Dieser Band enthält acht Beiträge zu einer Tagung, die zwei zentrale Aspekte der Strafjustiz der DDR aus heutiger Sicht und Einsicht analysieren. Es geht zum einen um die Steuerung der Justiz durch die SED. Zu diesem Komplex hat die Wiedervereinigung Deutschlands eine Fülle aufschlußreicher Materialien zugänglich gemacht. Einleitend bietet der Beitrag von Hubert Rottleuthner, bester Kenner dieser Materie, einen allgemeinen Überblick zu diesem Fragenkreis. Zwei Referate von Insidern stellen sodann aus eigener Anschauung die Einflußnahme der Partei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und auf die Generalstaatsanwaltschaft der DDR dar. Diese Untersuchungen eröffnen wertvolle Einblicke in den inneren Mechanismus eines totalitären Staates und seine direkten wie indirekten Wirkungen (z. B. in Form des vorauseilenden Gehorsams) auf die Justiz.
Im zweiten Teil des Buches werden die Rechtsprechung und der wissenschaftliche Meinungsstreit zur heutigen strafrechtlichen Beurteilung zweier besonders gravierender Komplexe aus den Zeiten der DDR untersucht. Es geht einmal um die strafrechtliche Verfolgung der Mauerschützen und zum anderen um die Strafverfahren wegen Rechtsbeugung durch Richter der DDR. Beide Komplexe haben auch beträchtliche öffentliche Aufmerksamkeit gefunden und werfen schwierige moralische und rechtliche Probleme auf. Zu jedem dieser beiden Themen enthält das Buch jeweils zwei eindringliche Untersuchungen von hervorragenden Sachkennern, Herwig Roggemann und Günter Spendel. Hartmuth Horstkotte, ehemals Richter am Bundesgerichtshof, und Staatsanwalt Hans-Jürgen Helten schöpfen aus reicher praktischer Erfahrung. Den beiden unterschiedlichen Komplexen liegt ein gemeinsames Dilemma zugrunde: Im Interesse einer gerechten Beurteilung der Täter sind ihre Taten zwar grundsätzlich nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilen; und dies führt vielfach zu Freisprüchen. Andererseits verlangte das Interesse der Opfer, dem Strafrecht der DDR in krassen Fällen unter Berufung auf menschenrechtliche Konventionen eine Grenze zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dieser Band enthält acht Beiträge zu einer Tagung, die zwei zentrale Aspekte der Strafjustiz der DDR aus heutiger Sicht und Einsicht analysieren. Es geht zum einen um die Steuerung der Justiz durch die SED. Zu diesem Komplex hat die Wiedervereinigung Deutschlands eine Fülle aufschlußreicher Materialien zugänglich gemacht. Einleitend bietet der Beitrag von Hubert Rottleuthner, bester Kenner dieser Materie, einen allgemeinen Überblick zu diesem Fragenkreis. Zwei Referate von Insidern stellen sodann aus eigener Anschauung die Einflußnahme der Partei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und auf die Generalstaatsanwaltschaft der DDR dar. Diese Untersuchungen eröffnen wertvolle Einblicke in den inneren Mechanismus eines totalitären Staates und seine direkten wie indirekten Wirkungen (z. B. in Form des vorauseilenden Gehorsams) auf die Justiz.
Im zweiten Teil des Buches werden die Rechtsprechung und der wissenschaftliche Meinungsstreit zur heutigen strafrechtlichen Beurteilung zweier besonders gravierender Komplexe aus den Zeiten der DDR untersucht. Es geht einmal um die strafrechtliche Verfolgung der Mauerschützen und zum anderen um die Strafverfahren wegen Rechtsbeugung durch Richter der DDR. Beide Komplexe haben auch beträchtliche öffentliche Aufmerksamkeit gefunden und werfen schwierige moralische und rechtliche Probleme auf. Zu jedem dieser beiden Themen enthält das Buch jeweils zwei eindringliche Untersuchungen von hervorragenden Sachkennern, Herwig Roggemann und Günter Spendel. Hartmuth Horstkotte, ehemals Richter am Bundesgerichtshof, und Staatsanwalt Hans-Jürgen Helten schöpfen aus reicher praktischer Erfahrung. Den beiden unterschiedlichen Komplexen liegt ein gemeinsames Dilemma zugrunde: Im Interesse einer gerechten Beurteilung der Täter sind ihre Taten zwar grundsätzlich nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilen; und dies führt vielfach zu Freisprüchen. Andererseits verlangte das Interesse der Opfer, dem Strafrecht der DDR in krassen Fällen unter Berufung auf menschenrechtliche Konventionen eine Grenze zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die als Gesetzesevaluation konzipierte Studie befasst sich mit der Faktizität des Rechtsschutzes gegen materiell rechtskräftige, aber sachlich unrichtige Urteile bei Geltendmachung der von der ZPO hierzu als ultima ratio bereitgestellten außerordentlichen Rechtsbehelfe. Sie ist daher der Wirkungsforschung zuzuordnen. Gegenstand der Evaluation sind außer der Anhörungsrüge des § 321a ZPO und der Restitutionsklage des § 580 Nr. 5 ZPO in Verb. mit § 339 StGB auch die Vorschriften der neuen bundeseinheitlichen schweizerischen ZPO zum zivilprozessualen Wiederaufnahmerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die als Gesetzesevaluation konzipierte Studie befasst sich mit der Faktizität des Rechtsschutzes gegen materiell rechtskräftige, aber sachlich unrichtige Urteile bei Geltendmachung der von der ZPO hierzu als ultima ratio bereitgestellten außerordentlichen Rechtsbehelfe. Sie ist daher der Wirkungsforschung zuzuordnen. Gegenstand der Evaluation sind außer der Anhörungsrüge des § 321a ZPO und der Restitutionsklage des § 580 Nr. 5 ZPO in Verb. mit § 339 StGB auch die Vorschriften der neuen bundeseinheitlichen schweizerischen ZPO zum zivilprozessualen Wiederaufnahmerecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gegenstand dieser Gesetzesevaluation ist die Rechtswirklichkeit der richterlichen Entscheidungsfindung in ihrer Fehleranfälligkeit aus rechtssoziologischer Sicht. Sie ist gerichtet auf die Feststellung der Effektivität des Rechtsschutzes, den die außerordentlichen Rechtsbehelfe der ZPO und StPO den Prozessparteien zur Abwehr judikativen Unrechts in letztinstanzlichen Zivilurteilen bieten. Dabei unternimmt es der Autor, im Wege der Gesetzesevaluation die These zu verifizieren, dass die Ziele, die der Gesetzgeber bei der Implementierung der Verfahrensnormen zu diesen Rechtsbehelfen verfolgte, infolge nicht zweckentsprechender Anwendung sowie mangels Akzeptanz seitens der Richterschaft letztlich verfehlt wurden. Als Ergebnis der Studie wird eine Reform der Strafvorschrift des § 339 StGB vorgeschlagen und die Einführung eines Qualitätsbeauftragten angeregt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vorliegende Darstellung der Geschichte des Kammergerichts in der Zeit der zugrunde gehenden Monarchie, der Weimarer Republik und des totalitären NS-Staates beruht auf den Akten des Preußischen und des Reichsjustizministeriums. Sie zeigt, wie das Gericht dem monarchischen und dem republikanischen Rechtsstaat diente, sich dem totalitären NS-Staat bis hin zur Rechtsbeugung unterwarf, aber auch in dieser Zeit Beispiele des persönlichen Mutes einiger Richter zeigte.Aus dem Geleitwort: °°Das Kammergericht ist das älteste Gericht, das heute noch in Deutschland unter seinem angestammten Namen tätig ist. Es wurde erstmalig im Jahr 1468 urkundlich erwähnt. Seine Geschichte und seine berühmten Fälle sind vielfältig dokumentiert worden. Der Kammergerichtsrat Friedrich Holtze hat die Ereignisse bis zum Einzug in das Gebäude in der Elßholzstraße am 18. September 1913 aufgeschrieben. Der ehemalige Senatspräsident Friedrich Scholz führt diese Beschreibung in seinem Werk für die Zeit ab 1945 fort. Die dazwischen liegende Lücke, die die größten Umbrüche in der langen Geschichte des Gerichts enthält, schließt Stephan Weichbrodt mit diesem Buch. Seine Beschreibung ist aber nicht nur für Geschichtsinteressierte, sondern auch für junge und angehende Juristen und Juristinnen gedacht. Gerade die letzten 25 Jahre haben gezeigt, dass auch die jüngste Geschichte um das Kammergericht keinen Bogen gemacht hat. Nach der deutschen Wiedervereinigung ist das Gericht wieder in sein Stammhaus in die Elßholzstraße zurückgekehrt. Sein Zuständigkeitsbereich erstreckt sich seit dem Oktober 1990 auf das gesamte Gebiet von Berlin. Geschichtslosigkeit können wir nicht gelten lassen. Nur wer die Vergangenheit kennt, kann verstehen, wer wir sind, wo wir arbeiten und welche Verantwortung wir tragen. Mögen wir uns dessen stets bewusst sein.Monika Nöhre, Präsidentin des Kammergerichts
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-14
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Aktualisiert: 2023-06-07
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Die vorliegende Darstellung der Geschichte des Kammergerichts in der Zeit der zugrunde gehenden Monarchie, der Weimarer Republik und des totalitären NS-Staates beruht auf den Akten des Preußischen und des Reichsjustizministeriums. Sie zeigt, wie das Gericht dem monarchischen und dem republikanischen Rechtsstaat diente, sich dem totalitären NS-Staat bis hin zur Rechtsbeugung unterwarf, aber auch in dieser Zeit Beispiele des persönlichen Mutes einiger Richter zeigte.Aus dem Geleitwort: °°Das Kammergericht ist das älteste Gericht, das heute noch in Deutschland unter seinem angestammten Namen tätig ist. Es wurde erstmalig im Jahr 1468 urkundlich erwähnt. Seine Geschichte und seine berühmten Fälle sind vielfältig dokumentiert worden. Der Kammergerichtsrat Friedrich Holtze hat die Ereignisse bis zum Einzug in das Gebäude in der Elßholzstraße am 18. September 1913 aufgeschrieben. Der ehemalige Senatspräsident Friedrich Scholz führt diese Beschreibung in seinem Werk für die Zeit ab 1945 fort. Die dazwischen liegende Lücke, die die größten Umbrüche in der langen Geschichte des Gerichts enthält, schließt Stephan Weichbrodt mit diesem Buch. Seine Beschreibung ist aber nicht nur für Geschichtsinteressierte, sondern auch für junge und angehende Juristen und Juristinnen gedacht. Gerade die letzten 25 Jahre haben gezeigt, dass auch die jüngste Geschichte um das Kammergericht keinen Bogen gemacht hat. Nach der deutschen Wiedervereinigung ist das Gericht wieder in sein Stammhaus in die Elßholzstraße zurückgekehrt. Sein Zuständigkeitsbereich erstreckt sich seit dem Oktober 1990 auf das gesamte Gebiet von Berlin. Geschichtslosigkeit können wir nicht gelten lassen. Nur wer die Vergangenheit kennt, kann verstehen, wer wir sind, wo wir arbeiten und welche Verantwortung wir tragen. Mögen wir uns dessen stets bewusst sein.Monika Nöhre, Präsidentin des Kammergerichts
Aktualisiert: 2023-06-07
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Aktualisiert: 2023-06-06
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Richter, Staatsanwälte und Polizisten haben bei der Strafverfolgung besondere Befugnisse, die sie zu Eingriffen in Grundrechte und strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ermächtigen, z.B. Festnahmen oder Überwachungsmaßnahmen. Umgekehrt wird die Überschreitung dieser Befugnisse als besonderes Unrecht angesehen. In diesem Spannungsfeld untersucht die Arbeit systematisch Voraussetzungen und Grenzen einer Strafbarkeit der verschiedenen Amtsträger wegen rechtswidriger Handlungen. Sie liefert damit zugleich einen bislang fehlenden Teil einer allgemeinen Fehlerfolgenlehre bezüglich Verfahrensfehlern im Strafprozess. Im Zentrum der Betrachtung stehen Delikte gegen die Rechtspflege und gegen Individualrechtsgüter, Besonderheiten bei allgemeinen Grenzen der Strafbarkeit sowie besondere Grenzen, die die Stellung der Amtsträger berücksichtigen (z. B. Amtsbefugnisse und Sperrwirkung). Die dabei auftretenden Fragestellungen werden nach dem Prinzip einer umfassenden Prozessrechtsakzessorietät gelöst.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Richter, Staatsanwälte und Polizisten haben bei der Strafverfolgung besondere Befugnisse, die sie zu Eingriffen in Grundrechte und strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ermächtigen, z.B. Festnahmen oder Überwachungsmaßnahmen. Umgekehrt wird die Überschreitung dieser Befugnisse als besonderes Unrecht angesehen. In diesem Spannungsfeld untersucht die Arbeit systematisch Voraussetzungen und Grenzen einer Strafbarkeit der verschiedenen Amtsträger wegen rechtswidriger Handlungen. Sie liefert damit zugleich einen bislang fehlenden Teil einer allgemeinen Fehlerfolgenlehre bezüglich Verfahrensfehlern im Strafprozess. Im Zentrum der Betrachtung stehen Delikte gegen die Rechtspflege und gegen Individualrechtsgüter, Besonderheiten bei allgemeinen Grenzen der Strafbarkeit sowie besondere Grenzen, die die Stellung der Amtsträger berücksichtigen (z. B. Amtsbefugnisse und Sperrwirkung). Die dabei auftretenden Fragestellungen werden nach dem Prinzip einer umfassenden Prozessrechtsakzessorietät gelöst.
Aktualisiert: 2023-06-05
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Aktualisiert: 2023-06-02
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I-XII -- 1. Justizkrise und Justizkritik -- 2. Zur Problematik der Rechtsbeugung, Ein Fall vorweggenommenen Gesetzesunrechts -- 3. Justizmord durch Rechtsbeugung, Ein Todesurteil wegen „Rassenschande“ -- 4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters, Die Vorsatzform bei der Rechtsbeugung -- 5. Richter und Rechtsbeugung -- 6. Justiz und NS-Verbrechen, Die „Standgerichtsverfahren“ gegen Admiral Canaris u.a. in der Nachkriegsrechtsprechung -- 7. Anhang zu Nr. 2 und 3
Aktualisiert: 2023-05-29
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Frontmatter -- 1. Justizkrise und Justizkritik -- 2. Zur Problematik der Rechtsbeugung, Ein Fall vorweggenommenen Gesetzesunrechts -- 3. Justizmord durch Rechtsbeugung, Ein Todesurteil wegen „Rassenschande“ -- 4. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Richters, Die Vorsatzform bei der Rechtsbeugung -- 5. Richter und Rechtsbeugung -- 6. Justiz und NS-Verbrechen, Die „Standgerichtsverfahren“ gegen Admiral Canaris u.a. in der Nachkriegsrechtsprechung -- 7. Anhang zu Nr. 2 und 3
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Rechtsbeugungstatbestand ist in den neunziger Jahren durch die Strafverfolgung der DDR-Systemverbrechen nicht nur Gegenstand wegweisender höchstrichterlicher Urteile, sondern auch Thema zahlreicher strafrechtlicher Untersuchungen geworden. Das besondere Interesse an diesem Tatbestand erklärt sich zunächst mit der Vielzahl strafrechtsdogmatischer Fragen, die § 339 StGB aufwirft. Darüber hinaus machte das Bemühen um die Strafverfolgung des DDR-Justizunrechts die Grenzen, die auch dem Rechtsstaat bei der Aufarbeitung von Systemunrecht gesetzt sind, in besonderem Maße deutlich. Die Suche nach Rechtsmaßstäben zur Beurteilung von Taten, die in einem fremden Rechtssystem begangen wurden, führte die Gerichte und die Jurisprudenz - ähnlich wie schon bei der Strafverfolgung der NS-Verbrechen - in über die Strafrechtsdogmatik hinausgehende Bereiche der Rechtsphilosophie, des allgemeinen Staatsrechts und des Völkerrechts. Die im Rechtsstaat oft nur noch theoretisch interessierende Frage nach dem Verhältnis von Gesetz und Gerechtigkeit, die Frage nach dem "richtigen Recht" - letztlich auch die Frage nach der Legitimation des Strafrechts - erlangte hier unmittelbare, praktische Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund diskutiert die Autorin die Rechtsbeugungsstrafbarkeit wegen der Verletzung übergesetzlichen Rechts. Einem Überblick über die rechtsphilosophische Rechtsbeugungsdebatte und über die aktuelle strafrechtsdogmatische Diskussion des § 339 StGB folgt eine Analyse der praktischen Bedeutung übergesetzlichen Rechts in der Rechtsprechung zum NS- und DDR-Justizunrecht. Hierauf aufbauend wird das Zusammenwirken strafrechtlicher, staatsrechtlicher, rechtsphilosophischer und völkerrechtlicher Grundlagenfragen bewertet. Es wird argumentiert, dass auch der moderne demokratische Rechtsstaat übergesetzliches Recht zwar nicht zum unmittelbar geltenden Rechtsmaßstab für § 339 StGB erheben kann, dies jedoch nur unter der Bedingung gilt, dass sich das Rechtssystem allgemein an den Grundsätzen der Gerechtigkeit orientiert.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die als Gesetzesevaluation konzipierte Studie befasst sich mit der Faktizität des Rechtsschutzes gegen materiell rechtskräftige, aber sachlich unrichtige Urteile bei Geltendmachung der von der ZPO hierzu als ultima ratio bereitgestellten außerordentlichen Rechtsbehelfe. Sie ist daher der Wirkungsforschung zuzuordnen. Gegenstand der Evaluation sind außer der Anhörungsrüge des § 321a ZPO und der Restitutionsklage des § 580 Nr. 5 ZPO in Verb. mit § 339 StGB auch die Vorschriften der neuen bundeseinheitlichen schweizerischen ZPO zum zivilprozessualen Wiederaufnahmerecht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Dieser Band enthält acht Beiträge zu einer Tagung, die zwei zentrale Aspekte der Strafjustiz der DDR aus heutiger Sicht und Einsicht analysieren. Es geht zum einen um die Steuerung der Justiz durch die SED. Zu diesem Komplex hat die Wiedervereinigung Deutschlands eine Fülle aufschlußreicher Materialien zugänglich gemacht. Einleitend bietet der Beitrag von Hubert Rottleuthner, bester Kenner dieser Materie, einen allgemeinen Überblick zu diesem Fragenkreis. Zwei Referate von Insidern stellen sodann aus eigener Anschauung die Einflußnahme der Partei auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichts und auf die Generalstaatsanwaltschaft der DDR dar. Diese Untersuchungen eröffnen wertvolle Einblicke in den inneren Mechanismus eines totalitären Staates und seine direkten wie indirekten Wirkungen (z. B. in Form des vorauseilenden Gehorsams) auf die Justiz.
Im zweiten Teil des Buches werden die Rechtsprechung und der wissenschaftliche Meinungsstreit zur heutigen strafrechtlichen Beurteilung zweier besonders gravierender Komplexe aus den Zeiten der DDR untersucht. Es geht einmal um die strafrechtliche Verfolgung der Mauerschützen und zum anderen um die Strafverfahren wegen Rechtsbeugung durch Richter der DDR. Beide Komplexe haben auch beträchtliche öffentliche Aufmerksamkeit gefunden und werfen schwierige moralische und rechtliche Probleme auf. Zu jedem dieser beiden Themen enthält das Buch jeweils zwei eindringliche Untersuchungen von hervorragenden Sachkennern, Herwig Roggemann und Günter Spendel. Hartmuth Horstkotte, ehemals Richter am Bundesgerichtshof, und Staatsanwalt Hans-Jürgen Helten schöpfen aus reicher praktischer Erfahrung. Den beiden unterschiedlichen Komplexen liegt ein gemeinsames Dilemma zugrunde: Im Interesse einer gerechten Beurteilung der Täter sind ihre Taten zwar grundsätzlich nach dem Strafrecht der DDR zu beurteilen; und dies führt vielfach zu Freisprüchen. Andererseits verlangte das Interesse der Opfer, dem Strafrecht der DDR in krassen Fällen unter Berufung auf menschenrechtliche Konventionen eine Grenze zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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