Die normative Steuerung der planerischen Abwägung.

Die normative Steuerung der planerischen Abwägung. von Dreier,  Johannes
Ein ungelöstes Zentralproblem der Planungsdogmatik liegt darin, wie der planerische Abwägungsprozeß durch das positive materielle Recht gesteuert wird. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, nach der Analyse des Abwägungsgebots die einschlägigen materiellen Normen zu erfassen und ihren unterschiedlichen Bindungsgrad für die planerische Abwägung herauszuarbeiten. Diese Rechtsvorschriften werden systematisiert, ihre Steuerungswirkung analysiert und der Regelungsgehalt der einzelnen Normen unter Einordnung in das entwickelte System festgestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Normierungssystem von Gesamt- und Fachplanung werden aufgezeigt. Die Arbeit will damit einen Beitrag zur inneren Harmonisierung des Umwelt- und Planungsrechts leisten. Der Autor gelangt zu folgender Systematisierung: Die strikten Normen stehen außerhalb der Abwägung und sind durch sie nicht zu Überwinden. Innerhalb der Abwägung formulieren die generellen Planungsleitbegriffe als hochabstrakte Planungsziele den Planungsauftrag und geben der Abwägung die Richtung vor. Die konkreten Planungsleitlinien helfen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die Optimierungsgebote erlangen bei der Gewichtung der Belange Bedeutung. Verbote mit Befreiungsmöglichkeiten müssen differenziert betrachtet werden. Einen Schwerpunkt der Abhandlung bilden die Optimierungsgebote, deren Kennzeichnung als Gewichtungsvorgaben näher untersucht wird. Daraus ergibt sich, daß Optimierungsgebote den geschützten Belangen mehr Bedeutung verleihen wollen. Dies schlägt sich vor allem in einer höheren Untersuchungsintensität, einem größeren Begründungsaufwand bei der Überwindung und einer dichteren Kontrolle nieder. Vorschriften, wie § 50 BImSchG, das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das Unterlassungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG, die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die Umwidmungssperrklausel des § 1 Abs. 5 Satz 4 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG, § 12 UVPG und § 7 Satz 4 BauGB werden diskutiert und als Optimierungsgebote eingestuft.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die normative Steuerung der planerischen Abwägung.

Die normative Steuerung der planerischen Abwägung. von Dreier,  Johannes
Ein ungelöstes Zentralproblem der Planungsdogmatik liegt darin, wie der planerische Abwägungsprozeß durch das positive materielle Recht gesteuert wird. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, nach der Analyse des Abwägungsgebots die einschlägigen materiellen Normen zu erfassen und ihren unterschiedlichen Bindungsgrad für die planerische Abwägung herauszuarbeiten. Diese Rechtsvorschriften werden systematisiert, ihre Steuerungswirkung analysiert und der Regelungsgehalt der einzelnen Normen unter Einordnung in das entwickelte System festgestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Normierungssystem von Gesamt- und Fachplanung werden aufgezeigt. Die Arbeit will damit einen Beitrag zur inneren Harmonisierung des Umwelt- und Planungsrechts leisten. Der Autor gelangt zu folgender Systematisierung: Die strikten Normen stehen außerhalb der Abwägung und sind durch sie nicht zu Überwinden. Innerhalb der Abwägung formulieren die generellen Planungsleitbegriffe als hochabstrakte Planungsziele den Planungsauftrag und geben der Abwägung die Richtung vor. Die konkreten Planungsleitlinien helfen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die Optimierungsgebote erlangen bei der Gewichtung der Belange Bedeutung. Verbote mit Befreiungsmöglichkeiten müssen differenziert betrachtet werden. Einen Schwerpunkt der Abhandlung bilden die Optimierungsgebote, deren Kennzeichnung als Gewichtungsvorgaben näher untersucht wird. Daraus ergibt sich, daß Optimierungsgebote den geschützten Belangen mehr Bedeutung verleihen wollen. Dies schlägt sich vor allem in einer höheren Untersuchungsintensität, einem größeren Begründungsaufwand bei der Überwindung und einer dichteren Kontrolle nieder. Vorschriften, wie § 50 BImSchG, das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das Unterlassungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG, die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die Umwidmungssperrklausel des § 1 Abs. 5 Satz 4 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG, § 12 UVPG und § 7 Satz 4 BauGB werden diskutiert und als Optimierungsgebote eingestuft.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die normative Steuerung der planerischen Abwägung.

Die normative Steuerung der planerischen Abwägung. von Dreier,  Johannes
Ein ungelöstes Zentralproblem der Planungsdogmatik liegt darin, wie der planerische Abwägungsprozeß durch das positive materielle Recht gesteuert wird. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, nach der Analyse des Abwägungsgebots die einschlägigen materiellen Normen zu erfassen und ihren unterschiedlichen Bindungsgrad für die planerische Abwägung herauszuarbeiten. Diese Rechtsvorschriften werden systematisiert, ihre Steuerungswirkung analysiert und der Regelungsgehalt der einzelnen Normen unter Einordnung in das entwickelte System festgestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Normierungssystem von Gesamt- und Fachplanung werden aufgezeigt. Die Arbeit will damit einen Beitrag zur inneren Harmonisierung des Umwelt- und Planungsrechts leisten. Der Autor gelangt zu folgender Systematisierung: Die strikten Normen stehen außerhalb der Abwägung und sind durch sie nicht zu Überwinden. Innerhalb der Abwägung formulieren die generellen Planungsleitbegriffe als hochabstrakte Planungsziele den Planungsauftrag und geben der Abwägung die Richtung vor. Die konkreten Planungsleitlinien helfen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die Optimierungsgebote erlangen bei der Gewichtung der Belange Bedeutung. Verbote mit Befreiungsmöglichkeiten müssen differenziert betrachtet werden. Einen Schwerpunkt der Abhandlung bilden die Optimierungsgebote, deren Kennzeichnung als Gewichtungsvorgaben näher untersucht wird. Daraus ergibt sich, daß Optimierungsgebote den geschützten Belangen mehr Bedeutung verleihen wollen. Dies schlägt sich vor allem in einer höheren Untersuchungsintensität, einem größeren Begründungsaufwand bei der Überwindung und einer dichteren Kontrolle nieder. Vorschriften, wie § 50 BImSchG, das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das Unterlassungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG, die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die Umwidmungssperrklausel des § 1 Abs. 5 Satz 4 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG, § 12 UVPG und § 7 Satz 4 BauGB werden diskutiert und als Optimierungsgebote eingestuft.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Akzeptanz von algorithmischer Steuerung im Vertrieb

Die Akzeptanz von algorithmischer Steuerung im Vertrieb von Hauk,  Hannah Livia
Verkäufer im Außendienst arbeiten traditionell selbstbestimmt. Seit einigen Jahren zieht CRM-Technologie in die Vertriebsarbeit ein. Die Literatur berichtet, dass viele Verkäufer diese ablehnen. Besonders gravierend greifen in die Verkäuferautonomie solche Algorithmen ein, die vorschlagen, welche Kunden die Verkäufer wann auf welches Produkt ansprechen sollen. Dies wird als algorithmische Steuerung bezeichnet. Die vorliegende Ethnografie untersucht die Akzeptanz algorithmischer Steuerung in Field-Sales-Einheiten und Tele-Sales-Einheiten. Sie vergleicht die Arbeits- und Lebenswelt von Vertriebseinheiten mit hoher und niedriger Akzeptanz. Dabei zeigt sich, dass die Weise, wie Vorgesetzte in den dezentralen Vertriebseinheiten über die Unternehmenszentrale sprechen, die Technologieakzeptanz beeinflusst. Die Akzeptanz ist dort hoch, wo Vorgesetzte eine Illusion der Verkäuferautonomie schaffen, indem sie die Rest-Freiheit zelebrieren, die Verkäufer neben dem System haben. Die Technologieakzeptanz ist dort niedrig, wo Vorgesetzte eine Illusion der Verkäuferautonomie schaffen, indem sie die Distanz zur Zentrale zelebrieren. In einer Arbeitswelt, in der Steuerungsgewalt von Menschen auf Algorithmen übergeht, wandelt sich die Rolle des Vorgesetzten vom Dirigenten zum aufmunternden Coach im eisernen Käfig der Technologie.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Die Akzeptanz von algorithmischer Steuerung im Vertrieb

Die Akzeptanz von algorithmischer Steuerung im Vertrieb von Hauk,  Hannah Livia
Verkäufer im Außendienst arbeiten traditionell selbstbestimmt. Seit einigen Jahren zieht CRM-Technologie in die Vertriebsarbeit ein. Die Literatur berichtet, dass viele Verkäufer diese ablehnen. Besonders gravierend greifen in die Verkäuferautonomie solche Algorithmen ein, die vorschlagen, welche Kunden die Verkäufer wann auf welches Produkt ansprechen sollen. Dies wird als algorithmische Steuerung bezeichnet. Die vorliegende Ethnografie untersucht die Akzeptanz algorithmischer Steuerung in Field-Sales-Einheiten und Tele-Sales-Einheiten. Sie vergleicht die Arbeits- und Lebenswelt von Vertriebseinheiten mit hoher und niedriger Akzeptanz. Dabei zeigt sich, dass die Weise, wie Vorgesetzte in den dezentralen Vertriebseinheiten über die Unternehmenszentrale sprechen, die Technologieakzeptanz beeinflusst. Die Akzeptanz ist dort hoch, wo Vorgesetzte eine Illusion der Verkäuferautonomie schaffen, indem sie die Rest-Freiheit zelebrieren, die Verkäufer neben dem System haben. Die Technologieakzeptanz ist dort niedrig, wo Vorgesetzte eine Illusion der Verkäuferautonomie schaffen, indem sie die Distanz zur Zentrale zelebrieren. In einer Arbeitswelt, in der Steuerungsgewalt von Menschen auf Algorithmen übergeht, wandelt sich die Rolle des Vorgesetzten vom Dirigenten zum aufmunternden Coach im eisernen Käfig der Technologie.
Aktualisiert: 2023-03-16
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Menschenrechtsverantwortung multinationaler Unternehmen und Corporate Social Responsibility (CSR)

Menschenrechtsverantwortung multinationaler Unternehmen und Corporate Social Responsibility (CSR) von Davarnejad,  Leyla
Seit den 1990er Jahren wird in der breiten Gesellschaft eine weltweit gültige Menschenrechtsverpflichtung multinationaler Unternehmen gefordert. Die internationale Staatenpraxis ist bemüht dies nachzukommen, allerdings nur mit freiwilligen Initiativen, namentlich Verhaltenskodizes. Im Zentrum stehen insbesondere der UN Global Compact, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie die Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Unklar ist die Rechtsqualität dieser Initiativen, die zunehmend von Nichtregierungsorganisationen wegen ihrer mangelnden Justiziabilität kritisiert werden. Bemüht um eine Differenzierung zwischen Rechtsdogmatik und Rechtspolitik untersucht die vorliegende Arbeit sog. Soft Law, ein Oberbegriff für völkerrechtliche Normen, deren Rechtsqualität diffus ist und seit den 1970er Jahren Gegen-stand einer immer wiederkehrenden Auseinandersetzung darstellt.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Menschenrechtsverantwortung multinationaler Unternehmen und Corporate Social Responsibility (CSR)

Menschenrechtsverantwortung multinationaler Unternehmen und Corporate Social Responsibility (CSR) von Davarnejad,  Leyla
Seit den 1990er Jahren wird in der breiten Gesellschaft eine weltweit gültige Menschenrechtsverpflichtung multinationaler Unternehmen gefordert. Die internationale Staatenpraxis ist bemüht dies nachzukommen, allerdings nur mit freiwilligen Initiativen, namentlich Verhaltenskodizes. Im Zentrum stehen insbesondere der UN Global Compact, die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie die Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Unklar ist die Rechtsqualität dieser Initiativen, die zunehmend von Nichtregierungsorganisationen wegen ihrer mangelnden Justiziabilität kritisiert werden. Bemüht um eine Differenzierung zwischen Rechtsdogmatik und Rechtspolitik untersucht die vorliegende Arbeit sog. Soft Law, ein Oberbegriff für völkerrechtliche Normen, deren Rechtsqualität diffus ist und seit den 1970er Jahren Gegenstand einer immer wiederkehrenden Auseinandersetzung darstellt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die normative Steuerung der planerischen Abwägung.

Die normative Steuerung der planerischen Abwägung. von Dreier,  Johannes
Ein ungelöstes Zentralproblem der Planungsdogmatik liegt darin, wie der planerische Abwägungsprozeß durch das positive materielle Recht gesteuert wird. In der vorliegenden Arbeit wird versucht, nach der Analyse des Abwägungsgebots die einschlägigen materiellen Normen zu erfassen und ihren unterschiedlichen Bindungsgrad für die planerische Abwägung herauszuarbeiten. Diese Rechtsvorschriften werden systematisiert, ihre Steuerungswirkung analysiert und der Regelungsgehalt der einzelnen Normen unter Einordnung in das entwickelte System festgestellt. Gemeinsamkeiten und Unterschiede im Normierungssystem von Gesamt- und Fachplanung werden aufgezeigt. Die Arbeit will damit einen Beitrag zur inneren Harmonisierung des Umwelt- und Planungsrechts leisten. Der Autor gelangt zu folgender Systematisierung: Die strikten Normen stehen außerhalb der Abwägung und sind durch sie nicht zu Überwinden. Innerhalb der Abwägung formulieren die generellen Planungsleitbegriffe als hochabstrakte Planungsziele den Planungsauftrag und geben der Abwägung die Richtung vor. Die konkreten Planungsleitlinien helfen bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die Optimierungsgebote erlangen bei der Gewichtung der Belange Bedeutung. Verbote mit Befreiungsmöglichkeiten müssen differenziert betrachtet werden. Einen Schwerpunkt der Abhandlung bilden die Optimierungsgebote, deren Kennzeichnung als Gewichtungsvorgaben näher untersucht wird. Daraus ergibt sich, daß Optimierungsgebote den geschützten Belangen mehr Bedeutung verleihen wollen. Dies schlägt sich vor allem in einer höheren Untersuchungsintensität, einem größeren Begründungsaufwand bei der Überwindung und einer dichteren Kontrolle nieder. Vorschriften, wie § 50 BImSchG, das Vermeidungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, das Unterlassungsgebot des § 8 Abs. 3 BNatSchG, die Bodenschutzklausel des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die Umwidmungssperrklausel des § 1 Abs. 5 Satz 4 BauGB, § 1 Abs. 1 BauGBMaßnahmenG, § 12 UVPG und § 7 Satz 4 BauGB werden diskutiert und als Optimierungsgebote eingestuft.
Aktualisiert: 2023-04-15
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