Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Brecht'sche Gesetz, das allgemeine Kostennachteile bei der Bereitstellung öffentlicher Güter in Agglomerationsräumen unterstellt, dominiert die Finanzausgleichsregelungen in der Bundesrepublik. So werden im Länderfinanzausgleich sowohl die Stadtstaaten als auch die großen Städte bevorzugt. Diese Präferierung von Agglomerationsräumen wird nicht nur in der finanzwissenschaftlichen und finanzjuristischen Literatur vielfach kritisiert, sondern sie wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Maßstäbeurteil" vom 11.11.1999 problematisiert und mit einem Prüfauftrag versehen.
Vor diesem Hintergrund untersucht Helmut Seitz in der vorliegenden Studie die Abhängigkeit der Kosten der öffentlichen Leistungserstellung von der Siedlungsdichte. Hierzu werden zunächst die Siedlungsstruktur in der Bundesrepublik dargestellt und einige theoretische Überlegungen zum Zusammenhang von Siedlungsdichte und den Kosten der Erstellung öffentlicher Güter vorgelegt. Der empirische Part beinhaltet detaillierte Informationen und Daten über verschiedene öffentliche Aufgabenbereiche. Auf dieser empirischen Basis leitet er den Zusammenhang zwischen Siedlungsdichte und Pro-Kopf-Kosten der öffentlichen Güterversorgung ab. Hierbei werden schwerpunktmäßig die Bereiche Abwasserentsorgung, Schulsystem sowie Straßenverkehrsinfrastruktur untersucht. Untersuchungsgegenstand ist auch der Zusammenhang zwischen der Finanz- und Wirtschaftskraft und der Siedlungsstruktur.
Die vorgelegten Befunde zeigen, dass das Brecht'sche Gesetz empirisch nicht haltbar ist, sondern dass es vielfach öffentliche Aufgabenbereiche gibt, in denen die Pro-Kopf-Kosten der Güterversorgung in dünn besiedelten Räumen deutlich über den Aufwendungen in Regionen mit einer durchschnittlichen Siedlungsdichte liegen. Insgesamt legt Helmut Seitz daher den Schluss nahe, dass es eine Reihe von Indikatoren dafür gibt, dass sowohl extrem dicht besiedelte Räume wie z. B. die Stadtstaaten als auch sehr dünn besiedelte Länder wie z. B die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Vergleich zum Durchschnitt der Flächenländer deutlich höhere Aufwendungen für die Bereitstellung öffentlicher Güter tragen müssen. Aus diesen Befunden werden Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme in der Bundesrepublik gezogen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, daß es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge und Streiks außerhalb dieser Arbeitsbereiche gibt: Bei Streiks außerhalb der Arbeitsbereiche der Daseinsvorsorge ist der Tarifgegner der einzige gezielt und unmittelbar Beeinträchtigte; bei einem Streik in der Daseinsvorsorge werden nur unbeteiligte Dritte, nämlich die Bürger, gezielt und unmittelbar beeinträchtigt. Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen, die ebenso wie das Streikrecht Eingriffsbefugnisse in Rechtskreise Dritter geben, zeigt, daß ein Eingriff in Rechtskreise Unbeteiligter weder höherrangige Rechtsgüter gefährden, noch eine gezielte Drittschädigung anstreben darf. Ob eine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter hervorgerufen wird, richtet sich danach, ob die konkrete streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines höherrangigen Rechtsgutes dient. Gezielte Drittschädigung durch streikweise Arbeitseinstellung ist immer dann gegeben, wenn zum einen die konkrete Arbeitsleistung unmittelbar Dritten gegenüber zu erbringen ist. Zum anderen dürfen die Dritten nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Darüber hinaus muß die Arbeitsleistung notwendiger Bestandteil der alltäglichen Existenzbewältigung sein. Ob diese Kriterien zur Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, kann ausschließlich anhand der konkreten Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers bestimmt werden; eine Untersuchung der wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Daseinsvorsorge zeigt daher auch, daß es in nahezu jedem Tätigkeitsbereich Arbeiten gibt, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Die betroffenen Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen gegen d
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Brecht'sche Gesetz, das allgemeine Kostennachteile bei der Bereitstellung öffentlicher Güter in Agglomerationsräumen unterstellt, dominiert die Finanzausgleichsregelungen in der Bundesrepublik. So werden im Länderfinanzausgleich sowohl die Stadtstaaten als auch die großen Städte bevorzugt. Diese Präferierung von Agglomerationsräumen wird nicht nur in der finanzwissenschaftlichen und finanzjuristischen Literatur vielfach kritisiert, sondern sie wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Maßstäbeurteil" vom 11.11.1999 problematisiert und mit einem Prüfauftrag versehen.
Vor diesem Hintergrund untersucht Helmut Seitz in der vorliegenden Studie die Abhängigkeit der Kosten der öffentlichen Leistungserstellung von der Siedlungsdichte. Hierzu werden zunächst die Siedlungsstruktur in der Bundesrepublik dargestellt und einige theoretische Überlegungen zum Zusammenhang von Siedlungsdichte und den Kosten der Erstellung öffentlicher Güter vorgelegt. Der empirische Part beinhaltet detaillierte Informationen und Daten über verschiedene öffentliche Aufgabenbereiche. Auf dieser empirischen Basis leitet er den Zusammenhang zwischen Siedlungsdichte und Pro-Kopf-Kosten der öffentlichen Güterversorgung ab. Hierbei werden schwerpunktmäßig die Bereiche Abwasserentsorgung, Schulsystem sowie Straßenverkehrsinfrastruktur untersucht. Untersuchungsgegenstand ist auch der Zusammenhang zwischen der Finanz- und Wirtschaftskraft und der Siedlungsstruktur.
Die vorgelegten Befunde zeigen, dass das Brecht'sche Gesetz empirisch nicht haltbar ist, sondern dass es vielfach öffentliche Aufgabenbereiche gibt, in denen die Pro-Kopf-Kosten der Güterversorgung in dünn besiedelten Räumen deutlich über den Aufwendungen in Regionen mit einer durchschnittlichen Siedlungsdichte liegen. Insgesamt legt Helmut Seitz daher den Schluss nahe, dass es eine Reihe von Indikatoren dafür gibt, dass sowohl extrem dicht besiedelte Räume wie z. B. die Stadtstaaten als auch sehr dünn besiedelte Länder wie z. B die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Vergleich zum Durchschnitt der Flächenländer deutlich höhere Aufwendungen für die Bereitstellung öffentlicher Güter tragen müssen. Aus diesen Befunden werden Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme in der Bundesrepublik gezogen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Brecht'sche Gesetz, das allgemeine Kostennachteile bei der Bereitstellung öffentlicher Güter in Agglomerationsräumen unterstellt, dominiert die Finanzausgleichsregelungen in der Bundesrepublik. So werden im Länderfinanzausgleich sowohl die Stadtstaaten als auch die großen Städte bevorzugt. Diese Präferierung von Agglomerationsräumen wird nicht nur in der finanzwissenschaftlichen und finanzjuristischen Literatur vielfach kritisiert, sondern sie wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Maßstäbeurteil" vom 11.11.1999 problematisiert und mit einem Prüfauftrag versehen.
Vor diesem Hintergrund untersucht Helmut Seitz in der vorliegenden Studie die Abhängigkeit der Kosten der öffentlichen Leistungserstellung von der Siedlungsdichte. Hierzu werden zunächst die Siedlungsstruktur in der Bundesrepublik dargestellt und einige theoretische Überlegungen zum Zusammenhang von Siedlungsdichte und den Kosten der Erstellung öffentlicher Güter vorgelegt. Der empirische Part beinhaltet detaillierte Informationen und Daten über verschiedene öffentliche Aufgabenbereiche. Auf dieser empirischen Basis leitet er den Zusammenhang zwischen Siedlungsdichte und Pro-Kopf-Kosten der öffentlichen Güterversorgung ab. Hierbei werden schwerpunktmäßig die Bereiche Abwasserentsorgung, Schulsystem sowie Straßenverkehrsinfrastruktur untersucht. Untersuchungsgegenstand ist auch der Zusammenhang zwischen der Finanz- und Wirtschaftskraft und der Siedlungsstruktur.
Die vorgelegten Befunde zeigen, dass das Brecht'sche Gesetz empirisch nicht haltbar ist, sondern dass es vielfach öffentliche Aufgabenbereiche gibt, in denen die Pro-Kopf-Kosten der Güterversorgung in dünn besiedelten Räumen deutlich über den Aufwendungen in Regionen mit einer durchschnittlichen Siedlungsdichte liegen. Insgesamt legt Helmut Seitz daher den Schluss nahe, dass es eine Reihe von Indikatoren dafür gibt, dass sowohl extrem dicht besiedelte Räume wie z. B. die Stadtstaaten als auch sehr dünn besiedelte Länder wie z. B die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Vergleich zum Durchschnitt der Flächenländer deutlich höhere Aufwendungen für die Bereitstellung öffentlicher Güter tragen müssen. Aus diesen Befunden werden Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme in der Bundesrepublik gezogen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, daß es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge und Streiks außerhalb dieser Arbeitsbereiche gibt: Bei Streiks außerhalb der Arbeitsbereiche der Daseinsvorsorge ist der Tarifgegner der einzige gezielt und unmittelbar Beeinträchtigte; bei einem Streik in der Daseinsvorsorge werden nur unbeteiligte Dritte, nämlich die Bürger, gezielt und unmittelbar beeinträchtigt. Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen, die ebenso wie das Streikrecht Eingriffsbefugnisse in Rechtskreise Dritter geben, zeigt, daß ein Eingriff in Rechtskreise Unbeteiligter weder höherrangige Rechtsgüter gefährden, noch eine gezielte Drittschädigung anstreben darf. Ob eine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter hervorgerufen wird, richtet sich danach, ob die konkrete streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines höherrangigen Rechtsgutes dient. Gezielte Drittschädigung durch streikweise Arbeitseinstellung ist immer dann gegeben, wenn zum einen die konkrete Arbeitsleistung unmittelbar Dritten gegenüber zu erbringen ist. Zum anderen dürfen die Dritten nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Darüber hinaus muß die Arbeitsleistung notwendiger Bestandteil der alltäglichen Existenzbewältigung sein. Ob diese Kriterien zur Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, kann ausschließlich anhand der konkreten Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers bestimmt werden; eine Untersuchung der wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Daseinsvorsorge zeigt daher auch, daß es in nahezu jedem Tätigkeitsbereich Arbeiten gibt, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Die betroffenen Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen gegen d
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Masse füllt die Kasse
Wir alle zahlen Steuern, jeden Tag. Direkt über unser Einkommen, meistens jedoch indirekt über den Konsum. Wie hoch sind aber die Aufkommen der verschiedenen Steuerarten tatsächlich? Stefan Bach vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung gibt Auskunft.
Steuern sind das Geld der Gesellschaft, sie finanzieren die öffentlichen Leistungen, von denen wir doch alle profitieren. Eigentlich eine prima Sache, trotzdem sind Steuern sehr unbeliebt. Das mag daran liegen, dass eine große Intransparenz darüber herrscht, wer in welcher Höhe Steuern zahlt und wer von deren Verwendung profitiert. Hier schafft Stefan Bach Abhilfe. Sein Buch gibt ausführlich über die Aufkommen der wichtigsten Steuerarten Auskunft und vor allem, wie sie zustande kommen. Es zeigt sich: Wir alle müssen uns von einigen Mythen verabschieden, die wir in der öffentlichen Diskussion immer wieder um die Ohren gehauen bekommen.
Aktualisiert: 2019-04-25
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit die Bürger arbeitskampfbedingte Eingriffe einer kampfführenden Partei in ihre Rechtskreise zu dulden haben. Es zeigt sich zunächst, daß es bei den Arbeitskämpfen signifikante Unterschiede zwischen Streiks in den Arbeitsbereichen der Daseinsvorsorge und Streiks außerhalb dieser Arbeitsbereiche gibt: Bei Streiks außerhalb der Arbeitsbereiche der Daseinsvorsorge ist der Tarifgegner der einzige gezielt und unmittelbar Beeinträchtigte; bei einem Streik in der Daseinsvorsorge werden nur unbeteiligte Dritte, nämlich die Bürger, gezielt und unmittelbar beeinträchtigt. Eine Untersuchung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung sowie zivil- und strafrechtlicher Normen, die ebenso wie das Streikrecht Eingriffsbefugnisse in Rechtskreise Dritter geben, zeigt, daß ein Eingriff in Rechtskreise Unbeteiligter weder höherrangige Rechtsgüter gefährden, noch eine gezielte Drittschädigung anstreben darf. Ob eine Gefährdung höherrangiger Rechtsgüter hervorgerufen wird, richtet sich danach, ob die konkrete streikweise eingestellte Tätigkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung eines höherrangigen Rechtsgutes dient. Gezielte Drittschädigung durch streikweise Arbeitseinstellung ist immer dann gegeben, wenn zum einen die konkrete Arbeitsleistung unmittelbar Dritten gegenüber zu erbringen ist. Zum anderen dürfen die Dritten nicht auf andere Anbieter ausweichen können. Darüber hinaus muß die Arbeitsleistung notwendiger Bestandteil der alltäglichen Existenzbewältigung sein. Ob diese Kriterien zur Unzulässigkeit eines Streiks erfüllt sind, kann ausschließlich anhand der konkreten Tätigkeit des streikenden Arbeitnehmers bestimmt werden; eine Untersuchung der wesentlichen Tätigkeitsbereiche der Daseinsvorsorge zeigt daher auch, daß es in nahezu jedem Tätigkeitsbereich Arbeiten gibt, die nicht streikweise eingestellt werden dürfen. Die betroffenen Bürger haben Ansprüche auf Unterlassung dieser rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen gegen d
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Brecht'sche Gesetz, das allgemeine Kostennachteile bei der Bereitstellung öffentlicher Güter in Agglomerationsräumen unterstellt, dominiert die Finanzausgleichsregelungen in der Bundesrepublik. So werden im Länderfinanzausgleich sowohl die Stadtstaaten als auch die großen Städte bevorzugt. Diese Präferierung von Agglomerationsräumen wird nicht nur in der finanzwissenschaftlichen und finanzjuristischen Literatur vielfach kritisiert, sondern sie wurde auch vom Bundesverfassungsgericht in seinem "Maßstäbeurteil" vom 11.11.1999 problematisiert und mit einem Prüfauftrag versehen.
Vor diesem Hintergrund untersucht Helmut Seitz in der vorliegenden Studie die Abhängigkeit der Kosten der öffentlichen Leistungserstellung von der Siedlungsdichte. Hierzu werden zunächst die Siedlungsstruktur in der Bundesrepublik dargestellt und einige theoretische Überlegungen zum Zusammenhang von Siedlungsdichte und den Kosten der Erstellung öffentlicher Güter vorgelegt. Der empirische Part beinhaltet detaillierte Informationen und Daten über verschiedene öffentliche Aufgabenbereiche. Auf dieser empirischen Basis leitet er den Zusammenhang zwischen Siedlungsdichte und Pro-Kopf-Kosten der öffentlichen Güterversorgung ab. Hierbei werden schwerpunktmäßig die Bereiche Abwasserentsorgung, Schulsystem sowie Straßenverkehrsinfrastruktur untersucht. Untersuchungsgegenstand ist auch der Zusammenhang zwischen der Finanz- und Wirtschaftskraft und der Siedlungsstruktur.
Die vorgelegten Befunde zeigen, dass das Brecht'sche Gesetz empirisch nicht haltbar ist, sondern dass es vielfach öffentliche Aufgabenbereiche gibt, in denen die Pro-Kopf-Kosten der Güterversorgung in dünn besiedelten Räumen deutlich über den Aufwendungen in Regionen mit einer durchschnittlichen Siedlungsdichte liegen. Insgesamt legt Helmut Seitz daher den Schluss nahe, dass es eine Reihe von Indikatoren dafür gibt, dass sowohl extrem dicht besiedelte Räume wie z. B. die Stadtstaaten als auch sehr dünn besiedelte Länder wie z. B die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg im Vergleich zum Durchschnitt der Flächenländer deutlich höhere Aufwendungen für die Bereitstellung öffentlicher Güter tragen müssen. Aus diesen Befunden werden Schlussfolgerungen für die Ausgestaltung der Finanzausgleichssysteme in der Bundesrepublik gezogen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-03-27
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