Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-05-15
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall ("IR") sowie "Egenberger" in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Dort wo die Kirchen ihre internen Rechtsstreitigkeiten einer eigenen kirchlichen Gerichtsbarkeit zuweisen, üben sich staatliche Gerichte bei der Nachkontrolle in äußerster Zurückhaltung. Diese Einschränkung einer effektiven staatlichen Justizgewährung aufgrund des deutschen Religionsverfassungsrechts, wie sie in der deutschen Rechtsprechung anerkannt ist, wird durch die Entscheidungen des EuGH zum sog. Chefarztfall („IR“) sowie „Egenberger“ in Frage gestellt, soweit der Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnet ist. Der Autor untersucht den Maßstab unionsrechtlicher Justizgewährung gem. Art. 47 GRCh gegenüber der kirchlichen Gerichtsbarkeit ausgehend vom Primärrecht aus Art. 17 AEUV und Art. 10 GRCh, unter Einbeziehung von Art. 9 EMRK.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Kollidieren Höchstgüter, sind gewichtige Einschränkungen unvermeidbar. Es stellt sich dann die Frage, welche Güter der Staat als Grundrechtsgarant priorisieren soll. Wesentliche Erkenntnisse hierzu bieten neben der Grundrechtsdogmatik insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit Gerechtigkeitstheorien und die Besprechung konkreter Fallbeispiele (betr. Zwangsernährung, «Rettungsfolter», Flugzeugabschuss, postmortale Organspende). Im Ergebnis vertritt der Autor ein folgenethisches Grundrechtsverständnis und diskutiert Kriterien, die bei Lösung von Grundrechtskollisionen, insbesondere von Rettungsdilemmata, zu berücksichtigen sind. (Gebiete: Grundrechtsdogmatik, Rechtstheorie, Rechtsethik.)
Aktualisiert: 2023-04-04
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Thomas Kleinlein analysiert die unterschiedlichen Potentiale für eine dialogische und pluralistische Grundrechtsjudikatur, die föderalen Grundrechtssystemen innewohnen. Gegenstand seiner Untersuchung sind Deutschland, die USA und die EU. Als Alternative zu einem verbreiteten staats- und souveränitätszentrierten Verständnis schlägt er eine föderale Theorie der Mehrebenen-Grundrechtsjudikatur vor. Mit einer solchen föderalen Sichtweise lassen sich dogmatische Figuren, über die Anwendungsbereiche, Kontrollmaßstäbe und -intensität definiert werden, als Ausdruck der institutionellen Strukturen und der Interaktion der beteiligten Gerichte begreifen. Praktischer Ertrag der Forschung sind Vorschläge, die Gerichten in Mehrebenen-Strukturen Orientierung bieten können, vor allem angesichts der aktuellen Herausforderungen, mit denen der Grundrechtsschutz in Europa konfrontiert ist.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Das Problem des Weisungs- und Disziplinarrechts im Hochschulwesen kann die Problematik der Anwendungsfindung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit in beiden Rechtsordnungen darstellen. Die Arbeit hat die Vergleichung der Vorstellungen und Lösungsansätze in beiden Rechtsordnungen zum wesentlichen Inhalt.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Thomas Kleinlein analysiert die unterschiedlichen Potentiale für eine dialogische und pluralistische Grundrechtsjudikatur, die föderalen Grundrechtssystemen innewohnen. Gegenstand seiner Untersuchung sind Deutschland, die USA und die EU. Als Alternative zu einem verbreiteten staats- und souveränitätszentrierten Verständnis schlägt er eine föderale Theorie der Mehrebenen-Grundrechtsjudikatur vor. Mit einer solchen föderalen Sichtweise lassen sich dogmatische Figuren, über die Anwendungsbereiche, Kontrollmaßstäbe und -intensität definiert werden, als Ausdruck der institutionellen Strukturen und der Interaktion der beteiligten Gerichte begreifen. Praktischer Ertrag der Forschung sind Vorschläge, die Gerichten in Mehrebenen-Strukturen Orientierung bieten können, vor allem angesichts der aktuellen Herausforderungen, mit denen der Grundrechtsschutz in Europa konfrontiert ist.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Nach Art. 8 GG haben alle Deutschen das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich zu versammeln. Wenn aber mehrere Versammlungen für die gleiche Zeit an demselben Ort angemeldet werden, ist die uneingeschränkte Ausübung der Versammlungsfreiheit faktisch unmöglich. Der Autor untersucht, wie der einschreitende Staat dabei die Ausübung der Versammlungsfreiheit ermöglicht, und fragt, nach welchen Kriterien der Staat gegen wen einschreiten darf. Das Erstanmelderprivileg, das bisher die versammlungsrechtliche Praxis häufig bestimmt, hat dazu geführt, dass die Veranstalter durch frühzeitige Anmeldungen beliebige Plätze reservieren. Der Autor stellt diese zweifelhaften Auswirkungen des Erstanmelderprivilegs infrage und schlägt eine verfassungskonforme Lösung des Problems vor.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Diese Studie erörtert das Untermaßverbot als verfassungsrechtliches Prinzip, das die untermäßige Wahrnehmung von grundrechtlichen Schutzpflichten verbietet. Ausgangspunkt der Untersuchung sind die Abtreibungsurteile des Bundesverfassungsgerichts und die Ausführungen von Schuppert, Canaris und Isensee. Es werden die Beziehung zwischen Untermaßverbot und Schutzpflichtenlehre, Wesensgehaltsgarantie und Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie die Anwendung des Untermaßverbots in den verschiedenen Bereichen des Öffentlichen Rechts erörtert. Die vorhandenen Konturierungen und Kriterien bei der praktischen Anwendung des Untermaßverbots werden systematisch und kritisch dargestellt, dabei wird ein eigenes Untermaßverbotsmodell vorgeschlagen. Im Ergebnis wird ein neues Modell für die Lösung von Grundrechtskollisionen entwickelt, wobei der Verfasser für eine weitreichendere Anwendung des Untermaßverbots im Rahmen der Grundrechtslehre plädiert.
Aktualisiert: 2023-04-12
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Die Autoren nehmen die verbreitete Kritik am Abwägungspragmatismus in der Grundrechtsjudikatur zum Ausgangspunkt, um eine holistische Grundrechtstheorie zu entwickeln. Anstelle von Werte- und Prinzipienpyramiden schlagen sie ein reflexives Modell vor, mit dem gesellschaftliche Inkommensurabilitäten rechtlich kommensurabel gemacht werden können. Das impliziert eine Abkehr vom traditionellen vertikalen, epistemischen und semantischen Grundrechtsholismus und fordert dazu auf, Grundrechtskollisionen im Rahmen eines horizontalen, praktischen und pragmatischen Holismuskonzepts zu bearbeiten. Die Leitfrage ist: Wie kann man das Problem der Unverträglichkeit in der Kollision sozialer Logiken bearbeiten, ohne in das vertikal holistische "Denken vom Ganzen her" zu verfallen?
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Arbeit beschäftigt sich mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit im Beamtenverhältnis des Hochschullehrers. Art. 5 Abs. 3 des deutschen Grundgesetzes und Art. 50 der thailändischen Verfassung, die das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gewährleisten, finden in beiden Rechtsordnungen unterschiedliche Anwendung. Die beamtenrechtlichen Regelungen über das Weisungs- und Disziplinarrecht im Hochschulwesen in beiden Rechtsordnungen können das Problem der Anwendungsfindung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gut darstellen. Die Lösungsansätze dieses Problems in beiden Rechtsordnungen sind rechtsvergleichend angelegt.
Aktualisiert: 2023-04-07
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