Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Straßburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Straßburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht.
Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Straßburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Straßburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht.
Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Straßburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Straßburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht.
Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Straßburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Straßburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht.
Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-03-14
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Die EU hat die Entwicklung von einer Wirtschafts- zu einer Rechtsgemeinschaft vollzogen. Damit nahmen die Kompetenzen auf verschiedenen Sachgebieten und dementsprechend die Eingriffsbefugnisse stetig zu. Umso dringender erhebt sich daher die Frage, ob die Grundrechte Einzelner und von Unternehmen durch die europäischen Gerichte wirksam geschützt werden. Diese Studie analysiert aktuelle und wichtige Entscheidungen des EuGH und des Gerichts erster Instanz. Die Untersuchung zeigt, dass die Grundrechte materiell-rechtlich wirksam geschützt werden, es aber für EU-Bürger und auch Unternehmen mitunter schwierig oder gar unmöglich sein kann, diese Rechte wirksam in Verfahren vor den europäischen Gerichten durchzusetzen. Um dieses verfahrensmäßige Defizit zu beseitigen, wird für eine zusätzliche Klageart, eine Grundrechtsbeschwerde, plädiert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Neuerscheinung:
Das einführende Lehrbuch richtet sich an Studenten und Praktiker, die sich das (bislang kaum zusammenfassend in Buchform bearbeitete) europäische und internationale Medienrecht erschließen wollen. Die Querschnittsmaterie wird im Überblick und mit Fällen nebst Lösungen aufgearbeitet und die Verbindungen zwischen der völkerrechtlichen Ebene und derjenigen der Europäischen Gemeinschaft werden geknüpft. Den Abschluss eines jeden Kapitels bildet ein Glossar, in dem Fachvokabular kompakt erklärt wird. Auf diese Weise bietet das Buch einen leicht verständlichen Zugang unter anderem zu Rechtsfragen um die neue EG-Richtlinie für Audiovisuelle Medien ohne Grenzen, das europäische Medienwettbewerbsrecht, die kommunikationsrelevanten Garantien aus Menschenrechtsverträgen, die internationalen Vereinbarungen zum Geistigen Eigentum und um die wirtschaftlich besonders relevanten .com und .eu Internet-Domain-Namen. Damit werden die rechtlichen Bezüge der (klassischen) Medien ebenso wie moderner Anwendungen im E-Commerce behandelt.
Aktualisiert: 2021-10-07
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Die Grundrechte werden europäisiert. Wie alle anderen Rechtsbereiche müssen auch sie sich den Herausforderungen der europäischen Einigung stellen. Änderungen betreffen jeden einzelnen Bürger und vor allem die Gerichte. Die Grundrechte des Grundgesetzes stehen neben der Europäischen Menschenrechtskonvention - und dazwischen schieben sich die Grundrechte nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft. Bedeutet dies nun ein Mehr an Rechtsschutz für den einzelnen? Und welches Gericht ist letztlich verantwortlich für die Sicherung der individuellen Rechtssphäre? Diese Fragen stellen sich auf politischer Ebene, weil die Europäische Union über weitere ausdrückliche Grundrechtsverbürgungen nachdenkt. Sie stellen sich aber bereits heute auf der rechtlichen Ebene. Der einzelne will sein Grundrecht durchsetzen, der Richter ist zur Anwendung der Grundrechte verpflichtet. Doch das Funktionieren des Rechtsschutzes ist vorraussetzungsvoll. Diese Schrift beschreibt die Grundrechtsordnung in ihren Zusammenhängen. Weiter sollen Ansätze erarbeitet werden, um die künftige Zusammenarbeit der Geschichte zu überdenken. Der Blick richtet sich in die Zukunft. Denn die Grundrechte sind der Schlüssel zu einem Europa der Bürger.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Die Europäische Gemeinschaft besitzt mit den Art. 163 ff. EGV grundsätzlich nur Forschungsförderungskompetenzen, ohne in rechtlich verbindlicher Weise Einfluss auf die Forschung in den Mitgliedstaaten nehmen zu können. Im Zuge der Integration ist jedoch zu beobachten, dass diese Kompetenzen langsam ausgeweitet werden. Es wird befürchtet, dass die europäische Forschungsförderung mehr und mehr an die Stelle der mitgliedstaatlichen Förderung tritt. Die Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, inwieweit eine solche Förderung dem im deutschen Recht geltenden Grundsatz von der Autonomie der Wissenschaft entspricht. Darüber hinaus wird untersucht, ob die Gemeinschaft auch auf der Grundlage anderer Kompetenznormen Rahmenbedingungen für die Forschung in den einzelnen Mitgliedstaaten schafft und damit mittelbar eine Harmonisierung im Bereich Forschung bewirkt. Schließlich wird geprüft, ob das Gemeinschaftsrecht normative Grenzen für ein solch forschungsrelevantes Handeln der Gemeinschaft enthält. Insbesondere geht es dabei um die Frage, ob ein Gemeinschaftsgrundrecht der Forschungsfreiheit existiert und inwieweit dem Subsidiaritätsprinzip eine kompetenzbegrenzende Wirkung zukommt.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Diskussion über die Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte wurde durch den Europäischen Verfassungsvertrag neu entfacht. Sie entzündet sich an der Horizontalvorschrift des Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE, die den Anwendungsbereich der Charta für die Mitgliedstaaten mit einer Formulierung umschreibt, die der EuGH lediglich für einen Teilbereich der Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten verwendet.
Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich in ihrer Arbeit der Reichweite der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte und ihren Funktionen. In einem ersten Schritt gibt sie einen Überblick über die Rechtsprechung des EuGH zur Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten. Anschließend zeigt sie, dass Art. II-111 Abs. 1 Satz 1 VVE die Grundrechtsbindung der Mitgliedstaaten im Grundsatz übereinstimmend mit der Judikatur des EuGH regelt. In einem dritten Komplex unterbreitet die Autorin Vorschläge für eine Fortentwicklung der Bindung der Mitgliedstaaten an die Gemeinschaftsgrundrechte.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Grund- und Menschenrechte werden in Europa sowohl von der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch im Rahmen der Europäischen Gemeinschaftsrechtsordnung geschützt. Die nebeneinander existierenden Grundrechtsschutzsysteme haben unterschiedliche Ausgangspunkte und beruhen auf unterschiedlichen Konzeptionen. Ursprünglich existierten keine Berührungspunkte, inzwischen gibt es jedoch zahlreiche Überschneidungen und Interdependenzen zwischen den beiden Rechtsordnungen.
Katharina Gebauer untersucht vergleichend die beiden europäischen Grundrechtsordnungen, die Systematik und Struktur der jeweils gewährleisteten Rechte und die Rolle der Gerichtshöfe für die Ausgestaltung des Grund- und Menschenrechtsschutzes. Sie wertet die Rechtsprechung des Straßburger und des Luxemburger Gerichtshofs in parallel gelagerten Fällen aus und analysiert die Straßburger Rechtsprechung zur Kontrolle von Gemeinschaftsrecht.
Der Vergleich ergibt, dass sich die beiden Grundrechtsschutzsysteme sowohl inhaltlich als auch in ihrer Wirkungskraft immer weiter annähern. Zwar können in der zunehmenden Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeiten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Menschenrechtsgerichtshofs überschneiden, vereinzelt weiterhin Divergenzen auftreten. Dies beruht insbesondere auf der unterschiedlichen Zielrichtung der Rechtsordnungen, die sich auf den Kreis der jeweiligen Grundrechtsberechtigten auswirkt. Die Rechtsprechungsauswertung zeigt jedoch, dass beide Gerichtshöfe bemüht sind, solche Divergenzen im Sinne einer Konfliktreduzierung nach Möglichkeit zu vermeiden und das jeweils andere Grundrechtsschutzsystem sinnvoll aufzugreifen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In der Diskussion um die Europäische Grundrechtecharta spielte die Frage der zentralisierenden Wirkung von Grundrechten eine beachtliche Rolle. Daß die Charta möglicherweise gemeinschaftliche Kompetenzen ausdehnen könnte, wird von den einen begrüßt, da so die europäische Integration vorangetrieben werde. Andere warnen dagegen vor einer schleichenden Verlagerung von Zuständigkeiten und vor staatlichen Souveränitätsverlusten. Die Verfasserin untersucht nun, ob und inwieweit tatsächlich konkrete Wechselwirkungen zwischen den Gewährleistungen der Charta und der gemeinschaftsrechtlichen Kompetenzordnung bestehen.
In einem historischen Vergleich werden zunächst Parallelen zu den Verfassungsdebatten in der Paulskirche 1848, bei der Gründung des Norddeutschen Bundes 1867 und bei der Gründung des Deutschen Reichs 1871 aufgezeigt. Anschließend untersucht die Autorin, wer die Adressaten der Chartagrundrechte sind. Schwerpunkte liegen hier bei den Problemen der Rechtsfähigkeit der Europäischen Union und der Reichweite der mitgliedstaatlichen Grundrechtsbindung. Die Wechselwirkungen zwischen Grundrechten und Kompetenznormen werden anhand der Unternehmerfreiheit gemäß Art. 16 EuGRC und dem Recht auf Bildung gemäß Art. 14 EuGRC untersucht. Dabei wird zunächst der Inhalt der Gewährleistungen herausgearbeitet.
Anschließend wird zum einen ermittelt, ob diese Rechte aufgrund der gegenwärtigen Kompetenzverteilung ins Leere zielen. Zum anderen wird geprüft, ob die Grundrechte die Begründung neuer oder die Verstärkung vorhandener Kompetenzen nach sich ziehen oder bestehende Kompetenzen der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. So läuft etwa Art. 14 EuGRC im Hinblick auf seine Leistungsfunktion derzeit leer. Kompetenzverstärkende Wirkung können die Grundrechte z. B. dadurch entfalten, daß sie den Rückgriff auf die Kompetenzergänzungsnorm Art. 308 EGV erleichtern. Mitgliedstaatliche Kompetenzen werden schließlich vor allem durch die Grundrechte in ihrer Wirkung als Schranken-Schranken der Grundfreiheiten begrenzt. Dennoch weist die Autorin im Ergebnis die »Zentralisierungsbedenken« zurück und plädiert für die Aufnahme der Charta in eine Europäische Verfassung.
Aktualisiert: 2023-04-15
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