Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2023-06-17
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Aktualisiert: 2023-06-17
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Aktualisiert: 2023-06-17
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Die Internationalisierung der Kapitalmärkte sowie die internationale Verbreitung von Übernahmeangeboten führen zunehmend zu grenzüberschreitenden Angeboten, die zur Klärung vieler Fragen Anlass geben. Nicht aufeinander abgestimmte, nationale Kollisionsnormen können dazu führen, dass auf Angebote unterschiedliche nationale Vorschriften Anwendung finden. Das wiederum kann zur Kollision von Normen führen, kann aber auch – bei voneinander abweichenden Kollisionsnormen – zu Regelungslücken führen. Aufgabe dieses Bandes ist es, ein umfassendes rechtliches Lösungssystem für grenzüberschreitende Übernahmeangebote zu entwickeln, das Normenkollisionen und -lücken vermeidet bzw. bestmöglich bewältigt.
Nach Skizzierung der Konfliktlage, insbesondere im transatlantischen Verhältnis, und einer ausführlichen Behandlung der dogmatischen Grundlagen, stellt der Verfasser die in Deutschland, Europa und den USA vorhandenen Lösungsansätze dar.
Der Autor kommt zum Ergebnis, dass zur Lösung verschiedene Instrumentarien angewendet werden müssen. Der Anwendungsbereich des WpÜG und der EU-Übernahmerichtlinie muss anhand des Völkerrechts, des europäischen Primärrechts und kollisionsrechtlicher Grundsätze ausgelegt bzw. korrigiert werden. Die Rechts- und Amtshilfe sollten über den Anwendungsbereich des WpÜG hinaus erweitert werden. §§ 14, 24 WpÜG sind erweiternd auszulegen. Nationale Institutionen müssen staatliche Interessen abwägen, was u.a. in einem neuen § 24 a WpÜG normiert werden sollte. Die BaFin sollte den Bieter u.U. davon befreien, einzelne WpÜG-Normen zu beachten. Dieses Programm wird helfen, Probleme bei grenzüberschreitenden Angeboten interessengerecht und dogmatisch überzeugend zu lösen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Die Internationalisierung der Kapitalmärkte sowie die internationale Verbreitung von Übernahmeangeboten führen zunehmend zu grenzüberschreitenden Angeboten, die zur Klärung vieler Fragen Anlass geben. Nicht aufeinander abgestimmte, nationale Kollisionsnormen können dazu führen, dass auf Angebote unterschiedliche nationale Vorschriften Anwendung finden. Das wiederum kann zur Kollision von Normen führen, kann aber auch – bei voneinander abweichenden Kollisionsnormen – zu Regelungslücken führen. Aufgabe dieses Bandes ist es, ein umfassendes rechtliches Lösungssystem für grenzüberschreitende Übernahmeangebote zu entwickeln, das Normenkollisionen und -lücken vermeidet bzw. bestmöglich bewältigt.
Nach Skizzierung der Konfliktlage, insbesondere im transatlantischen Verhältnis, und einer ausführlichen Behandlung der dogmatischen Grundlagen, stellt der Verfasser die in Deutschland, Europa und den USA vorhandenen Lösungsansätze dar.
Der Autor kommt zum Ergebnis, dass zur Lösung verschiedene Instrumentarien angewendet werden müssen. Der Anwendungsbereich des WpÜG und der EU-Übernahmerichtlinie muss anhand des Völkerrechts, des europäischen Primärrechts und kollisionsrechtlicher Grundsätze ausgelegt bzw. korrigiert werden. Die Rechts- und Amtshilfe sollten über den Anwendungsbereich des WpÜG hinaus erweitert werden. §§ 14, 24 WpÜG sind erweiternd auszulegen. Nationale Institutionen müssen staatliche Interessen abwägen, was u.a. in einem neuen § 24 a WpÜG normiert werden sollte. Die BaFin sollte den Bieter u.U. davon befreien, einzelne WpÜG-Normen zu beachten. Dieses Programm wird helfen, Probleme bei grenzüberschreitenden Angeboten interessengerecht und dogmatisch überzeugend zu lösen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Internationalisierung der Kapitalmärkte sowie die internationale Verbreitung von Übernahmeangeboten führen zunehmend zu grenzüberschreitenden Angeboten, die zur Klärung vieler Fragen Anlass geben. Nicht aufeinander abgestimmte, nationale Kollisionsnormen können dazu führen, dass auf Angebote unterschiedliche nationale Vorschriften Anwendung finden. Das wiederum kann zur Kollision von Normen führen, kann aber auch – bei voneinander abweichenden Kollisionsnormen – zu Regelungslücken führen. Aufgabe dieses Bandes ist es, ein umfassendes rechtliches Lösungssystem für grenzüberschreitende Übernahmeangebote zu entwickeln, das Normenkollisionen und -lücken vermeidet bzw. bestmöglich bewältigt.
Nach Skizzierung der Konfliktlage, insbesondere im transatlantischen Verhältnis, und einer ausführlichen Behandlung der dogmatischen Grundlagen, stellt der Verfasser die in Deutschland, Europa und den USA vorhandenen Lösungsansätze dar.
Der Autor kommt zum Ergebnis, dass zur Lösung verschiedene Instrumentarien angewendet werden müssen. Der Anwendungsbereich des WpÜG und der EU-Übernahmerichtlinie muss anhand des Völkerrechts, des europäischen Primärrechts und kollisionsrechtlicher Grundsätze ausgelegt bzw. korrigiert werden. Die Rechts- und Amtshilfe sollten über den Anwendungsbereich des WpÜG hinaus erweitert werden. §§ 14, 24 WpÜG sind erweiternd auszulegen. Nationale Institutionen müssen staatliche Interessen abwägen, was u.a. in einem neuen § 24 a WpÜG normiert werden sollte. Die BaFin sollte den Bieter u.U. davon befreien, einzelne WpÜG-Normen zu beachten. Dieses Programm wird helfen, Probleme bei grenzüberschreitenden Angeboten interessengerecht und dogmatisch überzeugend zu lösen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-10
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Normenkollisionen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, wie sie bei der Unternehmensnachfolge auftreten können, stellen die Rechtsdogmatik vor besondere Herausforderungen. Julia Lübke zeigt durch eine systematisch-teleologische Analyse der erb- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und Grenzen privatautonomer Vorgaben für die Unternehmensfortführung, dass sich solche Normenkollisionen auf die Haftungsregimes beschränken. Im Übrigen unterliegt die Testierfreiheit des Unternehmers, sieht man vom Ausnahmefall der Testamentsvollstreckung ab, denselben Grenzen wie eine Gestaltung unter Lebenden. Eine umfassende Inhaltskontrolle von Verfügungen von Todes wegen zum Schutz des Erben als besondere Grenze der Testierfreiheit lässt sich, anders als die neuere Rechtsprechung vermuten ließe, nicht begründen. Umgekehrt beanspruchen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen der Privatautonomie auch im erbrechtlichen Kontext Geltung. Die verbleibenden, haftungsrechtlichen Normenkollisionen lassen sich anhand von aus der Gesetzessystematik ableitbaren Regeln widerspruchsfrei auflösen.
Das Buch wurde mit freundlicher Unterstützung der Johanna und Fritz Buch Gedächtnis-Stiftung gedruckt.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Normenkollisionen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht, wie sie bei der Unternehmensnachfolge auftreten können, stellen die Rechtsdogmatik vor besondere Herausforderungen. Julia Lübke zeigt durch eine systematisch-teleologische Analyse der erb- und gesellschaftsrechtlichen Grundlagen und Grenzen privatautonomer Vorgaben für die Unternehmensfortführung, dass sich solche Normenkollisionen auf die Haftungsregimes beschränken. Im Übrigen unterliegt die Testierfreiheit des Unternehmers, sieht man vom Ausnahmefall der Testamentsvollstreckung ab, denselben Grenzen wie eine Gestaltung unter Lebenden. Eine umfassende Inhaltskontrolle von Verfügungen von Todes wegen zum Schutz des Erben als besondere Grenze der Testierfreiheit lässt sich, anders als die neuere Rechtsprechung vermuten ließe, nicht begründen. Umgekehrt beanspruchen die gesellschaftsrechtlichen Grenzen der Privatautonomie auch im erbrechtlichen Kontext Geltung. Die verbleibenden, haftungsrechtlichen Normenkollisionen lassen sich anhand von aus der Gesetzessystematik ableitbaren Regeln widerspruchsfrei auflösen.
Das Buch wurde mit freundlicher Unterstützung der Johanna und Fritz Buch Gedächtnis-Stiftung gedruckt.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Das „Recht auf Vergessenwerden“ gehört seit der als „Google-Urteil“ bezeichneten Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2014 sowie dem Inkrafttreten des ebenso mit „Recht auf Vergessenwerden“ überschriebenen Art. 17 der Datenschutz-Grundverordnung zu den am meisten diskutierten Neuerungen des europäischen Datenschutzrechts. Sowohl in der fachlichen Diskussion als auch in der Rechtsprechung werden fortlaufend neue Ansätze und Interpretationen entwickelt, nicht zuletzt etwa in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2019. Diese Überlegungen müssen regelmäßig systematisiert werden, bis sich ein grundlegender Konsens zur Abgrenzung und zum Umgang mit dem „Recht auf Vergessenwerden“ entwickelt hat.
Aufbauend auf dieser Überlegung erfolgt eine umfassende Betrachtung der praktischen Umsetzung des „Rechts auf Vergessenwerden“:
• Rechtsdogmatische Aufarbeitung der entstehenden Grundrechtskollision und Ableitung von möglichen Abwägungskriterien
• Darstellung der bisher bestehenden Überlegungen zur Umsetzungspraxis
• Diskussion der geographischen Reichweite des Rechtsanspruchs
• Umfassende Betrachtung der Implementierungsdimensionen
• Auseinandersetzung mit besonderen Konfliktfeldern und Sonderfällen
Insgesamt wird deutlich, dass die nachhaltige Integration eines digitalen Vergessens nicht nur rechtlicher Schritte bedarf, sondern auch informationstechnische, ethische, politisch-administrative, privatwirtschaftliche sowie wissenschaftliche Ansätze hat. Für eine weitergehende Erforschung und Vertiefung der damit verbundenen Fragestellungen werden in dieser Arbeit Entwicklungslinien aufgezeigt.
Der Band liefert damit wertvolle Impulse für thematisch Interessierte, interdisziplinär Forschende sowie die juristische Diskussion, bietet mit der teils sehr feingliedrigen Betrachtung und den dort beschriebenen Umsetzungsideen aber gleichzeitig auch Anknüpfungspunkte für die Praxis.
Simon Hennermann ist seit dem Jahr 2006 im öffentlichen Dienst tätig. Zunächst auf kommunaler Ebene beim Landkreis Limburg-Weilburg und seit 2010 im Dienste des Landes Hessen beim Regierungspräsidium in Gießen. Dort war er zunächst viele Jahre in der Regionalplanung tätig und hat sich im Schwerpunkt mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien in Mittelhessen beschäftigt. Seit dem Jahr 2019 erfolgte eine zunehmende Erweiterung des Aufgabenbereichs in Richtung der Verwaltungsdigitalisierung. Dieser Entwicklung folgend ist er aktuell als Projektleiter im Bereich E-Government, Information und Kommunikation im Einsatz. Simon Hennermann hat öffentliches Management studiert und im Jahr 2021 in den Verwaltungswissenschaften zum "Recht auf Vergessenwerden" promoviert.
Aktualisiert: 2022-02-15
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Die Individualsanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stehen schon seit Jahren in der Kritik, insbesondere wegen der schweren Grundrechtseingriffe und den damit einhergehenden Beschränkungen der Verfahrensrechte der Betroffenen. Die vorliegende Publikation befasst sich mit dem Verhältnis dieser Sanktionen zu den prozessualen Gewährleistungen der EMRK, da sich zuletzt der EGMR intensiv mit ihnen befassen musste. Die Pflichtenkollision, die sich für die Mitgliedstaaten aus der Umsetzung der Sanktionen und der Bindung an die EMRK ergibt, wird umfassend untersucht und auf der Grundlage des Subsidiaritätsgrundsatzes eine Lösung für die Einrichtung einer gerichtlichen Kontrolle der nationalen Umsetzungsakte dieser Sanktionen erarbeitet. Dabei wird die Rechtsprechung des EGMR und die Rolle des Art. 103 UN-Charta kritisch hinterfragt.
Aktualisiert: 2023-04-08
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