Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen

Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen von Kastrissios,  Eleftherios
Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat? Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider. Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen

Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen von Kastrissios,  Eleftherios
Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat? Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider. Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen

Schadenszurechnung bei Rückabwicklungsstörungen in gegenseitigen Austauschverträgen von Kastrissios,  Eleftherios
Liegt ein Grund vor, der zur Rückabwicklung des Vertrages führen kann (Rücktritt, Widerruf, Anfechtung, Nichtigkeit, Eintritt der auflösenden Bedingung, Geltendmachung eines auf Rückgängigmachung des Vertrages gerichteten Schadensersatzanspruchs), so stellt sich die Frage, welcher der Vertragspartner und unter welchen Voraussetzungen er den Schaden zu tragen hat, der dadurch entsteht, dass die aufgrund des Vertrages geleistete Sache untergegangen oder verschlechtert worden ist. Kommt es für die Haftungsproblematik darauf an, ob das Restitutionshindernis vor oder nach Auslösung der Rückabwicklungslage, vor oder nach Kenntnis des Empfängers vom Rückabwicklungsgrund, beim Rückabwicklungsberechtigten oder beim Rückabwicklungsgegner eingetreten ist? Spielt es dabei eine Rolle, welcher Vertragspartner den Rückabwicklungsgrund zu vertreten hat? Unter welchen Voraussetzungen haftet der Empfänger der Sachleistung für gebrauchsbedingte Restitutionshindernisse, d. h. für Abnutzungsschäden oder für die Realisierung von Risiken, die mit dem Sachgebrauch verbunden sind? Wie hat die Schadenszurechnung an den Empfänger der nicht mehr rückgabefähigen Sache zu erfolgen? Durch Begründung einer Wertersatzpflicht oder etwa dadurch, dass man ihn auf Schadensersatz haften lässt? Kann man, wenn ein Rückabwicklungsgrund vorliegt, davon ausgehen, dass Leistung und Gegenleistung miteinander synallagmatisch verknüpft sind und daraus die Folgerung ziehen, dass der Leistungsempfänger die Gefahr für die empfangene Sache zu tragen hat? Der Autor untersucht diese Fragen vor dem Hintergrund der rücktritts- und bereicherungsrechtlichen Vorschriften des BGB unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelung im UN-Kaufrecht. Er zeigt, dass sowohl den §§ 347 ff. BGB a. F. als auch § 346 BGB n. F. Schadenszurechnungskriterien zugrunde liegen, die eine sachgerechte Sachrisikoverteilung bei der rücktritts- ebenso wie bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge ermöglichen: Sie stehen im Einklang mit den Schadenszurechnungsnormen des Bereicherungsrechts und laufen dem Zweck der die Vertragsnichtigkeit anordnenden Vorschriften nicht zuwider. Bereits kurz nach dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bietet die Arbeit eine aktuelle, zuverlässige und umfassende Darstellung dieser komplizierten und praxisrelevanten Materie.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Grund, Grenzen und Wirkungsweise des § 105 InsO

Grund, Grenzen und Wirkungsweise des § 105 InsO von Wiegmann,  Oliver
Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105 InsO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Vertragspartner des Schuldners ihren Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht, inwieweit die mit der Regelung beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste Vertragstypen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Grund, Grenzen und Wirkungsweise des § 105 InsO

Grund, Grenzen und Wirkungsweise des § 105 InsO von Wiegmann,  Oliver
Die Behandlung noch nicht vollständig erfüllter gegenseitiger Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört zu den meistdiskutierten Fragestellungen des Insolvenzrechtes. § 105 InsO ordnet in diesem Zusammenhang an, dass die Vertragspartner des Schuldners ihren Leistungsanspruch wegen bereits erbrachter Teilleistungen stets nur als Insolvenzgläubiger geltend machen können, auch wenn der Insolvenzverwalter wegen der noch ausstehenden Leistungen die Erfüllung des Vertrages verlangt. Die Arbeit untersucht, inwieweit die mit der Regelung beabsichtigten Zielsetzungen erreicht werden können und beleuchtet insbesondere die Frage der Teilbarkeit der Leistung sowie die Anwendung des § 105 InsO auf unterschiedlichste Vertragstypen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma.

Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma. von Reinhard,  Thorsten
Der Autor befaßt sich mit der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit in gegenseitigen Verträgen. Die Problematik wurde schon bald nach Inkrafttreten des BGB entdeckt und wartet seitdem - wie jüngst veröffentlichte Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zeigen - auf eine befriedigende Lösung. Erstmals werden in der vorliegenden Arbeit die Fallgruppen systematisiert, in denen das beiderseitige Vertretenmüssen einer Unmöglichkeit anzunehmen ist. Sodann setzt sich Th. Reinhard mit den verschiedenen Vorschlägen zu den Rechtsfolgen eines solchen beiderseitigen Vertretenmüssens auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die gesetzlichen Unmöglichkeitsregeln eine Rechtsfortbildung, die dogmatisch wie praktisch gleichermaßen befriedigt, nicht erlauben. Anstelle komplizierter rechtlicher Konstruktionen plädiert er für eine Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung und präzisiert die aus dieser Ergänzung abzuleitenden Rechtsfolgen. Über das BGB hinaus untersucht der Verfasser den Reformentwurf der Schuldrechtskommission und das UN-Kaufrecht hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich für Fälle beiderseits zu vertretender Nichterfüllbarkeit von Vertragspflichten vorsehen. Während das UN-Kaufrecht eine angemessene Regelung ermöglicht, ist die Lösung des Reformentwurfes nur teilweise sachgerecht. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 1998 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e. V.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse.

Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse. von Wolff,  Lutz-Christian
Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint. Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht. Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Schuldrecht Allgemeiner Teil von Hirsch,  Christoph
Die Flussdiagramme finden Sie unter dem Reiter "Service zum Buch". Die 11. Auflage arbeitet wieder die neueste Rechtsprechung auf und berücksichtigt die aktuelle Literatur. An dem erfolgreichen Konzept haben Autor und Verlag festgehalten: Jede Lerneinheit beginnt mit einem aktuellen Einführungsfall, der ausführlich gutachterlich geprüft wird. Auch die Lerneinheiten erläutern die oftmals sehr abstrakten Regeln an vielen konkreten Beispielen aus der Praxis. Der Text ist klar gegliedert und leicht lesbar geschrieben. So hat Hirsch schon vielen Studenten das gute Gefühl gegeben, das Allgemeine Schuldrecht wirklich zu verstehen. Wer grafische Darstellungen mag, wird an den über 20 Diagrammen Freude haben. Sie zeigen den logischen Aufbau der gesetzlichen Vorschriften und führen den Leser durch eine Abfolge von Fragen und Antworten zur Lösung des Falls.
Aktualisiert: 2023-06-12
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Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma.

Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma. von Reinhard,  Thorsten
Der Autor befaßt sich mit der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit in gegenseitigen Verträgen. Die Problematik wurde schon bald nach Inkrafttreten des BGB entdeckt und wartet seitdem - wie jüngst veröffentlichte Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zeigen - auf eine befriedigende Lösung. Erstmals werden in der vorliegenden Arbeit die Fallgruppen systematisiert, in denen das beiderseitige Vertretenmüssen einer Unmöglichkeit anzunehmen ist. Sodann setzt sich Th. Reinhard mit den verschiedenen Vorschlägen zu den Rechtsfolgen eines solchen beiderseitigen Vertretenmüssens auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die gesetzlichen Unmöglichkeitsregeln eine Rechtsfortbildung, die dogmatisch wie praktisch gleichermaßen befriedigt, nicht erlauben. Anstelle komplizierter rechtlicher Konstruktionen plädiert er für eine Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung und präzisiert die aus dieser Ergänzung abzuleitenden Rechtsfolgen. Über das BGB hinaus untersucht der Verfasser den Reformentwurf der Schuldrechtskommission und das UN-Kaufrecht hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich für Fälle beiderseits zu vertretender Nichterfüllbarkeit von Vertragspflichten vorsehen. Während das UN-Kaufrecht eine angemessene Regelung ermöglicht, ist die Lösung des Reformentwurfes nur teilweise sachgerecht. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 1998 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e. V.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Rühle,  Thomas
Das Insolvenzrecht gehört zu dem Kernbestand der Regelwerke, die das Vertrauen der Rechtsgenossen in eine Rechtsordnung sichern. Es regelt die Bedingungen allseitiger Haftung eines Schuldners und steckt damit zugleich den Rahmen ab, innerhalb dessen die Gläubiger erwarten können, dass ihre Rechte in einer und durch eine Reorganisation und Sanierung des schuldnerischen Unternehmens gewahrt werden. Die faktische Wirkung des Insolvenzrechts endet nicht an nationalstaatlichen Grenzen. Das Insolvenzverfahren ist nach seinem Anspruch auf universelle Geltung angelegt. In fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt heute als innerstaatliches Recht ein gemeinsames Recht grenzüberschreitender Insolvenzverfahren. Dieses gemeinsame europäische Recht strahlt auf die innerstaatlichen Reformbemühungen aus – es hat Einfluss auf die Insolvenzgesetzgebung. Die innerstaatlichen Gesetzgebungen werden zudem von UNCITRAL-Modellgesetzgebungen beeinflusst. Die wissenschaftliche Diskussion geht zusehends auf die damit ausgelösten Konvergenzbewegungen ein; die Praxis bedarf rechtsdogmatischer Aufklärung über die komplexer werdenden Regelungen des Insolvenzrechts und der Unterrichtung über die Strukturen und Problemstellungen ausländischer europäischer und außereuropäischer Insolvenzrechte, auch und gerade in ihrer Wechselwirkung mit dem deutschen Recht. Die Schriftenreihe der DZWIR ist ein Forum dieser Diskussionen. Sie wird in loser Folge monographische Untersuchungen zu Grundsatzfragen des deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrechts veröffentlichen. Damit leistet diese Schriftenreihe einen Beitrag ebenso zur rechtsdogmatischen Klärung von Streitfragen wie nicht minder zur Unterstützung der europäischen Integration der nationalstaatlichen Insolvenzrechte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Gegenseitige Verträge nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Rühle,  Thomas
Das Insolvenzrecht gehört zu dem Kernbestand der Regelwerke, die das Vertrauen der Rechtsgenossen in eine Rechtsordnung sichern. Es regelt die Bedingungen allseitiger Haftung eines Schuldners und steckt damit zugleich den Rahmen ab, innerhalb dessen die Gläubiger erwarten können, dass ihre Rechte in einer und durch eine Reorganisation und Sanierung des schuldnerischen Unternehmens gewahrt werden. Die faktische Wirkung des Insolvenzrechts endet nicht an nationalstaatlichen Grenzen. Das Insolvenzverfahren ist nach seinem Anspruch auf universelle Geltung angelegt. In fast allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt heute als innerstaatliches Recht ein gemeinsames Recht grenzüberschreitender Insolvenzverfahren. Dieses gemeinsame europäische Recht strahlt auf die innerstaatlichen Reformbemühungen aus – es hat Einfluss auf die Insolvenzgesetzgebung. Die innerstaatlichen Gesetzgebungen werden zudem von UNCITRAL-Modellgesetzgebungen beeinflusst. Die wissenschaftliche Diskussion geht zusehends auf die damit ausgelösten Konvergenzbewegungen ein; die Praxis bedarf rechtsdogmatischer Aufklärung über die komplexer werdenden Regelungen des Insolvenzrechts und der Unterrichtung über die Strukturen und Problemstellungen ausländischer europäischer und außereuropäischer Insolvenzrechte, auch und gerade in ihrer Wechselwirkung mit dem deutschen Recht. Die Schriftenreihe der DZWIR ist ein Forum dieser Diskussionen. Sie wird in loser Folge monographische Untersuchungen zu Grundsatzfragen des deutschen, europäischen und internationalen Insolvenzrechts veröffentlichen. Damit leistet diese Schriftenreihe einen Beitrag ebenso zur rechtsdogmatischen Klärung von Streitfragen wie nicht minder zur Unterstützung der europäischen Integration der nationalstaatlichen Insolvenzrechte.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse.

Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse. von Wolff,  Lutz-Christian
Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint. Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht. Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse.

Zuwendungsrisiko und Restitutionsinteresse. von Wolff,  Lutz-Christian
Wer einem anderen etwas zuwendet, verbindet damit in der Regel bestimmte Erwartungen. Erfüllen sich diese Erwartungen nicht, kann der Zuwendende ein Interesse daran haben, seine Zuwendung rückabzuwickeln, d. h. das Objekt seiner Zuwendung zurückzuerhalten. Unter welchen Voraussetzungen und wie diesem Restitutionsinteresse Rechnung zu tragen ist, ist einer der zentralen Regelungsgegenstände des BGB. Freilich sieht das BGB verschiedene Rückabwicklungsinstitute vor, deren Anwendung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, was oft unbefriedigend erscheint. Literatur und Rechtsprechung setzen sich vor allem mit konkreten Einzelproblemen auseinander, die sich im Zusammenhang mit isolierten Zuwendungen und deren Rückabwicklung ergeben. Die systematische Gesamterfassung der Rückabwicklungsproblematik kann so nicht bewältigt werden. Die hier vorgelegte Arbeit entwickelt demgegenüber übergreifend ein theoretisches Gesamtsystem, das für die unterschiedlichen rechtlichen Instrumente zur Rückabwicklung von Zuwendungen gleichermaßen Geltung beansprucht und deren einheitliche und widerspruchsfreie Bewertung ermöglicht. Die praktische Bedeutung der gefundenen Ergebnisse wird dokumentiert, indem die in Literatur und Rechtsprechung bis heute besonders umstrittenen Rechtsinstitute "Synallagma" und "Leistungskondiktion" als Rückabwicklungsinstrumente in das erarbeitete System eingeordnet werden. Dabei zeigt sich, daß die neu gewonnene dogmatische Perspektive eine überzeugende Lösung vieler Einzelprobleme ermöglicht. Als Beispiele seien nur die Einordnung des Ringtauschs, die einheitliche Begründung des Anspruchs aus Minderung, der Anwendungsbereich des 818 Abs. 3 BGB und die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Mehrpersonenverhältnissen genannt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma.

Die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit im Synallagma. von Reinhard,  Thorsten
Der Autor befaßt sich mit der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit in gegenseitigen Verträgen. Die Problematik wurde schon bald nach Inkrafttreten des BGB entdeckt und wartet seitdem - wie jüngst veröffentlichte Stellungnahmen in Rechtsprechung und Literatur zeigen - auf eine befriedigende Lösung. Erstmals werden in der vorliegenden Arbeit die Fallgruppen systematisiert, in denen das beiderseitige Vertretenmüssen einer Unmöglichkeit anzunehmen ist. Sodann setzt sich Th. Reinhard mit den verschiedenen Vorschlägen zu den Rechtsfolgen eines solchen beiderseitigen Vertretenmüssens auseinander. Er kommt zu dem Ergebnis, daß die gesetzlichen Unmöglichkeitsregeln eine Rechtsfortbildung, die dogmatisch wie praktisch gleichermaßen befriedigt, nicht erlauben. Anstelle komplizierter rechtlicher Konstruktionen plädiert er für eine Lösung im Wege ergänzender Vertragsauslegung und präzisiert die aus dieser Ergänzung abzuleitenden Rechtsfolgen. Über das BGB hinaus untersucht der Verfasser den Reformentwurf der Schuldrechtskommission und das UN-Kaufrecht hinsichtlich der Rechtsfolgen, die sich für Fälle beiderseits zu vertretender Nichterfüllbarkeit von Vertragspflichten vorsehen. Während das UN-Kaufrecht eine angemessene Regelung ermöglicht, ist die Lösung des Reformentwurfes nur teilweise sachgerecht. Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 1998 der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster e. V.
Aktualisiert: 2023-05-15
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