Der Autor untersucht das Spannungsfeld zwischen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien und der Versammlungsfreiheit. Hierzu verknüpft er rechtstatsächliche Beobachtungen mit theoretischen Fragen des Verfassungsrechts und bietet rechtliche Lösungen an. Ausgangspunkt der Erörterung sind potenzielle Grundrechtseingriffe und damit verbundene Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Bestehende einfachgesetzliche Normen werden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit als Befugnisnormen analysiert. Schließlich stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Informationshandlung im Mittelpunkt der Betrachtung, wobei das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot in der digitalen Diskurssphäre entfaltet wird.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Autor untersucht das Spannungsfeld zwischen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien und der Versammlungsfreiheit. Hierzu verknüpft er rechtstatsächliche Beobachtungen mit theoretischen Fragen des Verfassungsrechts und bietet rechtliche Lösungen an. Ausgangspunkt der Erörterung sind potenzielle Grundrechtseingriffe und damit verbundene Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Bestehende einfachgesetzliche Normen werden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit als Befugnisnormen analysiert. Schließlich stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Informationshandlung im Mittelpunkt der Betrachtung, wobei das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot in der digitalen Diskurssphäre entfaltet wird.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Autor untersucht das Spannungsfeld zwischen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien und der Versammlungsfreiheit. Hierzu verknüpft er rechtstatsächliche Beobachtungen mit theoretischen Fragen des Verfassungsrechts und bietet rechtliche Lösungen an. Ausgangspunkt der Erörterung sind potenzielle Grundrechtseingriffe und damit verbundene Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Bestehende einfachgesetzliche Normen werden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit als Befugnisnormen analysiert. Schließlich stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Informationshandlung im Mittelpunkt der Betrachtung, wobei das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot in der digitalen Diskurssphäre entfaltet wird.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Der Autor untersucht das Spannungsfeld zwischen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien und der Versammlungsfreiheit. Hierzu verknüpft er rechtstatsächliche Beobachtungen mit theoretischen Fragen des Verfassungsrechts und bietet rechtliche Lösungen an. Ausgangspunkt der Erörterung sind potenzielle Grundrechtseingriffe und damit verbundene Anforderungen an den Vorbehalt des Gesetzes. Bestehende einfachgesetzliche Normen werden hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit als Befugnisnormen analysiert. Schließlich stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung dieser Informationshandlung im Mittelpunkt der Betrachtung, wobei das versammlungsrechtliche Kooperationsgebot in der digitalen Diskurssphäre entfaltet wird.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser beschreibt zunächst Rechtsfolgen und Funktionen von feststellenden, gestaltenden und befehlenden Verwaltungsakten. Sodann beantwortet er die Frage, wann eine Behörde Feststellungsbescheide und befehlende Verwaltungsakte, die ein gesetzliches Ge- oder Verbot konkretisieren, erlassen darf, wenn deren Einsatz nicht ausdrücklich geregelt ist. Weder Art. 92 GG noch der Vorrang des Gesetzes stünden ihrem Erlaß grundsätzlich entgegen; jedoch gelte der Vorbehalt des Gesetzes.
Harald Kracht stellt außerdem dar, unter welchen Voraussetzungen sich eine Ermächtigung durch Auslegung ermitteln läßt. Aufgrund eines Feststellungsantrags könne die Verwaltung auch befugt sein, eine der Rechtsauffassung des Antragstellers widersprechende Feststellung zu treffen. Nicht aus § 43 VwGO, sondern §§ 22, 40 VwVfG ergebe sich, wann eine Behörde auf Antrag zum Erlaß eines Feststellungsbescheids befugt und ggf. verpflichtet sei.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Baron de La Brède et de Montesquieu, universal gebildeter Rechtsgelehrter und Philosoph, war bereits zu Lebzeiten ein weit über die Grenzen Frankreichs hinaus anerkannter Autor. Vor allem seine Ideen von der Gewaltenteilung haben das Staatsverständnis nachhaltig geprägt. Sie sind zu einem festen Grundsatz des modernen Verfassungsstaates geworden und haben wesentlich dazu beigetragen, Freiheit zu sichern. Divergierende Auffassungen besonders hinsichtlich der Steuerungsfunktionen des Staates haben in einer Reihe von Ländern zu unterschiedlichen Ausprägungen des Gewaltenteilungsgrundsatzes geführt. Die daraus stetig entspringenden Herausforderungen betreffen Formen der Kooperation staatlicher Gewalten ebenso wie die damit verbundene Übertragung von Hoheitsgewalt im Mehrebenensystem, die wiederum Fragen der demokratischen Legitimation und der gerichtlichen Kontrolle aufwirft. °°Der vorliegende Band, der für die 2. Auflage auf den neuesten Stand gebracht wurde, nimmt den 250. Todestag Montesquieus zum Anlaß, die Auswirkungen seiner Lehre auf den heutigen Freiheits- und Menschenrechtsschutz zu erörtern. Die Spannweite der Beiträge reicht dabei von der Idee der Freiheit bei Montesquieu und dem Verhältnis von Demokratie und Gewaltenteilung über den Gesetzesvorbehalt in Menschenrechtsverträgen und die Gewährleistung von Gerichtsschutz bis hin zu den menschenrechtlichen Anforderungen an die Struktur der drei Gewalten, einer rechtsvergleichenden Untersuchung der gewaltenteilenden Strukturen im Notstand und der Bedeutung internationaler Menschenrechtsschutzinstanzen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der im Lichte der Geschichte des Rechtssatzbegriffes zu sehende Artikel 80 Absatz 1 GG ist Ausdruck des einheitlichen Parlamentsvorbehaltes, der die rechtsetzende Exekutive ebenso bindet wie die rechtsanwendende. Er regelt, ob ein Gesetz erforderlich ist und wie bestimmt es sein muß. Geboten ist weder ein Totalvorbehalt noch eine größtmögliche, sondern eine hinreichende Gesetzesdichte, umschrieben durch den bereichsspezifisch auszufüllenden Begriff des Wesentlichen.
Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber hindern, sich seiner Verantwortung zu entledigen, setzt sie also voraus. "Inhalt, Zweck und Ausmaß" haben keinen weiteren eigenen Aussagegehalt. Damit bedürfen Verordnungen in vorbehalts- und zugleich gesetzesfreien Bereichen keiner Delegation. Um bestehende Gesetze ergänzen zu dürfen, muß der Gesetzgeber die Exekutive aus Gründen der Rechtssicherheit zur Wahl der Handlungsform der Rechtsverordnung ermächtigen und ihr so gestatten, die Gerichte zu binden. Die Verwaltungsvorschrift bleibt auf das Staatsinternum beschränkt und wirkt nur mittelbar nach außen. Der einheitliche Parlamentsvorbehalt wird am Einkommensteuerrecht (§51 EStG) erprobt. Bedenken erwecken weniger dessen Einzelnormen als das verwirrende Normensystem. Anzuraten ist eine Reform, die das Gesetz auf das Wesentliche beschränkt und ergänzende Verordnungen erlaubt, wozu ein Formulierungsvorschlag gemacht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit Jahren befinden sich der Tarifvertrag auf dem Rückzug und die Betriebsvereinbarung auf dem Vormarsch. Das Bedürfnis nach Arbeitsbedingungen, die dem einzelnen Betrieb angepaßt sind, nimmt stetig zu. Im Zuge dieser Entwicklung entfalten die Betriebspartner immer weitgehendere Regelungsaktivitäten. Geht es dabei nur um organisatorische oder begünstigende Regelungen, ist dies unter dem Aspekt des Individualschutzes unproblematisch. Sobald aber Betriebsvereinbarungen in die Rechtsstellung des einzelnen belastend eingreifen, werden Gefahren für dessen Freiheit heraufbeschworen.
Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Die Antwort hängt ab von der Legitimation der Betriebsvereinbarung, ihrem rechtfertigenden Grund. Hier zeigt sich, daß - anders als beim Tarifvertrag - ein von der Selbstbestimmung des einzelnen getragenes Verhalten nicht nachgewiesen werden kann. Fehlt der Betriebsvereinbarung aber ein privatautonomes Fundament, kann sich ihre Legitimation einzig aus dem Gesetz ergeben. Dies jedoch hat Folgen für belastende Regelungen: Ist die Betriebsverfassung eine gesetzliche Pflichtveranstaltung, besitzt sie die gleiche Legitimationsbasis wie eine Zwangskörperschaft des öffentlichen Rechts. In diesem Fall gelten jedoch für Eingriffe in die Freiheit des einzelnen besondere Anforderungen: der Vorbehalt des Gesetzes fordert eine spezielle, dem Bestimmtheitsgebot genügende parlamentsgesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Der Autor weist nach, daß nicht nur die Ähnlichkeiten beider Bereiche, sondern vor allem auch die den Vorbehalt des Gesetzes tragenden Verfassungsprinzipien danach verlangen, eingreifende Betriebsvereinbarungen an den gleichen Maßstäben zu messen, wie sie auch sonst an das Handeln von Zwangskörperschaften angelegt zu werden pflegen. Die derzeit praktizierte Auslegung des geltenden Rechts wird dem indes nicht gerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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