Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2023-06-21
Autor:
Christoph Antweiler,
Bettina Beer,
Andrea Bender,
Michael Bollig,
Christiane Brosius,
Hansjörg Dilger,
Heike Drotbohm,
Eveline Dürr,
Hans Fischer,
Till Förster,
Bernhard Hadolt,
Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
Julia Pauli,
Johannes Quack,
Ursula Rao,
Martin Rößler,
Nikolaus Schareika,
Günther Schlee,
Michael Schnegg,
Michael Schönhuth,
Werner Zips,
Manuela Zips-Mairitsch,
Heinzpeter Znoj
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Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Bettina Beer,
Andrea Bender,
Michael Bollig,
Christiane Brosius,
Hansjörg Dilger,
Heike Drotbohm,
Eveline Dürr,
Hans Fischer,
Till Förster,
Bernhard Hadolt,
Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
Julia Pauli,
Johannes Quack,
Ursula Rao,
Martin Rößler,
Nikolaus Schareika,
Günther Schlee,
Michael Schnegg,
Michael Schönhuth,
Werner Zips,
Manuela Zips-Mairitsch,
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Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2023-06-21
Autor:
Christoph Antweiler,
Bettina Beer,
Andrea Bender,
Michael Bollig,
Christiane Brosius,
Hansjörg Dilger,
Heike Drotbohm,
Eveline Dürr,
Hans Fischer,
Till Förster,
Bernhard Hadolt,
Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
Julia Pauli,
Johannes Quack,
Ursula Rao,
Martin Rößler,
Nikolaus Schareika,
Günther Schlee,
Michael Schnegg,
Michael Schönhuth,
Werner Zips,
Manuela Zips-Mairitsch,
Heinzpeter Znoj
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der 28. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung vom 19.-22. September 2001 in Hamburg in der Fachgruppe »Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung« gehalten wurden, nebst einem kurzen Bericht über die Diskussion. Dabei wurde die Rolle des Rechtssprichworts beleuchtet, eine rechtshistorisch und rechtspolitisch in den letzten Jahrzehnten immer wieder umstrittene Frage.
Anhand von Beispielen aus dem deutschen mittelalterlichen Rechtsleben und aus verschiedenen afrikanischen Gesellschaften wurde nach Unterschieden und Gemeinsamkeiten bei aller Verschiedenheit von Zeit und Ort gesucht. - Rechtssprichwörter sind vor allem dort von Wichtigkeit, wo Rechtstraditionen mündlich weitergegeben werden und in Rechtsstreitigkeiten die mündliche Auseinandersetzung der Parteien im Vordergrund steht. In Afrika spricht derzeit vieles dafür, daß mit einem zunehmenden Wiedererstarken des autochthonen Rechts auch die Bedeutung von Rechtssprichwörtern wieder zunimmt.
Der Band ist insbesondere für rechtsvergleichend interessierte Juristen, Afrikanisten, Germanisten und Ethnologen von Interesse.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung 1999 in Freiburg in der Fachgruppe Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung gehalten wurden, nebst einem kurzen Diskussionsbericht.
Die Referenten versuchen fünf Antworten - von vielen möglichen - auf die einführende Frage von Heinrich Scholler, was eine Lehre vom Rechtskreis nach den Umbrüchen in unserem Jahrhundert heute noch leisten könne. Wolfgang Schmale vertritt die Auffassung, die Menschenrechte seien zwar universal angelegt, besonders seit 1945 zeichne sich aber eine Regionalisierung ab, was er vor allem an der Entstehung eines europäischen Menschenrechtskreises darlegt. Marie-Claire Foblets schildert den Konflikt von Rechtskulturen anhand der Situation von in Belgien lebenden marokkanischen Frauen und fordert eine verstärkte Anknüpfung an das Recht des Wohnorts im belgischen internationalen Privatrecht. Harro von Senger analysiert die Herkunft des heute in der VR China geltenden Rechts und seine Beziehung zum traditionellen chinesischen Rechtsverständnis. Kittisak Prokati arbeitet das Aufeinandereinwirken von indischen, chinesischen und europäischen Einflüssen bei Ausformung und Wandel des thailändischen Rechts heraus und Kenji Ueda schildert abschließend, wie der Einfluß des westlichen Rechts in Japan zur Strafbarkeit der Sterbehilfe geführt habe, obwohl nach der traditionellen Rechtsauffassung der Freitod akzeptiert gewesen sei.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der 28. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung vom 19.-22. September 2001 in Hamburg in der Fachgruppe »Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung« gehalten wurden, nebst einem kurzen Bericht über die Diskussion. Dabei wurde die Rolle des Rechtssprichworts beleuchtet, eine rechtshistorisch und rechtspolitisch in den letzten Jahrzehnten immer wieder umstrittene Frage.
Anhand von Beispielen aus dem deutschen mittelalterlichen Rechtsleben und aus verschiedenen afrikanischen Gesellschaften wurde nach Unterschieden und Gemeinsamkeiten bei aller Verschiedenheit von Zeit und Ort gesucht. - Rechtssprichwörter sind vor allem dort von Wichtigkeit, wo Rechtstraditionen mündlich weitergegeben werden und in Rechtsstreitigkeiten die mündliche Auseinandersetzung der Parteien im Vordergrund steht. In Afrika spricht derzeit vieles dafür, daß mit einem zunehmenden Wiedererstarken des autochthonen Rechts auch die Bedeutung von Rechtssprichwörtern wieder zunimmt.
Der Band ist insbesondere für rechtsvergleichend interessierte Juristen, Afrikanisten, Germanisten und Ethnologen von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2023-05-22
Autor:
Christoph Antweiler,
Bettina Beer,
Andrea Bender,
Michael Bollig,
Christiane Brosius,
Hansjörg Dilger,
Heike Drotbohm,
Eveline Dürr,
Hans Fischer,
Till Förster,
Bernhard Hadolt,
Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
Julia Pauli,
Johannes Quack,
Ursula Rao,
Martin Rößler,
Nikolaus Schareika,
Günther Schlee,
Michael Schnegg,
Michael Schönhuth,
Werner Zips,
Manuela Zips-Mairitsch,
Heinzpeter Znoj
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung 1999 in Freiburg in der Fachgruppe Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung gehalten wurden, nebst einem kurzen Diskussionsbericht.
Die Referenten versuchen fünf Antworten - von vielen möglichen - auf die einführende Frage von Heinrich Scholler, was eine Lehre vom Rechtskreis nach den Umbrüchen in unserem Jahrhundert heute noch leisten könne. Wolfgang Schmale vertritt die Auffassung, die Menschenrechte seien zwar universal angelegt, besonders seit 1945 zeichne sich aber eine Regionalisierung ab, was er vor allem an der Entstehung eines europäischen Menschenrechtskreises darlegt. Marie-Claire Foblets schildert den Konflikt von Rechtskulturen anhand der Situation von in Belgien lebenden marokkanischen Frauen und fordert eine verstärkte Anknüpfung an das Recht des Wohnorts im belgischen internationalen Privatrecht. Harro von Senger analysiert die Herkunft des heute in der VR China geltenden Rechts und seine Beziehung zum traditionellen chinesischen Rechtsverständnis. Kittisak Prokati arbeitet das Aufeinandereinwirken von indischen, chinesischen und europäischen Einflüssen bei Ausformung und Wandel des thailändischen Rechts heraus und Kenji Ueda schildert abschließend, wie der Einfluß des westlichen Rechts in Japan zur Strafbarkeit der Sterbehilfe geführt habe, obwohl nach der traditionellen Rechtsauffassung der Freitod akzeptiert gewesen sei.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der 28. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung vom 19.-22. September 2001 in Hamburg in der Fachgruppe »Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung« gehalten wurden, nebst einem kurzen Bericht über die Diskussion. Dabei wurde die Rolle des Rechtssprichworts beleuchtet, eine rechtshistorisch und rechtspolitisch in den letzten Jahrzehnten immer wieder umstrittene Frage.
Anhand von Beispielen aus dem deutschen mittelalterlichen Rechtsleben und aus verschiedenen afrikanischen Gesellschaften wurde nach Unterschieden und Gemeinsamkeiten bei aller Verschiedenheit von Zeit und Ort gesucht. - Rechtssprichwörter sind vor allem dort von Wichtigkeit, wo Rechtstraditionen mündlich weitergegeben werden und in Rechtsstreitigkeiten die mündliche Auseinandersetzung der Parteien im Vordergrund steht. In Afrika spricht derzeit vieles dafür, daß mit einem zunehmenden Wiedererstarken des autochthonen Rechts auch die Bedeutung von Rechtssprichwörtern wieder zunimmt.
Der Band ist insbesondere für rechtsvergleichend interessierte Juristen, Afrikanisten, Germanisten und Ethnologen von Interesse.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor über das Werk:
In dieser Studie über den ›Gabentausch‹ bei den Trobriandern Melanesiens, ist danach zu fragen, ob uns dieser heute noch etwas zu sagen hat; aber auch, welche Fragen es zu stellen gilt. Mein Zugang zum Thema ist ein rechtlicher, rechtshistorischer und dieser Zugang bestimmte mein Interesse und die von mir gestellten Fragen. – Dazu kam eine persönliche Koinzidenz: Als letzter Assistent Franz Gschnitzers kannte ich seine Arbeit über die Unterscheidung entgeltfremder oder -freier Rechtsgeschäfte/Leistungen von den unentgeltlichen und entgeltlichen, die Gschnitzer 1935 veröffentlicht hatte; in Unkenntnis der Arbeiten zum ›Gabentausch‹. Gschnitzers Überlegungen stellten sich bei mir umgehend wieder ein, als ich den ›Gabentausch‹ zu bearbeiten begann; und es war mir eine Freude, die Phänomene ›Gabentausch‹ und entgeltfremde oder -freie Rechtsgeschäfte zusammenzuführen, zumal sie zusammengehören!
Inhaltlich deute ich den ›Gabentausch‹ des melanesischen ›kula‹ (anders als B. Malinowski und vor allem M. Mauss) als verwirklichte Utopie, zumal ich die Institution ›kula‹ nicht nur als ›Mittel‹ (persönlichen Besitzerwerbs) verstehe, sondern ihr auch einen namhaften ›Zweck‹ zuschreibe; und dieser ›Zweck‹ war kein geringerer, als Frieden, Freundschaft und gemeinsames Wohlergehen in der eigenen Gemeinschaft und mit Nachbarvölkern zu schaffen. – Das von Bronislaw Malinowski aufbereitete umfangreiche Material nütze ich aber auch dazu, um eine neue Epochentrennung im Bereich des Normativen vorzuschlagen: eine Grenze zwischen der Ära der ›Gegenseitigkeit‹/Reziprozität/Vergeltung und jener des ›Rechts‹, was neue inhaltliche und begriffliche
Klarstellungen ermöglicht.
Anders als der Titel des Buches vermuten läßt, geht es darin neben dem Gabentausch auch um die Entstehung von ›Recht‹, ›Rechtsgeschäften‹ und die Anfänge von ›Gerechtigkeit‹.
Aktualisiert: 2022-07-14
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Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2023-04-22
Autor:
Christoph Antweiler,
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Heike Drotbohm,
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Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
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Michael Schnegg,
Michael Schönhuth,
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Neue Autoren, neue Texte, neue Perspektiven. In dem Grundlagenwerk geben namhafte Ethnologen aller deutschsprachigen Fakultäten Einblick und Überblick über das Fach Ethnologie.
Aktualisiert: 2022-09-14
Autor:
Christoph Antweiler,
Bettina Beer,
Andrea Bender,
Michael Bollig,
Christiane Brosius,
Hansjörg Dilger,
Heike Drotbohm,
Eveline Dürr,
Hans Fischer,
Till Förster,
Bernhard Hadolt,
Hans Peter Hahn,
Frank Heidemann,
Ute Luig,
Julia Pauli,
Johannes Quack,
Ursula Rao,
Martin Rößler,
Nikolaus Schareika,
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Michael Schönhuth,
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Heinzpeter Znoj
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung 1999 in Freiburg in der Fachgruppe Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung gehalten wurden, nebst einem kurzen Diskussionsbericht.
Die Referenten versuchen fünf Antworten - von vielen möglichen - auf die einführende Frage von Heinrich Scholler, was eine Lehre vom Rechtskreis nach den Umbrüchen in unserem Jahrhundert heute noch leisten könne. Wolfgang Schmale vertritt die Auffassung, die Menschenrechte seien zwar universal angelegt, besonders seit 1945 zeichne sich aber eine Regionalisierung ab, was er vor allem an der Entstehung eines europäischen Menschenrechtskreises darlegt. Marie-Claire Foblets schildert den Konflikt von Rechtskulturen anhand der Situation von in Belgien lebenden marokkanischen Frauen und fordert eine verstärkte Anknüpfung an das Recht des Wohnorts im belgischen internationalen Privatrecht. Harro von Senger analysiert die Herkunft des heute in der VR China geltenden Rechts und seine Beziehung zum traditionellen chinesischen Rechtsverständnis. Kittisak Prokati arbeitet das Aufeinandereinwirken von indischen, chinesischen und europäischen Einflüssen bei Ausformung und Wandel des thailändischen Rechts heraus und Kenji Ueda schildert abschließend, wie der Einfluß des westlichen Rechts in Japan zur Strafbarkeit der Sterbehilfe geführt habe, obwohl nach der traditionellen Rechtsauffassung der Freitod akzeptiert gewesen sei.
Aktualisiert: 2023-04-15
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In Guatemala tobte jahrzehntelang ein unheilvoller Krieg, der vor allem unter der Maya-Bevölkerung zahlreiche Opfer gefordert hat. An vielen indigenen Frauen wurden brutale (sexuelle) Gewalttaten begangen. Viele dieser Frauen führen jedoch auch nach dem Friedensschluss noch kein Leben in Recht und Würde. Neben bitterster Armut ist nun nichtstaatliche, häusliche Gewalt ein großes Problem. Anstrengungen zur Überwindung dieser Gegebenheiten sind erkennbar. Nach Ende des Bürgerkrieges im Jahre 1996 kam es zu einem erstaunlichen Reformschub. Die materielle Rechtslage wurde zugunsten von indigenen Frauen erheblich verändert. Um die Rechtsdurchsetzung zu verbessern, wurde außerdem das Gefüge von Institutionen und Verfahren im Zuge einer Justizreform stark modifiziert. Die staatliche Justiz sollte unabhängig, professionell, effizient und endlich auch Indigenen zugänglich werden. In den Bereich der Strafjustiz wurden sogar Elemente alternativer Konfliktlösung integriert. In diesem Buch wird geklärt, wie die Rechte indigener Frauen, vor allem das Recht auf Schutz vor Gewalt, unter diesen veränderten Rahmenbedingungen durchgesetzt werden. Die Rechtsverwirklichung wird juristisch und empirisch aufbereitet. Zum einen werden Normen, Institutionen und Verfahren beschrieben. Zum anderen wird die Praxis der Institutionen dargestellt. Die Grundlage hierfür bildet aufschlussreiches Datenmaterial, das mittels teilnehmender Beobachtung, Interviews und Befragungen in Huehuetenango, einer Provinz im westlichen Hochland, erhoben wurden. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Friedensgericht der Gemeinde Santa Bárbara. Durch die Bezugnahme auf konkrete Konflikte und die Verfahren zu ihrer Bewältigung konnten wichtige Erkenntnisse über die Durchsetzung abstrakter Regeln erlangt werden.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Heute sind Polizei, Staatsanwaltschaft und staatliche Gerichte aus den Rechtsordungen aller Regionen der Welt nicht mehr wegzudenken, und doch ist über den Rechtsalltag der unteren Rechtsinstanzen in Dörfern und kleinen Provinzstädten immer noch so gut wie nichts bekannt. Peter Hanser und Trutz von Trotha haben in ihrem Werk die Bedingungen, Arbeitsweisen und Wirkungen der Rechtsordnung von Papua-Neuguinea untersucht. Besonders die lokalen Bedingungen der mehr oder minder hochformalisierten Einrichtungen des staatlichen Rechtssystems interessierte die Autoren. Sie untersuchten den Alltag und die Sicht der Dorfpolizisten, der reisenden Staatsanwälte und Richter.
Die Studie über Papua-Neuguinea ist eingebettet in die Erörterung allgemeiner theoretischer und methodischer Probleme bei der Erforschung des Rechts und schließt mit einer Abhandlung über die „Zukunft des staatlichen Gewaltmonopols“. Diese Abhandlung begreift die Verhältnisse in Papua-Neuguinea als eine von fünf Typen weltweit zu beobachtender Rechtsordnungen und zeichnet einige wichtige Grundzüge des Wandels unserer ‚wohlfahrtsstaatlichen Ordnungsform der Gewalt‘ zu einer ‚präventiven Sicherheitsordnung‘ nach. Ihre These ist, daß die Verhältnisse von Papua-Neuguinea Teil einer globalen Veränderung der Stellung des Staates und des Rechts sind. Sie lässt die Autoren fragen, ob Papua-Neuguinea uns vielleicht näher ist, als der Blick auf eine Weltkarte nahelegt.
BESPRECHUNGEN
„Was bleibt? Eine auch sprachlich schöne und gelungene Vermittlung vom lokalen Zusammenhang zwischen äußerer Gerichtseinrichtung und dem tatsächlichen Versuch, im untersuchten Gebiet formal Recht zu sprechen; die Eindringlichkeit, mit der deutlich gemacht wird, wie verfehlt das angelsächsische Recht, insbesondere das Kreuzverhör, in der lokalen Situation Papua-Neuguineas sein kann; die Feststellung, daß es der Kolonialmacht Australien bis Beginn der staatlichen Unabhängigkeit Papua-Neuguineas nicht gelungen war, eine durchsetzungsfähige staatliche Rechtsordnung zu etablieren und daß dieser Mangel an geordneten staatlichen und juristischen Strukturen heute als „eine große Hypothek“ auf dem Land lastet (S. 185). Deutlich wird auch, daß die indigene Bevölkerung diese mangelnde Präsenz übergeordneter Strukturen negativ beurteilt und daß insgesamt eine deprimierende Grundstimmung vorherrscht. Bei allen Unterschieden zu Afrika – wiederholt sich in Papua-Neuguinea hier eine Entwicklung, die viele afrikanische Staaten an den Rand des Ruins geführt haben? Allerdings macht die Arbeit auch deutlich, daß, zumindest im untersuchten Gebiet, eine Rückkehr zu vorstaatlichen Strukturen weder gewünscht, noch wirklich möglich erscheint. Das Dorfgericht, wo Effektivität uns öffentliche Akzeptanz (durch den Versuch, „Gerechtigkeit“ auch unter Negierung tatsächlichen „Rechts“ herzustellen) am ehesten gegeben sind, hat eben in Papua-Neuguinea in vorstaatlicher Zeit gerade nicht existiert.“
(Hermann J. Hiery im „Jahrbuch für Europäische Überseegeschichte“ 8/2008, 435-439)
„Wer über die Problematik von Staatsbildung in Regionen der Dritten Welt informiert werden und den Zusammenhang von Rechtsentwicklung und Staatlichkeit bildhaft begreifen will, der wird kaum an diesem Buch vorbeigehen können [.] Hanser und von Trotha jedenfalls haben mit ihrem Buch wesentliche Anstöße gegeben, um die Debatte zum Zusammenhang von Staatszerfall und kriegerischer Gewalt weiterzutreiben.“
(Wolfgang Knöbl in „Soziologische Revue“ 27/2004, 193-195)
„Das Buch stellt eine sehr anregende Verbindung zwischen Ethnologie und Rechtssoziologie her. [.] Für Politikwissenschaftler dürfte indes der dritte Teil, der sich mit der Zukunft des staatlichen Gewaltmonopols befasst, noch interessanter sein. Ausgehend von vier Ordnungsformen der Gewalt, entwirft von Trotha [.] das skeptische Szenario eines „undramatischen“ Zerfalls moderner Staatlichkeit. Im Zuge einer um sich greifenden Privatisierung werde in den liberalen westlichen Demokratien das wohlfahrtsstaatlich abgesicherte Gewaltmonopol von einer präventiven Sicherheitsordnung abgelöst, einem „Gefüge von zunehmend eigenständigen und unabhängigen Regierungen jenseits des Zentrums und außerhalb des öffentlichen Bereichs“.“
(MIR in „Zeitschrift für Politikwissenschaft“ 1/2004, 270-271)
„Ein schönes Buch und ein vielversprechendes Buch. Man nehme sich Zeit, suche sich einen bequemen Stuhl und schon die Lektüre des ersten Kapitels („Statt einer Einleitung“) zieht einen mitten in das Geschehen, an „ein[en] einsame[n] Ort im Wilden Westen von Papua-Neuguinea“ hinein. [.] Zu den stärksten Lektüreeindrücken des Buches gehören die Briefe, die der Ethnologe an den Soziologen schickte, bevor dieser seinerseits diesem nachreiste. [.] Die Briefe vermitteln nicht nur das Dilemma, in dem sich der der Neutralität verpflichtete Feldforscher unversehens sieht und das er offenbar einfühlsam zu meistern und zu reflektieren versteht, sie vermitteln der Leserin auch einen ersten plastischen Eindruck von der Beziehungs- und Konfliktstruktur der Region.“
(Susanne Krasmann in „Kriminologisches Journal” 36/1, 2004, 73-75)
Aktualisiert: 2023-04-02
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Rechtswissenschaft ist einerseits angewandte Geisteswissenschaft mit einem durchaus praktischen Ziel, andererseits gehört sie als Wissenschaft von den geltenden Ordnungen in unmittelbare Nähe zu den Sozialwissenschaften. Ohne diesen Kontakt zur sozialen Wirklichkeit kann Rechtswissenschaft keine angemessene Hermeneutik betreiben, da sie in der Isolation gegenüber der Realität sich selbst nicht mehr verstehen könnte.
“Ausnahmslos jedes juristische Problem ist nach unten in der Soziologie und nach oben in der ethisch-politischen Sphäre verwurzelt.” (Mäder, 2007, S. 49)
Zu den Methoden der Rechtswissenschaft gehört z. B. eben auch die grammatikalisch – logische Auslegung von Texten bei Anwendung von soziolog. - axiolog. Methoden (gesellschaftliche Bedingungen und die jeweils geltende Wertlehre).
Das Fachgebiet Ethik gehört deshalb zur Rechtswissenschaft und wird abgehandelt.
Der Fachbereich Soziologie (mit dem Teilgebiet Psychologie) wird in der philosophischen Fakultät angesiedelt. Dazu gibt es "Gemeinschaft und Menschenrecht. Einführung in die anthropologische Soziologie”,
Recht als denkbare Möglichkeit des geistigen Erfassens von Heil in Bezug auf Gerechtigkeit bedarf des Raumes eines Gemeinwesens und der Gefügtheit körperhaften Umgangs, um sich so zur Sprache zu bringen, dass durch das Recht selbst Erfahrung des Ja-Sagens zur Menschlichkeit des Menschen den Menschen Weite von “leben” zudarft und Inhalte so weist, dass der einzelne individuell antworten und sichten und damit per effectum sich offenbaren darf.
Die Angewiesenheit des Rechts auf dieses Gemeinwesen, das das Recht intendiert, darf nicht als Abhängigkeit verstanden werden. Denn mehrheitlich beschlossenes unrechtmäßiges Handeln setzt das Recht nicht außer Kraft. Gleichzeitig gilt, dass die Angewiesenheit des einzelnen auf gemeinschaftlich rechtmäßiges Handeln nicht als Abhängigkeit verstanden werden darf, da dieses Missverständnis. Abhängigkeiten erst konstituiert.
Recht gründet sich seiner Existenz nach auf die Richtigkeit von Seiendem, der Wahrheit nach auf die Selbst-Verständlichkeit von Sein, das Seiendes erhält. Das heißt, Recht ist seiner formalen Struktur nach Ausdruck der Richtigkeit von allem, was sein darf, wobei dürfen als pathische Kategorie dem individuellen Seienden so widerfährt, dass ein menschlicher Entschluss dazu nicht Voraussetzung ist. Wenn menschliche Entscheidung oder menschlicher Entschluss, an etwas beteiligt ist, das in Erscheinung tritt, handelt es sich:
a) bei rein menschlicher Beteiligung stets um eine Produktion, deren Nützlichkeit menschlichem Urteil unterliegt;
b) bei auch menschlicher Beteiligung um Folgen eines Engagements mit der Konsequenz, Inhalt des Engagements und Folgen zusammen einer Sinnprüfung unterziehen zu sollen.
Es ist bei in Erscheinung Getretenem deutlich zu unterscheiden zwischen natürlichen Folgen und menschlich intendierten Effekten. Recht gehört zu in Erscheinung Getretenem als Effekt des Gewordenseins aus natürlichen Gründen und hat keinen Relationspartner. Gerechtigkeit ist ein genuines Gefühl, das im Menschen ihm selbst gilt und dann erst per effectum auch anderen!
In Erscheinung Getretenes als Folge menschlicher Produktivität unterliegt der Konvention des Gemeinwesens, in dem produziert worden ist, und ist niemals in der Lage, Recht außer Kraft zu setzen. Das heißt: Verstößt das Ergebnis einer Produktion gegen das Recht, wird es nicht rechtmäßig dadurch, dass eine Mehrheit es für Recht hält oder eine so genannte Autorität es für Recht erklärt!
Aktualisiert: 2023-03-14
> findR *
Wie kann das Recht 'anderer' Gesellschaften, das einem Europäer eher fremd ist, verstanden werden? Um es überhaupt verstehen zu können, muss man es in die gedanklichen Schemata, Begriffe und Kategorien übersetzen, mit denen man selbst soziale Wirklichkeit erfasst. Gemeinsamkeiten und Unterschiede der eigenen und der 'anderen' Gesellschaft müssen miteinander verglichen werden. Diese Vergleiche können sowohl der Entwicklung von Theorien sowie der Erklärung sozialer, wirtschaftlicher und politischer Konsequenzen von Recht dienen. Aus dem Inhalt
– Übersetzung, Vergleich, Transformation: Das lästige Recht der Anderen
– Modernes Recht und traditionelle Gesellschaften
– Adat, Islam und Staat – Rechtspluralismus in Indonesien
– Zentrifugale Bewegungen in Indonesien: Konflikt, Identifikation und Recht im Vergleich
– Implementieren, was heißt das? Implementierung von Gerichtsurteilen aus der Sicht der Rechtsethnologie
– Rechtsproduktion der Bevölkerung – Rechtsbewußtsein der Juristen
– Das Recht der Dinge: Verrechtlichung und Entrechtlichung im Verhältnis zwischen Erster und Dritter Welt
– Soziale Sicherung und ihre vielen Gesichter
– Unterwerfung oder Distanz: Rechtssoziologie, Rechtsanthropologie und Rechtspluralismus aus rechtsanthropologischer Sicht
Aktualisiert: 2020-02-25
> findR *
In den letzten Jahrzehnten entstand ein reger und umfangreicher Diskurs bezüglich der Multikulturalismustheorie sowie bezüglich multikultureller Gesellschaften, welcher vor allem auch durch seine mediale Präsenz große Aufmerksamkeit erlangte. Das Buch betrachtet sowohl aus soziologischer als auch aus ethnologischer Sichtweise, welchen Schwierigkeiten und Herausforderungen sich eine multikulturelle Gesellschaft stellen muss, wenn unterschiedliche rechtliche Normen und Auffassungen aufeinandertreffen. Um diesen kulturellen und rechtlichen Konflikt des cultural defense Ansatzes zu verdeutlichen, wird das Beispiel der Ehrenmorde herangezogen. Mithilfe rechtsethnologischer Gutachten wird ein möglicher Lösungsansatz vorgeschlagen, um diese juristischen Schwierigkeiten zu berücksichtigen.
Aktualisiert: 2020-03-25
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Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf der 28. Tagung der Gesellschaft für Rechtsvergleichung vom 19.-22. September 2001 in Hamburg in der Fachgruppe »Vergleichende Rechtsgeschichte, orientalische Rechte und ethnologische Rechtsforschung« gehalten wurden, nebst einem kurzen Bericht über die Diskussion. Dabei wurde die Rolle des Rechtssprichworts beleuchtet, eine rechtshistorisch und rechtspolitisch in den letzten Jahrzehnten immer wieder umstrittene Frage.
Anhand von Beispielen aus dem deutschen mittelalterlichen Rechtsleben und aus verschiedenen afrikanischen Gesellschaften wurde nach Unterschieden und Gemeinsamkeiten bei aller Verschiedenheit von Zeit und Ort gesucht. - Rechtssprichwörter sind vor allem dort von Wichtigkeit, wo Rechtstraditionen mündlich weitergegeben werden und in Rechtsstreitigkeiten die mündliche Auseinandersetzung der Parteien im Vordergrund steht. In Afrika spricht derzeit vieles dafür, daß mit einem zunehmenden Wiedererstarken des autochthonen Rechts auch die Bedeutung von Rechtssprichwörtern wieder zunimmt.
Der Band ist insbesondere für rechtsvergleichend interessierte Juristen, Afrikanisten, Germanisten und Ethnologen von Interesse.
Aktualisiert: 2023-04-15
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