Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers.

Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers. von Westerholt,  Burchard Graf von
Gegenstand dieser Untersuchung sind Person, Leben und Werk Karl Ludwig von Hallers (1768-1854), der - in Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Folgen der französischen Revolution für die Schweiz - die revolutionären Staatstheorien der Aufklärung, insbesondere diejenige Rousseaus, bekämpft und damit zu einem geschichtsorientierten wirklichkeitsgerechteren Aufbau der modernen Staatstheorie beigetragen hat. Mit seinem sechsbändigen opus magnum »Restauration der Staatswissenschaft« gab Haller - allerdings ungewollt! - der Restauration ihren Namen. Dies trug ihm in der Staatslehre der Folgezeit, die sich mit seinem Werk gar nicht mehr bzw. nicht hinreichend auseinandersetzte, das nicht zutreffende Verdikt ein, selbst reaktionär gewesen zu sein. Die Vorstellung Karl Ludwig von Hallers, daß die staatliche Herrschaft es auch im modernen Verfassungsstaat mit einer Herrschaft über Land und Leute zu tun habe, ist heute zunehmend in Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Zwar wird das Gebiet der jeweiligen staatlich organisierten Trägersysteme des Rechts nach wie vor als territorialer Herrschaftsbereich verstanden, doch verflüchtigt sich das Staatsgebiet, juristisch gesehen, zunehmend zu einem bloßen Kompetenzbereich, innerhalb dessen sich die Staatsgewalt in ihrer Ausübung konkretisiert. Demgegenüber kann die Herrschaft des modernen, wie auch immer organisierten Staates (Monarchie, dualistischer Ständestaat von Fürst und Ständen, konstitutionell bestimmter und beschränkter Verfassungsstaat, Demokratie) als eine Art Oberhoheit (ius eminens, dominium eminens, imperium) des Staates über seine Untertanen gedeutet werden. Der Patrimonialismus erweist sich dabei als eine generalisierungsfähige, über die ursprünglichen feudalistischen Lehnsverhältnisse hinausgehende Lebens- und Legitimationsform staatlicher Herrschaft über Land und Leute. Aber nicht nur im Hinblick auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte erscheint der Patriarchal- und Patrimonialstaat historischer Provenienz auch heute noch, strukturtheoretisch betrachtet, als ein exemplarischer Fall, an dem sich studieren und erkennen läßt, wie Staatsgewalt überhaupt - und das heißt, wie auch die moderne Staatsgewalt sich rechtfertigt und legitimiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seigneurial Jurisdiction.

Seigneurial Jurisdiction. von Bonfield,  Lloyd
It is the aim of this collection of reports to establish a basis for comparing various seigneurial courts in pre-modern Europe. The contributors are largely medievalists. To come to terms with the subject, a defintion of courts which were seigneurial, given the variety of legal heritages, had to be set up. One of the first observations made was that on the Continent, where central courts were less prominent, there appears to be a more flexible notion of seigneurial jurisdiction. The contributors then look at the variety of jurisdictions in which lords in medieval and early modern Europe governed the legal relations of their vassals. Also the seigneurial jurisdiction is placed within its national context as one variety of courts which co-existed with other forums. Next the authors observe the origin and nature of substantive law which was implemented in the courts. Finally, focus is put on procedure. In England the medieval period witnessed considerable developments in the way in which cases came before the manorial court and how proof of the compainant's claim was ascertained. The reports provide a framework for further study. They demonstrate similarities and differences between seigneurial jurisdictions in England and on the Continent. One significant observation is that seigneurial jurisdictions seemed to have survived longer on the Continent than in England. Moreover, Continental seigneurial courts seemed to have serviced a broader strata of society. Yet, what is perhaps most striking are the similarities in procedure and in the process of custom making which the collected reports uncover.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seigneurial Jurisdiction.

Seigneurial Jurisdiction. von Bonfield,  Lloyd
It is the aim of this collection of reports to establish a basis for comparing various seigneurial courts in pre-modern Europe. The contributors are largely medievalists. To come to terms with the subject, a defintion of courts which were seigneurial, given the variety of legal heritages, had to be set up. One of the first observations made was that on the Continent, where central courts were less prominent, there appears to be a more flexible notion of seigneurial jurisdiction. The contributors then look at the variety of jurisdictions in which lords in medieval and early modern Europe governed the legal relations of their vassals. Also the seigneurial jurisdiction is placed within its national context as one variety of courts which co-existed with other forums. Next the authors observe the origin and nature of substantive law which was implemented in the courts. Finally, focus is put on procedure. In England the medieval period witnessed considerable developments in the way in which cases came before the manorial court and how proof of the compainant's claim was ascertained. The reports provide a framework for further study. They demonstrate similarities and differences between seigneurial jurisdictions in England and on the Continent. One significant observation is that seigneurial jurisdictions seemed to have survived longer on the Continent than in England. Moreover, Continental seigneurial courts seemed to have serviced a broader strata of society. Yet, what is perhaps most striking are the similarities in procedure and in the process of custom making which the collected reports uncover.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers.

Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers. von Westerholt,  Burchard Graf von
Gegenstand dieser Untersuchung sind Person, Leben und Werk Karl Ludwig von Hallers (1768-1854), der - in Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Folgen der französischen Revolution für die Schweiz - die revolutionären Staatstheorien der Aufklärung, insbesondere diejenige Rousseaus, bekämpft und damit zu einem geschichtsorientierten wirklichkeitsgerechteren Aufbau der modernen Staatstheorie beigetragen hat. Mit seinem sechsbändigen opus magnum »Restauration der Staatswissenschaft« gab Haller - allerdings ungewollt! - der Restauration ihren Namen. Dies trug ihm in der Staatslehre der Folgezeit, die sich mit seinem Werk gar nicht mehr bzw. nicht hinreichend auseinandersetzte, das nicht zutreffende Verdikt ein, selbst reaktionär gewesen zu sein. Die Vorstellung Karl Ludwig von Hallers, daß die staatliche Herrschaft es auch im modernen Verfassungsstaat mit einer Herrschaft über Land und Leute zu tun habe, ist heute zunehmend in Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Zwar wird das Gebiet der jeweiligen staatlich organisierten Trägersysteme des Rechts nach wie vor als territorialer Herrschaftsbereich verstanden, doch verflüchtigt sich das Staatsgebiet, juristisch gesehen, zunehmend zu einem bloßen Kompetenzbereich, innerhalb dessen sich die Staatsgewalt in ihrer Ausübung konkretisiert. Demgegenüber kann die Herrschaft des modernen, wie auch immer organisierten Staates (Monarchie, dualistischer Ständestaat von Fürst und Ständen, konstitutionell bestimmter und beschränkter Verfassungsstaat, Demokratie) als eine Art Oberhoheit (ius eminens, dominium eminens, imperium) des Staates über seine Untertanen gedeutet werden. Der Patrimonialismus erweist sich dabei als eine generalisierungsfähige, über die ursprünglichen feudalistischen Lehnsverhältnisse hinausgehende Lebens- und Legitimationsform staatlicher Herrschaft über Land und Leute. Aber nicht nur im Hinblick auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte erscheint der Patriarchal- und Patrimonialstaat historischer Provenienz auch heute noch, strukturtheoretisch betrachtet, als ein exemplarischer Fall, an dem sich studieren und erkennen läßt, wie Staatsgewalt überhaupt - und das heißt, wie auch die moderne Staatsgewalt sich rechtfertigt und legitimiert.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers.

Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers. von Westerholt,  Burchard Graf von
Gegenstand dieser Untersuchung sind Person, Leben und Werk Karl Ludwig von Hallers (1768-1854), der - in Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Folgen der französischen Revolution für die Schweiz - die revolutionären Staatstheorien der Aufklärung, insbesondere diejenige Rousseaus, bekämpft und damit zu einem geschichtsorientierten wirklichkeitsgerechteren Aufbau der modernen Staatstheorie beigetragen hat. Mit seinem sechsbändigen opus magnum »Restauration der Staatswissenschaft« gab Haller - allerdings ungewollt! - der Restauration ihren Namen. Dies trug ihm in der Staatslehre der Folgezeit, die sich mit seinem Werk gar nicht mehr bzw. nicht hinreichend auseinandersetzte, das nicht zutreffende Verdikt ein, selbst reaktionär gewesen zu sein. Die Vorstellung Karl Ludwig von Hallers, daß die staatliche Herrschaft es auch im modernen Verfassungsstaat mit einer Herrschaft über Land und Leute zu tun habe, ist heute zunehmend in Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Zwar wird das Gebiet der jeweiligen staatlich organisierten Trägersysteme des Rechts nach wie vor als territorialer Herrschaftsbereich verstanden, doch verflüchtigt sich das Staatsgebiet, juristisch gesehen, zunehmend zu einem bloßen Kompetenzbereich, innerhalb dessen sich die Staatsgewalt in ihrer Ausübung konkretisiert. Demgegenüber kann die Herrschaft des modernen, wie auch immer organisierten Staates (Monarchie, dualistischer Ständestaat von Fürst und Ständen, konstitutionell bestimmter und beschränkter Verfassungsstaat, Demokratie) als eine Art Oberhoheit (ius eminens, dominium eminens, imperium) des Staates über seine Untertanen gedeutet werden. Der Patrimonialismus erweist sich dabei als eine generalisierungsfähige, über die ursprünglichen feudalistischen Lehnsverhältnisse hinausgehende Lebens- und Legitimationsform staatlicher Herrschaft über Land und Leute. Aber nicht nur im Hinblick auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte erscheint der Patriarchal- und Patrimonialstaat historischer Provenienz auch heute noch, strukturtheoretisch betrachtet, als ein exemplarischer Fall, an dem sich studieren und erkennen läßt, wie Staatsgewalt überhaupt - und das heißt, wie auch die moderne Staatsgewalt sich rechtfertigt und legitimiert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seigneurial Jurisdiction. von Bonfield,  Lloyd
It is the aim of this collection of reports to establish a basis for comparing various seigneurial courts in pre-modern Europe. The contributors are largely medievalists. To come to terms with the subject, a defintion of courts which were seigneurial, given the variety of legal heritages, had to be set up. One of the first observations made was that on the Continent, where central courts were less prominent, there appears to be a more flexible notion of seigneurial jurisdiction. The contributors then look at the variety of jurisdictions in which lords in medieval and early modern Europe governed the legal relations of their vassals. Also the seigneurial jurisdiction is placed within its national context as one variety of courts which co-existed with other forums. Next the authors observe the origin and nature of substantive law which was implemented in the courts. Finally, focus is put on procedure. In England the medieval period witnessed considerable developments in the way in which cases came before the manorial court and how proof of the compainant's claim was ascertained. The reports provide a framework for further study. They demonstrate similarities and differences between seigneurial jurisdictions in England and on the Continent. One significant observation is that seigneurial jurisdictions seemed to have survived longer on the Continent than in England. Moreover, Continental seigneurial courts seemed to have serviced a broader strata of society. Yet, what is perhaps most striking are the similarities in procedure and in the process of custom making which the collected reports uncover.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers.

Patrimonialismus und Konstitutionalismus in der Rechts- und Staatstheorie Karl Ludwig von Hallers. von Westerholt,  Burchard Graf von
Gegenstand dieser Untersuchung sind Person, Leben und Werk Karl Ludwig von Hallers (1768-1854), der - in Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen und Folgen der französischen Revolution für die Schweiz - die revolutionären Staatstheorien der Aufklärung, insbesondere diejenige Rousseaus, bekämpft und damit zu einem geschichtsorientierten wirklichkeitsgerechteren Aufbau der modernen Staatstheorie beigetragen hat. Mit seinem sechsbändigen opus magnum »Restauration der Staatswissenschaft« gab Haller - allerdings ungewollt! - der Restauration ihren Namen. Dies trug ihm in der Staatslehre der Folgezeit, die sich mit seinem Werk gar nicht mehr bzw. nicht hinreichend auseinandersetzte, das nicht zutreffende Verdikt ein, selbst reaktionär gewesen zu sein. Die Vorstellung Karl Ludwig von Hallers, daß die staatliche Herrschaft es auch im modernen Verfassungsstaat mit einer Herrschaft über Land und Leute zu tun habe, ist heute zunehmend in Gefahr, in Vergessenheit zu geraten. Zwar wird das Gebiet der jeweiligen staatlich organisierten Trägersysteme des Rechts nach wie vor als territorialer Herrschaftsbereich verstanden, doch verflüchtigt sich das Staatsgebiet, juristisch gesehen, zunehmend zu einem bloßen Kompetenzbereich, innerhalb dessen sich die Staatsgewalt in ihrer Ausübung konkretisiert. Demgegenüber kann die Herrschaft des modernen, wie auch immer organisierten Staates (Monarchie, dualistischer Ständestaat von Fürst und Ständen, konstitutionell bestimmter und beschränkter Verfassungsstaat, Demokratie) als eine Art Oberhoheit (ius eminens, dominium eminens, imperium) des Staates über seine Untertanen gedeutet werden. Der Patrimonialismus erweist sich dabei als eine generalisierungsfähige, über die ursprünglichen feudalistischen Lehnsverhältnisse hinausgehende Lebens- und Legitimationsform staatlicher Herrschaft über Land und Leute. Aber nicht nur im Hinblick auf die Verfassungs- und Rechtsgeschichte erscheint der Patriarchal- und Patrimonialstaat historischer Provenienz auch heute noch, strukturtheoretisch betrachtet, als ein exemplarischer Fall, an dem sich studieren und erkennen läßt, wie Staatsgewalt überhaupt - und das heißt, wie auch die moderne Staatsgewalt sich rechtfertigt und legitimiert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Seigneurial Jurisdiction. von Bonfield,  Lloyd
It is the aim of this collection of reports to establish a basis for comparing various seigneurial courts in pre-modern Europe. The contributors are largely medievalists. To come to terms with the subject, a defintion of courts which were seigneurial, given the variety of legal heritages, had to be set up. One of the first observations made was that on the Continent, where central courts were less prominent, there appears to be a more flexible notion of seigneurial jurisdiction. The contributors then look at the variety of jurisdictions in which lords in medieval and early modern Europe governed the legal relations of their vassals. Also the seigneurial jurisdiction is placed within its national context as one variety of courts which co-existed with other forums. Next the authors observe the origin and nature of substantive law which was implemented in the courts. Finally, focus is put on procedure. In England the medieval period witnessed considerable developments in the way in which cases came before the manorial court and how proof of the compainant's claim was ascertained. The reports provide a framework for further study. They demonstrate similarities and differences between seigneurial jurisdictions in England and on the Continent. One significant observation is that seigneurial jurisdictions seemed to have survived longer on the Continent than in England. Moreover, Continental seigneurial courts seemed to have serviced a broader strata of society. Yet, what is perhaps most striking are the similarities in procedure and in the process of custom making which the collected reports uncover.
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