Das Lauterkeitsrecht befindet sich im stetigen Wandel. Nicht nur die zivilrechtlichen, auch die strafrechtlichen Regelungen sind hiervon betroffen. Die vorliegende Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit der Strafnorm der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG). Hierbei stellt der werbende Täter den angeworbenen Opfern in Aussicht, eine zunächst zu erbringende finanzielle Leistung dadurch ausgleichen und vervielfachen zu können, dass sie eine Vielzahl an Personen anwerben, die genauso verfahren. Aufgrund der Verpflichtung zur mehrfachen Anwerbung brechen solche Systeme irgendwann unweigerlich zusammen. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Angeworbene auf den untersten Stufen des Systems finanzielle Schäden erleiden.
Im ersten Teil der Arbeit untersucht die Verfasserin, welche inhaltliche Bedeutung den einschlägigen Bezeichnungen „progressive Kundenwerbung“, „Schneeballsystem“ und „Pyramidensystem“ in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zukommt, in welcher Relation die Begriffe zueinander stehen und ob die vorgenommenen Kategorisierungen und Abgrenzungsmerkmale ein eindeutiges Begriffsverständnis ermöglichen.
Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit den Entwicklungen, die die Strafnorm seit ihrer Einführung ins UWG im Jahr 1986 durchlaufen hat. Hierbei werden besonders die Auswirkungen untersucht, die die beiden UWG-Reformen 2004 und 2008 auf den Straftatbestand haben.
Der Gesetzgeber hat die Strafnorm als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass auch der erfolglose Werber formell so gestellt wird, als habe er die Tat vollendet, sobald er zum Versuch der Tat ansetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt ist demzufolge nicht mehr möglich. Gleichwohl hält der Gesetzgeber fest, dass die Möglichkeit einer Straflosigkeit im Rahmen „notwendiger Teilnahme“ bestehe. Im dritten Teil der Arbeit werden daher zunächst die Möglichkeiten untersucht, wann eine Straflosigkeit de lege lata überhaupt angenommen werden kann. Im Anschluss werden Alternativen aufgezeigt, wie die Strafnorm angepasst werden müsste, um dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.
Aktualisiert: 2023-05-26
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Der Vertrieb von Produkten im Wege des Multi-Level-Marketing-Systems ist nicht nur in den USA weit verbreitet, sondern hat auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen. So bietet das Multi-Level-Marketing-System den Unternehmen eine kostengünstige Werbung, indem die Werbung von Kunden durch den Kunden selbst erfolgt. Die im System tätigen Verkäufer erhalten durch das Multi-Level-Marketing-System die Möglichkeit, ihre Vertriebstätigkeit flexibel auszunutzen. Den Abnehmern wird eine individuelle Beratung geboten.In der Rechtsprechung aber und auch in der Literatur wird das Vertriebssystem des Multi-Level-Marketing teilweise kritisiert und mit den gemäß § 16 Abs. 2 UWG strafbaren Systemen progressiver Kundenwerbung gleichgestellt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an und untersucht, inwieweit das Multi-Level-Marketing-System in den Bereich der progressiven Kundenwerbung einzuordnen ist. Sowohl das Multi-Level-Marketing-System als auch Schneeball- und Pyramidensysteme als Haupterscheinungsformen progressiver Kundenwerbung werden im Rahmen dieser Untersuchung unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG subsumiert und miteinander verglichen. Darüber hinaus geht die Verfasserin der Frage nach, aus welchem Grund die progressive Kundenwerbung unter Strafe gestellt ist. In einem weiteren Abschnitt wird geprüft, ob sich die Kriterien, die die Strafwürdigkeit progressiver Kundenwerbung begründen, auch auf das Multi-Level-Marketing-System übertragen lassen. Schließlich untersucht die Autorin, ob und inwieweit die Norm des § 16 Abs. 2 UWG einer Änderung bedarf.
Aktualisiert: 2022-08-15
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1872, München: Mehr als 30 000 Menschen in München und Umgebung verlieren ihre Ersparnisse. Existenzen und ganze Gemeinden sind urplötzlich ruiniert, unzählige Menschen nehmen sich das Leben.
Schuld ist eine Frau: Adele Spitzeder. Vollkommen mittellos und als Schauspielerin gescheitert gründet sie im Jahr 1869 die »Dachauer Bank« und wird damit zur Urheberin des größten Schneeballsystems im ganzen Kaiserreich. In ihrer Privatwohnung stapelt sie die Geldsäcke ungesichert, eine Buchhaltung gibt es nicht. 1872 bricht das System zusammen.
Vieles kommt auch heute bekannt vor, obwohl damals Bismarck und der bayerische Märchenkönig Ludwig II. regierten: die Leichtgläubigkeit bei schnellen Gewinnversprechen, die Relevanz gelungener Öffentlichkeitsarbeit und die Entstehung von Investmentblasen ohne die notwendigen Sicherheiten. Geschichte wiederholt sich vielleicht nicht, aber sie reimt sich.
Aktualisiert: 2023-04-20
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Das Lauterkeitsrecht befindet sich im stetigen Wandel. Nicht nur die zivilrechtlichen, auch die strafrechtlichen Regelungen sind hiervon betroffen. Die vorliegende Arbeit befasst sich im Schwerpunkt mit der Strafnorm der progressiven Kundenwerbung (§ 16 Abs. 2 UWG). Hierbei stellt der werbende Täter den angeworbenen Opfern in Aussicht, eine zunächst zu erbringende finanzielle Leistung dadurch ausgleichen und vervielfachen zu können, dass sie eine Vielzahl an Personen anwerben, die genauso verfahren. Aufgrund der Verpflichtung zur mehrfachen Anwerbung brechen solche Systeme irgendwann unweigerlich zusammen. Dies hat zur Folge, dass insbesondere Angeworbene auf den untersten Stufen des Systems finanzielle Schäden erleiden.
Im ersten Teil der Arbeit untersucht die Verfasserin, welche inhaltliche Bedeutung den einschlägigen Bezeichnungen „progressive Kundenwerbung“, „Schneeballsystem“ und „Pyramidensystem“ in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur zukommt, in welcher Relation die Begriffe zueinander stehen und ob die vorgenommenen Kategorisierungen und Abgrenzungsmerkmale ein eindeutiges Begriffsverständnis ermöglichen.
Der zweite Teil der Arbeit befasst sich mit den Entwicklungen, die die Strafnorm seit ihrer Einführung ins UWG im Jahr 1986 durchlaufen hat. Hierbei werden besonders die Auswirkungen untersucht, die die beiden UWG-Reformen 2004 und 2008 auf den Straftatbestand haben.
Der Gesetzgeber hat die Strafnorm als Unternehmensdelikt ausgestaltet. Dies hat zur Folge, dass auch der erfolglose Werber formell so gestellt wird, als habe er die Tat vollendet, sobald er zum Versuch der Tat ansetzt. Ein strafbefreiender Rücktritt ist demzufolge nicht mehr möglich. Gleichwohl hält der Gesetzgeber fest, dass die Möglichkeit einer Straflosigkeit im Rahmen „notwendiger Teilnahme“ bestehe. Im dritten Teil der Arbeit werden daher zunächst die Möglichkeiten untersucht, wann eine Straflosigkeit de lege lata überhaupt angenommen werden kann. Im Anschluss werden Alternativen aufgezeigt, wie die Strafnorm angepasst werden müsste, um dem Ansinnen des Gesetzgebers Rechnung zu tragen.
Aktualisiert: 2020-01-21
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Wird man durch Schenkkreise arm oder reich?
Aktualisiert: 2021-12-01
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Vor allem in wirtschaftlich angespannten Zeiten ist bei einer Vielzahl von Menschen der Wunsch groß, durch einen Nebenberuf finanzielle Probleme zu lösen oder eine Erhöhung des Einkommens zu erreichen. Diese Möglichkeit bieten seit Jahrzehnten auch Strukturvertriebe, wobei sich viele im Nachhinein als Schneeball- oder Pyramidensystem herausstellten. In der Öffentlichkeit werden Strukturvertriebe daher zum Teil generell als Schneeballsystem bezeichnet. In dieser Arbeit wird zunächst erörtert, wie ein Strukturvertrieb aufgebaut ist. Danach werden kurz die Varianten des Schneeball- und des Pyramidensystems dargestellt. Sodann wird der Frage nachgegangen, unter welchen Voraussetzungen das System des Strukturvertriebes wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Anschließend wird das Erfordernis einer speziellen Regelung für Strukturvertriebe behandelt. Schließlich werden Haftungsfragen erörtert, die sich im Zusammenhang mit Strukturvertrieben ergeben können.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Der Vertrieb von Produkten im Wege des Multi-Level-Marketing-Systems ist nicht nur in den USA weit verbreitet, sondern hat auch in der Bundesrepublik Deutschland zunehmend an Bedeutung gewonnen. So bietet das Multi-Level-Marketing-System den Unternehmen eine kostengünstige Werbung, indem die Werbung von Kunden durch den Kunden selbst erfolgt. Die im System tätigen Verkäufer erhalten durch das Multi-Level-Marketing-System die Möglichkeit, ihre Vertriebstätigkeit flexibel auszunutzen. Den Abnehmern wird eine individuelle Beratung geboten.In der Rechtsprechung aber und auch in der Literatur wird das Vertriebssystem des Multi-Level-Marketing teilweise kritisiert und mit den gemäß § 16 Abs. 2 UWG strafbaren Systemen progressiver Kundenwerbung gleichgestellt. Hier setzt die vorliegende Arbeit an und untersucht, inwieweit das Multi-Level-Marketing-System in den Bereich der progressiven Kundenwerbung einzuordnen ist. Sowohl das Multi-Level-Marketing-System als auch Schneeball- und Pyramidensysteme als Haupterscheinungsformen progressiver Kundenwerbung werden im Rahmen dieser Untersuchung unter den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG subsumiert und miteinander verglichen. Darüber hinaus geht die Verfasserin der Frage nach, aus welchem Grund die progressive Kundenwerbung unter Strafe gestellt ist. In einem weiteren Abschnitt wird geprüft, ob sich die Kriterien, die die Strafwürdigkeit progressiver Kundenwerbung begründen, auch auf das Multi-Level-Marketing-System übertragen lassen. Schließlich untersucht die Autorin, ob und inwieweit die Norm des § 16 Abs. 2 UWG einer Änderung bedarf.
Aktualisiert: 2023-04-03
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In letzter Zeit boomen Online-Systeme, bei denen die Teilnehmer durch das Klicken auf Banner, das Betrachten von Webseiten oder ähnliche Aufgaben Einsätze innerhalb kürzester Zeit verdoppeln und vervielfachen können.
Markus Peter ist den Methoden dieser Netzwerke nachgegangen und hat in seinem Buch deren Geschäfte durchleuchtet. Dabei zeigt er auf, wie vorgegangen wird und wer in diesem Geschäft verdient und wer nicht.
Egal ob Sie bereits auf einer dieser Plattformen eingeschrieben sind oder nicht: Nach der Lektüre dieses Buches werden Sie eine solide Entscheidungsgrundlage haben
Aktualisiert: 2022-05-04
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