Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe.

Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe. von Fahl,  Christian
Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe. von Fahl,  Christian
Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-05-11
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Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von Patzak,  Jörn
Das Buch unterzieht die konkurrenzrechtliche Beurteilung von Betäubungsmittelstraftaten erstmals einer eingehenden wissenschaftlichen Untersuchung. Der Fokus liegt dabei auf der Konkurrenzprüfung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den damit zusammenfallenden Deliktstatbeständen des BtMG. Hierzu werden die vorkommenden Konkurrenzverhältnisse in ihrer ganzen Bandbreite dargestellt und die von der Rechtsprechung angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der dogmatischen Hintergründe der jeweiligen Konkurrenzform beleuchtet und kritisch hinterfragt. Das Buch bietet dem strafrechtlichen Praktiker erstmalig eine "Checkliste" zur Lösung der vielfältigen und zum Teil unübersichtlichen konkurrenzrechtlichen Fallgestaltungen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Konkurrenzverhältnisse beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln von Patzak,  Jörn
Das Buch unterzieht die konkurrenzrechtliche Beurteilung von Betäubungsmittelstraftaten erstmals einer eingehenden wissenschaftlichen Untersuchung. Der Fokus liegt dabei auf der Konkurrenzprüfung beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und den damit zusammenfallenden Deliktstatbeständen des BtMG. Hierzu werden die vorkommenden Konkurrenzverhältnisse in ihrer ganzen Bandbreite dargestellt und die von der Rechtsprechung angebotenen Lösungen unter Berücksichtigung der dogmatischen Hintergründe der jeweiligen Konkurrenzform beleuchtet und kritisch hinterfragt. Das Buch bietet dem strafrechtlichen Praktiker erstmalig eine „Checkliste“ zur Lösung der vielfältigen und zum Teil unübersichtlichen konkurrenzrechtlichen Fallgestaltungen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Revision der Konkurrenzlehre

Revision der Konkurrenzlehre von El-Ghazi,  Mohamad
Mohamad El-Ghazi befasst sich mit der materiellen Konkurrenzlehre, insbesondere mit der im deutschen Strafrecht vorherrschenden Dichotomie zwischen Ideal- und Realkonkurrenz. Er hinterfragt sowohl die dogmengeschichtliche Herleitung dieser Figuren als auch die Berechtigung der hiermit verbundenen Konsequenzen bei der Rechtsfolgenzusammenführung. Wodurch ist es zu rechtfertigen, dass bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine singuläre Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne das Absorptionsprinzip gilt, während bei mehreren Handlungen das Asperationsprinzip Platz greifen soll? Diese Differenzierung bedarf unter der Geltung des Schuld- und Gleichheitsgrundsatzes einer Rechtfertigung. Soweit ein Differenzierungsgrund benannt werden kann, muss die gesamte echte Konkurrenzlehre inhaltlich an diesem Grund ausgerichtet werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Revision der Konkurrenzlehre

Revision der Konkurrenzlehre von El-Ghazi,  Mohamad
Mohamad El-Ghazi befasst sich mit der materiellen Konkurrenzlehre, insbesondere mit der im deutschen Strafrecht vorherrschenden Dichotomie zwischen Ideal- und Realkonkurrenz. Er hinterfragt sowohl die dogmengeschichtliche Herleitung dieser Figuren als auch die Berechtigung der hiermit verbundenen Konsequenzen bei der Rechtsfolgenzusammenführung. Wodurch ist es zu rechtfertigen, dass bei der Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch eine singuläre Handlung im konkurrenzrechtlichen Sinne das Absorptionsprinzip gilt, während bei mehreren Handlungen das Asperationsprinzip Platz greifen soll? Diese Differenzierung bedarf unter der Geltung des Schuld- und Gleichheitsgrundsatzes einer Rechtfertigung. Soweit ein Differenzierungsgrund benannt werden kann, muss die gesamte echte Konkurrenzlehre inhaltlich an diesem Grund ausgerichtet werden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Funktionelle Äquivalente der strafrechtlichen Konkurrenzlehre im Common Law

Funktionelle Äquivalente der strafrechtlichen Konkurrenzlehre im Common Law von Dürr,  Andreas
Im deutschen Strafrecht wird die Zulässigkeit der kumulativen Anklage, Verurteilung und Bestrafung mehrerer Gesetzesverletzungen durch die sog. Konkurrenzlehre geregelt. Eine solche gibt es in Rechtsordnungen des Common Law zwar dem Begriff nach nicht, jedoch in der Sache. Dies zeigt Andreas Dürr anhand dreier repräsentativer Rechtsordnungen jenes Rechtskreises (England/Wales, Kanada, USA) eingehend. Er vergleicht die Rechtsordnungen und erarbeitet anschließend einen Vorschlag zur Neuordnung der Konkurrenz im deutschen Recht, der v.a. auf einer einheitlichen Form der Kumulativbestrafung von Tateinheit und -mehrheit beruht und der Idealkonkurrenz einen anderen Anwendungsbereich als bislang zuweist. Die Erkenntnisse des Rechtsvergleichs nimmt der Autor zum Anlass, die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz zu kritisieren und auch insoweit einen alternativen Lösungsweg anzubieten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Funktionelle Äquivalente der strafrechtlichen Konkurrenzlehre im Common Law

Funktionelle Äquivalente der strafrechtlichen Konkurrenzlehre im Common Law von Dürr,  Andreas
Im deutschen Strafrecht wird die Zulässigkeit der kumulativen Anklage, Verurteilung und Bestrafung mehrerer Gesetzesverletzungen durch die sog. Konkurrenzlehre geregelt. Eine solche gibt es in Rechtsordnungen des Common Law zwar dem Begriff nach nicht, jedoch in der Sache. Dies zeigt Andreas Dürr anhand dreier repräsentativer Rechtsordnungen jenes Rechtskreises (England/Wales, Kanada, USA) eingehend. Er vergleicht die Rechtsordnungen und erarbeitet anschließend einen Vorschlag zur Neuordnung der Konkurrenz im deutschen Recht, der v.a. auf einer einheitlichen Form der Kumulativbestrafung von Tateinheit und -mehrheit beruht und der Idealkonkurrenz einen anderen Anwendungsbereich als bislang zuweist. Die Erkenntnisse des Rechtsvergleichs nimmt der Autor zum Anlass, die völkerstrafrechtliche Rechtsprechung zur Gesetzeskonkurrenz zu kritisieren und auch insoweit einen alternativen Lösungsweg anzubieten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Zur Bedeutung des Regeltatbildes bei der Bemessung der Strafe. von Fahl,  Christian
Ausgehend von der Feststellung, daß Umstände, die "regelmäßig" im Falle der Deliktsverwirklichung mitgegeben sind oder "typischerweise" vorliegen und so das "Regeltatbild" eines Delikts verkörpern, in der Vergangenheit häufig dem Doppelverwertungsverbot unterstellt wurden, befaßt sich die Arbeit im ersten Teil mit dem Umfang und den Grenzen des Doppelverwertungsverbotes, wie es in § 46 Abs. 3 StGB niedergelegt ist. Die Untersuchung kommt dabei zu dem Ergebnis, daß das DVV zwar über den Wortlaut hinaus auch solche Umstände erfaßt, die "stets und notwendigerweise" mit der Tatbestandsverwirklichung einhergehen, nicht aber solche, die nur "regelmäßig und typischerweise" mitverwirklicht sind. Insofern verkörpert das Doppelverwertungsverbot ein schlicht logisches Prinzip. Gleichwohl haben auch solche Umstände für die Verwertung in der Strafzumessung auszuscheiden. Für das andere, das "wertende" Ausschlußprinzip muß jedoch ein anderer Standort gefunden werden. Die Untersuchung geht deshalb der Frage nach, auf welcher Ebene der Strafzumessung im Sinne des Bruns'schen Fünf-Phasen-Modells das "Regeltatbild" seinen Platz haben könnte. Er wird in der 3. Phase (oder Stufe) der Strafzumessung gefunden, wo es um die Festlegung der sogenannten Bewertungsrichtung von Strafzumessungstatsachen geht, in der um die Festlegung eines Ausgangspunktes, von dem aus gemessen wird, nicht umhinzukommen ist. Die Arbeit versucht den Nachweis, daß beide Prinzipien nicht ohne einander auskommen und sich auch anderswo sinnvoll ergänzen. Der zweite Teil widmet sich deshalb der Lehre von der Gesetzeseinheit oder "Gesetzeskonkurrenz", wo sie in der Spezialität einerseits und der Konsumtion andererseits seit langem Ausdruck finden. Die Untersuchung schließt mit der Erkenntnis, daß auch das Wesen der Gesetzeseinheit noch immer nicht richtig verstanden ist, wenn angenommen wird, auch das verdrängte Gesetz könne Einfluß auf die Strafzumessung nehmen. Im Falle der Spezialität folgt dies, wie vielfach bereits anerkannt, aus dem Doppelverwertungsverbot, im Falle der Konsumtion widerspricht die Berücksichtigung dem dargelegten "Regeltatbildprinzip".
Aktualisiert: 2023-04-18
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