Bei den Urteilen zur Herstellerhaftung im „Diesel-Abgasskandal“ wurde zur Begründung des Vermögensschadens häufig auf Argumentationsmuster zurückgegriffen, die aus den strafrechtsdogmatischen Fallgruppen des „individuellen Schadenseinschlags“ und des „Gefährdungsschadens“ bekannt sind.
Die Arbeit stellt – über die „Diesel-Fälle“ hinaus – die Vermögensschadensdogmatik des Zivil- und Strafrechts in der Fallgruppe des „Vertragsabschlussschadens“ bzw. „Eingehungsschadens“ umfassend gegenüber. Untersucht wird, ob sich die im Strafrecht beheimaten Fallgruppen auch in die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung übertragen lassen und sich womöglich eine einheitliche Handhabung der Problematik in beiden Rechtsbereichen anbietet.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Die Krise der New Economy und der Niedergang des Neuen Marktes haben das aktuelle Bedürfnis nach einer wirksamen Kapitalmarktinformationshaftung verdeutlicht. Aus Anleger- und Emittentensicht genügt es nicht, die Publizitätspflichten zu harmonisieren. Vielmehr muss auch ein den Anforderungen der Kapitalmärkte gerecht werdendes Sanktionensystem bei Verletzung der Informationspflichten existieren. Für eine Mindestharmonisierung des zivilrechtlichen Haftungssystems im Rahmen der Europäischen Union fehlen bislang allerdings systematisch aufbereitete Informationen. Das vorliegende Buch schließt diese Lücke, indem es - ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme des geltenden Rechts in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz und den USA - Ansatzpunkte für eine Mindestharmonisierung aufzeigt und dabei ökonomische Erwägungen mit einbezieht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Bei den Urteilen zur Herstellerhaftung im "Diesel-Abgasskandal" wurde zur Begründung des Vermögensschadens häufig auf Argumentationsmuster zurückgegriffen, die aus den strafrechtsdogmatischen Fallgruppen des "individuellen Schadenseinschlags" und des "Gefährdungsschadens" bekannt sind.
Die Arbeit stellt – über die "Diesel-Fälle" hinaus – die Vermögensschadensdogmatik des Zivil- und Strafrechts in der Fallgruppe des "Vertragsabschlussschadens" bzw. "Eingehungsschadens" umfassend gegenüber. Untersucht wird, ob sich die im Strafrecht beheimaten Fallgruppen auch in die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung übertragen lassen und sich womöglich eine einheitliche Handhabung der Problematik in beiden Rechtsbereichen anbietet.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Bei den Urteilen zur Herstellerhaftung im „Diesel-Abgasskandal“ wurde zur Begründung des Vermögensschadens häufig auf Argumentationsmuster zurückgegriffen, die aus den strafrechtsdogmatischen Fallgruppen des „individuellen Schadenseinschlags“ und des „Gefährdungsschadens“ bekannt sind.
Die Arbeit stellt – über die „Diesel-Fälle“ hinaus – die Vermögensschadensdogmatik des Zivil- und Strafrechts in der Fallgruppe des „Vertragsabschlussschadens“ bzw. „Eingehungsschadens“ umfassend gegenüber. Untersucht wird, ob sich die im Strafrecht beheimaten Fallgruppen auch in die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung übertragen lassen und sich womöglich eine einheitliche Handhabung der Problematik in beiden Rechtsbereichen anbietet.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Von privaten Rating-Agenturen veröffentlichte Beurteilungen der Bonität von Unternehmen, Staaten und Finanzinstrumenten (Ratings) gehören heute zu den wichtigsten Informationen an den globalen Finanzmärkten. Die daraus resultierende Macht der Rating-Agenturen wird dadurch noch erhöht, dass zahlreiche staatliche Gesetze wie auch private Verträge auf Ratings Bezug nehmen und damit ihre Wirkung verstärken sowie verändern. Ulrich Schroeter untersucht die Gründe für den Einfluss von Ratings und die Charakteristika der Regulierung durch Ratings in vier beispielhaften Rechtsordnungen. Auf dieser Grundlage entwickelt er das Gebot der adressatengerechten Ausgestaltung rechtlicher Publizitätsregelungen und zeigt rechtsvergleichend Möglichkeiten und Grenzen einer Regulierung des Ratings auf, ohne dass dabei die wichtige Funktion von Rating-Agenturen als unabhängige Informationsintermediäre beeinträchtigt wird. Ulrich Schroeter wurde für seine Arbeit mit dem Hochschulpreis 2011 des Deutschen Aktieninstituts, dem Stiftungs-Förderpreis 2012 der Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland und dem Förderpreis 2013 der Esche Schümann Commichau Stiftung ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Die Frage der Schadensersatzhaftung börsennotierter Aktiengesellschaften und ihrer Organmitglieder für fehlerhafte Kapitalmarktinformation hat Fachwelt und Öffentlichkeit in der Vergangenheit gleichermaßen bewegt. Im Mittelpunkt der Diskussion standen spektakuläre Fälle fehlerhafter Unternehmensmeldungen. Die dagegen erhobenen Schadensersatzklagen einzelner Kapitalanleger blieben bis auf wenige Ausnahmen erfolglos. Mit den §§ 37 b, c WpHG hat der Gesetzgeber erstmals Normen geschaffen, die eine Schadensersatzhaftung der Emittenten für unterlassene oder unrichtige Ad hoc-Mitteilungen vorsehen. Ausgehend von diesen Vorschriften untersucht der Autor, ob die kapitalmarktrechtliche Sekundärmarkthaftung de lege lata ausreichend ist, Anleger- und Funktionenschutz dauerhaft zu gewährleisten.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Der kapitalmarktrechtliche Anlegerschutz ist seit einigen Jahren Gegenstand einer lebhaften Diskussion und Entwicklung. Dabei ist die richtige und vollständige Information des Anlegers ein wesentliches Moment sowohl für die Anlageentscheidung selbst als auch für deren haftungsrechtliche Absicherung.
Christoph Brandt setzt sich mit den Tatbeständen der kapitalmarktrechtlichen Prospekthaftung, ihren Grundlagen und Inhalten auseinander. Der Autor befasst sich so mit einem gleichermaßen ursprünglichen wie hochaktuellen Ausschnitt des Anlegerschutzes durch Information.
Der Autor: Jahrgang 1976; Abitur; Wehrdienst; Studium der Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; Auslandsaufenthalt in Bergen, Norwegen; Referendariat am Landgericht Itzehoe; Promotion.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Die Krise der New Economy und der Niedergang des Neuen Marktes haben das aktuelle Bedürfnis nach einer wirksamen Kapitalmarktinformationshaftung verdeutlicht. Aus Anleger- und Emittentensicht genügt es nicht, die Publizitätspflichten zu harmonisieren. Vielmehr muss auch ein den Anforderungen der Kapitalmärkte gerecht werdendes Sanktionensystem bei Verletzung der Informationspflichten existieren. Für eine Mindestharmonisierung des zivilrechtlichen Haftungssystems im Rahmen der Europäischen Union fehlen bislang allerdings systematisch aufbereitete Informationen. Das vorliegende Buch schließt diese Lücke, indem es - ausgehend von einer detaillierten Bestandsaufnahme des geltenden Rechts in den Mitgliedstaaten der EU, der Schweiz und den USA - Ansatzpunkte für eine Mindestharmonisierung aufzeigt und dabei ökonomische Erwägungen mit einbezieht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Von privaten Rating-Agenturen veröffentlichte Beurteilungen der Bonität von Unternehmen, Staaten und Finanzinstrumenten (Ratings) gehören heute zu den wichtigsten Informationen an den globalen Finanzmärkten. Die daraus resultierende Macht der Rating-Agenturen wird dadurch noch erhöht, dass zahlreiche staatliche Gesetze wie auch private Verträge auf Ratings Bezug nehmen und damit ihre Wirkung verstärken sowie verändern. Ulrich Schroeter untersucht die Gründe für den Einfluss von Ratings und die Charakteristika der Regulierung durch Ratings in vier beispielhaften Rechtsordnungen. Auf dieser Grundlage entwickelt er das Gebot der adressatengerechten Ausgestaltung rechtlicher Publizitätsregelungen und zeigt rechtsvergleichend Möglichkeiten und Grenzen einer Regulierung des Ratings auf, ohne dass dabei die wichtige Funktion von Rating-Agenturen als unabhängige Informationsintermediäre beeinträchtigt wird. Ulrich Schroeter wurde für seine Arbeit mit dem Hochschulpreis 2011 des Deutschen Aktieninstituts, dem Stiftungs-Förderpreis 2012 der Stiftung Kapitalmarktrecht für den Finanzstandort Deutschland und dem Förderpreis 2013 der Esche Schümann Commichau Stiftung ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Kapitalmarkthaftung ist ein stetig wachsendes Rechtsgebiet. Es besteht aus einer Vielzahl einzelner Tatbestände, die teilweise in Spezialgesetzen niedergelegt, teilweise dem allgemeinen Deliktsrechts entnommen sind und bisher eher unsystematisch nebeneinander stehen. Alexander Hellgardt unternimmt es, das Gesamtgebiet der außervertraglichen Haftung am Kapitalmarkt systematisch zu ordnen und zu einem einheitlichen System zusammenzufassen. Er bezieht sowohl die spezialgesetzlichen Tatbestände der Prospekthaftung, der Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen und die übernahmerechtlichen Haftungstatbestände als auch das allgemeine Deliktsrecht, vorrangig § 823 Abs. 2 BGB, ein. Bei der Entwicklung eines 'Sonderdeliktsrechts des Kapitalmarkts' spielen rechtsvergleichende und ökonomische Aspekte eine zentrale Rolle. Zugleich wird die Kapitalmarkthaftung an das allgemeine Deliktsrecht zurückgebunden. Dabei arbeitet der Autor heraus, dass ein zentrales Regelungsziel des Kapitalmarktdeliktsrechts neben dem Anleger- und Funktionenschutz in der Gewährleistung guter externer Corporate Governance der Emittenten besteht. Anschließend entfaltet der Autor die Konsequenzen dieses Ansatzes für die Einzelfragen der Kapitalmarkthaftungstatbestände. Beginnend mit einer Untersuchung der haftungsrelevanten Pflichten am Primär- und Sekundärmarkt sowie im Rahmen öffentlicher Übernahmen, entwickelt er entlang des Tatbestandsaufbaus und unter Einbeziehung prozessrechtlicher Aspekte das Kapitalmarktdeliktsrecht als eigenständiges Teilrechtsgebiet. Die Arbeit wurde 2009 mit dem Deutschen Studienpreis der Körber-Stiftung ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind.
Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Will eine Aktiengesellschaft Aktien emittieren, um ihren Kapitalbedarf an einer Börse zu decken, ist sie gem. § 15 WpHG zur Veröffentlichung von Insiderinformationen verpflichtet. Veröffentlicht sie insoweit relevante Informationen zu spät, unvollständig oder unrichtig, erhalten Aktionäre, die dadurch Vermögenseinbußen erlitten haben, einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 37b, c WpHG. Der Verfasser erarbeitet unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Folgen der sog. "subprime-Krise" einen Lösungsvorschlag zu diesem Konflikt, der die Interessen der Anleger und die der Gläubiger in einen angemessenen Ausgleich bringt und gleichzeitig die wesentlichen Charakteristika von Eigen- und Fremdkapital berücksichtigt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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