Das Datenschutzgrundrecht in Art. 8 EU-Grundrechtecharta wird vielfach als ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach deutschem Vorbild verstanden. Nikolaus Marsch verdeutlicht, dass neben entstehungsgeschichtlichen und systematischen auch grundrechtstheoretische Argumente gegen ein solches Verständnis sprechen. Er rekonstruiert Art.8 GRC als eine den Gesetzgeber treffende Pflicht zum Erlass und zur grundrechtsadäquaten Ausgestaltung von datenschützenden Regeln. Zu einem Abwehrrecht erstarkt Art.8 GRC nur, wenn sich das Datenschutzgrundrecht mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens in Art.7 GRC verbindet; als Kombinationsgrundrecht schützt es vor Datenverarbeitungen mit besonderem Gefährdungspotential. Die Abstufung in eine weit ausgreifende, aber in ihrer Schutzwirkung schwächere Ausgestaltungs- und eine engere, aber schutzintensivere Abwehrdimension ermöglicht eine Balance zwischen Innovationsoffenheit des einfachen Datenschutzrechts auf der einen und effektivem Grundrechtsschutz auf der anderen Seite. Die Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem Werner-von-Simson-Preis 2018 und dem Wissenschaftspreis 2018 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen sind die Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte gebunden? Zur Beantwortung der Frage setzt sich Julian Nusser mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dem Schrifttum und der Bedeutung von Art. 51 Abs. 1 S.1 EuGrCh auseinander. Er analysiert die Prinzipien, die der Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte zugrundeliegen, um darauf aufbauend einen eigenenen Ansatz zum Untersuchungsgegenstand zu entwickeln. Insoweit sieht er im 'Beruhen' der mitgliedstaatlichen Unionsgrundrechtsbeeinträchtigung auf unionaler Hoheitsgewalt das maßgebliche Kriterium. Schließlich setzt der Autor dieses Kriterium anhand von Fällen, die vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurden, zu bisher vertretenen Positionen ins Verhältnis und legt Art. 51 Abs. 1 S. 1 EuGrCh entsprechend aus.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Werk geht am Beispiel der wirtschaftsbezogenen EU-Grundrechte (Art. 15 und 16 Grundrechtecharta) der Frage auf den Grund, wie das Prozessrecht der EU-Gerichte deren Grundrechtsdogmatik beeinflusst. Ausgehend von der Entscheidungspraxis der letzten zehn Jahre werden die Abgrenzung einzelner Grundrechtsgewährleistungen, die Kontrolldichte gegenüber dem Unionsgesetzgeber und die Gewichtung der Wirtschaftsgrundrechte gegenüber anderen Grundrechtspositionen untersucht. Dabei offenbart sich die enorme – und bislang deutlich unterschätzte – Bedeutung prozessualer Grundsätze, der Strategien der Beteiligten und bloßer Zufälligkeiten für die Grundrechtsdogmatik des Europäischen Gerichtshofes.
Das Werk zeigt hier Perspektiven für eine Reform der Unionsgerichte auf, damit diese den berechtigten Erwartungen an eine informierte und kohärente Rechtsprechung zu den Grundrechten gerecht werden können, und formuliert Impulse für eine Dogmatik der EU-Wirtschaftsgrundrechte im Europäischen Verbund.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Werk geht am Beispiel der wirtschaftsbezogenen EU-Grundrechte (Art. 15 und 16 Grundrechtecharta) der Frage auf den Grund, wie das Prozessrecht der EU-Gerichte deren Grundrechtsdogmatik beeinflusst. Ausgehend von der Entscheidungspraxis der letzten zehn Jahre werden die Abgrenzung einzelner Grundrechtsgewährleistungen, die Kontrolldichte gegenüber dem Unionsgesetzgeber und die Gewichtung der Wirtschaftsgrundrechte gegenüber anderen Grundrechtspositionen untersucht. Dabei offenbart sich die enorme – und bislang deutlich unterschätzte – Bedeutung prozessualer Grundsätze, der Strategien der Beteiligten und bloßer Zufälligkeiten für die Grundrechtsdogmatik des Europäischen Gerichtshofes.
Das Werk zeigt hier Perspektiven für eine Reform der Unionsgerichte auf, damit diese den berechtigten Erwartungen an eine informierte und kohärente Rechtsprechung zu den Grundrechten gerecht werden können, und formuliert Impulse für eine Dogmatik der EU-Wirtschaftsgrundrechte im Europäischen Verbund.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Datenschutzgrundrecht in Art. 8 EU-Grundrechtecharta wird vielfach als ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach deutschem Vorbild verstanden. Nikolaus Marsch verdeutlicht, dass neben entstehungsgeschichtlichen und systematischen auch grundrechtstheoretische Argumente gegen ein solches Verständnis sprechen. Er rekonstruiert Art.8 GRC als eine den Gesetzgeber treffende Pflicht zum Erlass und zur grundrechtsadäquaten Ausgestaltung von datenschützenden Regeln. Zu einem Abwehrrecht erstarkt Art.8 GRC nur, wenn sich das Datenschutzgrundrecht mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens in Art.7 GRC verbindet; als Kombinationsgrundrecht schützt es vor Datenverarbeitungen mit besonderem Gefährdungspotential. Die Abstufung in eine weit ausgreifende, aber in ihrer Schutzwirkung schwächere Ausgestaltungs- und eine engere, aber schutzintensivere Abwehrdimension ermöglicht eine Balance zwischen Innovationsoffenheit des einfachen Datenschutzrechts auf der einen und effektivem Grundrechtsschutz auf der anderen Seite. Die Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem Werner-von-Simson-Preis 2018 und dem Wissenschaftspreis 2018 der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Arbeit untersucht die grundlegenden Rahmenbedingungen für die staatliche Lenkung des Arbeitsmarktes. Der Verfasser erörtert erstens im Hinblick auf die drei Rechtskreise des deutschen Rechts, des Europarechts und des Völkerrechts, ob der deutsche Staat überhaupt regulierend auf den Arbeitsmarkt einwirken darf, ob er dazu möglicherweise sogar rechtlich verpflichtet ist oder ob er in wirtschaftsliberaler Tradition auch untätig bleiben und auf die Kräfte des Marktes vertrauen kann und darf. Daran anschließend wird zweitens untersucht, wie eine gegebenenfalls erforderliche staatliche Einwirkung auf den Arbeitsmarkt nach den Vorgaben und Strukturbedingungen der drei genannten Rechtskreise auszusehen hat. Dabei wird insbesondere die Reichweite und die normative Qualität eventueller Regelungen geprüft. Schließlich wird drittens die Frage der Durchsetzbarkeit von rechtlichen Bestimmungen zur staatlichen Förderung der Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt erörtert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Europäische Gerichtshof kontrolliert nach ständiger Rechtsprechung mitgliedstaatliche Akte anhand von Gemeinschaftsgrundrechten. Seine Kontrolle erstreckt sich auf die das Gemeinschaftsrecht durchführenden staatlichen Akte sowie auf die eine Grundfreiheit beschränkenden staatlichen Maßnahmen. Die unverbindliche Grundrechtscharta der Europäischen Union beschränkt den Umfang der mitgliedstaatlichen Pflicht ausschließlich auf die Durchführung des Unionsrechts. Die Autorin setzt sich mit der Rechtsprechung des EuGH und der Regelung der Grundrechtscharta auseinander und sucht nach den Grenzen der diesbezüglichen mitgliedstaatlichen Pflicht. Sie untersucht, in welchen Fällen das gemeinschaftsrechtlich relevante Tätigwerden der Mitgliedstaaten grundrechtlichen Verpflichtungen auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts unterliegt und inwiefern die Gemeinschaftsgrundrechte als Kontrollmaßstab angewendet werden dürfen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Grundrechtscharta ist ein anspruchsvolles Vorhaben der Europäischen Union. 1999 unter deutscher Präsidentschaft vom Europäischen Rat initiiert, soll sie noch in diesem Jahr feierlich verkündet werden. Derzeit berät ein Brüsseler Konvent unter großem Zeitdruck über den Text der Charta. Dieser Beitrag will dafür mehr öffentliches Interesse wecken und eine breitere Diskussion anregen. Am Beispiel der Medienfreiheit werden ungeklärte konzeptionelle Grundfragen und europapolitische Alternativen aufgezeigt. Der Verfasser wendet sich gegen bisherige Vorschläge, wonach sich die Charta im wesentlichen auf die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK beschränken soll. Er sieht darin eine Vernachlässigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und seiner funktional-dienenden Freiheit. Er plädiert dafür, die Rundfunkfreiheit als Funktionsgrundrecht auszugestalten und auf ein leistungsfähiges europäisches duales System zuzuschneiden. Der Anhang reicht von einschlägigen nationalen und europäischen Dokumenten bis zu aktuellen Entwurfstexten aus dem EU-Grundrechtskonvent.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Streik in der Daseinsvorsorge mit seinen erheblichen ökonomischen und sozialen Implikationen erzeugt eine rechtliche Spannungslage zwischen dem Streikrecht auf der einen Seite und dem Bedürfnis nach Daseinsvorsorge auf der anderen Seite. Um diesen Komplex zu ergründen, reflektiert Walter Hänsle nicht nur die rechtswissenschaftliche Diskussion, sondern beleuchtet auch die geschichts-, sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Dimensionen. Mit diesem interdisziplinären Ansatz werden die zentralen Begriffe neu konstruiert und rechtlich konkretisiert. Bei der Daseinsvorsorge erfolgt dies eingebettet in eine normative Staatsaufgabenlehre nach dem Modell des Gewährleistungsstaats. Vor der Folie einer modifizierten Grundrechtsdogmatik begründet der Autor das Streikrecht in der Daseinsvorsorge als Teil des Gewährleistungsbereichs des Art. 9 Abs. 3 GG und löst das normative Spannungsverhältnis des Streiks in der Daseinsvorsorge auf. Die Arbeit wurde mit dem Fakultätspreis der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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EMRK und gemeinsame Verfassungsüberlieferungen sind bis zum heutigen Tag feste Bezugspunkte im Grundrechtsschutzkonzept der EU. Die Arbeit analysiert diese Bedeutung und zieht dabei den Bogen von ihrer ersten Erwähnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Aufnahme in das geschriebene Recht im Maastrichter Vertrag (Art. F Abs. 2 EUV, später Art. 6 Abs. 2 EUV) bis hin zum Lissaboner Vertrag (Art. 6 Abs. 3 EUV n.F.) – jeweils als Basis für Grundrechte in Form von allgemeinen Grundsätzen. Gesondert wird untersucht, ob EMRK-Grundrechte weiterhin nur mittelbar im Wege der wertenden Rechtsvergleichung Berücksichtigung finden oder ob sie aufgrund der erfolgten vertragstextlichen Absicherung im Unions- und Gemeinschaftsrecht unmittelbar gelten. In die Gesamtbewertung fließt auch die Frage ein, ob die so erfolgte Grundrechtsabsicherung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an einen EU-Grundrechtsschutz genügt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Durchsuchungsrecht der Kommission im System der Nachprüfungsbefugnisse des europäischen Wettbewerbsrechts Die Arbeit behandelt eine Fragestellung, die auf der Schnittstelle des europäischen Wettbewerbsrechts, des Strafverfahrensrechts und dem europäischen und deutschen Grundrechtsschutz liegt. Am Beispiel der untersuchten Fragestellung zeigt sich, dass in der Praxis des europäischen Wettbewerbsrechts dem Verfahrensrecht eine ebenso große Bedeutung zukommen kann wie dem materiellen Recht. Die Nachprüfungen des europäischen Wettbewerbsrechts stellen einen der wenigen Fälle dar, in denen der Unionsbürger in der oft als so bürgerfern beschriebenen Europäischen Union dem Vertreter eines Gemeinschaftsorgans unmittelbar gegenübersteht und sich mit als einschneidend empfundenen Ermittlungsbefugnisse konfrontiert sieht. Die Nachprüfungen zählen zu den repressiven Kontrollinstrumenten, mit deren Hilfe das System eines unverfälschten Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden soll. Zur Wahrnehmung der ihr in diesem Bereich zugewiesenen Überwachungsaufgabe hat die Kommission die Möglichkeit, bei hinreichendem Tatverdacht bezüglich einer Zuwiderhandlung den Sachverhalt mittels Vor-Ort-Ermittlungen in Form der Nachprüfungen zu verifizieren. Der Umfang der Nachprüfungsbefugnisse war bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. Ausgangspunkt der Arbeit ist daher auch die im Jahr 1989 ergangene 'Hoechst'-Entscheidung des EuGH, in der sich dieser mit der Frage zu befassen hatte, ob der Kommission im Rahmen der Nachprüfungen des europäischen Wettbewerbsrechts auch ein Durchsuchungsrecht zusteht und ob sich der grundrechtliche Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung auch auf Geschäftsräume von Unternehmen bezieht. Der in der Entscheidung hergestellte sachliche Zusammenhang des Durchsuchungsrechts mit dem Umfang des auf Gemeinschaftsebene gewährten Grundrechtsschutzes zeigt die besondere Relevanz der Arbeit. Durch die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache 'Hoechst' konnte die Frage nach der Existenz eines Durchsuchungsrechts nicht abschließend geklärt werden. Dieser Umstand sowie die sich beständig fortentwickelnde Rechtsprechung des EGMR in diesem Bereich waren Anlaß für die Untersuchung. Zunächst heraus gearbeitet wird durch eine Analyse des Systems der Nachprüfungsbefugnisse, in welchen Fallkonstellationen sich die Frage nach der Existenz eines Durchsuchungsrechts stellt. Anschließend wird der Inhalt des 'Hoechst'-Urteils sowie die während des Verfahrens von den Beteiligten vertretenen Positionen zum Umfang der Nachprüfungsbefugnisse dargelegt. Der folgenden Auslegung der Befugnisnormen geht eine Untersuchung der europäischen und nationalen Rechtsquellen voran, bei der die wesentlichen gemeinsamen Merkmale eines Durchsuchungsrechts ermittelt werden. Bei der anschließenden Auslegung der einschlägigen Befugnisnormen ergibt sich, dass - unter Anwendung der zuvor ermittelten Kriterien - den Nachprüfungsvorschriften ein Durchsuchungsrecht nicht zu entnehmen ist. Angesichts dieses Ergebnisse werden Lösungsvorschläge de lege lata und de lege ferenda entwickelt, um dennoch die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Neuere Entwicklungen im Bereich des europäischen Grundrechtsschutz, das zuletzt ergangene EuGH-Urteil 'Roquette' und die geänderten Vorschriften der VO 1/2003 konnten an dieser Stelle mit in die Untersuchung einbezogen werden.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen sind die Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte gebunden? Zur Beantwortung der Frage setzt sich Julian Nusser mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dem Schrifttum und der Bedeutung von Art. 51 Abs. 1 S.1 EuGrCh auseinander. Er analysiert die Prinzipien, die der Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte zugrundeliegen, um darauf aufbauend einen eigenenen Ansatz zum Untersuchungsgegenstand zu entwickeln. Insoweit sieht er im 'Beruhen' der mitgliedstaatlichen Unionsgrundrechtsbeeinträchtigung auf unionaler Hoheitsgewalt das maßgebliche Kriterium. Schließlich setzt der Autor dieses Kriterium anhand von Fällen, die vom Europäischen Gerichtshof entschieden wurden, zu bisher vertretenen Positionen ins Verhältnis und legt Art. 51 Abs. 1 S. 1 EuGrCh entsprechend aus.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Trotz aller politischer Bemühungen ist es bislang nicht gelungen, einen Grundrechtskatalog für die Europäische Union zu verabschieden. Der Europäische Gerichtshof war und ist der wichtigste Garant für den gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz. Diese Untersuchung will den vom EuGH durch seine Rechtsprechung zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen entwickelten gemeinschaftlichen Grundrechtsschutz darstellen. Es geht um eine Bestandsaufnahme und kritische Würdigung. Im Mittelpunkt steht die Darstellung der vom EuGH angewandten Methodik und des von ihm entwickelten Kataloges von Grundrechten.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Europäische Grundrechtscharta, die mittlerweile als Bestandteil des Verfassungsvertrages der Europäischen Union durch die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten verabschiedet wurde, stellt einen Meilenstein in der Grundrechtsgeschichte Europas dar. Ausgehend von der Entwicklung gemeinschaftseigener Grundrechte durch die Rechtsprechung des EuGH widmet sich die Arbeit zunächst Entstehung, Inhalt und Wirkung der Grundrechtscharta im Allgemeinen, bevor auf die zentrale Thematik der sozialen Grundrechte eingegangen wird. Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Kompetenzen der Union zur Sozialgestaltung wie auch der unterschiedlichen sozialen Verfassungstraditionen auf der Ebene der Mitgliedstaaten werden die einzelnen sozialgrundrechtlichen Verbürgungen einer detaillierten dogmatischen Untersuchung unterzogen und deren Wirkungen im Einzelnen aufgezeigt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Beide Autoren verdeutlichen aus unterschiedlichen Warten, dass das seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges gewachsene System des europäischen Grundrechtsschutzes keineswegs statisch ist, sondern – derzeit vielleicht deutlicher als in früheren Jahren – einem steten und notwendigen Wandlungs- und Anpassungsprozess unterliegt. Die Bestrebungen, den Grundrechten, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Europäischen Gemeinschaftsrecht verankert worden sind, eine rechtlich verbindliche Form zu verleihen, stellen nur scheinbar einen konsolidierenden Endpunkt der europäischen Grundrechtsentwicklung dar.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Das EU-Grundrecht auf Kunstfreiheit erfährt einen ständigen Bedeutungszuwachs. Aber was ist Kunst – juristisch betrachtet? Schützt das Grundrecht jede Art von Kunst und wie wird die Freiheit eingeschränkt? Diesen Fragen geht die Arbeit nach. Sie leitet die unionsrechtliche Kunstfreiheit von den mitgliedstaatlichen Verfassungen ab und analysiert die inhaltliche Ausgestaltung anhand der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dabei entwickelt sie einen eigenen Kunstbegriff. Als Typusbegriff grenzt er den Schutzbereich ein, ohne abschließend zu sein. Darüber hinaus untersucht die Arbeit eingehend die subjektiv- und objektivrechtlichen Grundrechtsfunktionen, darunter die Einschränkungsmöglichkeiten der Kunstfreiheit. Hier zeigt sich die Reichweite des Grundrechts in der Rechtswirklichkeit.
Aktualisiert: 2023-04-07
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