Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 2013 und 2015 kam wieder Leben in die eigentlich abgekühlte Debatte um die Reichweite des § 228 StGB. Der Verfasser dieser Arbeit wirft einen ausführlichen Blick auf den aktuellen Stand des Diskurses und entwickelt einen eigenen, möglichst restriktiven Ansatz zur Bestimmung der guten Sitten.
Insbesondere wird dabei untersucht, welche Fallgruppen überhaupt der Einwilligung, und damit auch dem § 228 StGB, zu unterstellen sind. Insoweit zeigt sich, dass einige Konstellationen bereits auf Tatbestandsebene als eigenverantwortliche Selbstgefährdung zu behandeln sind und sich damit der Frage nach einem Verstoß gegen die guten Sitten schon dem Grunde nach entziehen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Autorin schließt eine Lücke in der Dogmengeschichte des Rechtsgedankens der Nichtigkeit sittenwidriger Vereinbarungen. Sie weist nach, dass die Kanonistik des Hochmittelalters im Zusammenhang mit der Entwicklung des Grundsatzes «pacta sunt servanda» eigene, neue inhaltliche Kriterien für die Zulässigkeit von Vereinbarungen einführte und später einen theologisch begründeten Begriff der «boni mores» schuf. Dieser wich von dem römisch-rechtlichen Begriff der guten Sitten in der Legistik ab.
Der Rechtsgedanke der Begrenzung der Vertragsfreiheit durch die guten Sitten als allgemeines und moralisches Kriterium ist heute in § 138 BGB verankert. Die Untersuchung zeigt, dass er auf das naturrechtlich begründete Verständnis der «boni mores» im kirchlichen Recht des Hochmittelalters zurückzuführen ist.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2020-09-01
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Der Autor befasst sich mit der Haftung für fehlerhaftes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt. Ein Überblick über mögliche Anspruchsgrundlagen zeigt, dass Schadensersatzansprüche von Anlegern oftmals allein auf § 826 BGB gestützt werden können. Im Fokus der Untersuchung steht daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Informationsverhalten sittenwidrig ist. Sie wird dahingehend beantwortet, dass aus den guten Sitten im Sinne von § 826 BGB die Pflicht folgt, täuschendes Informationsverhalten gegenüber den Anlegern am regulierten Wertpapiermarkt zu unterlassen. Im Weiteren werden die Kriterien bestimmt, anhand derer die Eignung zur Irrtumserregung zu beurteilen ist.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Das Werk setzt sich nachhaltig und grundlagenorientiert mit der Konkretisierung des Sittenbegriffs bei § 826 BGB auseinander. Der Autor schafft ein eigenständiges Bewegliches System zur Bestimmung der Sittenwidrigkeit für Fälle, in denen die Fallgruppenmethode an ihre Grenzen stößt. Dezidiert werden Ausgestaltung und Reichweite des Beweglichen Systems erarbeitet und mögliche Erkenntnisquellen der beweglichen Elemente analysiert. Die Leistungsfähigkeit des vorgestellten Systems wird an der aktuellen Frage geprüft, ob Eigentümern von Dieselfahrzeugen Ersatzansprüche gegenüber dem Hersteller zustehen, falls die Abgaswerte des entsprechenden Fahrzeugs manipuliert wurden.
Die Erkenntnisse des methodisch übergreifenden Ansatzes sind dabei nicht etwa auf einen Sachverhalt oder eine Norm beschränkt. Vielmehr leistet das Werk einen Beitrag zur fortwährend notwendigen Reflexion, die überall dort erforderlich ist, wo sich in einer Rechtsordnung Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe finden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2018-10-05
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Die Patentierungsausschlüsse in §§ 2, 2a PatG bzw. Art. 53 EPÜ verhindern, dass einem Erfinder - der mit einer neuen, erfinderischen und gewerblich anwendbaren, technischen Erfindung den Stand der Technik bereichern könnte - ein Patent angeboten wird. Diese Möglichkeit einer irreversiblen Schutzverweigerung bewirkt nicht nur einen partiellen Ausfall der Anreiz- und Offenbarungsfunktion des Patentrechts, der über den Anwendungsbereich der Ausschlüsse hinausgeht, sondern sie führt auch zu einem insgesamt langsameren und teureren Erteilungsverfahren ohne Rechtssicherheit. Nach einer Analyse der Normkategorie und angesichts ihrer zahlreichen negativen Auswirkungen hinterfragt Julian L. Hacker die vertretenen Legitimationsansätze, mit denen die Existenz der Patentierungsausschlüsse gerechtfertigt wird, und plädiert letztlich für eine Abschaffung der §§ 2, 2a PatG und Art. 53 EPÜ.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Anfang der neunziger Jahre schien mit der sog. "schockierenden Werbung" eine neue Werbeform dauerhaft Einzug in die deutsche Werbelandschaft zu halten. Spannungsbeladene Themen wurden provokativ dargestellt und mit einem Hinweis auf den Werbungstreibenden verbunden. Ein Unternehmen, das diese Entwicklung maßgeblich geprägt hat, ist der italienische Textilkonzern Benetton SpA. Zehn Jahre später ist festzustellen, dass sich die "schockierende Werbung" nicht durchgesetzt hat. Die mit ihr verbundenen rechtlichen Fragestellungen beschäftigen jedoch nach wie vor die Gerichte. Während der Bundesgerichtshof in einem Verfahren gegen den Gruner + Jahr Verlag ein Motiv der Benetton SpA. zweimal aufgrund ordnungspolitischer Überlegungen untersagt hat, hat das Bundesverfassungsgericht beide Entscheidungen, zuletzt am 11. März 2003, aufgrund einer unzureichenden verfassungsrechtlichen Würdigung wieder aufgehoben. Diese Entscheidungen spiegeln nicht nur den unterschiedlichen Prüfungsumfang der Gerichte wieder. Sie zeigen auch einen offenbar grundsätzlichen Streit zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht über die Entscheidungskompetenz bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "guten Sitten". Es wird untersucht, wie der ordnungspolitische Schutz der guten Sitten im Wettbewerb einerseits mit den verfassungsrechtlich garantierten Freiheitsrechten des Werbungstreibenden, vor allem der Meinungs- und Kunstfreiheit, andererseits in Ausgleich zu bringen ist. Diese Frage wird mit der Rechtslage in den Vereinigten Staaten von Amerika, insbesondere mit der "commercial speech doctrine", verglichen. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass der verfassungsrechtliche Schutz des Artikel 5 GG von den ordentlichen Gerichten bei der Beurteilung der "schockierenden Werbung" nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine Abwägung der verfassungsrechtlichen mit den ordnungsrechtlichen Wertungen bleibt gleichwohl dem Einzelfall vorbehalten.
Aktualisiert: 2020-12-04
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