Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern.

Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern. von Schwanengel,  Wito
Die Übergangsregelungen des Einigungsvertrages zur Begründung von Beamtenverhältnissen im Beitrittsgebiet haben zu Abweichungen von den tradierten Strukturen des Beamtentums geführt, die in der Arbeit einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Ausgehend von den staatstheoretischen und normativen Grundlagen des Staatsdienstes in der DDR, beschäftigt sich der Autor im ersten Teil ausführlich mit dem Typ des sogenannten Bewährungsbeamten, wobei er sich vor allem kritisch mit zahlreichen Einzelregelungen dieser beitrittsveranlaßten Form zur Wiedereinführung des Beamtentums auseinandersetzt und deren Folgewirkungen darstellt. Anhand einer kontroversen Bestimmung des Funktionsvorbehalts untersucht Wito Schwanengel weiterhin die Verbeamtungspraxis der neuen Länder und illustriert am Beispiel der Lehrer die problematische Begrenzung des Beamteneinsatzes auf Kernbereiche hoheitlicher Aufgaben. Dabei wird auch auf Modelle zur obligatorischen Einstellungsteilzeit eingegangen und die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit erörtert. Ein weiterer Teil des Buches beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Besoldungs- und Versorgungsrechts und ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Letztlich widmet sich der Autor sehr eingehend den sehr unterschiedlichen Konzepten der Landesbeamtengesetze zur Verhinderung einer Verbeamtung wegen früherer Tätigkeit für das MfS oder in herausgehobenen Partei- und Staatsfunktionen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Alternativen zum Arbeitskampf im öffentlichen Dienst.

Alternativen zum Arbeitskampf im öffentlichen Dienst. von Pusch,  Tobias
Tobias Pusch sucht nach funktionsäquivalenten Alternativen zum Arbeitskampf im öffentlichen Dienst. Dabei wird die Rechtslage in Deutschland mit den Regelungen in der Stadt und im Bundesstaat New York verglichen. In den amerikanischen Vergleichsgebieten werden Tarifkonflikte durch eine Kombination aus Verhandlungspflichten, fact finding, öffentlichen Anhörungen und schließlich durch die verbindliche Entscheidung eines Schiedsgerichts gelöst. Dieser Mechanismus führt zu Tarifverträgen, die inhaltlich den Tarifabschlüssen in Arbeitskampfsystemen weitgehend entsprechen, ohne die Allgemeinheit mit Arbeitskampfkosten zu belasten. Der Verfasser schlägt daher auch für Deutschland eine Regelung vor, die den Arbeitskampf untersagt, den Tarifpartnern jedoch gleichwohl die Möglichkeit gibt, Druck und Gegendruck auszuüben. Die bislang fast ausschließlich vertretene Ansicht, eine Abschaffung des Streikrechts im öffentlichen Dienst wäre mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbar, erweist sich als unzutreffend.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst.

Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst. von Wullkopf,  Birte
Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt. Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG nur ein formelles Gesetz sein kann. Für die anschließenden Entscheidungsanalysen bedeutet diese Erkenntnis, daß § 8 Abs. 1 BAT als bloße Tarifvertragsnorm zur Grundrechtseinschränkung nicht taugt - anders in ständiger in sich unstimmiger Rechtsprechung das BAG ohne verfassungsadäquates Problembewußtsein. Wie die vom BAG über § 8 Abs. 1 BAT gelösten Fälle statt dessen zu beurteilen sind, wird im Hauptteil der vorliegenden Darstellung herausgearbeitet: Fälle mangelnder politischer Zurückhaltung, die das BAG herkömmlicherweise über § 8 Abs. 1 S. 1 BAT löst, erfordern einen Rückgriff auf § 242 BGB. Fälle fehlender Verfassungstreue, in denen das BAG § 8 Abs. 1 S. 2 BAT in Ansatz bringt, können nur über Art. 33 Abs. 2 GG bewältigt werden. Es bedarf dabei der Herbeiführung praktischer Konkordanz dieser Verfassungsnorm mit Art. 5 Abs. 1 GG. Nur so ist eine Lösung unter Wahrung der essentiellen Meinungsfreiheit möglich, nur so wird das Grundrecht nicht (tarif-) vertraglich dispositiv. Der vorgeschlagene Weg mag nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bringen, wohl aber mehr Sicherheit für den Rechtsstaat.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Karrieren in der Bundesverwaltung.

Karrieren in der Bundesverwaltung. von Dreher,  Christiane
Die Arbeit »Karrieren in der Bundesverwaltung« hat - auf der Basis einer empirischen Untersuchung von 52 (Unter-)Abteilungsleitern und Staatssekretären - Voraussetzungen und Verlauf von Karriereprozessen zum Thema. Die Aufgabenstellung bestand darin, aus den Herkunfts-, Ausbildungs- und Berufsdaten dieser Führungskräfte eine Differenzierung typischer Karriereprofile zu gewinnen. Dabei werden die beamtenrechtlichen Strukturmerkmale von Karrieren im öffentlichen Dienst wie Beförderung, Beurteilung und Fortbildung auf ihre Aufstiegswirksamkeit untersucht. Auch das Personalsteuerungssystem im öffentlichen Dienst am Schnittpunkt von Leistungsmotivation und Führungskräfteentwicklung wurde einer Prüfung unterzogen, wobei ein hohes Anreizpotential, stabile Wertestruktur und hohe Aufstiegszufriedenheit kumulativ ausgeprägt waren. Eine weitere Rahmenbedingung stellen der äußere Aufbau und die innere Organisation der Bundesverwaltung dar. Das Zusammenwirken von Programmentwicklung und der Ausprägung ministerieller Entscheidungsstrukturen stellt das Spannungsfeld dar, in dem die Leitungskräfte die Aufgabe der Vermittlung zwischen politischer Leitung und Verwaltungsapparat übernehmen. Im Zentrum steht die Analyse des Karriereprozesses unter Berücksichtigung der Effizienz einzelner Aufstiegsdeterminanten wie sie neben bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen auch Funktion, Zeitbudget, Ruf, Leitungsnähe, Zufall, Kontakte, Ämterkumulation, Parteienzuwendung und Mobilität darstellen. Als Ergebnis läßt sich festhalten, daß typische Karrieremuster im Bundesbereich sich dem Typ des Laufbahnbeamten oder des Seiteneinsteigers zuordnen lassen. Beide Strukturtypen zeigen ein deutliches Profil angesichts unterschiedlicher Vorpositionen, Karriereausgangspunkte, Aufstiegsgeschwindigkeiten, Mobilitätsdimensionen, Aufstiegsetappen, Motivationsmuster und Leistungsanreize, die künftig deutlicher konturiert werden könnten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die rechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherungsträger bei der Bestimmung des Rechtsstatus ihrer Bediensteten.

Die rechtlichen Vorgaben für die Sozialversicherungsträger bei der Bestimmung des Rechtsstatus ihrer Bediensteten. von Determann,  Lothar, Lecheler,  Helmut
Die öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger nehmen vielfältige Hoheitsaufgaben wahr. Die Ausübung derartiger Aufgaben behält Art. 33 IV GG im Regelfall Beamten vor. Die Reichweite dieser Verfassungsbestimmung ist seit langem umstritten. Die Autoren untersuchen in der vorliegenden Studie zunächst eingehend das Tätigkeitsfeld der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsträger, insbesondere der gesetzlichen Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung. Bei der Anwendung des Art. 33 IV GG wird hier eine generalisierende Zuordnung ganzer Verwaltungsbereiche abgelehnt und demgegenüber differenzierend überprüft, ob und inwieweit die einzelnen Dienstposten mit der Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse betraut sind. Dabei zeigt sich, daß ein Großteil der Bediensteten hoheitsrechtliche Befugnisse ausübt und daher verbeamtet werden muß. Wenngleich diese Fragen bisher nicht unmittelbar durch höchstrichterliche Rechtsprechung eindeutig entschieden sind, so sprechen doch die bisherigen Stellungnahmen sowohl des BVerfG als auch des BVerwG, des BGH und des BAG für die hier vertretene Sicht von Art. 33 IV GG. Diesen Anforderungen genügt es auch nicht, wenn Angestellte durch - in der Sache dem Beamtenverhältnis stark angenäherte - Dienstordnungsangestellte ersetzt werden. In jüngerer Zeit ist der gegenläufige Trend erkennbar, die Ersetzung von Dienstordnungsangestellten durch Tarifangestellte; entgegen vereinzelt vertretener Auffassungen in der Literatur entfernt sich diese Praxis noch weiter von der verfassungsrechtlich gebotenen Gestaltung und stellt daher einen (weiteren) Verstoß gegen Art. 33 IV dar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern.

Die Wiedereinführung des Berufsbeamtentums in den neuen Ländern. von Schwanengel,  Wito
Die Übergangsregelungen des Einigungsvertrages zur Begründung von Beamtenverhältnissen im Beitrittsgebiet haben zu Abweichungen von den tradierten Strukturen des Beamtentums geführt, die in der Arbeit einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Ausgehend von den staatstheoretischen und normativen Grundlagen des Staatsdienstes in der DDR, beschäftigt sich der Autor im ersten Teil ausführlich mit dem Typ des sogenannten Bewährungsbeamten, wobei er sich vor allem kritisch mit zahlreichen Einzelregelungen dieser beitrittsveranlaßten Form zur Wiedereinführung des Beamtentums auseinandersetzt und deren Folgewirkungen darstellt. Anhand einer kontroversen Bestimmung des Funktionsvorbehalts untersucht Wito Schwanengel weiterhin die Verbeamtungspraxis der neuen Länder und illustriert am Beispiel der Lehrer die problematische Begrenzung des Beamteneinsatzes auf Kernbereiche hoheitlicher Aufgaben. Dabei wird auch auf Modelle zur obligatorischen Einstellungsteilzeit eingegangen und die Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit erörtert. Ein weiterer Teil des Buches beschäftigt sich mit den Besonderheiten des Besoldungs- und Versorgungsrechts und ihrer Vereinbarkeit mit dem Grundsatz amtsangemessener Alimentation. Letztlich widmet sich der Autor sehr eingehend den sehr unterschiedlichen Konzepten der Landesbeamtengesetze zur Verhinderung einer Verbeamtung wegen früherer Tätigkeit für das MfS oder in herausgehobenen Partei- und Staatsfunktionen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst.

Die Beschränkung der Meinungsfreiheit der Angestellten im öffentlichen Dienst. von Wullkopf,  Birte
Mit dieser Arbeit will die Verfasserin zur Aufarbeitung eines Themas beitragen, das ungeachtet der großen Zahl der Angestellten des öffentlichen Dienstes ein Schattendasein zwischen Arbeitsrecht und Verfassungs- und Beamtenrecht fristet. Sie untersucht, ob das BAG dem auch im Arbeitsrecht nur nach Maßgabe der Verfassung beschränkbaren Grundrecht auf Meinungsfreiheit Rechnung trägt. Dabei ist ein erster allgemeiner Teil Bedeutung, Schutzbereich und Schranken der Meinungsfreiheit gewidmet. Wesentlichste These ist hier, daß grundrechtsbeschränkendes allgemeines "Gesetz" i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG nur ein formelles Gesetz sein kann. Für die anschließenden Entscheidungsanalysen bedeutet diese Erkenntnis, daß § 8 Abs. 1 BAT als bloße Tarifvertragsnorm zur Grundrechtseinschränkung nicht taugt - anders in ständiger in sich unstimmiger Rechtsprechung das BAG ohne verfassungsadäquates Problembewußtsein. Wie die vom BAG über § 8 Abs. 1 BAT gelösten Fälle statt dessen zu beurteilen sind, wird im Hauptteil der vorliegenden Darstellung herausgearbeitet: Fälle mangelnder politischer Zurückhaltung, die das BAG herkömmlicherweise über § 8 Abs. 1 S. 1 BAT löst, erfordern einen Rückgriff auf § 242 BGB. Fälle fehlender Verfassungstreue, in denen das BAG § 8 Abs. 1 S. 2 BAT in Ansatz bringt, können nur über Art. 33 Abs. 2 GG bewältigt werden. Es bedarf dabei der Herbeiführung praktischer Konkordanz dieser Verfassungsnorm mit Art. 5 Abs. 1 GG. Nur so ist eine Lösung unter Wahrung der essentiellen Meinungsfreiheit möglich, nur so wird das Grundrecht nicht (tarif-) vertraglich dispositiv. Der vorgeschlagene Weg mag nicht unbedingt mehr Rechtssicherheit bringen, wohl aber mehr Sicherheit für den Rechtsstaat.
Aktualisiert: 2023-05-25
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