten wollen.
Neun Kapitel umfasst das Werk. Zunächst stellt der Verfasser die wichtige Vorschrift des § 86 VVG dar – den gesetzlichen Forderungsübergang, der für die gesamte Schadensversicherung gilt, nicht aber für die als Summenversicherung ausgestalteten Personenversicherungen. Dabei werden ausführlich und wirklich gut verständlich die jeweiligen Voraussetzungen und „Tatbestandsmerkmale“ erläutert. Freilich kommt auch das Haushaltsgemeinschaftsprivileg nicht zu kurz.
In den nachfolgenden Kapiteln wird es dann noch konkreter. Man könnte von einem „Besonderem Teil“ sprechen.
Wichtig ist natürlich für die Sachbearbeiter bei den Versicherern, an die sich das Werk vornehmlich richtet, die Verjährung (Kapitel C.). Selbstverständlich spielt die Verjährung aber ganz allgemein für jeden, der sich mit dieser Materie beschäftigt eine ganz entscheidende Rolle. Wird die Verjährung nicht beachtet, geht u.U. viel Geld verloren. Besprochen werden die Regelverjährung sowie die Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung. Auch besondere Verjährungsfristen (Kaufvertrag, Werkvertrag) werden besprochen.
Es folgen einzelne Haftungsgrundlagen und hieran anknüpfend typische Regressfälle. Hierbei handelt es sich um das umfangreichste Kapitel, geht der Autor doch wirklich sehr ausführlich und gut auf sehr spezielle Regresse ein - Vermieterregress, Nachbarschaftliche Ausgleichsansprüche, Architektenregress etc.
Wichtig ist natürlich auch, was überhaupt regressfähig ist, was also der Versicherer einfordern kann. In diesem Abschnitt (G.) wird auf besondere schadensrechtliche Konstellationen eingegangen wie Fragen der Mehrwertsteuer, des Nutzungsausfalls oder auch der Zinsen.
Abgerundet wird das Werk mit prozessualen Besonderheiten.
Mir hat das Werk ausgesprochen gut gefallen, um mich in diese wichtige Materie einzuarbeiten. Das Buch ist äußerst übersichtlich. Löblich finde ich, das wichtige Gesetze und Vorschriften, die auch ich als Jurist nicht immer sofort zur Hand habe, dem jeweiligen Kapitel vorangestellt werden. Das fördert das Verständnis und vermeidet unnötiges Suchen in weiteren Medien.
Die Schriftgröße ist genau richtig und führt im Zusammenspiel mit den zahlreichen Absätzen zu einer guten Lesbarkeit und vermeidet eine Ermüdung beim Lesen. Sehr gut finde ich auch, dass in die Kapitel viele Beispiele aus der Rechtsprechung eingearbeitet worden sind.
Inhaltlich ist das Werk ohnehin über jeden Zweifel erhaben. Wirklich eine sehr gutes Buch, weshalb an dieser Stelle eine klare Kaufempfehlung erfolgt.
Quelle: Die Rezensenten, von RA Sebastian Gutt, FA für Verkehrsrecht, Helmstedt, 6. Juni 2018
Aktualisiert: 2023-01-30
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Am 11. Mai 2012 fand das 2. Düsseldorfer Verkehrsrechtsforum im Plenarsaal des Oberlandesgerichts Düsseldorf statt. Im Rahmen dieser Kooperationsveranstaltung des Instituts für Versicherungsrecht der Universität Düsseldorf und dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde über aktuelle Probleme des Personenschadens diskutiert.
Verkehrsunfälle führen immer wieder zu Personenschäden. Im Anschluss daran stellen sich sowohl für den Geschädigten als auch für sein Umfeld Fragen nach Ersatzansprüchen. So kann sich für den Geschädigten ein Schaden daraus ergeben, dass er zur Führung des Haushalts nicht mehr in der Lage ist. Zudem können verletzungsbedingte Anpassungen am Wohnraum notwendig werden. Daneben stellen sich auch für die Sozialversicherungsträger, den Arbeitgeber oder private Schadenversicherer Fragen nach einem Ersatz von Heilbehandlungskosten oder Verdienstausfällen.
Drei Referenten aus den Bereichen Rechtsprechung, Wissenschaft und Versicherungswirtschaft gingen diesen und ähnlichen Problemen in ihren Beiträgen nach. Dabei nahmen sie insbesondere die hierzu ergangene Rechtsprechung in den Blick, die nicht immer zu einer einheitlichen Bewertung gelangt.
Der Beitragsband richtet sich an Richter, Fachanwälte und andere Praktiker aus dem Verkehrs- und Versicherungsrecht sowie Wissenschaftler.
Aktualisiert: 2023-01-30
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Seit der Einführung des neuartigen Versicherungsprodukts vor mehr als 10 Jahren bei einzelnen Anbietern hat die Idee einer „Kaskoversicherung für den verletzten Fahrer“ heute viele Nachahmer gefunden.
Die FSV soll den Schadensbereich abdecken, für den der geschädigte Fahrer keinerlei Ansprüche gegen andere Personen, gesetzliche und private Versicherer durchsetzen kann.
Selbst wenn das innovative Zusatzprodukt in der Autoversicherung günstig zu bekommen ist, so enthält es doch seine Tücken. Die Fahrerschutzversicherung ist eine subsidiäre Restschadensversicherung für den verletzten Fahrer. Das klingt kompliziert - ist es mitunter auch.
Mit diesem Titel werden die Zusammenhänge von Schadensersatz-, Sozialversicherungs- und Privatversicherungsrecht dargestellt, die Hinweise zur Gestaltung und Auslegung von individuellen Bedingungen geben können. Dabei wird besonderer Wert auf die Versicherten gelegt, deren versicherungsvertragliche Ansprüche sich nach dem geltenden Schadensersatzrecht richten (sollen). Dass der eigene Kunde kein Unfallgegner ist, der lediglich Haftpflichtansprüche geltend macht, sollte dabei selbstverständlich sein.
Für Produktentwickler und Schadenssachbearbeiter bei Versicherungsunternehmen, für Versicherungsvertreter, Makler, Berater, Rechtsanwälte und Gerichte ergeben sich vielfältige Fragen zum Umgang mit dem Spezialthema, das keines sein sollte. Immerhin gibt es in Deutschland rund 54 Mio. Fahrerlaubnisinhaber. Damit berührt das Thema - beruflich oder privat - fast jeden.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Der Bankrechtstag 2005 widmete sich der Behandlung von Verbraucherkrediten für Immobilienanlagen im Anschluss an die Heininger-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und dem Spannungsfeld von Forderungsübertragungen, Bankgeheimnis und Datenschutz. Referenten aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung diskutierten diese Themen unter der Leitung von Dr. Wolfgang Gößmann und Dr. Gerhart Kreft.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der Betrugsbekämpfung wird bei vielen Sachversicherern zunehmend größeres Gewicht beigemessen. Die häufigsten Erscheinungsformen des Versicherungsbetrugs sind der fingierte Schaden (z.B. Vortäuschung eines Einbruchdiebstahls), der vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfall (z.B. Eigenbrandstiftung), der an die Versicherungsbedingungen angepasste Schaden (z.B. Schilderung des nicht versicherten Diebstahls als Raub oder eines nicht versicherten Überschwemmungsschadens als versicherter Leistungswasserschaden) oder der überhöhte Schaden (z.B. Geltendmachung überhaupt nicht existierender oder nicht beschädigter Sachen sowie falsche Angaben zur Werthaltigkeit).
Das Buch ist ausgesprochen praxisnah und berücksichtigt die bis Sommer 2013 veröffentlichte Rechtsprechung und Literatur. Weitergehende Literaturhinweise finden sich zu Beginn des jeweiligen Abschnitts. Zahlreiche, insbesondere obergerichtliche Urteile werden kurz zusammengefasst. Dadurch kann in vielen Fällen eine rechtliche Erstprüfung ohne Hinzuziehung weiterer Publikationen erfolgen.
Das Buch wendet sich an Mitarbeiter von Sachversicherungsunternehmen und Schadenregulierer sowie an Sachverständige, Anwälte und Richter, die sich mit dem Sachversicherungsrecht befassen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Durchsetzung von auf den Sachversicherer übergegangenen Ansprüchen ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Zunächst wird der gesetzliche Forderungsübergang ebenso vorgestellt wie das Feuerregressverzichtsabkommen, wichtige Verjährungsfragen sowie die Haftungsgrundlagen. Praxisorientiert werden die häufigsten Regresskonstellationen behandelt:
· Mieterregress
· Vermieterregress
· Mieter-Mieter-Regress
· Regress bei Wohnungseigentümergemeinschaft
· Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch
· Haftpflichtgesetz
· Handwerker- und Architektenregress insbesondere bei Brand- und Wasserschäden
· Kinderbrandstiftung
· Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen
· Produkthaftungsansprüche
Darüber hinaus werden auch seltenere Fallgruppen behandelt, u. a.
· Haftung bei Verletzung eines Schutzgesetzes
· Haftung des Arbeitnehmers
· Haftung bei Schäden durch Kfz-Brände
· Gebäudehaftpflicht
· Ansprüche gegen die öffentliche Hand bei Hochwasser- und Überschwemmungsschäden
Abgerundet wird der Hauptteil der Regressfallgruppen durch Ausführungen zum regressfähigen Schaden und zu den Aufwendungen des Sachversicherers sowie prozessuale Hinweise.
Die 6. Auflage behandelt erstmals die typischen Deckungsfragen der privaten und gewerblichen Haftpflichtversicherung.
Dieses Buch wendet sich an Mitarbeiter von Sachversicherungs- und Haftpflichtversicherungsunternehmen. Ferner richtet es sich an Sachverständige und Regulierungsbüros, aber auch an Richter und an Anwälte, die sich mit dem Regress des Sachversicherers oder dessen Abwehr befassen.
Aktualisiert: 2023-01-30
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Der Regress des Versicherers, häufig aus der zentralen Norm § 86 VVG, ist für diesen von erheblicher Bedeutung. Er dient nicht nur als Refinanzierungsmöglichkeit, sondern auch für den Haftpflichtversicherer als Möglichkeit der Anspruchsabwehr. Der Verfasser untermauert die Bedeutung des Regresses für den Sachversicherer in seinem Vorwort durch Verweis darauf, dass der Umfang seines Werks seit der 1. Auflage mit einem seinerzeitigen Umfang von 140 Seiten um nunmehr 500 Seiten gestiegen ist.
Günther ist Rechtsanwalt in einer äußerst renommierten und auf das Haftungs– und Versicherungsrecht spezialisierten Großkanzlei. Sein hier zu besprechendes Werk richtet sich vornehmlich an Mitarbeiter von Sachversicherungs- und Haftpflichtversicherungsunternehmen, gleichfalls an Sachverständige und Regulierungsbüros. Aber auch Anwälte und Richter können bedenkenlos auf dieses Buch zurückgreifen, insbesondere, wenn sie sich in diese mitunter schwierige und spezielle Materie einarbeiten wollen.
Neun Kapitel umfasst das Werk. Zunächst stellt der Verfasser die wichtige Vorschrift des § 86 VVG dar – den gesetzlichen Forderungsübergang, der für die gesamte Schadensversicherung gilt, nicht aber für die als Summenversicherung ausgestalteten Personenversicherungen. Dabei werden ausführlich und wirklich gut verständlich die jeweiligen Voraussetzungen und „Tatbestandsmerkmale“ erläutert. Freilich kommt auch das Haushaltsgemeinschaftsprivileg nicht zu kurz.
In den nachfolgenden Kapiteln wird es dann noch konkreter. Man könnte von einem „Besonderem Teil“ sprechen.
Wichtig ist natürlich für die Sachbearbeiter bei den Versicherern, an die sich das Werk vornehmlich richtet, die Verjährung (Kapitel C.). Selbstverständlich spielt die Verjährung aber ganz allgemein für jeden, der sich mit dieser Materie beschäftigt eine ganz entscheidende Rolle. Wird die Verjährung nicht beachtet, geht u.U. viel Geld verloren. Besprochen werden die Regelverjährung sowie die Möglichkeiten der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung. Auch besondere Verjährungsfristen (Kaufvertrag, Werkvertrag) werden besprochen.
Es folgen einzelne Haftungsgrundlagen und hieran anknüpfend typische Regressfälle. Hierbei handelt es sich um das umfangreichste Kapitel, geht der Autor doch wirklich sehr ausführlich und gut auf sehr spezielle Regresse ein - Vermieterregress, Nachbarschaftliche Ausgleichsansprüche, Architektenregress etc.
Wichtig ist natürlich auch, was überhaupt regressfähig ist, was also der Versicherer einfordern kann. In diesem Abschnitt (G.) wird auf besondere schadensrechtliche Konstellationen eingegangen wie Fragen der Mehrwertsteuer, des Nutzungsausfalls oder auch der Zinsen.
Abgerundet wird das Werk mit prozessualen Besonderheiten.
Mir hat das Werk ausgesprochen gut gefallen, um mich in diese wichtige Materie einzuarbeiten. Das Buch ist äußerst übersichtlich. Löblich finde ich, das wichtige Gesetze und Vorschriften, die auch ich als Jurist nicht immer sofort zur Hand habe, dem jeweiligen Kapitel vorangestellt werden. Das fördert das Verständnis und vermeidet unnötiges Suchen in weiteren Medien.
Die Schriftgröße ist genau richtig und führt im Zusammenspiel mit den zahlreichen Absätzen zu einer guten Lesbarkeit und vermeidet eine Ermüdung beim Lesen. Sehr gut finde ich auch, dass in die Kapitel viele Beispiele aus der Rechtsprechung eingearbeitet worden sind.
Inhaltlich ist das Werk ohnehin über jeden Zweifel erhaben. Wirklich eine sehr gutes Buch, weshalb an dieser Stelle eine klare Kaufempfehlung erfolgt.
Quelle: Die Rezensenten, von RA Sebastian Gutt, FA für Verkehrsrecht, Helmstedt, 6. Juni 2018
Aktualisiert: 2022-06-29
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Aktualisiert: 2023-04-15
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