Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Aktualisiert: 2023-06-30
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Während Absicherung materiell richtiger Urteile, Verfahrensökonomie und Opferschutz hoch im Kurs stehen, hat das Verfahrensrecht in der von der Rechtsprechung der Strafsenate des BGH geprägten Revisionspraxis in den letzten Jahren und Jahrzehnten zusehends an Bedeutung verloren. Vor diesem Hintergrund erscheint vor allem die Regelung des § 274 StPO als Anachronismus – zwingt diese Vorschrift in ihrer konsequenten Anwendung dazu, auch tatsächlich verfahrensgemäß zustande gekommene Urteile aufzuheben. Die Senate des BGH sind daher seit längerem bestrebt, § 274 StPO zu relativieren – und nehmen es dabei in Kauf, die gesetzgeberischen Wertungen zu unterlaufen und mit ihrer eigenen Rechtsprechungstradition zu brechen. Doch hat der Gesetzgeber § 274 StPO mit gutem Grund eingeführt. Zudem wird hier die Formenstrenge des Strafverfahrens selbst zur Disposition gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht.
Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars
Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten
Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung
Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen.
Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren.
Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften:
Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz
geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB)
neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang
Informationspflichten über Ranking bei Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen.
Ebenfalls berücksichtigt werden:
Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz.
Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
die Änderungen durch das SanInsFoG
das KostRÄG 2021.
Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert:
AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen.
Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten.
Mit Online Zugang inklusive sämtlicher zitierter Entscheidungen und Gesetze!
Die 11. Auflage wurde bearbeitet von:
Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-17
Autor:
Heinrich Dörner,
Ina Ebert,
Martin Fries,
Siegfried Friesen,
Andreas Himmen,
Thomas Hoeren,
Rainer Kemper,
Ingo Saenger,
Alexander Scheuch,
Christoph Schreiber,
Hans Schulte-Nölke,
Reiner Schulze,
Ansgar Staudinger,
Volker Wiese
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Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht.
Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars
Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten
Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung
Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen.
Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren.
Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften:
Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz
geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB)
neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang
Informationspflichten über Ranking bei Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen.
Ebenfalls berücksichtigt werden:
Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz.
Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
die Änderungen durch das SanInsFoG
das KostRÄG 2021.
Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert:
AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen.
Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten.
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Die 11. Auflage wurde bearbeitet von:
Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-12
Autor:
Heinrich Dörner,
Ina Ebert,
Martin Fries,
Siegfried Friesen,
Andreas Himmen,
Thomas Hoeren,
Rainer Kemper,
Ingo Saenger,
Alexander Scheuch,
Christoph Schreiber,
Hans Schulte-Nölke,
Reiner Schulze,
Ansgar Staudinger,
Volker Wiese
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht.
Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars
Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten
Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung
Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen.
Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren.
Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften:
Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz
geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB)
neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang
Informationspflichten über Ranking bei Online-Marktplätzen und Vergleichsportalen.
Ebenfalls berücksichtigt werden:
Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz.
Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
die Änderungen durch das SanInsFoG
das KostRÄG 2021.
Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert:
AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen.
Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten.
Mit Online Zugang inklusive sämtlicher zitierter Entscheidungen und Gesetze!
Die 11. Auflage wurde bearbeitet von:
Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-05-10
Autor:
Heinrich Dörner,
Ina Ebert,
Martin Fries,
Siegfried Friesen,
Andreas Himmen,
Thomas Hoeren,
Rainer Kemper,
Ingo Saenger,
Alexander Scheuch,
Christoph Schreiber,
Hans Schulte-Nölke,
Reiner Schulze,
Ansgar Staudinger,
Volker Wiese
> findR *
Verträge sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechen. Diese generelle Nichtigkeitssanktion des § 125 BGB nimmt Helmut Heiss als Ausgangspunkt seiner Untersuchung. Mit Blick auf ausländische Privatrechte und das europäisierte Vertragsrecht zeigt er, daß die Nichtigkeit als Sanktion für Formverfehlungen weder definitionsgemäß vorgegeben noch zur effektiven Formdurchsetzung erforderlich ist. In letzter Zeit treten alternative Sanktionsmechanismen deutlich in Erscheinung. Dabei begünstigen Entwicklungen im europäischen Vertragsrecht diese Ablösung der Formnichtigkeit durch andere Sanktionen. Die Nichtigkeit selbst wird durch verschiedene Rechtsinsitute begrenzt und teilweise sogar durchbrochen. Helmut Heiss analysiert und entwickelt die Aufrechterhaltung des Geschäftsrests wie auch die Umdeutung nichtiger Verträge unter Berücksichtigung von Formvorschriften. Er erörtert die Durchbrechungen der Nichtigkeit anhand des § 242 BGB sowie des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo. Zwei Zentralthesen rückt er dabei in den Vordergrund: Die Heilungsinstitute werden als Ausdruck des Vertrauensschutzes erkannt und sollen einen Wertungsmaßstab liefern, der auch in Fällen der Durchbrechung der Nichtigkeit durch § 242 fruchtbar gemacht werden kann. Auch die Haftung für nichtige Willenserklärungen wird dem Institut des Vertrauensschutzes zugeordnet. Dadurch begründet Helmut Heiss eine erweiterte Anwendbarkeit von culpa-in-contrahendo-Erwägungen bei formnichtigen Verträgen.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Deutschland hat die europäische Warenkaufrichtlinie und die Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umgesetzt. Damit gilt ab dem 1.1.2022 ein geändertes BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht. Darüber hinaus ergaben sich umfangreiche Änderungen des Mietrechts und zahlreiche Neuerungen im Familienrecht.
Die großen Vorzüge des BGB-Kommentars
Handlich, dennoch tiefgründig und daher seit seiner ersten Auflage beliebt in Kanzleien und bei Gerichten
Außerordentlich günstiger Preis für eine hervorragende Kommentierung mit Online-Anbindung
Das BGB entwickelt sich rasant fort – Ausbildung und Praxis müssen sich erneut auf eine Vielzahl geänderter Vorschriften einstellen.
Das BGB-Leistungsstörungs- und Kaufrecht hat zum Jahreswechsel 2021/2022 umfassende Änderungen erfahren.
Durch die Umsetzung von EU-Richtlinien über digitale Inhalte/Dienstleistungen, Warenkauf sowie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung von Verbraucherschutzvorschriften:
Neuregelungen für Verträge über digitale Produkte – unabhängig vom jeweiligen Vertragstyp (§§ 327 – 327u BGB), mit Vorschriften zu Update und Datenschutz
geändertes/ergänztes Widerrufsrecht (§§ 356 – 357a BGB)
neuer Mangelbegriff, Ausdehnung der Beweislastumkehr für Mängel bei Gefahrübergang
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Ebenfalls berücksichtigt werden:
Die umfangreichen Änderungen des Mietrechts durch Gesetze zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für ortsübliche Vergleichsmiete, zu Regelungen über zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser und durch das WEMoG und – topaktuell – das Mietspiegelreformgesetz.
Im Familienrecht sind das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz sowie die Gesetze zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung berücksichtigt. Bereits jetzt bringt der Handkommentar eine synoptische Übersicht zu den kommenden Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
die Änderungen durch das SanInsFoG
das KostRÄG 2021.
Alle wichtigen Regelungen rund um das BGB werden gleichermaßen kommentiert:
AGG, Preisklauselgesetz, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsgesetz, Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz, Internationales Privatrecht des EGBGB, Rom-VOen.
Internationale Verträge, wie das Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP), über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung sowie das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht, sind ebenfalls enthalten.
Mit Online Zugang inklusive sämtlicher zitierter Entscheidungen und Gesetze!
Die 11. Auflage wurde bearbeitet von:
Prof. Dr. Heinrich Dörner, Universität Münster | Prof. Dr. Ina Ebert, München | Priv.-Doz. Dr. Martin Fries, Ludwig-Maximilians-Universität München | RA Dr. Siegfried Friesen, Bielefeld | RiAG Dr. Andreas Himmen, Bochum | Prof. Dr. Thomas Hoeren, Universität Münster/RiOLG a. D. | Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück, Fakultät MKT, Lingen | Prof. Dr. Ingo Saenger, Universität Münster | Priv.-Doz. Dr. Alexander Scheuch, Universität Münster, Universität Gießen | Prof. Dr. Christoph Schreiber, Universität Witten/Herdecke | Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke, Universität Osnabrück/Universität Nijmegen, Niederlande | Prof. Dr. Dr. h.c. Reiner Schulze, Universität Münster | Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Universität Bielefeld | Prof. Dr. Volker Wiese, LL.M. (McGill), Leibniz Universität Hannover.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Heinrich Dörner,
Ina Ebert,
Martin Fries,
Siegfried Friesen,
Andreas Himmen,
Thomas Hoeren,
Rainer Kemper,
Ingo Saenger,
Alexander Scheuch,
Christoph Schreiber,
Hans Schulte-Nölke,
Reiner Schulze,
Ansgar Staudinger,
Volker Wiese
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Die Grundzüge des Privatrechts für den Bachelor vermitteln privatrechtliches Basiswissen und erläutert so den rechtlichen Handlungsrahmen für die Vorgänge des Wirtschaftslebens:
Aktualisiert: 2020-10-12
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Aktualisiert: 2023-02-17
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