Die Nutzung des Werks

Die Nutzung des Werks von Wypchol,  Markus
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine "Nutzung des Werks" vor? Markus Wypchol leitet aus dem urheberrechtlichen Werkbegriff die Kommunikationsfunktion des Werks her und überträgt sie auf die Nutzungsebene im Sinne einer Soll-Funktion. Die (einschränkende) Auslegung der Verwertungsrechte anhand dieser kommunikativen Soll-Funktion sorgt für eine universelle, am Schutzgegenstand ausgerichtete Mindestschwelle der Werknutzung, die schon auf Verwertungsrechtsebene bestimmte Handlungen herausfiltert. Der verfolgte Ansatz ist zugleich ein Beitrag zur Entschärfung des im europäischen und deutschen Urheberrecht herrschenden Ungleichgewichts zwischen generalklauselartigen Verwertungsrechten und einem unflexiblen, abschließenden Schrankenkatalog.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Die Nutzung des Werks

Die Nutzung des Werks von Wypchol,  Markus
Unter welchen Voraussetzungen liegt eine "Nutzung des Werks" vor? Markus Wypchol leitet aus dem urheberrechtlichen Werkbegriff die Kommunikationsfunktion des Werks her und überträgt sie auf die Nutzungsebene im Sinne einer Soll-Funktion. Die (einschränkende) Auslegung der Verwertungsrechte anhand dieser kommunikativen Soll-Funktion sorgt für eine universelle, am Schutzgegenstand ausgerichtete Mindestschwelle der Werknutzung, die schon auf Verwertungsrechtsebene bestimmte Handlungen herausfiltert. Der verfolgte Ansatz ist zugleich ein Beitrag zur Entschärfung des im europäischen und deutschen Urheberrecht herrschenden Ungleichgewichts zwischen generalklauselartigen Verwertungsrechten und einem unflexiblen, abschließenden Schrankenkatalog.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter

Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter von Bienemann,  Linda
Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter

Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter von Bienemann,  Linda
Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Jurisdiktionskonflikte bei der strafrechlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet

Jurisdiktionskonflikte bei der strafrechlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet von Dierkes,  Nina
Das Internet bietet die Freiheit zeitlich und örtlich weitestgehend unbegrenzt Daten und Inhalte zu übermitteln, bereitzustellen und auszutauschen. Als Kehrseite haben sich bestimmte strafbare Handlungen, wie insbesondere Verbreitungs- und Äußerungsdelikte, vermehrt ins Internet verlagert. Für das Strafanwendungsrecht, also die Frage, wann ein Staat überhaupt seine Strafgewalt eröffnen darf, ist dadurch Handlungsbedarf entstanden. Nach den §§ 3, 9 StGB wird für die Eröffnung der Strafgewalt daran angeknüpft, ob die Handlung oder der Erfolg eines Deliktes im Inland eingetreten ist. Bei bei der Tatbegehung im Internet ist diese Bestimmung überwiegend problematisch. Der Ort der Handlung ist einfach herleitbar an dem Ort, an dem der Täter körperlich-technisch die Daten in das Internet einspeist. Für den Erfolgsort ist diese Zuordnung nicht so deutlich, denn die Bestimmung wird anhand der Deliktseinordnung vorgenommen. Dabei können nach h.M. nur Erfolgsdelikte und konkrete Gefährdungsdelikte, also Delikte, die eine in der Außenwelt wahrnehmbare Änderung nach sich ziehen, einen Erfolgsort haben. Reinen Tätigkeitsdelikte und abstrakten Gefährdungsdelikte wird ein solcher Erfolgsort abgesprochen. Viele der internetspezifischen Delikte sind jedoch als abstrakte Gefährdungsdelikte ausgestaltet, da bereits die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Inhalten das tatbestandliche Unrecht markiert. Bleibt man nun bei einem engen Verständnis, entstehen Strafbarkeitslücken, da der Täter den Handlungsort bei der Begehung im Internet meist problemlos selber wählen kann und seine Handlung in einen rechtsfreien oder rechtsgünstigen Raum verlagern kann. Lässt man hingegen für den Erfolgsort auch den Ort der möglichen Kenntnisnahme - sprich die Abrufbereit einer Seite - ausreichen, werden eine unüberschaubare Anzahl von Rechtsordnungen anwendbar sein. Besonders gegenwärtig ist dieses Phänomen im Urheberrecht. Urheberrechte werden mittlerweile fast überwiegend im Internet verbreitet bzw. wiedergegeben und die „öffentliche Wiedergabe“ als Tatbestandsvariante des § 106 UrhG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Fraglich ist somit, ob der Ort der möglichen Kenntnisnahme von einem unberechtigt wiedergegebenen Werk einen Erfolgsort begründen kann. Die Studie führt zunächst in die Grundzüge des Urheberrechts und seine spezifischen Eigenheiten ein. Hierbei stellt sich auch beim urheberzivilrechtlichen Kollisionsrecht die o.g. Problematik, dass nach dem Schutzlandprinzip das deutsche UrhG nur dann Anwendung findet, wenn die Rechtsverletzung im Inland stattgefunden hat. Wie diese Rechtsverletzung bei einer Vornahme im Internet bestimmt wird, ist ebenfalls umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Für das Strafanwendungsrecht werden sodann der aktuelle Meinungsstand zur Auslegung von Handlung und Erfolg im Sinne der §§ 3, 9 StGB und hierzu neu entwickelte Lösungsvorschläge dargestellt. Abschließend wird ein eigenständiger Vorschlag für das Urheberstrafrecht unterbreitet, der eine Möglichkeit zur Lösung der aufgezeigten Jurisdiktionskonflikte anbieten soll.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien

Senderecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung im Zeitalter der Konvergenz der Medien von Koof,  Alexander
Technologische Entwicklungen eröffnen ständig neuartige Auswertungsmöglichkeiten für urheberrechtlich geschützte Inhalte aller Werkarten, insbesondere der audiovisuellen Medien. Für den Normadressaten wird bei einigen dieser Nutzungsformen nicht hinreichend deutlich, mit welchen Angeboten er den Anwendungsbereich des Senderechts (§ 20 UrhG) verlässt und sich in den Bereich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) bewegt. Alexander Koof untersucht das Spannungsverhältnis zwischen den beiden Verwertungsrechten und geht der Frage nach, inwiefern das Realphänomen der Konvergenz der Medien Auswirkungen auf die verwertungsrechtliche Einordnung neuartiger Nutzungsformen hat. Er analysiert dabei die tradierte Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs gem. § 15 Abs. 3 UrhG und plädiert für eine mehr funktionale Betrachtung des Begriffs, um Regelungslücken im Bereich der unkörperlichen Verwertung zu vermeiden.
Aktualisiert: 2022-12-22
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