Das Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist seit Inkrafttreten des 1. EheRG heftiger Kritik ausgesetzt. Verschiedenartige Reformgesetze konnten seither nicht zur Beruhigung beitragen. Den Familienrichtern wird z.B. vorgeworfen, als Gesetzgeber zu wirken, mit der Erstellung von Tabellen bzw. Richtlinien die ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu überschreiten oder bei der Falllösung auf das Narkotikum der blinden Billigkeit zurückzugreifen.
In seiner Habilitationsschrift untersucht der Autor die Berechtigung dieser Vorwürfe. Dabei versucht er, das nacheheliche Unterhaltsrecht auf seine dogmatische Grundlage statt auf Tabellen, Leitlinien und Rechenmethoden zurückzuführen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass das Normengeflecht der §§ 1569 ff. BGB von einer ungewöhnlichen Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beherrscht wird. Im ersten Teil beschäftigt sich die Arbeit deshalb mit den Vorgaben der juristischen Methodenlehre. Hier wird deutlich, dass allgemeine Rechtsprinzipien alle Formen der Rechtsgewinnung durchdringen.
Dies führt zu einer Prinzipiendiskussion: Ist die Wertung, die eine normative Wissenschaft immer wieder einholt, auf allgemeine Prinzipien zurückzuführen? Um welche Art von allgemeinen Rechtsprinzipien handelt es sich? Liegen sie eventuell sogar dem Recht voraus? Der Autor arbeitet daher im zweiten Teil die in den §§ 1569 ff. BGB wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien heraus, untersucht ihr Verhältnis zueinander und beschäftigt sich mit der Frage nach der Existenz „richtigen Rechts“ samt seiner Auswirkung auf den Umgang mit im Gesetz wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien. Muss der Rechtsanwender positivierte allgemeine Rechtsprinzipien anwenden, auch wenn sie nicht „richtiges Recht“ verkörpern?
Auf dieser Grundlage geht es im dritten und umfangreichsten Teil dann um die Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Unterhaltsrechts: Sämtliche unbestimmte Rechts- und wertausfüllungsbedürftige Begriffe sowie die Generalklauseln der §§ 1569 bis 1582 BGB werden mit dem dargestellten Instrumentarium konkretisiert und Gesetzeslücken geschlossen.
Der abschließende Vergleich der gewonnenen Ergebnisse mit denen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt schließlich auf, ob die eingangs erwähnte Kritik tatsächlich gerechtfertigt ist.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist seit Inkrafttreten des 1. EheRG heftiger Kritik ausgesetzt. Verschiedenartige Reformgesetze konnten seither nicht zur Beruhigung beitragen. Den Familienrichtern wird z.B. vorgeworfen, als Gesetzgeber zu wirken, mit der Erstellung von Tabellen bzw. Richtlinien die ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu überschreiten oder bei der Falllösung auf das Narkotikum der blinden Billigkeit zurückzugreifen.
In seiner Habilitationsschrift untersucht der Autor die Berechtigung dieser Vorwürfe. Dabei versucht er, das nacheheliche Unterhaltsrecht auf seine dogmatische Grundlage statt auf Tabellen, Leitlinien und Rechenmethoden zurückzuführen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass das Normengeflecht der §§ 1569 ff. BGB von einer ungewöhnlichen Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beherrscht wird. Im ersten Teil beschäftigt sich die Arbeit deshalb mit den Vorgaben der juristischen Methodenlehre. Hier wird deutlich, dass allgemeine Rechtsprinzipien alle Formen der Rechtsgewinnung durchdringen.
Dies führt zu einer Prinzipiendiskussion: Ist die Wertung, die eine normative Wissenschaft immer wieder einholt, auf allgemeine Prinzipien zurückzuführen? Um welche Art von allgemeinen Rechtsprinzipien handelt es sich? Liegen sie eventuell sogar dem Recht voraus? Der Autor arbeitet daher im zweiten Teil die in den §§ 1569 ff. BGB wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien heraus, untersucht ihr Verhältnis zueinander und beschäftigt sich mit der Frage nach der Existenz „richtigen Rechts“ samt seiner Auswirkung auf den Umgang mit im Gesetz wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien. Muss der Rechtsanwender positivierte allgemeine Rechtsprinzipien anwenden, auch wenn sie nicht „richtiges Recht“ verkörpern?
Auf dieser Grundlage geht es im dritten und umfangreichsten Teil dann um die Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Unterhaltsrechts: Sämtliche unbestimmte Rechts- und wertausfüllungsbedürftige Begriffe sowie die Generalklauseln der §§ 1569 bis 1582 BGB werden mit dem dargestellten Instrumentarium konkretisiert und Gesetzeslücken geschlossen.
Der abschließende Vergleich der gewonnenen Ergebnisse mit denen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt schließlich auf, ob die eingangs erwähnte Kritik tatsächlich gerechtfertigt ist.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Das Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist seit Inkrafttreten des 1. EheRG heftiger Kritik ausgesetzt. Verschiedenartige Reformgesetze konnten seither nicht zur Beruhigung beitragen. Den Familienrichtern wird z.B. vorgeworfen, als Gesetzgeber zu wirken, mit der Erstellung von Tabellen bzw. Richtlinien die ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu überschreiten oder bei der Falllösung auf das Narkotikum der blinden Billigkeit zurückzugreifen.
In seiner Habilitationsschrift untersucht der Autor die Berechtigung dieser Vorwürfe. Dabei versucht er, das nacheheliche Unterhaltsrecht auf seine dogmatische Grundlage statt auf Tabellen, Leitlinien und Rechenmethoden zurückzuführen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass das Normengeflecht der §§ 1569 ff. BGB von einer ungewöhnlichen Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beherrscht wird. Im ersten Teil beschäftigt sich die Arbeit deshalb mit den Vorgaben der juristischen Methodenlehre. Hier wird deutlich, dass allgemeine Rechtsprinzipien alle Formen der Rechtsgewinnung durchdringen.
Dies führt zu einer Prinzipiendiskussion: Ist die Wertung, die eine normative Wissenschaft immer wieder einholt, auf allgemeine Prinzipien zurückzuführen? Um welche Art von allgemeinen Rechtsprinzipien handelt es sich? Liegen sie eventuell sogar dem Recht voraus? Der Autor arbeitet daher im zweiten Teil die in den §§ 1569 ff. BGB wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien heraus, untersucht ihr Verhältnis zueinander und beschäftigt sich mit der Frage nach der Existenz „richtigen Rechts“ samt seiner Auswirkung auf den Umgang mit im Gesetz wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien. Muss der Rechtsanwender positivierte allgemeine Rechtsprinzipien anwenden, auch wenn sie nicht „richtiges Recht“ verkörpern?
Auf dieser Grundlage geht es im dritten und umfangreichsten Teil dann um die Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Unterhaltsrechts: Sämtliche unbestimmte Rechts- und wertausfüllungsbedürftige Begriffe sowie die Generalklauseln der §§ 1569 bis 1582 BGB werden mit dem dargestellten Instrumentarium konkretisiert und Gesetzeslücken geschlossen.
Der abschließende Vergleich der gewonnenen Ergebnisse mit denen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt schließlich auf, ob die eingangs erwähnte Kritik tatsächlich gerechtfertigt ist.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum 70-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 betrachtet dieser Band die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zu religiös-weltanschaulichen Fragen. Die wichtigsten Entscheidungen werden in den Fallgruppen Schulwesen, kirchliches Arbeitsrecht, Kirchensteuerrecht, Religionsförderung und Neutralitätsgrundsatz besprochen. Dabei wird nachgewiesen, dass sich das Gericht seit den 1950er Jahren in eine Schieflage zu Gunsten von Religionsgesellschaften und zu Lasten der juristischen Methode begeben hat. Die Postulate vom neutralen „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ und der „Gleichbehandlung aller“ wurden oft durchkreuzt. Eingehend werden die Ursachen dieser Entwicklung erörtert und Korrekturvorschläge formuliert.
Dr. jur. Gerhard Czermak wurde 1942 in Brünn geboren und 1972 mit einer religionsrechtlichen Arbeit promoviert. Er war als Verwaltungsjurist und Verwaltungsrichter in Bayern tätig. Er ist Mitgründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). 2018 veröffentlichte er mit Prof. Dr. jur. Dr. phil. Eric Hilgendorf in 2. Auflage das Lehrbuch „Religions- und Weltanschauungsrecht“.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-12
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Zum 70-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 betrachtet dieser Band die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zu religiös-weltanschaulichen Fragen. Die wichtigsten Entscheidungen werden in den Fallgruppen Schulwesen, kirchliches Arbeitsrecht, Kirchensteuerrecht, Religionsförderung und Neutralitätsgrundsatz besprochen. Dabei wird nachgewiesen, dass sich das Gericht seit den 1950er Jahren in eine Schieflage zu Gunsten von Religionsgesellschaften und zu Lasten der juristischen Methode begeben hat. Die Postulate vom neutralen „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ und der „Gleichbehandlung aller“ wurden oft durchkreuzt. Eingehend werden die Ursachen dieser Entwicklung erörtert und Korrekturvorschläge formuliert.
Dr. jur. Gerhard Czermak wurde 1942 in Brünn geboren und 1972 mit einer religionsrechtlichen Arbeit promoviert. Er war als Verwaltungsjurist und Verwaltungsrichter in Bayern tätig. Er ist Mitgründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). 2018 veröffentlichte er mit Prof. Dr. jur. Dr. phil. Eric Hilgendorf in 2. Auflage das Lehrbuch „Religions- und Weltanschauungsrecht“.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zum 70-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2021 betrachtet dieser Band die Rechtsprechung des höchsten deutschen Gerichts zu religiös-weltanschaulichen Fragen. Die wichtigsten Entscheidungen werden in den Fallgruppen Schulwesen, kirchliches Arbeitsrecht, Kirchensteuerrecht, Religionsförderung und Neutralitätsgrundsatz besprochen. Dabei wird nachgewiesen, dass sich das Gericht seit den 1950er Jahren in eine Schieflage zu Gunsten von Religionsgesellschaften und zu Lasten der juristischen Methode begeben hat. Die Postulate vom neutralen „Staat als Heimstatt aller Staatsbürger“ und der „Gleichbehandlung aller“ wurden oft durchkreuzt. Eingehend werden die Ursachen dieser Entwicklung erörtert und Korrekturvorschläge formuliert.
Dr. jur. Gerhard Czermak wurde 1942 in Brünn geboren und 1972 mit einer religionsrechtlichen Arbeit promoviert. Er war als Verwaltungsjurist und Verwaltungsrichter in Bayern tätig. Er ist Mitgründer des Instituts für Weltanschauungsrecht (ifw). 2018 veröffentlichte er mit Prof. Dr. jur. Dr. phil. Eric Hilgendorf in 2. Auflage das Lehrbuch „Religions- und Weltanschauungsrecht“.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Da nicht jeder Fall durch „einfache“ Subsumtion zu lösen ist, ist es wichtig, den „dahinterliegenden“ Grund verbraucherrechtlicher Normen festzustellen, um eine möglichst rational nachvollziehbare bzw. den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit entsprechende Rechtsgewinnung zu ermöglichen. In diesem Sinne behandelt der wesentliche Teil dieses Buches das Thema, ob sich aus verbraucherrechtlichen Normen ein Rechtsprinzip des Verbraucherschutzes ableiten lässt und welche Auswirkungen ein solches auf die Rechtsfindung hat.
Aktualisiert: 2021-04-21
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Da nicht jeder Fall durch „einfache“ Subsumtion zu lösen ist, ist es wichtig, den „dahinterliegenden“ Grund verbraucherrechtlicher Normen festzustellen, um eine möglichst rational nachvollziehbare bzw. den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit entsprechende Rechtsgewinnung zu ermöglichen. In diesem Sinne behandelt der wesentliche Teil dieses Buches das Thema, ob sich aus verbraucherrechtlichen Normen ein Rechtsprinzip des Verbraucherschutzes ableiten lässt und welche Auswirkungen ein solches auf die Rechtsfindung hat.
Aktualisiert: 2023-04-05
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Da nicht jeder Fall durch „einfache“ Subsumtion zu lösen ist, ist es wichtig, den „dahinterliegenden“ Grund verbraucherrechtlicher Normen festzustellen, um eine möglichst rational nachvollziehbare bzw. den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit entsprechende Rechtsgewinnung zu ermöglichen. In diesem Sinne behandelt der wesentliche Teil dieses Buches das Thema, ob sich aus verbraucherrechtlichen Normen ein Rechtsprinzip des Verbraucherschutzes ableiten lässt und welche Auswirkungen ein solches auf die Rechtsfindung hat.
Aktualisiert: 2022-12-09
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Das Recht des nachehelichen Ehegattenunterhalts ist seit Inkrafttreten des 1. EheRG heftiger Kritik ausgesetzt. Verschiedenartige Reformgesetze konnten seither nicht zur Beruhigung beitragen. Den Familienrichtern wird z.B. vorgeworfen, als Gesetzgeber zu wirken, mit der Erstellung von Tabellen bzw. Richtlinien die ihnen von der Verfassung gezogenen Grenzen zu überschreiten oder bei der Falllösung auf das Narkotikum der blinden Billigkeit zurückzugreifen.
In seiner Habilitationsschrift untersucht der Autor die Berechtigung dieser Vorwürfe. Dabei versucht er, das nacheheliche Unterhaltsrecht auf seine dogmatische Grundlage statt auf Tabellen, Leitlinien und Rechenmethoden zurückzuführen. Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass das Normengeflecht der §§ 1569 ff. BGB von einer ungewöhnlichen Massierung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln beherrscht wird. Im ersten Teil beschäftigt sich die Arbeit deshalb mit den Vorgaben der juristischen Methodenlehre. Hier wird deutlich, dass allgemeine Rechtsprinzipien alle Formen der Rechtsgewinnung durchdringen.
Dies führt zu einer Prinzipiendiskussion: Ist die Wertung, die eine normative Wissenschaft immer wieder einholt, auf allgemeine Prinzipien zurückzuführen? Um welche Art von allgemeinen Rechtsprinzipien handelt es sich? Liegen sie eventuell sogar dem Recht voraus? Der Autor arbeitet daher im zweiten Teil die in den §§ 1569 ff. BGB wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien heraus, untersucht ihr Verhältnis zueinander und beschäftigt sich mit der Frage nach der Existenz „richtigen Rechts“ samt seiner Auswirkung auf den Umgang mit im Gesetz wirkenden allgemeinen Rechtsprinzipien. Muss der Rechtsanwender positivierte allgemeine Rechtsprinzipien anwenden, auch wenn sie nicht „richtiges Recht“ verkörpern?
Auf dieser Grundlage geht es im dritten und umfangreichsten Teil dann um die Rechtsgewinnung in den Normen des nachehelichen Unterhaltsrechts: Sämtliche unbestimmte Rechts- und wertausfüllungsbedürftige Begriffe sowie die Generalklauseln der §§ 1569 bis 1582 BGB werden mit dem dargestellten Instrumentarium konkretisiert und Gesetzeslücken geschlossen.
Der abschließende Vergleich der gewonnenen Ergebnisse mit denen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zeigt schließlich auf, ob die eingangs erwähnte Kritik tatsächlich gerechtfertigt ist.
Aktualisiert: 2023-04-01
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Der gesetzlich ungeregelte Raum wird im Bewußtsein der meisten Juristen verdrängt. Nach überkommener Vorstellung ist das geltende Recht im staatlichen Gesetzesrecht vorgegeben und durch Anwendung der zur Verfügung stehenden Normen zu ermitteln. Es tauchen aber immer wieder rechtliche Zweifelsfragen auf, die das gegebene Gesetzesrecht nicht eindeutig beantwortet. Gleichwohl wird im allgemeinen auch in diesen Fällen die Anwendung des geltenden Gesetzesrechts behauptet, selbst wenn völlig neue rechtliche Grundsätze formuliert werden. Dadurch wird die Grenze zwischen Gesetzesanwendung und Rechtsschöpfung verwischt. Diese Arbeit untersucht die Grundlagen der originären Rechtsschöpfung jenseits des positiven Gesetzesrechts. Besondere Aufmerksamkeit werden dem Ursprung des Rechts und der Rechtsentstehung sowie der Überzeugungsbildung und Legitimation rechtlicher Inhalte gewidmet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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