Ob vorbeugender Rechtsgüterschutz (Prävention) Zweck des Privatrechts sein soll, ist umstritten. Muss das Privatrecht von ihm wesensfremden Rechtsfolgen rein gehalten werden und dient Schadenersatz tatsächlich nur dem Ausgleich? Oder kann Überkompensation ökonomisch als Preis für eine Rechtsgutverletzung verstanden werden, der als negativer Anreiz verhaltenslenkend wirkt?
Der vorliegenden Arbeit liegen drei Thesen zu Grunde: (i) Rechtsgüterschutz ist ein eigenständiger Rechtszweck, (ii) menschliches Verhalten kann mittels Anreizen und Restriktionen beeinflusst werden und (iii) Überkompensation ist eine dem Schweizer Zivilrecht bekannte Rechtsfolge. Nach der Abgrenzung überkompensatorischer Rechtsfolgen insbesondere von angelsächsischen Punitive Damages, wird die dogmatische Begründbarkeit des vorbeugenden Rechtsgüterschutzes analysiert. Dabei wird dargelegt, dass nicht überkompensatorische Rechtsfolgen als solche problematisch sind, sondern vielmehr deren konkrete Ausgestaltung zu hinterfragen ist. Als Konsequenz wird eine Angemessenheitskon-trolle vorgeschlagen. Anschliessend wird das Schweizer Vertrags-recht auf das Vorhandensein überkompensatorischer Rechtsfolgen durchsucht und die dabei entdeckten Normen werden anhand der vorgeschlagenen Angemessenheitskontrolle auf ihre Geeignetheit hin überprüft.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Der aus einer Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrags ergehende Anlageschaden berechnet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts. Im Einzelfall muss der Schadensbegriff aber unter Umständen konkretisiert werden, damit ihm brauchbare Kriterien für die Berechnung des Anlageschadens entnommen werden können. Eine negative Entwicklung des Börsenwerts von verwalteten Anlagen bedeutet nicht automatisch, dass ein Anlageschaden vorliegt. Ob ein solcher gegeben ist und wie sich dessen Höhe berechnet, bildet das Kernthema der Dissertation. Weiter werden Kriterien für die Bemessung des Schadenersatzes umschreiben sowie prozessuale Fragen beantwortet. Die dabei vertretenen Lösungsansätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der dogmatischen Grundlagen mittels Fallbeispielen erarbeitet und veranschaulicht.
Aktualisiert: 2023-03-14
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Die vorliegende Ergänzungslieferung aktualisiert das bestehende Berner Kommentar Update zu den Artikeln 1-109 OR (ohne Art. 62-67 OR). Die wichtigsten ergangenen Urteile des Bundesgerichts sowie verschiedener kantonaler Gerichte folgen der Terminologie und der Systematik der Bände des Berner Kommentars und erlauben Ihnen ein rasches Auffinden der neuesten Rechtsprechung zu einem bestimmten Artikel zum Allgemeinen Teil des Obligationenrechts. Die von MLaw Sandra Hadorn und MLaw Tina Hediger-Sörensen bearbeitete Ergänzungslieferung beinhaltet die Nachführung der Judikatur, die seit dem Erscheinen der letzten Ergänzungslieferung publiziert worden ist.
Die Berner Kommentar Updates können auch als Grundwerk im Ordner erworben werden! Dann sind Sie jederzeit auf dem aktuellen Stand der Rechtsprechung.
Aktualisiert: 2021-06-28
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Dieses Lehrbuch wendet sich in erster Linie an Studierende zur Vor- und Nachbereitung der Vorlesung «Obligationenrecht, Allgemeiner Teil». Entsprechend dieser Zielsetzung versucht es, Grundstrukturen aufzuzeigen, um ein zusammenhängendes Verständnis dieser Kernmaterie des Privatrechts zu ermöglichen. Dabei steht die Herausarbeitung der widerstreitenden Interessen und der Sachfragen im Vordergrund. Auf eine tiefschürfende Auseinandersetzung mit Theorien wird vor allem da verzichtet, wo diese keine Praxisrelevanz besitzen. Einbezogen ist auch das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Entscheidend dafür war der Gedanke, Gemeinsamkeiten, aber vor allem auch Unterschiede vertraglicher und deliktischer Haftung plastisch werden zu lassen.
Die 8. Auflage des Lehrbuchs berücksichtigt die Rechtsprechung und Literatur bis Ende Mai 2020.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Die vorliegende Neuauflage des Berner Kommentars beschäftigt sich mit den allgemeinen Bestimmungen über die Verjährung privatrechtlicher Forderungen (Art. 127–142 OR). Das Schweizer Verjährungsrecht hat sich seit der Publikation des bisherigen Berner Kommentars von Hermann Becker (1945) stark verändert, weshalb die Kommentierung von Grund auf neu erstellt wurde.
Seit dem 1. Januar 2020 ist das Schweizer Verjährungsrecht in revidierter Form in Kraft. Neben den Änderungen durch die Revision werden auch neue Entwicklungen in Lehre und Rechtsprechung untersucht. Ziel des vorliegenden Berner Kommentars ist eine dogmatisch fundierte Darstellung des Verjährungsrechts, welche für Forschung und Rechtspraxis Lösungsansätze zu aktuellen und künftigen Problemen bietet. Die Kommentierung basiert auf der systematischen Ordnung der gesetzlichen Regelungen.
Aktualisiert: 2021-06-23
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann die Gläubigerin bei Nichterfüllung und nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages lediglich Schadenersatz verlangen. Im Falle eines Schuldnerverzugs nach Art. 107 Abs. 2 OR kann die Gläubigerin jedoch zusätzlich vom Vertrag zurücktreten. Diese je nach Ursache unterschiedlichen Leistungsstörungsfolgen resultieren in einer Besserstellung der Gläubigerin beim Schuldnerverzug. Die herrschende Lehre und seit dem Urteil 4A_101/2015 vom 21. Juli 2015 auch das Bundesgericht, beurteilen das Fehlen eines Rücktrittsrechts in den Anwendungsfällen von Art. 97 Abs. 1 OR richtigerweise als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche behoben werden muss.
In der vorliegenden Dissertation werden die aktuelle Rechtslage zum Rücktrittsrecht und die entsprechende Lücke im OR detailliert dargestellt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine anschauliche Erörterung der verschiedenen Lösungsansätze (insbes. die Anwendbarkeit einer Einzel- und Gesamtanalogie) sowie der Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts in den Anwendungsfällen von Art. 97 Abs. 1 OR.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Gemäss Art. 97 Abs. 1 OR kann die Gläubigerin bei Nichterfüllung und nicht gehöriger Erfüllung eines Vertrages lediglich Schadenersatz verlangen. Im Falle eines Schuldnerverzugs nach Art. 107 Abs. 2 OR kann die Gläubigerin jedoch zusätzlich vom Vertrag zurücktreten. Diese je nach Ursache unterschiedlichen Leistungsstörungsfolgen resultieren in einer Besserstellung der Gläubigerin beim Schuldnerverzug. Die herrschende Lehre und seit dem Urteil 4A_101/2015 vom 21. Juli 2015 auch das Bundesgericht, beurteilen das Fehlen eines Rücktrittsrechts in den Anwendungsfällen von Art. 97 Abs. 1 OR richtigerweise als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, welche behoben werden muss.
In der vorliegenden Dissertation werden die aktuelle Rechtslage zum Rücktrittsrecht und die entsprechende Lücke im OR detailliert dargestellt. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine anschauliche Erörterung der verschiedenen Lösungsansätze (insbes. die Anwendbarkeit einer Einzel- und Gesamtanalogie) sowie der Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts in den Anwendungsfällen von Art. 97 Abs. 1 OR.
Aktualisiert: 2020-07-16
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Dieses Lehrbuch wendet sich in erster Linie an Studierende zur Vor- und Nachbereitung der Vorlesung «Obligationenrecht, Allgemeiner Teil». Entsprechend dieser Zielsetzung versucht es, Grundstrukturen aufzuzeigen, um ein zusammenhängendes Verständnis dieser Kernmaterie des Privatrechts zu ermöglichen. Dabei steht die Herausarbeitung der widerstreitenden Interessen und der Sachfragen im Vordergrund. Auf eine tiefschürfende Auseinandersetzung mit Theorien wird vor allem da verzichtet, wo diese keine Praxisrelevanz besitzen. Einbezogen ist auch das ausservertragliche Haftpflichtrecht. Entscheidend dafür war der Gedanke, Gemeinsamkeiten, aber vor allem auch Unterschiede vertraglicher und deliktischer Haftung plastisch werden zu lassen.
Die 8. Auflage des Lehrbuchs berücksichtigt die Rechtsprechung und Literatur bis Ende Mai 2020.
Aktualisiert: 2020-09-17
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Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Grundsatz, wonach man sich mehrmals verpflichten, aber nur einmal verfügen kann. Unter dem Titel «Grundfragen mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte» werden dabei zwei wesentliche Aspekte dargelegt. Zum einen wird untersucht, in welchen Konstellationen mehrfache Verpflichtungen zulässig sind und in welchen nicht. Zum anderen werden die Rechtsfolgen mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte aufgezeigt, wobei danach differenziert wird, ob das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft wirksam ist oder nicht. Bei der letzteren Frage berücksichtigt die Untersuchung auch das Prozessrecht und dessen Beeinflussung durch das materielle Recht.
Die Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf die auch praktisch im Vordergrund stehenden Fälle des Doppelverkaufs, der Doppelvermietung und des Doppelarbeitsverhältnisses. Die gewählte Methode zur Erarbeitung der gestellten Grundfragen ermöglicht es jedoch, die gewonnenen Erkenntnisse auf weitere, verschiedenste Fälle mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte anzuwenden.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Ob vorbeugender Rechtsgüterschutz (Prävention) Zweck des Privatrechts sein soll, ist umstritten. Muss das Privatrecht von ihm wesensfremden Rechtsfolgen rein gehalten werden und dient Schadenersatz tatsächlich nur dem Ausgleich? Oder kann Überkompensation ökonomisch als Preis für eine Rechtsgutverletzung verstanden werden, der als negativer Anreiz verhaltenslenkend wirkt?
Der vorliegenden Arbeit liegen drei Thesen zu Grunde: (i) Rechtsgüterschutz ist ein eigenständiger Rechtszweck, (ii) menschliches Verhalten kann mittels Anreizen und Restriktionen beeinflusst werden und (iii) Überkompensation ist eine dem Schweizer Zivilrecht bekannte Rechtsfolge. Nach der Abgrenzung überkompensatorischer Rechtsfolgen insbesondere von angelsächsischen Punitive Damages, wird die dogmatische Begründbarkeit des vorbeugenden Rechtsgüterschutzes analysiert. Dabei wird dargelegt, dass nicht überkompensatorische Rechtsfolgen als solche problematisch sind, sondern vielmehr deren konkrete Ausgestaltung zu hinterfragen ist. Als Konsequenz wird eine Angemessenheitskon-trolle vorgeschlagen. Anschliessend wird das Schweizer Vertrags-recht auf das Vorhandensein überkompensatorischer Rechtsfolgen durchsucht und die dabei entdeckten Normen werden anhand der vorgeschlagenen Angemessenheitskontrolle auf ihre Geeignetheit hin überprüft.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Der Gläubigerverzug ist im Allgemeinen Teil des Obligationenrechts in den Art. 91-95 geregelt. In Art. 92-95 OR finden sich Regeln über die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs. Sie sehen im Wesentlichen lediglich vor, dass der Sachschuldner die geschuldete Sache hinterlegen oder einen Selbsthilfeverkauf tätigen kann und dass der Dienstleistungsschuldner nach den Regeln über den Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten darf. Die Vor-aussetzungen und das Zusammenspiel dieser Rechtsfolgen sind bloss rudimentär geregelt.
Eine beträchtliche Anzahl möglicher Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs sind nur im Besonderen Teil des Obligationenrechts oder gar nicht ausdrücklich normiert, werden aber in der Lehre diskutiert.
In der Dissertation wird zum einen untersucht, welche Rechtsfolgen der Gläubigerverzug nach sich ziehen kann. Zum anderen werden die Modalitäten der möglichen Rechtsfolgen genauer betrachtet. Diese Fragen werden anhand einer methodologischen Vorgehensweise beantwortet
Aktualisiert: 2021-03-05
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Völkerrechtliche Menschenrechtsverträge verpflichten Gesetzgeber und rechtsanwendende Behörden zur Verwirklichung von Diskriminierungsschutz (auch) in privaten Verhältnissen. Gleiches verlangen verfassungsrechtliche Schutzpflichten, wie sie sich aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot ergeben. Einen hohen Diskriminierungsschutzstandart im Arbeitrecht kennt auch das europäische Gemeinschaftsrecht, das für die vorliegende Untersuchung rechtsvergleichend beigezogen wird. Die völker- und verfassungsrechtlich anerkannten Diskriminierungsmerkmale sind verlässliche Kriterien zur Konkretisierung privatrechtlicher Generalklauseln zum Schutze der Arbeitnehmerpersönlichkeit. Das schweizerische Arbeitsrecht kennt einen auf Art. 2 und 27/28 ZGB sowie Art. 19/20, 328, 328b und 336 OR gestützten allgemeinen arbeitsrechtlichen Grund-satz der Nichtdiskriminierung, der Arbeitnehmende im ganzen Lebenszyklus eines Arbeitsverhältnisses vor Diskriminierung schützt. Der Gesetzgeber ist mit Blick auf die völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen aufgerufen, die Schutzlücken - namentlich im Bereich der Beweislasthürden und fehlender Sanktionen - zu schliessen
Aktualisiert: 2021-03-05
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Der aus einer Verletzung eines Vermögensverwaltungsvertrags ergehende Anlageschaden berechnet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Schadensrechts. Im Einzelfall muss der Schadensbegriff aber unter Umständen konkretisiert werden, damit ihm brauchbare Kriterien für die Berechnung des Anlageschadens entnommen werden können. Eine negative Entwicklung des Börsenwerts von verwalteten Anlagen bedeutet nicht automatisch, dass ein Anlageschaden vorliegt. Ob ein solcher gegeben ist und wie sich dessen Höhe berechnet, bildet das Kernthema der Dissertation. Weiter werden Kriterien für die Bemessung des Schadenersatzes umschreiben sowie prozessuale Fragen beantwortet. Die dabei vertretenen Lösungsansätze werden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und der dogmatischen Grundlagen mittels Fallbeispielen erarbeitet und veranschaulicht.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Das Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des OR ist das Produkt von mehr als 20 Jahren Lehrerfahrung und entspricht durch die Zusatzfunktionen (E-Books, Online-Repetitorium) den Bedürfnissen der heutigen Studierenden. Es eignet sich insb. für Studierende und Kandidaten der Anwaltsprüfung zur Aneignung und Wiederholung dieser schwierigen Rechtsmaterie. In der Praxis tätigen Juristen kommt es entgegen, da die aktuelle Bundesgerichtspraxis zum OR AT verlässlich eingearbeitet und durch ein Register erschlossen ist.
• Kombination von Lehr- und Übungsbuch
• Aufbereitete Leitentscheide zur Theorie erleichtern den Zugang zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung
• Inkl. E-Book und Zugang zur interaktiven E-Learning-Plattform der Universität Freiburg
Aktualisiert: 2022-01-01
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Das vorliegende Lehrmittel bezweckt, Studierende praxis- und problemorientiert in die Methoden und Konzepte des OR AT einzuführen. Im Zentrum steht dabei das eigenständige Lösen juristischer Fälle.
Der erste Teil des Buches dient der Einführung in die Falllösungstechnik. 17 ausformulierte Falllösungen, die auf ehemaligen Übungs- und Klausurfällen der Erstautorin beruhen, bilden den zweiten Teil. Sie werden durch didaktische Hinweise sowie Übungsfragen ergänzt. Besonderer Wert wurde auf die Herausarbeitung der widerstreitenden Interessen sowie das Aufzeigen von Querbezügen innerhalb des OR AT und zu anderen Rechtsgebieten gelegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die gängigen Lehrmittel und weitere einschlägige Literatur sind durchgehend berücksichtigt.
Das Werk richtet sich primär als vorlesungsbegleitende und -ergänzende Lektüre an Studierende im ersten Studienjahr, lässt sich aber auch im Selbststudium erarbeiten. Darüber hinaus ist es so angelegt, dass Fortgeschrittene ihre Kenntnisse damit repetieren und vertiefen können.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Eine Leistungskette liegt vor, wo eine Person einer zweiten Person etwas zuwendet und diese die Zuwendung an eine dritte Person weitergibt, wobei eine rechtliche Verknüpfung zwischen der ersten und der dritten Person fehlt. Lehre und Rechtsprechung stehen hier einem Bereicherungsanspruch der ersten gegen die dritte Person zumeist ablehnend gegenüber. Die Gründe hierfür differieren indes erheblich, und eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Materie scheint vielfach nicht erfolgt zu sein.
Nach Aufarbeitung der historischen und methodischen Grundlagen sowie der Lehre und Rechtsprechung zeigt vorliegende Arbeit auf, weshalb die für die Ablehnung eines Bereicherungsanspruchs angeführten Gründe meist wenig überzeugen. Danach versucht die Arbeit für das Problem des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs bei Leistungsketten durch eine prinzipienbezogene Konkretisierung von Art. 62 Abs. 1 OR eine Lösung zu finden, welche sich in das System des schweizerischen Rechts einfügt und einen sachgerechten Ausgleich der involvierten Interessen ermöglicht.
Aktualisiert: 2021-03-05
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Die vorliegende Arbeit widmet sich dem Grundsatz, wonach man sich mehrmals verpflichten, aber nur einmal verfügen kann. Unter dem Titel «Grundfragen mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte» werden dabei zwei wesentliche Aspekte dargelegt. Zum einen wird untersucht, in welchen Konstellationen mehrfache Verpflichtungen zulässig sind und in welchen nicht. Zum anderen werden die Rechtsfolgen mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte aufgezeigt, wobei danach differenziert wird, ob das zeitlich spätere Verpflichtungsgeschäft wirksam ist oder nicht. Bei der letzteren Frage berücksichtigt die Untersuchung auch das Prozessrecht und dessen Beeinflussung durch das materielle Recht.
Die Ausführungen beziehen sich grundsätzlich auf die auch praktisch im Vordergrund stehenden Fälle des Doppelverkaufs, der Doppelvermietung und des Doppelarbeitsverhältnisses. Die gewählte Methode zur Erarbeitung der gestellten Grundfragen ermöglicht es jedoch, die gewonnenen Erkenntnisse auf weitere, verschiedenste Fälle mehrfacher Verpflichtungsgeschäfte anzuwenden.
Aktualisiert: 2018-11-01
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Die Kommentierung zeigt die neuesten Entwicklungen in Rechtsprechung und Lehre bezüglich Art. 1–18 OR auf. Dazu enthält sie eine allgemeine Einleitung zum Schweizerischen Obligationenrecht, in welcher das OR von 1911, dessen Grundbegriffe und die Entstehungsgründe der Obligation erläutert werden.
Art. 1-18 OR sind so grundsätzlicher Natur, dass sie auch neuste Entwicklungen wie etwa die auf der Blockchain-Technologie basierenden «Smart Contracts» und überhaupt den elektronischen Geschäftsverkehr auffangen können. In gewissen Punkten sind jedoch Anpassungen des Gesetzes notwendig geworden, wie etwa für die elektronische Signatur (Art. 14 IIbis OR) und die elektronische öffentliche Beurkundung (EöBV).
Die Kommentierung stellt jedoch auch anscheinend Bewährtes in Frage, indem sie etwa im Rahmen von Art. 18 einer ausschliesslich objektiv-konkreten Auslegung das Wort redet.
Sämtliche Fragen werden auch rechtsvergleichend erläutert, wobei schweizerische (OR 2020) und internationale Reformprojekte (PECL, DCFR, PICC) ebenfalls systematisch mitberücksichtigt werden.
Aktualisiert: 2022-09-15
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Das vorliegende Lehrmittel bezweckt, Studierende praxis- und problemorientiert in die Methoden und Konzepte des OR AT einzuführen. Im Zentrum steht dabei das eigenständige Lösen juristischer Fälle.
Der erste Teil des Buches dient der Einführung in die Falllösungstechnik. 17 ausformulierte Falllösungen, die auf ehemaligen Übungs- und Klausurfällen der Erstautorin beruhen, bilden den zweiten Teil. Sie werden durch didaktische Hinweise sowie Übungsfragen ergänzt. Besonderer Wert wurde auf die Herausarbeitung der widerstreitenden Interessen sowie das Aufzeigen von Querbezügen innerhalb des OR AT und zu anderen Rechtsgebieten gelegt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die gängigen Lehrmittel und weitere einschlägige Literatur sind durchgehend berücksichtigt.
Das Werk richtet sich primär als vorlesungsbegleitende und -ergänzende Lektüre an Studierende im ersten Studienjahr, lässt sich aber auch im Selbststudium erarbeiten. Darüber hinaus ist es so angelegt, dass Fortgeschrittene ihre Kenntnisse damit repetieren und vertiefen können.
Aktualisiert: 2022-09-15
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Wer gegenüber ein und derselben Gegenpartei Schuldner und Gläubiger von gleichartigen Obligationen ist, kann diese unter den Voraussetzungen der Art. 120-126 OR verrechnen. Der vorliegende Kommentar führt eingehend durch die genannten Gesetzesartikel. Zugleich bietet er nebst Ausführungen zum Kollisionsrecht und zu Verrechnungsverträgen besonders detaillierte Erläuterungen zur Verrechnung im Konkurs und zu den massgeblichen Fragen hinsichtlich der Prozessverrechnung im Lichte der neuen ZPO; vor allem mit Blick auf Verfahren und Zuständigkeit sowie die materiellen Folgen prozessualer Präklusion. Speziell streitanfällige Aspekte wie etwa die Rückwirkung der Verrechnung, ihre Ausschlussgründe und tripartite Verhältnisse (Treuhand, Bürgschaft, Gläubigerwechsel, dingliche Verfügungsbeschränkungen) werden soweit tunlich auch in historisch- und rechtsvergleichender Hinsicht aufgearbeitet.
Aktualisiert: 2021-06-28
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