Die Vernehmung der minderjährigen Partei – eine kritische Untersuchung zu § 455 ZPO

Die Vernehmung der minderjährigen Partei – eine kritische Untersuchung zu § 455 ZPO von Aghte,  Linda
Die zivilprozessuale Ausgestaltung der Parteivernehmung ist häufiger Gegenstand von Kritik. Besonderer Anstoß wird an § 455 ZPO genommen. Diese Vorschrift bestimmt, dass (vorbehaltlich der Ausnahmen in Absatz 2) im Falle der Prozessunfähigkeit der Partei ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen ist. Die damit einhergehende Abweichung von der Anknüpfung der Parteivernehmung an die formelle Parteistellung verwundert - beruhen doch die hohen Anforderungen der §§ 455 ff. ZPO auf der Skepsis gegenüber der beweismäßigen Vernehmung der am Prozessausgang besonders interessierten Partei. Die Verfasserin hinterfragt den Sinn der Regelung des § 455 ZPO. Dabei setzt sie sich mit der Verwertung des Wissens der (mit Mittelpunkt stehenden) prozessunfähigen minderjährigen Partei im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren auseinander. Neben der Möglichkeit, den prozessunfähigen Minderjährigen in der mündlichen Verhandlung als Partei anzuhören, wird untersucht, welche Folgen der Ausschluss des Prozessunfähigen von der Parteivernehmung für die beweismäßige Vernehmung des Prozessunfähigen und seines gesetzlichen Vertreters hat. Die Verfasserin geht in diesem Rahmen auch der Frage nach, ob der (nunmehr als Zeugin zu vernehmenden) prozessunfähigen Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Aktualisiert: 2018-11-20
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Zivilprozessrecht

Zivilprozessrecht von Schwab,  Martin
Die Neuauflage: Der Band stellt das Zivilprozessrecht in seinen Grundstrukturen und systematischen Zusammenhängen dar. Der Autor beschränkt sich auf das für die Prüfungen Wesentliche und bietet so einen mühelosen Einstieg in die Materie. Zahlreiche kurze Beispielsfälle und schematische Übersichten illustrieren die Darstellung. Das vorlesungsbegleitende Lehrbuch wendet sich an Studierende bis zur ersten juristischen Prüfung.
Aktualisiert: 2020-11-26
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Die Informationsbeschaffung durch Parteiaussagen im Zivilprozess unter Berücksichtigung der rechtsvergleichenden Perspektive

Die Informationsbeschaffung durch Parteiaussagen im Zivilprozess unter Berücksichtigung der rechtsvergleichenden Perspektive von Reinkenhof,  Michaela
Das zivilprozessuale Beweismittel der Parteivernehmung ist ein Ding voll Licht und Schatten. Einerseits wissen die Parteien über die streitigen Vorgänge am besten Bescheid, andererseits haben sie ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Parteivernehmung immer wieder in den Fokus von Wissenschaft und Praxis gerät. Vor allem bei Vier-Augen-Gesprächen, bei denen der einen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der anderen hingegen nicht, kann es zu einem beweisrechtlichen Ungleichgewicht kommen. Mit so einer Schieflage hatte sich 1993 der EGMR zu befassen (Dombo Beheer B.V. v. Niederlande). Seine Entscheidung war auch in Deutschland der Auslöser für eine umfangreiche Rechtsprechung und wissenschaftliche Diskussion. So wird vor dem Hintergrund des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit immer wieder die Forderung erhoben, die beweisrechtliche Differenzierung zwischen Parteien und Zeugen aufzugeben. Die hier vorgenommene rechtsvergleichende Betrachtung soll einen weiteren Diskussionsbeitrag liefern. Dabei zeigt der Blick über die Grenzen auf, dass die Praxis unabhängig von der gewählten gesetzgeberischen Ausgestaltung überall bemüht ist, sowohl das Parteiwissen umfassend zu berücksichtigen als auch die Aussagen kritisch zu würdigen. Dies ist um so bedeutsamer als das Informationsgefälle vielfach strukturell bedingt ist. Beispielsweise steht der Partei in Beweisnot oftmals eine arbeitsteilig organisierte Partei gegenüber. Deswegen wurde hier auch untersucht, ob solche Informationsdefizite durch die Anerkennung einer prozessualen Aufklärungspflicht oder die Einführung einer Beweisform nach französischem Modell vermieden werden können.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Parteien als Zeugen

Parteien als Zeugen von Mueller,  Jens
Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, wer den Beweismitteln Zeugen- und Parteivernehmung unterfällt. Nach herrschender Ansicht wird danach entschieden, ob es sich bei einer natürlichen Person, die zu Beweiszwecken vernommen werden soll, um eine Partei im Sinne des formalen Parteibegriffes handelt. Die in der Rechtspraxis solchermaßen erzielten «formalen» Ergebnisse ermöglichen den Prozeßparteien im Wege des sogenannten «Zeugenschaffens» und «Zeugenausschaltens», die eigene Beweissituation entscheidend zu verbessern. Die vorliegende Studie stellt bereits die herrschende dogmatische Ableitung in Frage und geht von einem materiellen Abgrenzungsmaßstab aus. Aufgrund dieses Ansatzes werden dann hinsichtlich der einzelnen Problemfelder im Bereich der Abgrenzung der Beweismittel Zeugen- und Parteivernehmung eigene Ergebnisse erzielt und Möglichkeiten aufgezeigt, Manipulationen der Beweissituation zu begegnen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Parteivernehmung im Lichte der Waffengleichheit folgend aus der EU-Verfassung

Die Parteivernehmung im Lichte der Waffengleichheit folgend aus der EU-Verfassung von Brus,  Eva-Maria
Ein Vier-Augen-Gespräch ist eine Unterhaltung, an der ausschließlich die Parteien selbst oder eine Partei und ein für die andere Partei handelnder Vertreter beteiligt sind und somit auch nur diese beiden Personen Kenntnis von den zu beweisenden Tatsachen haben. Besondere Schwierigkeiten resultieren für die Beweisführung im Zivilprozess vor allem daraus, dass eine Partei mit einem Vertreter der Gegenseite ein solches Vier Augen-Gespräch führt. Seit der Entscheidung des EGMR vom 27.10.1993 über einen solchen Fall in den Niederlanden, hat sich ein genereller Streit zum Beweis beim Vier-Augen-Gespräch ergeben. Das Straßburger Gericht hatte es als einen Verstoß gegen Art. 6 I EMRK gewertet, wenn eine Partei den Prozess schon deshalb verliert, weil nur die Gegenpartei für das streitige Vier-Augen-Gespräch einen Zeugen hat, während sie selbst als Partei mit der Beweisführung ausgeschlossen ist. Das BVerfG, der BGH sowie das BAG haben die Notwendigkeit einer Veränderung des deutschen Beweisrechts bislang verneint. Die prozessuale Waffengleichheit könne gewahrt werden, indem das Gericht neben dem Zeugen der einen Seite auch die Gegenpartei gem. § 141 ZPO anhört oder gem. § 448 ZPO vernimmt und sodann alle Äußerungen frei würdigt. Demgemäß zog die Entscheidung des EGMR in Deutschland bisher keine konkreten Folgen nach sich. Mit In-Kraft-Treten der EU-Verfassung, bzw. des Vertrages von Lissabon, stellt sich allerdings die Frage, ob, wenn eine Unvereinbarkeit des deutschen Zivilverfahrensrechts mit dem Gebot der Waffengleichheit der EU-Verfassung, bzw. des Vertrages von Lissabon, zu bejahen wäre, eine Anpassung des deutschen Rechts notwendig würde.
Aktualisiert: 2019-12-20
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