Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Behandlung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht wirft sowohl im Bereich des autonomen Rechts als auch im Bereich der Europäischen Rechtsakte viele Fragen auf, deren Überprüfung sich die vorliegende Arbeit zur Aufgabe gemacht hat. In Deutschland ist die sog. „Ehe für alle“ im Oktober 2017 eingeführt worden, von dem Ehebegriff des autonomen Kollisionsrechts sind jedoch nur verschiedengeschlechtliche Paare erfasst. Gleichgeschlechtliche Ehen unterliegen nach Art. 17b Abs. 4 EGBGB der Grundsatzanknüpfung für Lebenspartnerschaften; eherechtliche Normen finden nur über Verweisungen Anwendung. Die Autorin beleuchtet zunächst die rechtshistorische Entwicklung der ehe- und partnerschaftsrechtlichen Regelungen und untersucht sodann, welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede es de lege lata noch zwischen den Eheformen gibt. Die Ergebnisse werden zum Anlass genommen, verschiedene Möglichkeiten einer einheitlichen Anknüpfung im Bereich des Eheschließungsstatuts und des allgemeinen Ehewirkungsstatuts zu diskutieren. Zudem wird sich für eine explizite Regelung der gleichgeschlechtlichen Ehe im FamFG ausgesprochen. Im Europäischen Kollisions- und Verfahrensrechts stellt sich das Problem, dass zwar immer mehr, jedoch noch lange nicht alle Staaten die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet haben. Die Autorin prüft, ob ein einheitlicher Ehebegriff in der EU gebildet werden kann und untersucht die Erfassung der gleichgeschlechtlichen Ehe in den eherelevanten Normen der Rom III-VO, Brüssel IIa-VO, EuGüVO/EuPartVO, des HUP und der EuUntVO sowie der EuErbVO.
Aktualisiert: 2023-02-23
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Im Fokus der Untersuchung stehen die Vorschrift des § 1051 ZPO und ihr Verhältnis zum staatlichen Kollisionsrecht. Der Autor befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang Parteien die für die Sachentscheidung maßgeblichen Rechtsregeln bestimmen können, wenn sie eine Schiedsabrede treffen. § 1051 ZPO trifft wenig differenzierte Aussagen über Grenzen der Rechtswahlmöglichkeiten in Schiedsverfahren und scheint im Vergleich zu dem staatlichen IPR sehr liberal. Aufgrund fehlender Bindung des Gesetzgebers an die Rom I-VO finden die dortigen Einschränkungen der Rechtswahl in Schiedsverfahren zwar keine unmittelbare Anwendung. Im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates zu Gunsten der Privatautonomie müssen einzelne Vorschriften der Rom I-VO in Schiedsverfahren jedoch analoge Anwendung finden.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Im Fokus der Untersuchung stehen die Vorschrift des § 1051 ZPO und ihr Verhältnis zum staatlichen Kollisionsrecht. Der Autor befasst sich mit der Frage, in welchem Umfang Parteien die für die Sachentscheidung maßgeblichen Rechtsregeln bestimmen können, wenn sie eine Schiedsabrede treffen. § 1051 ZPO trifft wenig differenzierte Aussagen über Grenzen der Rechtswahlmöglichkeiten in Schiedsverfahren und scheint im Vergleich zu dem staatlichen IPR sehr liberal. Aufgrund fehlender Bindung des Gesetzgebers an die Rom I-VO finden die dortigen Einschränkungen der Rechtswahl in Schiedsverfahren zwar keine unmittelbare Anwendung. Im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates zu Gunsten der Privatautonomie müssen einzelne Vorschriften der Rom I-VO in Schiedsverfahren jedoch analoge Anwendung finden.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Fluggastrechte-VO ist dank sogenannter Claims-Handler zum Dauergast an deutschen Gerichten und in den Medien geworden. Dennoch setzt nach wie vor nur ein vergleichsweise kleiner Teil anspruchsberechtigter Fluggäste ihren Anspruch auch tatsächlich durch. In der vorliegenden Arbeit bietet Kevin Stumme einen sowohl praktischen als auch wissenschaftlichen Ansprüchen gerecht werdenden Überblick über das System der Fluggastrechte und der verschiedenen Instrumente gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsdurchsetzung. Hierbei zeigt er auf, dass das durch die Fluggastrechte-VO angestrebte hohe Verbraucherschutzniveau durch ein rationales Desinteresse zahlreicher Fluggäste an der Rechtsdurchsetzung nicht im gewünschten Maße erreicht wird. Als Ursachen hierfür werden neben Unsicherheiten auf materieller Anspruchsebene in besonderem Maße Hindernisse in Bezug auf die den Fluggästen zur Verfügung stehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzungsinstrumente identifiziert. Abschließend erfolgt eine Einordnung der rechtspolitischen und rechtsökonomischen Ziele der Fluggastrechte-VO in das System des europäischen Verbraucherschutzes, anhand dessen die Schwächen des bestehenden Regelungsregimes identifiziert und Lösungsvorschläge aufgezeigt werden.
Aktualisiert: 2021-04-08
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Die Arbeit setzt sich mit der Bedeutung und Bestimmung des Handlungsortes im europäischen Zivilverfahrens- und Kollisionsrecht auseinander. Der bisher in der Literatur wenig untersuchte Handlungsort wird ausgiebig betrachtet und analysiert. Von wesentlicher Bedeutung ist der Handlungsort im europäischen Zivilverfahrensrecht. Der Handlungsort ist neben dem Erfolgsort der zentrale Anknüpfungspunkt beim Deliktsgerichtsstand in Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Dem Kläger steht ein Wahlrecht zu. Er kann sowohl am Handlungs- als auch am Erfolgsort klagen. Im europäischen Kollisionsrecht hingegen ist der Handlungsort augenscheinlich bedeutungslos. Die allgemeine Kollisionsnorm der Rom II-VO knüpft an das Recht des Erfolgsortes an. Aber auch in der Rom II-VO ist der Handlungsort nicht vollkommen irrelevant. Durch die besonderen Kollisionsnormen, den Ausweichklauseln und Art. 17 Rom II-VO kann der Handlungsort auch dort eine Rolle spielen. Die Arbeit zeigt zunächst Grundvoraussetzungen auf, die stets beim Handlungsort erfüllt sein müssen. Schlagworte sind hier Handlungsbewusstsein, Kausalität und objektive Zurechnung. In einem zweiten Schritt setzt sich die Arbeit mit der bisher ergangenen EuGH-Rechtsprechung zum Handlungsort auseinander. In einem letzten Schritt beschäftigt sich die Arbeit mit weiteren allgemeinen Problematiken, die bisher noch nicht Gegenstand der EuGH-Rechtsprechung waren. Bei der gesamten Untersuchung werden stets ausgewählte nationale Rechtsordnungen miteinbezogen.
Aktualisiert: 2021-03-31
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Mit der Brüssel Ia-Verordnung hat der europäische Gesetzgeber das Internationale Zuständigkeitsrecht novelliert. Nachdem sich das reformierte Zuständigkeitsregime eines großen Zuspruchs in Rechtswissenschaft und Praxis erfreuen durfte, stellt sich die Frage, ob auch aus Perspektive der ökonomischen Analyse des Rechts die Regelungen der Brüssel Ia-Verordnung im Sinne des allokativen Effizienzkriteriums optimal ausgestaltet sind. Anhand des deskriptiven Verhaltensmodells und des normativen Bewertungsmodells betrachtet Jan Wißling zentrale Zuständigkeitsnormen der Brüssel Ia-Verordnung aus einem neuen Blickwinkel. Unter Berücksichtigung des behavioral law and economics-Ansatzes wird ein ökonomisches Untersuchungsprogramm entwickelt und das Zuständigkeitsregime daran gemessen. So entsteht ein Beitrag zum besseren Verständnis der lex lata und zugleich ein Maßstab sowohl zur Kritik als auch zur Entwicklung von Vorschlägen de lege ferenda im Internationalen Zuständigkeitsrecht.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Taktische Überlegungen bei der Durchsetzung von Forderungen spielen nicht nur im Erkenntnisverfahren, sondern auch bei der zwangsweisen Durchsetzung des Richterspruchs eine Rolle. Da bei der Vollstreckung grundsätzlich das jeweilige nationale Vollstreckungsrecht zur Anwendung gelangt, kann der Vollstreckungsgläubiger dort existierende Vollstreckungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, die weiter reichen können als im Titulierungsstaat.
Ein Gläubiger, der die entsprechenden Ressourcen und das nötige Know-how besitzt, wird regelmäßig darauf abzielen, seine titulierte Forderung optimal liquidieren zu können. Aufgrund der mannigfaltigen Unterschiede zwischen den nationalen Vollstreckungsrechten wird dies nicht selten der Fall sein. Denkbar sind dabei Unterschiede im nationalen Zwangsvollstreckungsrecht hinsichtlich des Kollisions-, Sach-, Verfahrens-, und Kostenrechts, die der Gläubiger bei der Vollstreckung ausnutzen kann.
Dies führt zu der grundsätzlichen Frage, in welchem Ausmaß es dem Gläubiger gestattet sein sollte, die Unterschiede verschiedener Rechtsordnungen zu seinen Gunsten zu nutzen. Ein rechtsvergleichender Blick in andere Jurisdiktionen lässt die Schlussfolgerung zu, dass Zuständigkeitsbeschränkungen auf Ebene der Vollstreckbarkeit bereits heutzutage keineswegs unüblich sind, um dem Gläubiger bewusst den Zugriff auf ein bestimmtes Vollstreckungsforum zu verweigern. Während dem kontinentaleuropäischen Rechtsanwender schon die Anwendung der forum non conveniens-Doktrin auf Ebene des Erkenntnisverfahrens und erst recht auf Ebene der Vollstreckung Unbehagen bereitet, existieren im internationalen Zuständigkeitsrecht noch weit kreativere Regelungsmechanismen, um Gläubigern den Zugang zum nationalen Vollstreckungsforum zu verwehren.
Aktualisiert: 2020-06-30
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Im Rahmen der Anwendung der Strafprozessordnung wird Internationales Privatrecht von Bedeutung, sobald eine Vorschrift der StPO einen privatrechtlichen Begriff enthält oder ein Adhäsionsantrag gestellt wird und der zugrundeliegende Sachverhalt einen Auslandsbezug aufweist. Neben dem Adhäsionsverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen erläutert die Autorin die familienrechtlichen Begriffe in den exemplarisch ausgewählten Vorschriften § 52 zum Zeugnisverweigerungsrecht und § 395 zur Nebenklagebefugnis. Basierend auf einer umfassenden Darstellung der strafprozessualen und international-privatrechtlichen Grundlagen arbeitet sie zahlreiche beispielhafte Fälle heraus, die aufgrund der Besonderheiten internationaler Sachverhalte erwartungsgemäß entstehen können, und entwickelt hierfür interessengerechte Lösungen. Dass derartige Fragen die Strafgerichte bereits beschäftigt haben, verdeutlicht die praktische Relevanz des Themas. Aufgrund der zunehmenden Globalisierung ist zu erwarten, dass Probleme des Internationalen Privatrechts künftig häufiger von den Gerichten zu bewältigen sein werden. Für die bislang wenig beleuchtete Schnittstelle mit der StPO bietet dieser Band einen guten Überblick.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Unter der Dominanz der Tatortregel ist es kaum möglich, ein befriedigendes Deliktsstatut zu bilden. Um das durch die Unzulänglichkeit des Deliktsstatuts entstehende unertragbare Ergebnis zu korrigieren, ist es unvermeidbar, einen Eingriff des ordre public des Forumstaats in gewissem Maße zuzulassen. Aber ein allgemeiner Vorbehalt des ordre public kann das Problem wegen seiner positiven Funktion oder strengen Bedingungen nicht einfach lösen. Daher ist es wohl ein akzeptabler Weg, beim internationalen Deliktsrecht neben dem unbefriedigenden Deliktsstatut eine spezielle Vorbehaltsklausel einzusetzen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Aktualisiert: 2023-04-15
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