Das Buch behandelt anhand zahlreicher Fälle das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Verbraucher- und Diskriminierungsschutz. Den Schwerpunkt bildet dabei die klassische Rechtsgeschäftslehre. Die Autoren haben die Falllösungen ausführlich dargestellt, um nicht nur das Prüfungswissen selbst, sondern auch ein vertieftes Verständnis der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Band wendet sich an Studienanfänger, ist aber auch für die Vorbereitung auf den Allgemeinen Teil des Staatsexamens geeignet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Buch behandelt anhand zahlreicher Fälle das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Verbraucher- und Diskriminierungsschutz. Den Schwerpunkt bildet dabei die klassische Rechtsgeschäftslehre. Die Autoren haben die Falllösungen ausführlich dargestellt, um nicht nur das Prüfungswissen selbst, sondern auch ein vertieftes Verständnis der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Band wendet sich an Studienanfänger, ist aber auch für die Vorbereitung auf den Allgemeinen Teil des Staatsexamens geeignet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Buch behandelt anhand zahlreicher Fälle das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Verbraucher- und Diskriminierungsschutz. Den Schwerpunkt bildet dabei die klassische Rechtsgeschäftslehre. Die Autoren haben die Falllösungen ausführlich dargestellt, um nicht nur das Prüfungswissen selbst, sondern auch ein vertieftes Verständnis der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Band wendet sich an Studienanfänger, ist aber auch für die Vorbereitung auf den Allgemeinen Teil des Staatsexamens geeignet.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Wechselwirkungen zwischen dem Irrtumsrecht und den Regeln über anfängliche Leistungshindernisse bestehen in vielfacher Form, da der Schuldner im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit zumeist über seine Fähigkeit zur Leistungserbringung irrt und dieser Irrtum nicht selten als Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Ziel der Arbeit ist es, die Auswirkungen dieser Überschneidungen in Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit des Schuldners sowie seine Haftung zu untersuchen. Das Ergebnis kann in den beiden folgenden Kernthesen zusammengefasst werden:
Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses darf der Schuldner, der zugleich einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterliegt, von seinem Anfechtungsrecht aufgrund einer teleologischen Reduktion der §§ 119 ff. BGB keinen Gebrauch machen, wenn das Gesetz aufgrund der Unmöglichkeit Haftungsanordnungen zugunsten des Gläubigers statuiert. Der Schuldner darf sich mittels der Anfechtung nicht diesen speziellen Haftungsfolgen entziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gläubiger von den Rechten, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Gebrauch machen will oder nicht.
Der Schuldner ist bei einem anfänglichen nicht zu vertretenden Leistungshindernis nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB verpflichtet. Für eine derartige Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich die Regelungen des Leistungsstörungsrechts als abgeschlossenes System erweisen, das nicht durch eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche nicht zu vertretende Leistungshindernisse erweitert werden kann. Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, da der Gläubiger im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aufweist wie der Empfänger einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung bilden bis heute den dogmatischen Kern der deutschen Rechtsgeschäftslehre. Dass sie seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 nicht wesentlich verändert worden sind, ist um so erstaunlicher, als um sie während der Beratungen zur Kodifikation durchaus heftig gerungen wurde. Für den Handelsverkehr wird ihre Geltung indes seit einiger Zeit in Zweifel gezogen: Kaufleute sollen nur eingeschränkt zur Anfechtung berechtigt sein, etwa dann, wenn sie den Irrtum nicht verschuldet haben.
Die Verfasserin legt die konzeptionellen Grundlagen der Irrtumsvorschriften einschließlich ihrer historischen Wurzeln dar; rechtsvergleichend bezieht sie Lösungen anderer Rechtsordnungen sowie diejenigen der Unidroit Principles und der European Principles mit ein. Es erweist sich, dass die internationale Entwicklung einen dem deutschen Recht fremden, eher den österreichischen und niederländischen Irrtumsregelungen zugewandten Ansatz verfolgt. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet sodann die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung bei verschiedenen handelsrechtlichen Tatbeständen, etwa bei Vertragsschluss durch Schweigen, bei Handelsbräuchen oder -klauseln. Dabei zeigt sich, dass die Anfechtbarkeit im Rahmen dieser Tatbestände durchaus häufig Einschränkungen unterliegt, dies jedoch jeweils in den Besonderheiten der einzelnen Tatbestände begründet und keiner Verallgemeinerung für den gesamten Handelsverkehr zugänglich ist. Gründe für eine allgemeine Einschränkung der Irrtumsanfechtung finden sich schließlich auch nicht in speziellen handelsrechtlichen Wertungen, etwa dem Grundsatz vom Verkehrs- und Vertrauensschutz.
Aufschlussreich ist die Arbeit deshalb nicht allein für den Wirtschaftsjuristen, sondern ebenso für den allgemein an zivilistischer Dogmatik interessierten Leser.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wechselwirkungen zwischen dem Irrtumsrecht und den Regeln über anfängliche Leistungshindernisse bestehen in vielfacher Form, da der Schuldner im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit zumeist über seine Fähigkeit zur Leistungserbringung irrt und dieser Irrtum nicht selten als Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Ziel der Arbeit ist es, die Auswirkungen dieser Überschneidungen in Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit des Schuldners sowie seine Haftung zu untersuchen. Das Ergebnis kann in den beiden folgenden Kernthesen zusammengefasst werden:
Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses darf der Schuldner, der zugleich einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterliegt, von seinem Anfechtungsrecht aufgrund einer teleologischen Reduktion der §§ 119 ff. BGB keinen Gebrauch machen, wenn das Gesetz aufgrund der Unmöglichkeit Haftungsanordnungen zugunsten des Gläubigers statuiert. Der Schuldner darf sich mittels der Anfechtung nicht diesen speziellen Haftungsfolgen entziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gläubiger von den Rechten, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Gebrauch machen will oder nicht.
Der Schuldner ist bei einem anfänglichen nicht zu vertretenden Leistungshindernis nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB verpflichtet. Für eine derartige Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich die Regelungen des Leistungsstörungsrechts als abgeschlossenes System erweisen, das nicht durch eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche nicht zu vertretende Leistungshindernisse erweitert werden kann. Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, da der Gläubiger im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aufweist wie der Empfänger einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung bilden bis heute den dogmatischen Kern der deutschen Rechtsgeschäftslehre. Dass sie seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 nicht wesentlich verändert worden sind, ist um so erstaunlicher, als um sie während der Beratungen zur Kodifikation durchaus heftig gerungen wurde. Für den Handelsverkehr wird ihre Geltung indes seit einiger Zeit in Zweifel gezogen: Kaufleute sollen nur eingeschränkt zur Anfechtung berechtigt sein, etwa dann, wenn sie den Irrtum nicht verschuldet haben.
Die Verfasserin legt die konzeptionellen Grundlagen der Irrtumsvorschriften einschließlich ihrer historischen Wurzeln dar; rechtsvergleichend bezieht sie Lösungen anderer Rechtsordnungen sowie diejenigen der Unidroit Principles und der European Principles mit ein. Es erweist sich, dass die internationale Entwicklung einen dem deutschen Recht fremden, eher den österreichischen und niederländischen Irrtumsregelungen zugewandten Ansatz verfolgt. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet sodann die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung bei verschiedenen handelsrechtlichen Tatbeständen, etwa bei Vertragsschluss durch Schweigen, bei Handelsbräuchen oder -klauseln. Dabei zeigt sich, dass die Anfechtbarkeit im Rahmen dieser Tatbestände durchaus häufig Einschränkungen unterliegt, dies jedoch jeweils in den Besonderheiten der einzelnen Tatbestände begründet und keiner Verallgemeinerung für den gesamten Handelsverkehr zugänglich ist. Gründe für eine allgemeine Einschränkung der Irrtumsanfechtung finden sich schließlich auch nicht in speziellen handelsrechtlichen Wertungen, etwa dem Grundsatz vom Verkehrs- und Vertrauensschutz.
Aufschlussreich ist die Arbeit deshalb nicht allein für den Wirtschaftsjuristen, sondern ebenso für den allgemein an zivilistischer Dogmatik interessierten Leser.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wechselwirkungen zwischen dem Irrtumsrecht und den Regeln über anfängliche Leistungshindernisse bestehen in vielfacher Form, da der Schuldner im Falle der anfänglichen Unmöglichkeit zumeist über seine Fähigkeit zur Leistungserbringung irrt und dieser Irrtum nicht selten als Eigenschaftsirrtum nach § 119 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist.
Ziel der Arbeit ist es, die Auswirkungen dieser Überschneidungen in Hinblick auf die Anfechtungsmöglichkeit des Schuldners sowie seine Haftung zu untersuchen. Das Ergebnis kann in den beiden folgenden Kernthesen zusammengefasst werden:
Im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses darf der Schuldner, der zugleich einem Irrtum nach § 119 Abs. 2 BGB unterliegt, von seinem Anfechtungsrecht aufgrund einer teleologischen Reduktion der §§ 119 ff. BGB keinen Gebrauch machen, wenn das Gesetz aufgrund der Unmöglichkeit Haftungsanordnungen zugunsten des Gläubigers statuiert. Der Schuldner darf sich mittels der Anfechtung nicht diesen speziellen Haftungsfolgen entziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Gläubiger von den Rechten, die sich aus der Unmöglichkeit ergeben, Gebrauch machen will oder nicht.
Der Schuldner ist bei einem anfänglichen nicht zu vertretenden Leistungshindernis nicht zum Ersatz des Vertrauensschadens analog § 122 BGB verpflichtet. Für eine derartige Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da sich die Regelungen des Leistungsstörungsrechts als abgeschlossenes System erweisen, das nicht durch eine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche nicht zu vertretende Leistungshindernisse erweitert werden kann. Darüber hinaus besteht auch keine vergleichbare Interessenlage, da der Gläubiger im Falle eines anfänglichen Leistungshindernisses nicht die gleiche Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit aufweist wie der Empfänger einer irrtümlich abgegebenen Willenserklärung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung bilden bis heute den dogmatischen Kern der deutschen Rechtsgeschäftslehre. Dass sie seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 nicht wesentlich verändert worden sind, ist um so erstaunlicher, als um sie während der Beratungen zur Kodifikation durchaus heftig gerungen wurde. Für den Handelsverkehr wird ihre Geltung indes seit einiger Zeit in Zweifel gezogen: Kaufleute sollen nur eingeschränkt zur Anfechtung berechtigt sein, etwa dann, wenn sie den Irrtum nicht verschuldet haben.
Die Verfasserin legt die konzeptionellen Grundlagen der Irrtumsvorschriften einschließlich ihrer historischen Wurzeln dar; rechtsvergleichend bezieht sie Lösungen anderer Rechtsordnungen sowie diejenigen der Unidroit Principles und der European Principles mit ein. Es erweist sich, dass die internationale Entwicklung einen dem deutschen Recht fremden, eher den österreichischen und niederländischen Irrtumsregelungen zugewandten Ansatz verfolgt. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet sodann die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung bei verschiedenen handelsrechtlichen Tatbeständen, etwa bei Vertragsschluss durch Schweigen, bei Handelsbräuchen oder -klauseln. Dabei zeigt sich, dass die Anfechtbarkeit im Rahmen dieser Tatbestände durchaus häufig Einschränkungen unterliegt, dies jedoch jeweils in den Besonderheiten der einzelnen Tatbestände begründet und keiner Verallgemeinerung für den gesamten Handelsverkehr zugänglich ist. Gründe für eine allgemeine Einschränkung der Irrtumsanfechtung finden sich schließlich auch nicht in speziellen handelsrechtlichen Wertungen, etwa dem Grundsatz vom Verkehrs- und Vertrauensschutz.
Aufschlussreich ist die Arbeit deshalb nicht allein für den Wirtschaftsjuristen, sondern ebenso für den allgemein an zivilistischer Dogmatik interessierten Leser.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Aktualisiert: 2022-12-19
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Aktualisiert: 2023-03-20
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Aktualisiert: 2022-03-10
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Aktualisiert: 2021-03-05
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Was ist die § T E P S - Methode?
Egal, ob Lehrbuch, Fallsammlung oder Kommentar, auch in sehr guten Werken der herkömmlichen Studienliteratur werden i.d.R. lediglich Probleme und ihre Lösungsansätze unter Wiedergabe des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur - sit venia verbo - "serviert".
Aber um das Verständnis zu fördern, um den Lösungsansatz in der Examensklausur im Gedächtnis abrufen zu können, braucht man mehr: Man muss wissen, warum ein Problem überhaupt ein Problem ist, d.h., wie es entsteht. Dies herauszuarbeiten ist das Anliegen dieses Werks.
Mit diesem Buch werden Sie nicht pauken, mit diesem Buch werden Sie sich zu selbstständig denkenden Juristen ausbilden, die in der Lage sind, auch unbekannte Fallkonstellationen souverän zu meistern, weil Sie das Gesetz verstehen.
Und als BONUS: Die XII Tafeln des Prädikatsexamens!
Aktualisiert: 2020-08-05
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Das Buch behandelt anhand zahlreicher Fälle das Spannungsverhältnis zwischen Vertragsfreiheit, Inhaltskontrolle, Verbraucher- und Diskriminierungsschutz. Den Schwerpunkt bildet dabei die klassische Rechtsgeschäftslehre. Die Autoren haben die Falllösungen ausführlich dargestellt, um nicht nur das Prüfungswissen selbst, sondern auch ein vertieftes Verständnis der Rechtsmaterie zu vermitteln. Der Band wendet sich an Studienanfänger, ist aber auch für die Vorbereitung auf den Allgemeinen Teil des Staatsexamens geeignet.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Der wird nachgezeichnet, und werden jeweils kurz dargestellt. Im Anschluss wird das Urteil des Gerichts aus der Sicht des Praktikers und Zusammenhänge aufgezeigt. Das Werk wird verlässlich einmal jährlich ergänzt.
Aktualisiert: 2021-06-15
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Der wird nachgezeichnet, und werden jeweils kurz dargestellt. Im Anschluss wird das Urteil des Gerichts aus der Sicht des Praktikers und Zusammenhänge aufgezeigt. Das Werk wird verlässlich einmal jährlich ergänzt.
Aktualisiert: 2019-03-13
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Aktualisiert: 2021-07-07
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Online-Auktionen haben sich bislang zu einem attraktiven und beliebten Online-Vertriebsmodell entwickelt. Es steht außer Frage, dass jegliche Transaktionsform im Internet nur funktioniert, wenn ein Mindestmaß an Vertrauen, dem sog „trust in den e-commerce“ gegeben ist. Gerade bei neuen und noch unbekannten Modellen stellt die Erfahrung noch keine geeignete Größe dar, um das nötige Maß an Vertrauen zu erzeugen. Populäre Auktionshäuser führen sog Bewertungssysteme, die zur Sicherheit beitragen sollen. Dieses Service zeigt mitunter, dass „Information“ eine effiziente Methode darstellt, um Transaktionssicherheit zu erzeugen.
Die Besonderheit der Arbeit liegt in der ausführlichen Gesamtbetrachtung des Vertragsabschlusses im Rahmen einer Internet-Auktion. Typische Risken und Gefahrenquellen für Verbraucher werden durchleuchtet. Die Ausführungen sind umfassend, da über den Auktionskauf hinaus Leistungsstörungen und die Möglichkeit der Irrtumsanfechtung behandelt werden. Die Abhandlung stellt demzufolge ein Handbuch für sicheres Steigern und Versteigern dar.
Aktualisiert: 2019-04-09
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