Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Dies sind die Kernthesen der von Heike Pohl vorgelegten Dissertation.
Im Ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im Dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist. Ein Grundlagenwerk auf diesem Gebiet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Dies sind die Kernthesen der von Heike Pohl vorgelegten Dissertation.
Im Ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im Dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist. Ein Grundlagenwerk auf diesem Gebiet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Mittelpunkt der Arbeit stehen höchstrichterliche Rechtsprechungsdivergenzen, d. h. höchstrichterliche Entscheidungen, welche die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Dabei wird vor allem folgenden Fragen nachgegangen: Gibt es häufig Rechtsprechungsdivergenzen? Sind Divergenzen vermeidbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Divergenzen auftreten?
Zunächst untersucht die Autorin die Entscheidungspraxis auf das Vorkommen von Divergenzen und stellt einige Rechtsprechungssequenzen dar, innerhalb derer eine Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wurde. Die Beispiele stammen überwiegend aus dem Sozialrecht, da die Sozialrechtsprechung merklichen volkswirtschaftlichen Einfluß hat. Im Anschluß daran werden einige methodische Ansätze daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet sind, den Auslegungsspielraum der Richter bei der Beantwortung einer Rechtsfrage einzuengen. Es wird festgestellt, ob durch die strikte Anwendung der Methoden die anfangs dargestellten Divergenzen hätten vermieden werden können. Nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Divergenzen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsordnung an die entscheidenden Richter stellt, die von einer bereits vorliegenden Entscheidung abweichen wollen. Außer den Vorlageverfahren rücken der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Bindung an das Recht (Art. 20 GG) in das Blickfeld; diese statuieren besondere Begründungspflichten. Im Anschluß daran werden die anfangs dargestellten Rechtsprechungssequenzen darauf untersucht, inwieweit sie den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen genügen.
Abschließend zeigt die Verfasserin auf, welche Ursachen eine Mißachtung der Mindestanforderung haben kann, wie eingeschränkt die Rechtsmittel bei Mißachtung sind und wie sich die Mißachtung für den Staat auswirken kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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I-XII -- Einleitung: Tendenzen des Ausgleichs -- Hauptteil: Bedeutung der Präjudizien in Deutschland und im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- ? Präjudizien im Bereich abstrakter Normen -- ? Präjudizien im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- C Begegnung der Rechtskreise in den Präjudizien -- Schrifttumsverzeichnis -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- Einleitung: Tendenzen des Ausgleichs -- Hauptteil: Bedeutung der Präjudizien in Deutschland und im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- Α Präjudizien im Bereich abstrakter Normen -- Β Präjudizien im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- C Begegnung der Rechtskreise in den Präjudizien -- Schrifttumsverzeichnis -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Dies sind die Kernthesen der von Heike Pohl vorgelegten Dissertation.
Im Ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im Dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist. Ein Grundlagenwerk auf diesem Gebiet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Im Mittelpunkt der Arbeit stehen höchstrichterliche Rechtsprechungsdivergenzen, d. h. höchstrichterliche Entscheidungen, welche die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Dabei wird vor allem folgenden Fragen nachgegangen: Gibt es häufig Rechtsprechungsdivergenzen? Sind Divergenzen vermeidbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Divergenzen auftreten?
Zunächst untersucht die Autorin die Entscheidungspraxis auf das Vorkommen von Divergenzen und stellt einige Rechtsprechungssequenzen dar, innerhalb derer eine Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wurde. Die Beispiele stammen überwiegend aus dem Sozialrecht, da die Sozialrechtsprechung merklichen volkswirtschaftlichen Einfluß hat. Im Anschluß daran werden einige methodische Ansätze daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet sind, den Auslegungsspielraum der Richter bei der Beantwortung einer Rechtsfrage einzuengen. Es wird festgestellt, ob durch die strikte Anwendung der Methoden die anfangs dargestellten Divergenzen hätten vermieden werden können. Nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Divergenzen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsordnung an die entscheidenden Richter stellt, die von einer bereits vorliegenden Entscheidung abweichen wollen. Außer den Vorlageverfahren rücken der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Bindung an das Recht (Art. 20 GG) in das Blickfeld; diese statuieren besondere Begründungspflichten. Im Anschluß daran werden die anfangs dargestellten Rechtsprechungssequenzen darauf untersucht, inwieweit sie den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen genügen.
Abschließend zeigt die Verfasserin auf, welche Ursachen eine Mißachtung der Mindestanforderung haben kann, wie eingeschränkt die Rechtsmittel bei Mißachtung sind und wie sich die Mißachtung für den Staat auswirken kann.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Im Mittelpunkt der Arbeit stehen höchstrichterliche Rechtsprechungsdivergenzen, d. h. höchstrichterliche Entscheidungen, welche die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Dabei wird vor allem folgenden Fragen nachgegangen: Gibt es häufig Rechtsprechungsdivergenzen? Sind Divergenzen vermeidbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Divergenzen auftreten?
Zunächst untersucht die Autorin die Entscheidungspraxis auf das Vorkommen von Divergenzen und stellt einige Rechtsprechungssequenzen dar, innerhalb derer eine Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wurde. Die Beispiele stammen überwiegend aus dem Sozialrecht, da die Sozialrechtsprechung merklichen volkswirtschaftlichen Einfluß hat. Im Anschluß daran werden einige methodische Ansätze daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet sind, den Auslegungsspielraum der Richter bei der Beantwortung einer Rechtsfrage einzuengen. Es wird festgestellt, ob durch die strikte Anwendung der Methoden die anfangs dargestellten Divergenzen hätten vermieden werden können. Nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Divergenzen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsordnung an die entscheidenden Richter stellt, die von einer bereits vorliegenden Entscheidung abweichen wollen. Außer den Vorlageverfahren rücken der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Bindung an das Recht (Art. 20 GG) in das Blickfeld; diese statuieren besondere Begründungspflichten. Im Anschluß daran werden die anfangs dargestellten Rechtsprechungssequenzen darauf untersucht, inwieweit sie den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen genügen.
Abschließend zeigt die Verfasserin auf, welche Ursachen eine Mißachtung der Mindestanforderung haben kann, wie eingeschränkt die Rechtsmittel bei Mißachtung sind und wie sich die Mißachtung für den Staat auswirken kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Höchstrichterliche Rechtsprechung ist rechtlich verbindlich. Rechtsprechungsänderungen bedürfen einer Rechtfertigung. Gleiches gilt für die Rückanknüpfung geänderter Rechtsprechung an Sachverhalte der Vergangenheit, gegen die sich eine Abwehr- und Ausschlussregel bilden lässt, die mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eine Argumentationslast auslöst. Dies sind die Kernthesen der von Heike Pohl vorgelegten Dissertation.
Im Ersten Teil der Arbeit legt die Autorin die methodischen und theoretischen Grundlagen. Darauf aufbauend beschreibt sie im zweiten Teil die Problematik der Rückwirkung, die bei einer Rechtsprechungsänderung entsteht. Die Begriffe der teilweisen und vollständigen Rückanknüpfung werden entwickelt. Damit sind die Vorbereitungen getroffen, um im Dritten Teil die Frage zu beantworten, ob die Änderung von Rechtsprechung und deren Rückanknüpfung an Sachverhalte der Vergangenheit zulässig ist. Ein Grundlagenwerk auf diesem Gebiet.
Aktualisiert: 2023-05-15
> findR *
Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-10
> findR *
Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor.
Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre.
Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
Aktualisiert: 2023-04-04
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1. Kölner Symposium der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V., 11. November 1989
Aktualisiert: 2022-05-13
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I-XII -- Einleitung: Tendenzen des Ausgleichs -- Hauptteil: Bedeutung der Präjudizien in Deutschland und im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- ? Präjudizien im Bereich abstrakter Normen -- ? Präjudizien im anglo-amerikanischen Rechtskreis -- C Begegnung der Rechtskreise in den Präjudizien -- Schrifttumsverzeichnis -- Sachregister
Aktualisiert: 2023-03-27
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Im Mittelpunkt der Arbeit stehen höchstrichterliche Rechtsprechungsdivergenzen, d. h. höchstrichterliche Entscheidungen, welche die gleiche Rechtsfrage unterschiedlich beantworten. Dabei wird vor allem folgenden Fragen nachgegangen: Gibt es häufig Rechtsprechungsdivergenzen? Sind Divergenzen vermeidbar? Unter welchen Voraussetzungen dürfen Divergenzen auftreten?
Zunächst untersucht die Autorin die Entscheidungspraxis auf das Vorkommen von Divergenzen und stellt einige Rechtsprechungssequenzen dar, innerhalb derer eine Rechtsfrage unterschiedlich beantwortet wurde. Die Beispiele stammen überwiegend aus dem Sozialrecht, da die Sozialrechtsprechung merklichen volkswirtschaftlichen Einfluß hat. Im Anschluß daran werden einige methodische Ansätze daraufhin geprüft, inwieweit sie geeignet sind, den Auslegungsspielraum der Richter bei der Beantwortung einer Rechtsfrage einzuengen. Es wird festgestellt, ob durch die strikte Anwendung der Methoden die anfangs dargestellten Divergenzen hätten vermieden werden können. Nach Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Divergenzen arbeitet die Verfasserin heraus, welche Anforderungen die Rechtsordnung an die entscheidenden Richter stellt, die von einer bereits vorliegenden Entscheidung abweichen wollen. Außer den Vorlageverfahren rücken der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) und die Bindung an das Recht (Art. 20 GG) in das Blickfeld; diese statuieren besondere Begründungspflichten. Im Anschluß daran werden die anfangs dargestellten Rechtsprechungssequenzen darauf untersucht, inwieweit sie den von der Rechtsordnung gestellten Anforderungen genügen.
Abschließend zeigt die Verfasserin auf, welche Ursachen eine Mißachtung der Mindestanforderung haben kann, wie eingeschränkt die Rechtsmittel bei Mißachtung sind und wie sich die Mißachtung für den Staat auswirken kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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