Mit »Sozialadäquanz im Strafrecht« wirbt Thomas Exner, strafrechtlich formal-logisch subsumierbare Verhaltensweisen unter Rekurs auf soziale Unauffälligkeit, allgemeine Billigung sowie geschichtliche Üblichkeit als sozialadäquat Straftatbeständen materialiter zu entziehen. Beispielhaft wird die rituelle Knabenbeschneidung wegen ihres Kindeswohlverstoßes als letztlich (formell) gefährliche Körperverletzung erwiesen, die aber gleichwohl dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit »Sozialadäquanz im Strafrecht« wirbt Thomas Exner, strafrechtlich formal-logisch subsumierbare Verhaltensweisen unter Rekurs auf soziale Unauffälligkeit, allgemeine Billigung sowie geschichtliche Üblichkeit als sozialadäquat Straftatbeständen materialiter zu entziehen. Beispielhaft wird die rituelle Knabenbeschneidung wegen ihres Kindeswohlverstoßes als letztlich (formell) gefährliche Körperverletzung erwiesen, die aber gleichwohl dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abhandlung befasst sich mit einer aktuellen und kontrovers diskutierten strafrechtlichen Thematik. Dabei steht die Frage nach der Reichweite der elterlichen stellvertretenden Einwilligung im Zentrum. Insbesondere werden die Einflüsse des verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Erziehungsrechts auf die stellvertretende Einwilligung sowie der Begriff des Kindeswohls beleuchtet. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird das umstrittene Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 (Az.: 151 Ns 169/11) ebenso besprochen wie der vor diesem Hintergrund erlassene § 1631d BGB zur »Beschneidung des männlichen Kindes«.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abhandlung befasst sich mit einer aktuellen und kontrovers diskutierten strafrechtlichen Thematik. Dabei steht die Frage nach der Reichweite der elterlichen stellvertretenden Einwilligung im Zentrum. Insbesondere werden die Einflüsse des verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Erziehungsrechts auf die stellvertretende Einwilligung sowie der Begriff des Kindeswohls beleuchtet. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird das umstrittene Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 (Az.: 151 Ns 169/11) ebenso besprochen wie der vor diesem Hintergrund erlassene § 1631d BGB zur »Beschneidung des männlichen Kindes«.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit »Sozialadäquanz im Strafrecht« wirbt Thomas Exner, strafrechtlich formal-logisch subsumierbare Verhaltensweisen unter Rekurs auf soziale Unauffälligkeit, allgemeine Billigung sowie geschichtliche Üblichkeit als sozialadäquat Straftatbeständen materialiter zu entziehen. Beispielhaft wird die rituelle Knabenbeschneidung wegen ihres Kindeswohlverstoßes als letztlich (formell) gefährliche Körperverletzung erwiesen, die aber gleichwohl dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit »Sozialadäquanz im Strafrecht« wirbt Thomas Exner, strafrechtlich formal-logisch subsumierbare Verhaltensweisen unter Rekurs auf soziale Unauffälligkeit, allgemeine Billigung sowie geschichtliche Üblichkeit als sozialadäquat Straftatbeständen materialiter zu entziehen. Beispielhaft wird die rituelle Knabenbeschneidung wegen ihres Kindeswohlverstoßes als letztlich (formell) gefährliche Körperverletzung erwiesen, die aber gleichwohl dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Künstler Tomé setzte sich mit seinen Zeichnungen in einer Ausstellung gegen den geplanten Entwurf der Bundesregierung zur Beschneidung von Knaben ein. Sämtliche Proteste von Ärzten, Kinder- und anderen humanitären Organisationen konnten dieses Gesetz jedoch nicht verhindern. Seit der Legalisierung der Jungenbeschneidung in Deutschland am 12.12.2012 werden in Deutschland jedes Jahr 28´000 Jungen ohne medizinische Not beschnitten. Die Mehrheit der Bevölkerung ist gegen die Beschneidung und betrachtet diese als Körperverletzung. Auch eine Eingabe beim Bundespräsidenten, der dieses Gesetz noch hätte verhindern können, blieb ohne Erfolg.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Der Künstler Tomé setzte sich mit seinen Zeichnungen in einer Ausstellung gegen den geplanten Entwurf der Bundesregierung zur Beschneidung von Knaben ein.
Aktualisiert: 2020-06-22
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Der Künstler Tomé setzte sich mit seinen Zeichnungen in einer Ausstellung gegen den geplanten Entwurf der Bundesregierung zur Beschneidung von Knaben ein.
Aktualisiert: 2020-06-22
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Die Beschneidung der Genitalien von Frauen und Männern ist Gegenstand einer kontroversen Debatte in Politik und Wissenschaft. In der Rechtswissenschaft herrschte in der Vergangenheit überwiegend Schweigen zu der Frage der Rechtmäßigkeit einer rituellen Beschneidung von Jungen. Dies änderte sich mit dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.05.2012, welches entschied, dass die rituelle Knabenbeschneidung grundsätzlich eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstelle, weil die Beschneidung des nicht einwilligungsfähigen Jungen „weder unter dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfelds noch unter dem des elterlichen Erziehungsrechts“ dem Kindeswohl entspreche. Eilig wurde daher am 12.12.2012 ein Gesetzentwurf verabschiedet, um Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Gesetzentwurf mündete in der Vorschrift des § 1631d BGB. Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Beschneidung des männlichen Kindes (Zirkumzision). Fast zeitgleich hat der Gesetzgeber die „Verstümmelung weiblicher Genitalien“ mit dem am 28.09.2013 in Kraft getretenen § 226a StGB ausdrücklich unter Strafe gestellt. Dies wirft die Frage nach der Verfassungsgemäßheit von § 1631d BGB und § 226a StGB im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz auf, da es auch Formen der weiblichen Beschneidung gibt, die im Hinblick auf die Eingriffsintensität mit der männlichen Zirkumzision vergleichbar sind. Der Autor untersucht zunächst, inwiefern die Veranlassung einer Beschneidung von Kindern durch ihre Eltern verfassungsgemäß ist, und kommt zu dem Ergebnis, dass eingriffsarme Beschneidungsformen bei Jungen und Mädchen verfassungskonform sind, wenn sie der Verwirklichung des elterlichen (religiösen) Erziehungsrechts dienen und medizinisch fachgerecht ausgeführt werden. Im Anschluss daran wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen die männliche und weibliche Beschneidung strafbar bzw. straffrei durchgeführt werden kann. Dabei werden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1631d BGB unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen Schmerzbehandlung und des § 226a StGB unter besonderer Beachtung von Gleichheitsfragen erläutert. Diese Veröffentlichung kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen in § 1631d BGB und § 226a StGB aufgrund der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung (noch) verfassungsgemäß sind und schließt mit – aus Sicht des Verfassers – nötigen Reformvorschlägen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Mit »Sozialadäquanz im Strafrecht« wirbt Thomas Exner, strafrechtlich formal-logisch subsumierbare Verhaltensweisen unter Rekurs auf soziale Unauffälligkeit, allgemeine Billigung sowie geschichtliche Üblichkeit als sozialadäquat Straftatbeständen materialiter zu entziehen. Beispielhaft wird die rituelle Knabenbeschneidung wegen ihres Kindeswohlverstoßes als letztlich (formell) gefährliche Körperverletzung erwiesen, die aber gleichwohl dem Unrechtsverdikt als sozialadäquat nicht unterfällt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Abhandlung befasst sich mit einer aktuellen und kontrovers diskutierten strafrechtlichen Thematik. Dabei steht die Frage nach der Reichweite der elterlichen stellvertretenden Einwilligung im Zentrum. Insbesondere werden die Einflüsse des verfassungsrechtlich garantierten elterlichen Erziehungsrechts auf die stellvertretende Einwilligung sowie der Begriff des Kindeswohls beleuchtet. Auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse wird das umstrittene Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Mai 2012 (Az.: 151 Ns 169/11) ebenso besprochen wie der vor diesem Hintergrund erlassene § 1631d BGB zur »Beschneidung des männlichen Kindes«.
Aktualisiert: 2023-04-15
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