Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
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Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Bevollmächtigte des Weltgerichts

Bevollmächtigte des Weltgerichts von Prokop,  Dieter
(Auszug aus dem Buch:) Der Räuber Moor als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" - und der bescheidenere Tristram Shandy, Gentleman: Die ganze Welt moralisch im Blick hat bei Friedrich Schiller der stark idealisierte Räuber Moor, der sich selbst als "Bevollmächtigter des Weltgerichts" sieht. (Die Räuber [1800] 2009: 283, 5. Aufz., 6. Auftr. 20. Zeile) Da muss es immer die ganze Welt sein. - Wie bescheiden ist dagegen bei Lawrence Sterne der "Wichtigkeitskreis" des Tristram Shandy. Er ist auf 4 bis 5 Meilen Umfang beschränkt: "So daß nicht nur das ganze Kirchspiel, sondern auch noch 2-3 Meilen innerhalb der Grenzen des anstoßenden Sprengels mit einbegriffen waren [...]." ([1760-67] 1982: 56, 13. Kap.) Deshalb kann der nüchterne Tristram auch in aller Bescheidenheit feststellen: "Es ist ein besonderer Segen, daß die Natur des Menschen das Gemüt des Menschen mit derselben glücklichen Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung ausgestattet [hat], wie man an alten Hunden bemerkt, - daß sie keine neuen Kunststücke mehr lernen wollen." (A.a.O.; 240, 34. Kap,) Dem Räuber Moor ist diese glückliche Abgeneigtheit und Widerspenstigkeit gegen Überzeugung nicht gegeben. - Den Räuber*innen Moor bis heute nicht.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Grundlagen der österreichischen Rechtskultur

Grundlagen der österreichischen Rechtskultur von Lengauer,  Alina, Neschwara,  Christian, Olechowski,  Thomas
Werner Ogris war 1962–1966 Professor an der FU Berlin und 1966–2003 an der Universität Wien. Der Österreichischen Akademie der Wissenschaften gehört er seit 1972 als korrespondierendes, seit 1975 als wirkliches Mitglied an. Seine Forschungen reichen von der Privatrechtsgeschichte des Mittelalters über das Verhältnis von Recht und Staat im aufgeklärten Absolutismus bis hin zur Strafrechtsentwicklung im 20. Jahrhundert. Der vorliegende Band, verfasst von Freunden und Kollegen an Universität und Akademie, spiegelt dieses reiche Schaffen wider. Er enthält Beiträge zur antiken, mittelalterlichen und neuzeitlichen Rechtsgeschichte, zum geltenden österreichischen und europäischen Recht sowie allgemeine Reflexionen zu Universität und Rechtswissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-28
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Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen

Nachträgliche Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen von Lehner,  Chris
Seit einigen Jahren ist in der Schweiz eine weitgehende Annäherung des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahmen an jenen der Freiheitsstrafen zu beobachten. Welche Auswirkungen hat dies auf die Anwendbarkeit strafrechtsbegrenzenden Grundsätze im Bereich der strafrechtlichen Massnahmen? Und was sind die Folgen für die in der Praxis besonders häufigen nachträglichen Massnahmenverfahren? Die Dissertation geht diesen Fragen nach und legt ihren Schwerpunkt dabei auf die besonders eingriffsintensive Möglichkeit der nachträglichen Anordnung stationärer therapeutischer Massnahmen. In die Betrachtung miteinbezogen werden insbesondere die übergesetzlichen Vorgaben der EMRK und die aktuelle diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR, die im Zusammenhang mit der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht für Aufsehen sorgte.
Aktualisiert: 2020-01-17
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