Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.
Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die wettbewerbsrechtliche Praxis immer wieder beschäftigen, sachgerecht lösen. Zugleich wirft diese dogmatische Einordnung die bislang kaum gestellte Frage auf, warum es des Rechtsbruchtatbestands überhaupt bedarf. Aus materiellrechtlicher Sicht ist der spezifisch wettbewerbsrechtliche Rechtsbruchtatbestand überflüssig. Auch die weitreichende Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere zu einer Klagebefugnis von Verbänden und Kammern führt, vermag den Rechtsbruchtatbestand nicht zu rechtfertigen. Letztlich findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Im Ergebnis schlägt die Autorin eine Streichung des Rechtsbruchtatbestands vor. Sie leistet damit einen Beitrag zur Bekämpfung der im Wettbewerbsrecht anzutreffenden Überregulierung und zu einer Angleichung der europäischen Wettbewerbsrechtordnungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts.
Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf.
Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts.
Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf.
Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.
Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die wettbewerbsrechtliche Praxis immer wieder beschäftigen, sachgerecht lösen. Zugleich wirft diese dogmatische Einordnung die bislang kaum gestellte Frage auf, warum es des Rechtsbruchtatbestands überhaupt bedarf. Aus materiellrechtlicher Sicht ist der spezifisch wettbewerbsrechtliche Rechtsbruchtatbestand überflüssig. Auch die weitreichende Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere zu einer Klagebefugnis von Verbänden und Kammern führt, vermag den Rechtsbruchtatbestand nicht zu rechtfertigen. Letztlich findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Im Ergebnis schlägt die Autorin eine Streichung des Rechtsbruchtatbestands vor. Sie leistet damit einen Beitrag zur Bekämpfung der im Wettbewerbsrecht anzutreffenden Überregulierung und zu einer Angleichung der europäischen Wettbewerbsrechtordnungen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts.
Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf.
Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.
Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die wettbewerbsrechtliche Praxis immer wieder beschäftigen, sachgerecht lösen. Zugleich wirft diese dogmatische Einordnung die bislang kaum gestellte Frage auf, warum es des Rechtsbruchtatbestands überhaupt bedarf. Aus materiellrechtlicher Sicht ist der spezifisch wettbewerbsrechtliche Rechtsbruchtatbestand überflüssig. Auch die weitreichende Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere zu einer Klagebefugnis von Verbänden und Kammern führt, vermag den Rechtsbruchtatbestand nicht zu rechtfertigen. Letztlich findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Im Ergebnis schlägt die Autorin eine Streichung des Rechtsbruchtatbestands vor. Sie leistet damit einen Beitrag zur Bekämpfung der im Wettbewerbsrecht anzutreffenden Überregulierung und zu einer Angleichung der europäischen Wettbewerbsrechtordnungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Beantwortung der Frage, welche Primärnormen als Marktverhaltensregelungen zum Schutz minderjähriger Verbraucher qualifiziert und somit über den Rechtsbruchtatbestand in das Lauterkeitsrecht transformiert werden können, bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Spätestens seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie wird in der Literatur vermehrt die Ansicht vertreten, dass die Kinder- und Jugendschutzvorschriften keine Schutzfunktion zu Gunsten der minderjährigen Verbraucher und somit keinen Wettbewerbsbezug aufweisen.
In dieser Arbeit wird untersucht, welche Kinder- und Jugendschutzvorschriften in den Anwendungsbereich des Rechtsbruchtatbestandes fallen. Zudem wir erörtert, ob der Anwendbarkeit des § 3a UWG bei Verletzung einer Marktverhaltensregelung zum Schutz Minderjähriger der Anspruch der UGP-Richtlinie auf Vollharmonisierung des verbraucherschutzbezogenen Lauterkeitsrechts entgegensteht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Autorin befasst sich mit der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Gesetzesverletzungen durch die Rechtsprechung vor und nach der UWG-Reform im Jahr 2004 sowie der Kodifizierung des Rechtsbruchtatbestandes im neuen UWG. °°Unter der Geltung des UWG von 1909 wurde die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Verletzung einer außerwettbewerbsrechtlichen Norm in ständiger Rechtsprechung von der sittlichen Klassifizierung der verletzten Norm abhängig gemacht. Erst Ende der 90er Jahre trennte sich der Bundesgerichtshof von dieser gefestigten Rechtspraxis: Er löste sich von dem Konzept der Aufspaltung in wertbezogene und wertneutrale Normen und begann in mehreren Grundsatzurteilen, der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung einer Gesetzesverletzung andere Tatbestandsmerkmale zugrunde zu legen. Während dieses Wandels in der Rechtsprechung leitete der Gesetzgeber eine Reform des Lauterkeitsrechts ein, die in der Verabschiedung des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von 2004 mündete.°°Ein Schwerpunkt der Untersuchung liegt in der Analyse der Rechtsprechungsänderung vor der UWG-Reform und darauf aufbauend auf der Entwicklung eines dogmatischen Konzepts, das dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde gelegt werden kann. Weiterhin nimmt die Verfasserin kritisch Stellung zu der Frage, inwieweit die Leitlinien der neuen Rechtsprechung ins neue UWG übernommen wurden, erläutert die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 11 UWG und vergleicht die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Gesetzesverstößen nach altem und neuem Recht.
Aktualisiert: 2023-03-21
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Die Beantwortung der Frage, welche Primärnormen als Marktverhaltensregelungen zum Schutz minderjähriger Verbraucher qualifiziert und somit über den Rechtsbruchtatbestand in das Lauterkeitsrecht transformiert werden können, bereitet seit jeher Schwierigkeiten. Spätestens seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie wird in der Literatur vermehrt die Ansicht vertreten, dass die Kinder- und Jugendschutzvorschriften keine Schutzfunktion zu Gunsten der minderjährigen Verbraucher und somit keinen Wettbewerbsbezug aufweisen.
In dieser Arbeit wird untersucht, welche Kinder- und Jugendschutzvorschriften in den Anwendungsbereich des Rechtsbruchtatbestandes fallen. Zudem wir erörtert, ob der Anwendbarkeit des § 3a UWG bei Verletzung einer Marktverhaltensregelung zum Schutz Minderjähriger der Anspruch der UGP-Richtlinie auf Vollharmonisierung des verbraucherschutzbezogenen Lauterkeitsrechts entgegensteht.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Der Rechtsbruchtatbestand (§ 4 Nr. 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 UWG) spielt im UWG eine zentrale Rolle. Bisweilen erscheint der Rechtsbruchtatbestand als ein "Meta-Recht", das in alle Bereiche des Rechts hineinragt. Ungeachtet dessen sind die dogmatischen Grundlagen des Rechtsbruchtatbestands weiterhin ungeklärt.
Sarah Frey-Gruber kommt zu dem Ergebnis, dass der Rechtsbruchtatbestand eine spezialgesetzliche Ausprägung von § 823 Abs. 2 BGB bzw. des allgemeinen quasinegatorischen Unterlassungsanspruchs darstellt. Auf dieser dogmatischen Basis lassen sich die zahlreichen Auslegungsfragen, die die wettbewerbsrechtliche Praxis immer wieder beschäftigen, sachgerecht lösen. Zugleich wirft diese dogmatische Einordnung die bislang kaum gestellte Frage auf, warum es des Rechtsbruchtatbestands überhaupt bedarf. Aus materiellrechtlicher Sicht ist der spezifisch wettbewerbsrechtliche Rechtsbruchtatbestand überflüssig. Auch die weitreichende Regelung der Aktivlegitimation, die insbesondere zu einer Klagebefugnis von Verbänden und Kammern führt, vermag den Rechtsbruchtatbestand nicht zu rechtfertigen. Letztlich findet der deutsche Rechtsbruchtatbestand auch in den meisten europäischen Rechtsordnungen keine Entsprechung. Im Ergebnis schlägt die Autorin eine Streichung des Rechtsbruchtatbestands vor. Sie leistet damit einen Beitrag zur Bekämpfung der im Wettbewerbsrecht anzutreffenden Überregulierung und zu einer Angleichung der europäischen Wettbewerbsrechtordnungen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Stefan Kolb beleuchtet das Zusammenspiel der Übergangsregelung (Art. 3 Abs. 5) und des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 4) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG). Hierbei werden auch die Auswirkungen der Richtlinienbestimmungen auf die Auslegung von § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am Beispiel der Regelungen der Preisangabenverordnung (PAngV) analysiert. Damit liefert der Autor zugleich einen Beitrag zu den Möglichkeiten und Grenzen einer richtlinienkonformen Auslegung des Rechtsbruchtatbestandes im Hinblick auf die Verletzung gesetzlicher Informationspflichten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Verstößt ein Unternehmen gegen eine öffentlich rechtliche Regelung, wie etwa das Ladenschlussgesetz, und verschafft sich hierdurch einen unlauteren Vorteil im Wettbewerb, so gibt das UWG seinem Konkurrenten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz und Unterlassung dieses Rechtsbruchs ("Rechtsbruchtatbestand"). So gelangt ein eigentlich öffentlich-rechtlicher Sachverhalt unter Umgehung der zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte vor die ordentliche Gerichtsbarkeit, inklusive unterschiedlicher Sanktionsinstrumente und Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bei Zuständigkeit zweier Rechtswege. Zur Vermeidung einer Art lauterkeitsrechtlichen Popularklage für jedwede Rechtsverstöße wird der Rechtsbruchtatbestand auf bestimmte Normen mit wettbewerbsrechtlichem Bezug begrenzt. Wo diese Grenze jedoch zu ziehen ist und wie, d. h. anhand welcher begrenzenden Merkmale, gilt als eine der schwierigsten und umstrittensten Fragen des Wettbewerbsrechts.
Roland Böhler behandelt in seiner Arbeit umfassend die Entwicklung des Rechtsbruchtatbestands in Rechtsprechung und Literatur über die 100 Jahre des Bestehens des UWG und analysiert die Änderungen durch die große UWG-Reform 2004. Im Besonderen zeigt er dies anhand eines ökonomisch bedeutsamen wie auch juristisch komplexen Beispiels auf: der Tätigkeit der kommunalen Unternehmen als Konkurrenten privatwirtschaftlicher Unternehmen. Eine Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2002 entzog den Unternehmen lauterkeitsrechtlichen Schutz. Nur in wenigen Bundesländern füllten die Verwaltungsgerichte die entstandene Rechtsschutzlücke auf.
Der Verfasser analysiert weiterhin die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und Gesetzeslage aller Bundesländer. Gleichzeitig zeigt er erfolgversprechende Strategien für betroffene Unternehmen auf, um sich trotz Rechtsschutzlücken gegen illegale kommunale Konkurrenz zu wehren. De lege ferenda macht Roland Böhler konkrete Vorschläge zur Verbesserung der für private Unternehmen schwierigen Lage.
Aktualisiert: 2023-04-15
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