Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 InsO ist kontinuierlicher Gegenstand des rechtswissenschaftlichen Diskurses. Wiederkehrend wird eine Begrenzung des Haftungsrisikos gefordert. Dieses Werk verfolgt einen neuen Ansatz: Grundlagen und Funktion der Insolvenzverwalterhaftung werden untersucht und erstmals der Haftung des Bankruptcy Trustee des U.S.-amerikanischen Insolvenzrechts vergleichend gegenüberstellt. Herbei zeigt sich u.a., das der Bankruptcy Trustee weit stärkerer Gerichts- und Gläubigerkontrolle als sein deutsches Pendant unterliegt und dass der für die vergleichsweise strenge Haftung nach § 60 InsO maßgebliche Grundsatz des „Gleichlaufs von Herrschaft und Haftung“ nicht rechtsordnungsübergreifend verwirklicht ist.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des § 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische Anreizeffekte in den Blick. Ausgangspunkt der Analyse bilden die Zwangsvergleichsbürgen-Urteile, in denen das Reichsgericht mit einer ausgewogenen Haftungsrechtsprechung Sanierungen zu einer Zeit förderte, die in der Rückschau als sanierungsfeindlich eingestuft wird.
Aktualisiert: 2021-12-22
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Während die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in den vergangenen Jahren leicht rückläufig war, ist das Ausmaß der Rechtsstreitigkeiten, die sich auf eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters beziehen, gewachsen. Anlass ist dafür nicht zuletzt das gegenüber der Konkursordnung in wesentlichen Punkten geänderte Haftungsregime der Insolvenzordnung in den §§ 60 ff. InsO. Die Untersuchung rückt die zahlreichen Streitfragen in den Mittelpunkt, die sich auf das Haftungsrisiko des Insolvenzverwalters durch den neu geschaffenen Tatbestand des § 61 InsO beziehen. Im ersten Teil werden die Grundlagen der Haftung nach dieser Vorschrift behandelt, wobei vor allem die zentralen Merkmale der Begründung einer Masseverbindlichkeit durch Rechtshandlung, die Nichterfüllbarkeit der entsprechenden Forderung sowie die Entlastungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters eingehend erörtert werden. Der zweite Teil wendet sich den Grenzen der Einstandspflicht zu. Insofern wird festgestellt, dass auch in besonderen Verfahrenssituationen trotz erhöhter Schwierigkeiten bei Verwaltung und Verwertung der Masse die Anwendung der Bestimmung notwendig und sachgerecht möglich ist. Der Verfasser kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass § 61 InsO einen Haftungstatbestand darstellt, der einen wesentlichen Beitrag zur ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung insbesondere in Fällen der Unternehmensfortführung leistet. Der Insolvenzverwalter ist zur Vermeidung seiner Haftung zu einer sorgfältigen Liquiditätsplanung sowie bei Zweifeln an der zukünftigen Erfüllbarkeit neu zu begründender Masseverbindlichkeiten zur Aufklärung der Geschäftspartner darüber angehalten. Insofern werden die Anforderungen an den Verwalter als gegenüber der alten Rechtslage gestiegen erkannt; ein überhöhtes Haftungsrisiko wird aber nicht festgestellt.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Gegenstand der Darstellung sind die Ämter und Funktionen innerhalb des Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- und des Insolvenzverfahrens. Ausgehend von der Frage, welche berufsrechtlichen Regelungen im Rahmen der Tätigkeitsfelder des anwaltlichen Funktionsträgers Berührungspunkte zum Insolvenzverfahrensrecht aufweisen, wird das Nebeneinander und Übergreifen von Insolvenz- und Berufsrecht dargestellt und die einzelnen Berufsregelungen daraufhin überprüft, ob und inwiefern die Einordnung der funktionstragenden Tätigkeit unter das durch §§ 2, 3 Abs. 1 BRAO vorgegebene Berufsbild für die Anwendbarkeit der Berufsnormen maßgeblich ist. Schwerpunktmäßig geht es um das Konkurrenzverhältnis von Berufs- undVerfahrensrecht, dort um die Bereiche der Substitution und der Abwicklung (§ 55 BRAO); ferner um die besonderen Berufspflichten, hier insbesondere um die Kollegialitätspflichten, um Probleme der Berufshaftpflichtversicherung und des grenzüberschreitenden Tätigwerdens des Verwalter-Rechtsanwalts. Im Rahmen der Grundpflichten werden neben der möglicherweise auf insolvenzspezifische Pflichtverletzungen anwendbaren Generalklausel die besonders praxisrelevanten Bereiche der Interessenskollision (§§ 43 a Abs. 4, 45 BRAO) und der Verschwiegenheitspflicht behandelt. Abschließend wird das Berufsbild des anwaltlichen Funktionsträgers nach Maßgabe der §§ 2, 3 Abs. 1 BRAO auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten richterlicher Rechtsfortbildung geklärt.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des § 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische Anreizeffekte in den Blick. Ausgangspunkt der Analyse bilden die Zwangsvergleichsbürgen-Urteile, in denen das Reichsgericht mit einer ausgewogenen Haftungsrechtsprechung Sanierungen zu einer Zeit förderte, die in der Rückschau als sanierungsfeindlich eingestuft wird.
Aktualisiert: 2021-12-22
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