Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Der Vertrag von Maastricht ermächtigte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, um den europäischen Integrationsprozess auf wichtigen Politikfeldern vor einem Stillstand zu bewahren. Anhand der gemeinsamen Sozialpolitik, der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der sich herausbildenden gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik analysiert der Verfasser die Hintergründe, Möglichkeiten und rechtlichen Problemstellungen dieser als Umsetzung eines neuen Konzepts differenzierter Integration zu begreifenden Vereinbarung.
Manuel Kellerbauer zeigt ein zweifaches Vertiefungspotential der neuen Differenzierungsformen auf und stellt deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtseinheit fest. Er untersucht die im Vertrag von Amsterdam als Weiterentwicklung des neuen Konzepts geschaffenen "Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit" auf ihre Funktionsweise und ihre Bedeutung für den künftigen Integrationsprozess.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Vertrag von Maastricht ermächtigte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, um den europäischen Integrationsprozess auf wichtigen Politikfeldern vor einem Stillstand zu bewahren. Anhand der gemeinsamen Sozialpolitik, der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der sich herausbildenden gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik analysiert der Verfasser die Hintergründe, Möglichkeiten und rechtlichen Problemstellungen dieser als Umsetzung eines neuen Konzepts differenzierter Integration zu begreifenden Vereinbarung.
Manuel Kellerbauer zeigt ein zweifaches Vertiefungspotential der neuen Differenzierungsformen auf und stellt deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtseinheit fest. Er untersucht die im Vertrag von Amsterdam als Weiterentwicklung des neuen Konzepts geschaffenen "Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit" auf ihre Funktionsweise und ihre Bedeutung für den künftigen Integrationsprozess.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Vertrag von Maastricht ist - im Lichte der ursprünglich artikulierten Zielvorstellungen - als Torso zu betrachten: Während die Schaffung einer Europäischen Währungsunion (EWU) in vollem Umfang vereinbart wurde, blieben die Bemühungen um substantielle Fortschritte auf dem Wege zu einer Politischen Union Europas in rudimentären Ansätzen stecken. Als (schwacher) Trost blieb Befürwortern einer weitergehenden politischen Integration lediglich die »Zusage« des EU-Vertrags, daß im Jahre 1996 eine Regierungskonferenz zur Revision der Bestimmungen über die Politische Union einberufen wird.
Dieses Ereignis - meist nur kurz als »Maastricht II« bezeichnet - nahm der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Vereins für Socialpolitik zum Anlaß, sich im Rahmen seiner Sitzung im April 1996 in Fribourg (Schweiz) mit Problemen und Perspektiven einer Weiterentwicklung der Integration Europas zu beschäftigen. Im Gegensatz zur Regierungskonferenz widmete sich der Ausschuß allerdings nicht nur Fragen einer möglichen Fortentwicklung der Politischen Union, sondern auch, ja in besonderem Maße, den Erfolgsaussichten der geplanten Europäischen Währungsunion. Entsprechend wird in diesem Tagungsband ein breites Spektrum von Fragen thematisiert. Es reicht von einem umfassenden Problemaufriß über eine differenzierte Auseinandersetzung mit Chancen und Risiken der EWU bis hin zu einer Prognose der von der Regierungskonferenz zu erwartenden Änderungen der institutionellen Infrastruktur der EU. In ihrer Gesamtheit verdeutlichen diese acht Beiträge nicht nur, wie weit die EU heute noch von einer Politischen Union entfernt ist, die diesen Namen verdient; sie bemühen sich auch um Antworten auf die Frage, welche Wege sich als (nicht) zielführend erweisen dürften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen.
Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann.
Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt.
Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Jede Dekade nach dem Zweiten Weltkrieg brachte einen neuen Versuch hervor, europäische Identität zu stiften, sie mit Institutionen zu befestigen, gleichzeitig aber einer Verarmung an Individualität, dem Mutterboden des »Wunders des Abendlandes«, zu wehren. Im Maastricht-Vertrag bauten fünfzehn Staaten noch einmal auf das Europa der Vaterländer: in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Innen- und Rechtspolitik. Elf Staaten unter den fünfzehn sprengten aber in einem wichtigen anderen Bereich ihren Souveränitätspanzer auf: sie entsagten der Ausübung ihrer Geld- und Währungshoheit zugunsten eines vorrangigen gemeinsamen Zieles und einer supranationalen, autonomen Sonderorganisation.
Die Währungsunion »krönte« indes keine Wirtschaftsunion und erst recht keine Politische Union. Allerdings drängt sie zu weiterer Vertiefung der Integration. Der Wachstums- und Stabilitätspakt mag Vorbote der Wirtschaftsunion sein. Währungsunion erzeugt darüber hinaus Schicksalsverbundenheit und verlangt Problembewältigung im Geist einer europäischen Wertegemeinschaft, einer politischen Union.
Von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmte Regelungen haben Europa weit vorangebracht. Nun ist es an der Zeit, das Erreichte im politischen Willen zu verankern. Ihn zu artikulieren ist Sache des Volkes. Fürwahr, viele Gelegenheiten haben die Völker Europas noch nicht gehabt, die Integration normativ zu gestalten und in freiem Entscheid gutzuheißen, das deutsche Volk am allerwenigsten!
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beschlüsse von Maastricht zur Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung erzeugten unterschiedlichste Reaktionen in Öffentlichkeit und Wissenschaft: Während die einen von einer "Vision für Europa" sprachen, warnten andere vor einem "gefährlichen Irrweg". Auch heute noch prägen äußerst kontroverse Ansichten die Diskussion um die Perspektiven des Euro. Dies nahm das Zentrum für Globalisierung und Europäisierung der Wirtschaft (CeGE) an der Universität Göttingen zum Anlass, am 30. November 2001 das Symposium "Zehn Jahre Vertrag von Maastricht" durchzuführen. Ziel der Veranstaltung war es, die damalige Diskussion aus aktuellem Blickwinkel aufzuarbeiten und die künftigen Perspektiven des Euro zu analysieren. Die Autoren des vorliegenden Buches dokumentieren das wissenschaftliche Ergebnis dieser Tagung.
Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen werden neben den Vorteilen der europäischen Gemeinschaftswährung vor allem die Ursachen der Euro-Schwäche 1999-2001 sowie die fehlende politische Fundierung der Europäischen Währungsunion (EWU) analysiert. Hinsichtlich der zukünftigen Perspektiven widmet sich der vorliegende Band vor allem den mittelfristigen stabilitäts- und wachstumspolitischen Herausforderungen, denen die Länder der EWU vor dem Hintergrund der Osterweiterung gegenüberstehen. Ergänzt wird diese Diskussion durch die Frage, wie rasch und über welchen Weg sich die Beitrittsländer der Währungsunion anschließen sollten.
Im Abschlusskapitel wird argumentiert, dass die eigentliche Bewährungsprobe für den Euro noch aussteht. Insbesondere drei Situationen könnten hierfür entscheidend sein: erstens, wenn die konjunkturelle Entwicklung sich weiterhin abschwächt und hierdurch der Zielkonflikt zwischen Beschäftigungssicherung und Inflationsbekämpfung wieder virulent wird; zweitens, wenn ein Umschwung in der Inflationsakzeptanz und den Inflationserwartungen entsteht; drittens, wenn die EWU zu rasch um die Beitrittsländer erweitert wird. Daher sollte die EWU zunächst als "Club im Club" weitergeführt werden, damit die Gemeinschaftswährung nicht zu schnell mit der dritten Bewährungsprobe überfordert wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Abkommen zur Schaffung einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und die Bestrebungen zur politischen Einigung Europas haben durch die seit einigen Monaten laufende Regierungskonferenz zur Revision des Maastrichter-Vertrages erneut die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit gefangen genommen. Im engeren wirtschaftlichen Bereich geht es gegenwärtig vor allem um die Schaffung einer Währungsunion zwischen den derzeit fünfzehn Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft, den noch für die laufende Dekade angestrebten Beitritt von mittel- und osteuropäischen Ländern zur Gemeinschaft und die Vorbereitung einer neuen Finanzverfassung für die Europäische Union. Hinzu kommen die anhaltenden Bemühungen um den Ausbau einer Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik sowie Innen- und Rechtspolitik. Vor allem aber steht die künftige Gestalt der Wirtschaftsordnung der Gemeinschaft zur Diskussion.
Im vorliegenden Band stellen die in der ARGE vereinigten Wirtschaftsforschungsinstitute vor allem empirisch fundierte Analysen zu den offenen Fragen der europäischen Wirtschaftsintegration vor. Behandelt werden - ausgehend von einer Eingangsskizze durch Staatsminister Hoyer zu den europapolitischen Zielen -
- die Ausgestaltung des Verhältnisses von Wettbewerbs- und Industriepolitik,
- das Für und Wider der Angleichung von Steuersystemen,
- die aus der wahrscheinlichen Erweiterung der Gemeinschaft um zehn oder mehr Staaten entstehende Beitrittsproblematik und
- die Vor- und Nachteile einer Harmonisierungsstrategie gegenüber einer Strategie des institutionellen Wettbewerbs zwischen den Teilnehmerländern.
Den Referaten sind Kurzfassungen der lebhaften Diskussionen zu den einzelnen Sachproblemen beigefügt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ein für das Grundgesetz entscheidendes Datum ist der 7. Februar 1992, als die Vertreter der damals zwölf Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften den "Vertrag über die Europäische Union" in Maastricht unterzeichneten. Die Mitglieder der Gemeinsamen Verfassungskommission nahmen sich im Zuge dessen der Aufgabe an, die staatlichen Grundlagen in bezug auf die europäische Integration neu zu bestimmen. Sie setzten den Grundstein für Art. 23 GG in seiner jetzt gültigen Form. Der Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission kommt auch nach erfolgter Verfassungsänderung hohe Bedeutung bei der Interpretation der Norm zu. Der neue Europaartikel hat schließlich seine Bewährungsprobe - insbesondere hinsichtlich der neu statuierten Mitwirkungsbefugnisse von Bundesrat und Bundestag in europäischen Angelegenheiten - noch vor sich. Genug Spielraum für verfassungsrechtliche Auseinandersetzungen über die Tragweite der neuen Rechte bietet Art. 23 GG auf jeden Fall, da der Wortlaut an vielen Stellen unergiebig ist. Die Suche nach den Motiven für die gewählten Formulierungen bereitet dabei aus vielerlei Gründen Schwierigkeiten. So wurden entscheidende Beratungen in den nichtöffentlichen Berichterstattergesprächen der Gemeinsamen Verfassungskommission geführt, deren Protokolle einem breiten Publikum unzugänglich sind. Auch fanden intensive Erörterungen der Materie im später konstituierten Sonderausschuß "Europäische Union" (Vertrag von Maastricht) statt, deren ebenfalls nichtöffentliche Protokolle eine wichtige Quelle für die Entscheidungsfindung der Gesetzgebungsorgane zu Art. 23 GG darstellen. Angesichts der Vielzahl von Diskussionsforen und der Undurchsichtigkeit ihrer Kompromisse im Kontext von politischen Sachzwängen und rechtlichen Notwendigkeiten ist es Ziel der Untersuchung, die Motive der Urheber der Art. 23, 24 Abs. 1a, 28 und 88 GG umfassend darzustellen und den Konsens zwischen den Lagern von Bundesrat und Bundestag transparent aufzuzeigen. Die Untersuchung soll dabei einen Beitrag zur künftigen historischen und genetischen Interpretation des Verfassungstextes leisten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beschlüsse von Maastricht zur Einführung einer gemeinsamen europäischen Währung erzeugten unterschiedlichste Reaktionen in Öffentlichkeit und Wissenschaft: Während die einen von einer "Vision für Europa" sprachen, warnten andere vor einem "gefährlichen Irrweg". Auch heute noch prägen äußerst kontroverse Ansichten die Diskussion um die Perspektiven des Euro. Dies nahm das Zentrum für Globalisierung und Europäisierung der Wirtschaft (CeGE) an der Universität Göttingen zum Anlass, am 30. November 2001 das Symposium "Zehn Jahre Vertrag von Maastricht" durchzuführen. Ziel der Veranstaltung war es, die damalige Diskussion aus aktuellem Blickwinkel aufzuarbeiten und die künftigen Perspektiven des Euro zu analysieren. Die Autoren des vorliegenden Buches dokumentieren das wissenschaftliche Ergebnis dieser Tagung.
Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen werden neben den Vorteilen der europäischen Gemeinschaftswährung vor allem die Ursachen der Euro-Schwäche 1999-2001 sowie die fehlende politische Fundierung der Europäischen Währungsunion (EWU) analysiert. Hinsichtlich der zukünftigen Perspektiven widmet sich der vorliegende Band vor allem den mittelfristigen stabilitäts- und wachstumspolitischen Herausforderungen, denen die Länder der EWU vor dem Hintergrund der Osterweiterung gegenüberstehen. Ergänzt wird diese Diskussion durch die Frage, wie rasch und über welchen Weg sich die Beitrittsländer der Währungsunion anschließen sollten.
Im Abschlusskapitel wird argumentiert, dass die eigentliche Bewährungsprobe für den Euro noch aussteht. Insbesondere drei Situationen könnten hierfür entscheidend sein: erstens, wenn die konjunkturelle Entwicklung sich weiterhin abschwächt und hierdurch der Zielkonflikt zwischen Beschäftigungssicherung und Inflationsbekämpfung wieder virulent wird; zweitens, wenn ein Umschwung in der Inflationsakzeptanz und den Inflationserwartungen entsteht; drittens, wenn die EWU zu rasch um die Beitrittsländer erweitert wird. Daher sollte die EWU zunächst als "Club im Club" weitergeführt werden, damit die Gemeinschaftswährung nicht zu schnell mit der dritten Bewährungsprobe überfordert wird.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Frage, welchen Einfluss die europäische Integration auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausübt, war bis vor wenigen Jahren eine Nebenfrage. Sie betraf im wesentlichen das Problem der Sicherung der Grundrechte. Die europäischen Gemeinschaftsbestrebungen schienen vereinbar mit dem, was das Grundgesetz über Wesen und Gestalt des deutschen Staates bestimmte.Wie es nicht zuletzt die Beschlüsse der Regierungskonferenz von Maastricht widerspiegeln, hat sich dieser Zustand erheblich verändert. Die Europäische Gemeinschaft zieht mehr und mehr von den staatlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten an sich. Eine fortschreitende Entwicklung zeichnet sich ab, als deren Resultat wir uns fragen müssen, wie viel von dem Staat, den das Grundgesetz definiert und trägt, sich wird bewahren lassen.Die Publikation soll einen Beitrag zu den zentralen Verfassungsfragen liefern, die sich künftig im Verhältnis von deutscher und europäischer Verfassungsentwicklung stellen. Diesem Band ist zum besseren Verständnis ein ausführlicher Textauszug aus dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt.Der Beitrag stellt eine erweiterte Vorabveröffentlichung aus der 2. Auflage des "Handbuch des Verfassungsrechts" dar (Hrsg. Ernst Benda, Werner Maihofer, Jochen Vogel), die 1994 erschienen ist.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Frage, welchen Einfluss die europäische Integration auf die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausübt, war bis vor wenigen Jahren eine Nebenfrage. Sie betraf im wesentlichen das Problem der Sicherung der Grundrechte. Die europäischen Gemeinschaftsbestrebungen schienen vereinbar mit dem, was das Grundgesetz über Wesen und Gestalt des deutschen Staates bestimmte.Wie es nicht zuletzt die Beschlüsse der Regierungskonferenz von Maastricht widerspiegeln, hat sich dieser Zustand erheblich verändert. Die Europäische Gemeinschaft zieht mehr und mehr von den staatlichen Aufgaben und Verantwortlichkeiten an sich. Eine fortschreitende Entwicklung zeichnet sich ab, als deren Resultat wir uns fragen müssen, wie viel von dem Staat, den das Grundgesetz definiert und trägt, sich wird bewahren lassen.Die Publikation soll einen Beitrag zu den zentralen Verfassungsfragen liefern, die sich künftig im Verhältnis von deutscher und europäischer Verfassungsentwicklung stellen. Diesem Band ist zum besseren Verständnis ein ausführlicher Textauszug aus dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt.Der Beitrag stellt eine erweiterte Vorabveröffentlichung aus der 2. Auflage des "Handbuch des Verfassungsrechts" dar (Hrsg. Ernst Benda, Werner Maihofer, Jochen Vogel), die 1994 erschienen ist.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Abkommen zur Schaffung einer europäischen Wirtschafts- und Währungsunion und die Bestrebungen zur politischen Einigung Europas haben durch die seit einigen Monaten laufende Regierungskonferenz zur Revision des Maastrichter-Vertrages erneut die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit gefangen genommen. Im engeren wirtschaftlichen Bereich geht es gegenwärtig vor allem um die Schaffung einer Währungsunion zwischen den derzeit fünfzehn Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft, den noch für die laufende Dekade angestrebten Beitritt von mittel- und osteuropäischen Ländern zur Gemeinschaft und die Vorbereitung einer neuen Finanzverfassung für die Europäische Union. Hinzu kommen die anhaltenden Bemühungen um den Ausbau einer Europäischen Außen- und Sicherheitspolitik sowie Innen- und Rechtspolitik. Vor allem aber steht die künftige Gestalt der Wirtschaftsordnung der Gemeinschaft zur Diskussion.
Im vorliegenden Band stellen die in der ARGE vereinigten Wirtschaftsforschungsinstitute vor allem empirisch fundierte Analysen zu den offenen Fragen der europäischen Wirtschaftsintegration vor. Behandelt werden - ausgehend von einer Eingangsskizze durch Staatsminister Hoyer zu den europapolitischen Zielen -
- die Ausgestaltung des Verhältnisses von Wettbewerbs- und Industriepolitik,
- das Für und Wider der Angleichung von Steuersystemen,
- die aus der wahrscheinlichen Erweiterung der Gemeinschaft um zehn oder mehr Staaten entstehende Beitrittsproblematik und
- die Vor- und Nachteile einer Harmonisierungsstrategie gegenüber einer Strategie des institutionellen Wettbewerbs zwischen den Teilnehmerländern.
Den Referaten sind Kurzfassungen der lebhaften Diskussionen zu den einzelnen Sachproblemen beigefügt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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In seinem Maastricht-Urteil vom 12.10.1993 hat das Bundesverfassungsgericht anerkannt, daß Art. 38 Abs. 1 GG es "im Anwendungsbereich des Art. 23 GG" ausschließt, "die durch die Wahl bewirkte Legitimation und Einflußnahme auf die Ausübung von Staatsgewalt durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen so zu entleeren, daß das demokratische Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG für unantastbar erklärt, verletzt wird". Diese Auslegung hat das Gericht in nachfolgenden Entscheidungen mehrfach bestätigt, ohne allerdings seine eher apodiktische Behauptung näher zu begründen.
Martin Soppe unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß eine materiellrechtliche Aufladung des wahlrechtlichen Schutzbereichs, wie sie in dem Entscheidungszitat anklingt, dogmatisch überzeugend wohl nicht zu begründen ist. Vielmehr ist nach dem entwickelten Lösungsvorschlag an der Eingriffsseite anzusetzen. Dabei zeigt sich, daß die Ausweitung, die der klassische Eingriffsbegriff in den letzten Jahrzehnten durch Rechtsprechung und Literatur erfahren hat, auch für die vorliegende Konstellation fruchtbar gemacht und vor diesem Hintergrund die Delegation von Kompetenzen durch den Bundestag als faktische Beeinträchtigung des subjektiven Wahlrechts aus Art. 38 Abs. 1 GG begriffen werden kann.
Gegenüber diesem Lösungsansatz greifen die gegen das bundesverfassungsgerichtliche Maastricht-Urteil in der Literatur geltend gemachten Bedenken nicht durch. Insbesondere wird hierdurch keine Popularklage eröffnet, da jeder Wahlberechtigte - nur solche kommen als Grundrechtsträger in Betracht - in seinem Wahlrecht selbst betroffen ist. Zudem werden dem Bundestag keine Einschränkungen auferlegt, denen er nach objektivem Recht nicht ohnehin bereits unterworfen ist, mithin findet auch keine Machtverschiebung von der Legislative zur Judikative statt.
Die zunächst für den rein innerstaatlichen Raum entwickelte Konzeption läßt sich auch auf Konstellationen übertragen, in denen der Bundestag Kompetenzen nicht auf andere deutsche Organe, sondern auf EG-Organe oder auf völkerrechtliche Institutionen überträgt. Rechtsvergleichende Untersuchungen stützen jedenfalls teilweise die für die grundgesetzliche Rechtslage gefundenen Ergebnisse; teilweise lassen sie freilich auch grundlegend andere Verfassungsstrukturen erkennen. Einige völkerrechtliche Gewährleistungen kommen dem hier untersuchten Verständnis des Art. 38 GG sehr nahe. Überlegungen zur Reichweite dieses "subjektiven Rechts auf Demokratie" und zu seiner prozessualen Durchsetzung runden die Arbeit ab.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Vertrag von Maastricht ermächtigte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, um den europäischen Integrationsprozess auf wichtigen Politikfeldern vor einem Stillstand zu bewahren. Anhand der gemeinsamen Sozialpolitik, der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der sich herausbildenden gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik analysiert der Verfasser die Hintergründe, Möglichkeiten und rechtlichen Problemstellungen dieser als Umsetzung eines neuen Konzepts differenzierter Integration zu begreifenden Vereinbarung.
Manuel Kellerbauer zeigt ein zweifaches Vertiefungspotential der neuen Differenzierungsformen auf und stellt deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtseinheit fest. Er untersucht die im Vertrag von Amsterdam als Weiterentwicklung des neuen Konzepts geschaffenen "Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit" auf ihre Funktionsweise und ihre Bedeutung für den künftigen Integrationsprozess.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Jede Dekade nach dem Zweiten Weltkrieg brachte einen neuen Versuch hervor, europäische Identität zu stiften, sie mit Institutionen zu befestigen, gleichzeitig aber einer Verarmung an Individualität, dem Mutterboden des »Wunders des Abendlandes«, zu wehren. Im Maastricht-Vertrag bauten fünfzehn Staaten noch einmal auf das Europa der Vaterländer: in den Bereichen Außen- und Sicherheitspolitik, Innen- und Rechtspolitik. Elf Staaten unter den fünfzehn sprengten aber in einem wichtigen anderen Bereich ihren Souveränitätspanzer auf: sie entsagten der Ausübung ihrer Geld- und Währungshoheit zugunsten eines vorrangigen gemeinsamen Zieles und einer supranationalen, autonomen Sonderorganisation.
Die Währungsunion »krönte« indes keine Wirtschaftsunion und erst recht keine Politische Union. Allerdings drängt sie zu weiterer Vertiefung der Integration. Der Wachstums- und Stabilitätspakt mag Vorbote der Wirtschaftsunion sein. Währungsunion erzeugt darüber hinaus Schicksalsverbundenheit und verlangt Problembewältigung im Geist einer europäischen Wertegemeinschaft, einer politischen Union.
Von Zweckmäßigkeitsüberlegungen bestimmte Regelungen haben Europa weit vorangebracht. Nun ist es an der Zeit, das Erreichte im politischen Willen zu verankern. Ihn zu artikulieren ist Sache des Volkes. Fürwahr, viele Gelegenheiten haben die Völker Europas noch nicht gehabt, die Integration normativ zu gestalten und in freiem Entscheid gutzuheißen, das deutsche Volk am allerwenigsten!
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Vertrag von Maastricht ist - im Lichte der ursprünglich artikulierten Zielvorstellungen - als Torso zu betrachten: Während die Schaffung einer Europäischen Währungsunion (EWU) in vollem Umfang vereinbart wurde, blieben die Bemühungen um substantielle Fortschritte auf dem Wege zu einer Politischen Union Europas in rudimentären Ansätzen stecken. Als (schwacher) Trost blieb Befürwortern einer weitergehenden politischen Integration lediglich die »Zusage« des EU-Vertrags, daß im Jahre 1996 eine Regierungskonferenz zur Revision der Bestimmungen über die Politische Union einberufen wird.
Dieses Ereignis - meist nur kurz als »Maastricht II« bezeichnet - nahm der Wirtschaftspolitische Ausschuß des Vereins für Socialpolitik zum Anlaß, sich im Rahmen seiner Sitzung im April 1996 in Fribourg (Schweiz) mit Problemen und Perspektiven einer Weiterentwicklung der Integration Europas zu beschäftigen. Im Gegensatz zur Regierungskonferenz widmete sich der Ausschuß allerdings nicht nur Fragen einer möglichen Fortentwicklung der Politischen Union, sondern auch, ja in besonderem Maße, den Erfolgsaussichten der geplanten Europäischen Währungsunion. Entsprechend wird in diesem Tagungsband ein breites Spektrum von Fragen thematisiert. Es reicht von einem umfassenden Problemaufriß über eine differenzierte Auseinandersetzung mit Chancen und Risiken der EWU bis hin zu einer Prognose der von der Regierungskonferenz zu erwartenden Änderungen der institutionellen Infrastruktur der EU. In ihrer Gesamtheit verdeutlichen diese acht Beiträge nicht nur, wie weit die EU heute noch von einer Politischen Union entfernt ist, die diesen Namen verdient; sie bemühen sich auch um Antworten auf die Frage, welche Wege sich als (nicht) zielführend erweisen dürften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Vertrag von Maastricht ermächtigte eine Gruppe von EU-Mitgliedstaaten, den rechtlichen und institutionellen Rahmen der Europäischen Union in Anspruch zu nehmen, um den europäischen Integrationsprozess auf wichtigen Politikfeldern vor einem Stillstand zu bewahren. Anhand der gemeinsamen Sozialpolitik, der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der sich herausbildenden gemeinsamen Justiz- und Innenpolitik analysiert der Verfasser die Hintergründe, Möglichkeiten und rechtlichen Problemstellungen dieser als Umsetzung eines neuen Konzepts differenzierter Integration zu begreifenden Vereinbarung.
Manuel Kellerbauer zeigt ein zweifaches Vertiefungspotential der neuen Differenzierungsformen auf und stellt deren Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtseinheit fest. Er untersucht die im Vertrag von Amsterdam als Weiterentwicklung des neuen Konzepts geschaffenen "Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit" auf ihre Funktionsweise und ihre Bedeutung für den künftigen Integrationsprozess.
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