Eine Folge der Globalisierung ist die zunehmende Verbreitung von in- und ausländischen Einkünftestrukturen, die auf unterschiedliche Entwicklungen, wie beispielsweise der Kapital- oder der Personalmobilität, zurückzuführen sind. Zeitgleich ist eine Zunahme der Zusammenarbeit der Finanzbehörden unterschiedlicher Staaten zu beobachten, die eine Transparenzsteigerung durch eine vermehrte Bereitstellung von Informationen in Bezug auf spezifische Steuerpflichtige erreichen möchten. Durch den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen kann beispielsweise eine Überprüfung der Angaben im Veranlagungsverfahren einfacher erfolgen. Neben der Verifizierung von Angaben besteht auch die Möglichkeit der Aufdeckung von bislang unbekannten Steuerstraftaten, sodass dem Tatbestand Steuerhinterziehung wirksamer entgegengetreten werden kann. Insgesamt wird mit der zunehmenden Zusammenarbeit somit eine informationsbezogene Transparenzsteigerung zu erwarten sein.
Die Umsetzung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches wird durch unterschiedliche Abkommen realisiert, die ihrerseits einer steten Weiterentwicklung unterlegen haben. So sind neben den DBA, dem FATCA und den TIEA auch der CRS und korrespondierend dazu die Entwicklungen der EU-Amtshilferichtlinie zu nennen. Die unterschiedlichen Ausprägungsformen des Informationsaustausches und insbesondere die Einführung des automatischen Informationsaustausches sind als wegweisend anzusehen. Neben der inhaltlichen Darstellung der unterschiedlichen Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch sind angrenzende potentielle Problemfelder, wie die Einhaltung des Datenschutzes und die strukturellen technischen Gegebenheiten zur Erhebung, zur Übermittlung, zum Empfang und zur Weiterverarbeitung von Daten nicht aus dem Blick zu verlieren. Im Folgenden wird daher das Zusammenspiel der Abkommen zum steuerlichen Informationsaustausch, der Datenschutzgrundverordnung sowie dem Bundesdatenschutzgesetz und den technischen Herausforderungen im Rahmen des KONSENS-Projektes näher betrachtet.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Das internationale Minderjährigenschutzrecht ist in den letzten Jahren immer unübersichtlicher geworden. Das liegt vor allem daran, dass auf diesem Gebiet mittlerweile eine Vielzahl von Rechtsquellen besteht, deren Verhältnis zueinander nicht immer problemlos bestimmt werden kann. Aus deutscher Sicht gelten zur Bestimmung der internationalen Entscheidungszuständigkeit und des anwendbaren Rechts sowie zur Beurteilung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen auf dem Gebiet des internationalen Minderjährigenschutzes bis heute bedeutende multilaterale Staatsverträge wie das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen (MSA), das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ), das Luxemburger Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ) sowie das Haager Adoptionsübereinkommen (AdoptÜ). Mit Wirkung ab 1. Januar 2011 tritt für die Bundesrepublik Deutschland ferner das Haager Kinderschutzübereinkommen (KSÜ) in Kraft. Neben den staatsvertraglichen Bestimmungen ist seit dem 1. März 2005 die Europäische Zuständigkeits- und Anerkennungsverordnung in Ehe- und Sorgerechtssachen (EheVO II/Brüssel IIa) zu berücksichtigen, die die Rechtslage nicht unbedingt übersichtlicher machte. Hinzu kommt schließlich das onome deutsche Verfahrens- und Kollisionsrecht in Familiensachen, geregelt im EGBGB und im FamFG, auch wenn es infolge der weitgehenden Überlagerung durch europäische und internationale Vorschriften zunehmend seine Bedeutung einbüßt. Der Umgang mit dieser Fülle von Rechtsquellen auf dem Gebiet des internationalen Minderjährigenschutzrechts, auch als "Quellenpluralismus" bezeichnet, ist Alltag vieler Gerichte und Behörden. Dieses Buch zeigt die Konkurrenzverhältnisse der Rechtsquellen zueinander sowie die Lösung von Konkurrenzproblemen auf und leistet für den Rechtsanwender einen Beitrag dazu, das Geflecht aus europäischen, internationalen und onomen deutschen Vorschriften überschaubar und handhabbar zu machen. Berücksichtigung finden dabei grenzüberschreitende Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, internationale Adoptionen sowie internationale Kindesentführungen.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Arbeit behandelt das Konkurrenzverhältnis zwischen marken-, wettbewerbs-, delikts- und namensrechtlichen Bestimmungen beim Schutz von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen. Die Auswertung und Systematisierung der wichtigsten neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte sowie die Kontroverse im Schrifttum bilden die Grundlage für die Erörterung der Konkurrenzfrage. Untersucht werden sowohl die rechts-theoretischen Aspekte unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze der Konkurrenzlehre als auch die rechtspraktischen Auswirkungen. Von zentraler Bedeutung ist die Untersuchung des Regelungsumfangs von § 2 MarkenG einschließlich der Frage der Gemeinschaftskonformität. Das gefundene Ergebnis wird mit Kriterien für eine Sperrwirkung des Markengesetzes bzw. einen verbleibenden Anwendungsbereich der außermarkengesetzlichen Vorschriften anhand von Fallgruppen abgestimmt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Anlass der Doktorarbeit war die Einführung des § 42 Abs.2 AO durch das Steueränderungsgesetz 2001. Diese Vorschrift ist als neuer Versuch zu werten, die für den Fiskus ungünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zum Verhältnis der Generalklausel des § 42 AO zu den Vorschriften der Hinzurechungsbesteuerung zu beeinflussen. Zunächst wird die Entwicklung von den wichtigen BFH-Urteilen Anfang der 90er Jahre, über die entscheidenden Urteilen in den Jahren 1999 und 2000 bis zur Gesetzesänderung im Jahre 2001 beleuchtet. Danach versucht der Verfasser, den Inhalt von § 42 Abs.1 AO - gleichbedeutend mit § 42 AO vor Änderung durch das Steueränderungsgesetz 2001 - näher zu klären. Dieser Teil nimmt einen großen Abschnitt des Werks in Anspruch, da die Tatbestandsmerkmale des Missbrauchs und der Umgehung des Steuergesetzes seit über 80 Jahren in der Steuerrechtswissenschaft umstritten sind. Insbesondere bei dem Begriff des Missbrauchs geht der Autor einen neuen Weg, um der vielfach geäußerten Ansicht, dass dieses Tatbestandsmerkmal nicht subsumtionsfähig sei, entgegenzutreten. Hinsichtlich des Verhältnisses von § 42 AO zu den §§ 7ff. AStG nehmen die verschiedensten Auffassungen alle für sich die Geltung der Lex- Specialis-Regel in Anspruch. Daher werden vom Verfasser die allgemeinen Regeln über die Normenkonkurrenz für das Steuerrecht aufbereitet, um eine genaue Klärung des Normenverhältnisses zu ermöglichen. Dabei zeigte sich, dass die Lex-Specialis-Regel im engeren Sinn aufgrund der besonderen Struktur des § 42 AO und seiner Nähe zur Analogie gar nicht mehr eingreifen kann. Bei der Bestimmung des Verhältnisses des § 42 AO zu den §§ 7ff. AStG bringt der Autor auch die zahlreichen mit den Normen der Hinzurechnungsbesteuerung verfolgten Zwecke in einen Gesamtzusammenhang. An dieser Stelle wird es dann möglich, die Auswirkungen des § 42 Abs.2 AO zu klären. Dabei entkräftet der Verfasser die gegen die Gesetzesänderung vorgebrachte Kritik, die vor allen Dingen von Seiten der Fachliteratur vorgebracht wird.
Aktualisiert: 2020-12-04
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