Die Autorin beschäftigt sich mit dem Thema der Reserveursachen im Schadensrecht. Nach einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die conditio-sine-qua-non-Theorie für das Schadensrecht eine geeignete Kausalitätstheorie darstellt, widmet sie sich der kontrafaktischen Kausalitätstheorie des Philosophen David Lewis und der Methodik der "Counterfactuals", anhand derer in den Geschichts- und Politikwissenschaften hypothetische Kausalverläufe untersucht werden. Mithilfe dieses interdisziplinären Ansatzes spricht sich die Autorin letztendlich dafür aus, Reserveursachen im Schadensrecht zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens macht ein in Haftung genommener Schädiger geltend, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er die von ihm im Einzelfall verletzten Verhaltensvorgaben eingehalten hätte. Die aktuelle – auch höchstrichterliche – Rechtsprechung orientiert sich für die Behandlung dieser Fallgruppen am Schutzzweck der verletzten Verhaltenspflicht. Dass dies rechtsdogmatisch wie praktisch nicht überzeugt, kritisiert der Autor unter Bezugnahme auf die Grundlagen des deutschen Haftungsrechts. Hierbei analysiert der Autor auch das Konzept des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, durch welches Präventionsgedanken für die Lösung des Problems rechtmäßigen Alternativverhaltens fruchtbar gemacht werden sollen. Nach kritischer Auseinandersetzung mit dem Rechtswidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckerwägungen in ihren verschiedenen Ausprägungen, schlägt der Autor eine Lösung über die Schadensberechnung vor, unabhängig von der jeweils verletzten Pflicht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Können hypothetische Ereignisse einen Ersatzanspruch ausschließen? In Deutschland wird die Antwort darauf seit über 150 Jahren im allgemeinen Schadensrecht gesucht. Die damals entwickelte Differenztheorie legt die Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse durchaus nahe. Zur Vermeidung ungerecht erscheinender Ergebnisse wurden jedoch Ausnahmen und Fallgruppen gebildet, deren dogmatische Einordnung ebenso unbewältigt blieb wie der umgekehrte Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Irrelevanz hypothetischen Geschehens. Auch die Rechtsprechung sperrte sich gegen die radikalen Konsequenzen der Differenztheorie und nahm dabei Schadensgliederungen in gegenständlicher oder zeitlicher Hinsicht in Kauf, die ihrerseits zu Systembrüchen führten. Martin Gebauer wendet sich gegen eine schadensrechtliche Einheitslösung und gegen die Flucht in Fallgruppen. Er zeichnet die Facetten der in die Antike zurückreichenden Fragestellung nach, welche durch den allgemeinen Schadensbegriff verschüttet worden sind. Dabei entwickelt er für das geltende Recht eine Lösung, die nach Haftungsgründen differenziert: Bestimmte Haftungsgründe gebieten die Aufrechterhaltung eines objektiven Wertes im Ersatzanspruch auch insoweit, als das subjektive Interesse dahinter zurückbleibt. Anderen entspricht gerade umgekehrt die entlastende Wirkung hypothetischer Ursachen. Martin Gebauer gliedert den normativen Gehalt der Rechtsfortsetzung in das System schadensersatzrechtlicher Prinzipien ein; dies dient entgegen verbreiteter Ansicht der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Mit dem Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens macht ein in Haftung genommener Schädiger geltend, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er die von ihm im Einzelfall verletzten Verhaltensvorgaben eingehalten hätte. Die aktuelle – auch höchstrichterliche – Rechtsprechung orientiert sich für die Behandlung dieser Fallgruppen am Schutzzweck der verletzten Verhaltenspflicht. Dass dies rechtsdogmatisch wie praktisch nicht überzeugt, kritisiert der Autor unter Bezugnahme auf die Grundlagen des deutschen Haftungsrechts. Hierbei analysiert der Autor auch das Konzept des Rechtswidrigkeitszusammenhangs, durch welches Präventionsgedanken für die Lösung des Problems rechtmäßigen Alternativverhaltens fruchtbar gemacht werden sollen. Nach kritischer Auseinandersetzung mit dem Rechtswidrigkeitszusammenhang und Schutzzweckerwägungen in ihren verschiedenen Ausprägungen, schlägt der Autor eine Lösung über die Schadensberechnung vor, unabhängig von der jeweils verletzten Pflicht.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Fälle sogenannter hypothetischer Kausalität beschäftigen Rechtswissenschaftler und Rechtsanwender seit jeher. Gemeint sind damit Konstellationen, in denen sich ein Schädiger darauf beruft, dass der von ihm verursachte Schaden auf Grundlage eines anderen Ereignisses ohnehin eingetreten wäre. Bereits im römischen Recht war die Behandlung dieses Einwands höchst umstritten und ist es bis heute. An einer ausdrücklichen Normierung dieser Frage im deutschen Haftungsrecht fehlt es nach wie vor. In jüngerer Zeit wurde mit den "Principles of European tort law" jedoch ein Ansatz zur Normierung hypothetischer Kausalität auf europäischer Ebene geschaffen. Ziel dieser Untersuchung ist zum einen, Licht ins Dunkel der Behandlung hypothetischer Kausalität nach geltendem deutschen Recht zu bringen und zum anderen die Frage zu klären, ob und inwieweit die Behandlung hypothetischer Kausalität im Rahmen der "Principles of European tort law" eine Wegweiserfunktion für das deutsche Recht innehaben könnte.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Können hypothetische Ereignisse einen Ersatzanspruch ausschließen? In Deutschland wird die Antwort darauf seit über 150 Jahren im allgemeinen Schadensrecht gesucht. Die damals entwickelte Differenztheorie legt die Berücksichtigung hypothetischer Ereignisse durchaus nahe. Zur Vermeidung ungerecht erscheinender Ergebnisse wurden jedoch Ausnahmen und Fallgruppen gebildet, deren dogmatische Einordnung ebenso unbewältigt blieb wie der umgekehrte Ausgangspunkt einer grundsätzlichen Irrelevanz hypothetischen Geschehens. Auch die Rechtsprechung sperrte sich gegen die radikalen Konsequenzen der Differenztheorie und nahm dabei Schadensgliederungen in gegenständlicher oder zeitlicher Hinsicht in Kauf, die ihrerseits zu Systembrüchen führten. Martin Gebauer wendet sich gegen eine schadensrechtliche Einheitslösung und gegen die Flucht in Fallgruppen. Er zeichnet die Facetten der in die Antike zurückreichenden Fragestellung nach, welche durch den allgemeinen Schadensbegriff verschüttet worden sind. Dabei entwickelt er für das geltende Recht eine Lösung, die nach Haftungsgründen differenziert: Bestimmte Haftungsgründe gebieten die Aufrechterhaltung eines objektiven Wertes im Ersatzanspruch auch insoweit, als das subjektive Interesse dahinter zurückbleibt. Anderen entspricht gerade umgekehrt die entlastende Wirkung hypothetischer Ursachen. Martin Gebauer gliedert den normativen Gehalt der Rechtsfortsetzung in das System schadensersatzrechtlicher Prinzipien ein; dies dient entgegen verbreiteter Ansicht der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.
Aktualisiert: 2020-08-14
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