Würde das Netzwerk gesellschaftlicher Verständigung ohne das Strafrecht zerreißen?
Aktualisiert: 2023-06-28
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Bereits Mitte der 90er Jahre wurde zunehmend auch in unserer Gesellschaft der Korruption der Kampf angesagt. Angesichts der Tatsache, dass die Haushaltslagen der öffentlichen Körperschaften schon damals sehr angespannt waren, kam auch der Vermeidung von Unwirtschaftlichkeiten bei der staatlichen Auftragsvergabe eine sehr große Bedeutung zu. In Anbetracht der seit jeher geführten Diskussionen über die Bekämpfung derartiger Machenschaften beschäftigt sich die Arbeit mit der Frage, inwiefern das geltende Recht nunmehr mit § 81 GWB, § 263 StGB und dem im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Jahre 1998 neu eingeführten § 298 StGB effektive Möglichkeiten einer Sanktionierung von Submissionsabsprachen bereitstellt.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Dem philosophischen Neukantianismus wird gemeinhin ein starker Einfluss auf die zeitgenössische Rechtswissenschaft bescheinigt. Die Reihe der angeblichen Neukantianer im Strafrecht reicht von Gustav Radbruch bis zu Edmund Mezger, diejenige der als neukantianisch geprägt geltenden Lehrstücke von der Entdeckung der normativen Tatbestandsmerkmale über die Materialisierung des Rechtswidrigkeitsbegriffs bis zum normativen Schuldverständnis. Ungeklärt ist bislang jedoch, ob die Strafrechtler nur mit dem Neukantianismus assoziierte Begriffe verwendet oder ob sie darüber hinaus auch die Tiefenstruktur des philosophischen Neukantianismus rezipiert haben. Der Sammelband beantwortet diese Frage, indem er personen- mit sachbezogenen sowie wirkungsgeschichtlichen Analysen kombiniert und so genuin philosophische Einflüsse auf das Strafrechtsdenken der Zeit von primär innerdogmatischen Fragestellungen und Begründungstraditionen abschichtet. Auf diese Weise trägt er zur Erhellung der begründungstheoretischen Tiefenstruktur einer zentralen Epoche des neueren deutschen Strafrechtsdenkens bei.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Ein sich präventiv legitimierendes "modernes" Strafrecht kann, will es den Erwartungen gerecht werden, nicht erst auf bereits eingetretene Beeinträchtigungen reagieren; erforderlich sind Straftatbestände, die bereits potentiell gefährliche Verhaltensweisen erfassen. Wolfgang Wohlers geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die unter funktionalen Gesichtspunkten probat erscheinende Pönalisierung von Vorfeldaktivitäten als legitim begründet werden kann.
Das entscheidende Instrument zur Bestimmung des legitimen Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen wird derzeit in der Rechtsgutstheorie gesehen. Die mit der Tendenz zur Kriminalisierung von Vorfeldaktivitäten notwendigerweise verbundene zunehmende Etablierung abstrakter Gefährdungsdelikte wird demgegenüber als ein eher zweitrangiges, technisches Folgeproblem behandelt. Der Autor versucht zum einen zu zeigen, daß die "systemkritische" Rechtsgutstheorie die selbstgesetzte Aufgabe, dem Gesetzgeber verbindliche Kriterien an die Hand zu geben, nicht adäquat zu erfüllen vermag. Zum zweiten geht es darum, die Bedeutung aufzuzeigen, die den Tatbestandsstrukturen auch und gerade im Hinblick auf die Legitimation der Anwendung strafrechtlichen Zwangs zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die "öffentliche Kontrolle", welche den Einzelnen lediglich vor sich selbst schützt, wird als strafrechtlicher Paternalismus bezeichnet. Die paternalistische Doktrin lässt sich in der heutigen liberal konzipierten Strafrechtsordnung kaum rechtfertigen, da sie vor allem die maßgebende Rolle missachtet, welche den als Konstitutionsprinzipien des modernen Rechtsstaates aufzufassenden Werten der individuellen Würde und der freien Selbstbestimmung bei der Feststellung und anschließenden Ausgrenzung dubioser Zwecksetzungen aus dem Schutzfeld des Strafrechts zukommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit verfolgt das Ziel, durch rechtsgutsbezogene Auslegung des § 176 StGB (sexueller Missbrauch von Kindern) zum besseren dogmatischen Verständnis dieser Strafvorschrift beizutragen. Hierzu wird zunächst die Leistungsfähigkeit des Rechtsgutsbegriffs als Hilfsmittel der Auslegung untersucht sowie der Meinungsstand zum Rechtsgut des § 176 StGB aufgezeigt. Auf dieser Grundlage gelangt Michael Brockmann zu der Auffassung, dass das Rechtsgut des § 176 StGB in der »sexuellen Integrität des Kindes« zu erblicken ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die traditionelle Unterscheidung zwischen Einwilligung und Einverständnis ist weder dogmatisch begründbar noch praktisch durchführbar. Auf der Grundlage einer differenzierten, den Interpersonalbezug berücksichtigenden Unrechtslehre ist eine einheitliche Zustimmungsdogmatik zu entwickeln. Für die Behandlung von Entscheidungsdefiziten bzw. sog. Willensmängeln ist das Unwirksamkeitsurteil von der normativen, die Verantwortungsbereiche abgrenzenden Zurechnungsfrage zu trennen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Weithin geläufig ist die Formulierung, das Strafrecht diene dem Rechtsgüterschutz. Der strafrechtlichen Tradition vergleichbare Linien finden sich für den Rechtsgutsbegriff im Verfassungsrecht nicht. Ziel der Arbeit war, seine Bedeutung im und für das Verfassungsrecht zu beleuchten, maßgeblich auf Grundlage der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Dabei zeigt sich eine große Bandbreite der als Rechtsgut bezeichneten Gegenstände und ein großer Spielraum des Gesetzgebers.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Um den Rechtsgutsbegriff rankten sich im Strafrecht eine Vielzahl von Problemen. Eines davon nimmt sich der Frage an, ob er neben seiner unbestrittenen Funktion als Richtschnur der teleologischen Auslegung von Straftatbeständen eine den Strafgesetzgeber begrenzende Funktion wahrnimmt oder jedenfalls wahrnehmen kann. Diesem Punkt wird in der Abhandlung von Krüger unter besonderer Berücksichtigung neuerer Bereiche des Strafrechts nachgegangen, in denen sich in Gestalt relativ vage konstituierter Universalrechtsgüter eine Tendenz zur Entmaterialisierung des Rechtsgutsbegriffs offenbart. Dabei ist es ein wesentliches Anliegen des Autors, deutlich zu machen, daß der Rechtsgutsbegriff als überpositiv verstandener Topos einer strafbarkeitslimitierenden Funktion nicht gerecht zu werden vermag. Angesichts dessen läßt sich jedoch weder das Verfassungsrecht hierzu bemühen, noch ist die Bedeutung des Rechtsgutsbegriffs für das Strafrecht deshalb zu relativieren. Vielmehr spricht sich der Autor für ein positivrechtliches Verständnis des Rechtsgutsbegriffs aus. Insoweit wird in Erinnerung gerufen, daß das geschützte Rechtsgut nicht nur Richtschnur der Auslegung ist, sondern zuvor selbst erst durch Auslegung des jeweiligen Straftatbestandes zu ermitteln ist. In der vom Autor unter diesem Aspekt abschließend erfolgten Untersuchung der modernen Bereiche des Strafrechts wird aufgezeigt, daß ein positivrechtlich verstandener Rechtsgutsbegriff einerseits zwar durchaus eine kritische Funktion wahrnehmen kann, seinen Vorgaben aber andererseits zumeist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, genüge getan ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Rahmen der Amtsdelikte spielt der Amtsträgerbegriff eine zentrale Rolle. Wer neben den »klassischen« Beamten und Richtern als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne anzusehen ist, wurde im Hinblick auf die zunehmende Privatisierung der öffentlichen Verwaltung fraglich. Nach einer umfangreichen Erörterung des den Amtsdelikten zu Grunde liegenden Rechtsguts und der Feststellung, daß (auch) in diesem Bereich eine spezifisch strafrechtliche Begriffsbestimmung notwendig ist, kommt der Autor zu dem Ergebnis, daß insbesondere im Bereich der staatlichen Daseinsvorsorge sowie der erwerbswirtschaftlich-fiskalischen Verwaltung derjenige nicht mehr als Amtsträger angesehen werden kann, der nach außen – dem Bürger gegenüber – nicht anders auftritt als ein Angestellter eines rein privatrechtlichen Unternehmens auch, sofern er keine besonderen Eingriffsrechte oder Einflußmöglichkeiten besitzt und er auch nicht gerade aufgrund einer besonderen Gewährleistungspflicht des Staates handelt. Anhand einiger aktueller Beispiele wird dieses Ergebnis anschaulich dargelegt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit der Einführung der §§ 284, 285 in das deutsche StGB ist die Frage, ob der Gesetzgeber die in den §§ 284, 285 StGB beschriebenen Verhaltensweisen strafrechtlich verfolgen darf, stark umstritten. Nach der Darstellung der Grundvoraussetzungen der Legitimität einer Strafnorm widmet sich die Autorin der Untersuchung der Legitimität der §§ 284, 285 StGB und kommt zu dem Ergebnis, dass die genannten Strafnormen nicht im vollen Umfang aufrechterhalten werden sollten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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In der vorliegenden Untersuchung begibt sich der Autor auf die Suche nach den Grenzen legislativer Freiheit bei der Strafrechtssetzung. Traditionell strafrechtliche und verfassungsrechtliche Legitimationsdiskurse werden aufgenommen und aufeinander bezogen. Auf dieser Methode fußt das Verständnis einer personalen Strafrechtsgüterlehre als einer gut begründbaren Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Neben den gängigerweise als unmittelbar normativ verstandenen Legitimationskriterien, wie dem Prinzip des Rechtsgüterschutzes, dem Bestimmtheitsgebot und dem Schuldprinzip, werden auch Varianten des gesetzgeberischen Umgangs mit der empirischen Wirklichkeit auf die Frage ihrer den Gesetzgeber möglicherweise rechtlich, insbesondere verfassungsrechtlich begrenzenden Potenz hin untersucht. So werden Anforderungen an eine zweckrationale Kriminalpolitik ebenso formuliert, wie der Vorbehalt der Implementierbarkeit von zu schaffenden oder bereits bestehenden strafbewehrten Verhaltensnormen durch das Kriminaljustizsystem in einer dem Ernst der strafrechtlichen Norm entsprechenden Weise.
Stächelin bemüht sich jedoch auch darum, der Wirklichkeit der Strafgesetzgebungsverfahren gerecht zu werden, indem er sowohl deren normative Vorgaben, deren tatsächlichen Wirkmechanismen, deren strukturellen Vorgaben wie auch die handelnden Akteure in den Blick nimmt. Insoweit wird die tradierte Perspektive auf die Darstellung von Entscheidungsfindungen durch eine auf deren Herstellung ausgerichtete ersetzt.
Ein solcher Perspektivenwechsel tut not. Dies zeigt sich, wenn der Verfasser den nicht nur von ihm als bescheiden und streckenweise wesensfremd funktionalisiert empfundenen Verfahren und Ergebnissen jüngerer Strafgesetzgebung zum Abschluß der Untersuchung Verbesserungsvorschläge entgegen hält.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die strafbewehrten Voraussetzungen für die Teilnahme eines Menschen an der klinischen Prüfung eines neuen Arzneimittels sind an der Risikominimierung für diese Person orientiert. Das sichernde Eingreifen des Staates steht dabei im Spannungsfeld zur grundgesetzlich gesicherten Handlungsfreiheit seiner Bürger. Auf der Grundlage einer verfassungsrechtlich basierten Rechtsgutskonzeption wird die Legitimation von Strafrechtspaternalismus anhand der beiden zentralen Voraussetzungen für die klinische Arzneimittelprüfung, der Einwilligung sowie der Nutzen-Risiko-Abwägung, umfassend untersucht. Die vorliegende Arbeit leistet damit auch einen Beitrag zur Legitimation der allgemeinen Sittenwidrigkeitsklausel des § 228 StGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Dem philosophischen Neukantianismus wird gemeinhin ein starker Einfluss auf die zeitgenössische Rechtswissenschaft bescheinigt. Die Reihe der angeblichen Neukantianer im Strafrecht reicht von Gustav Radbruch bis zu Edmund Mezger, diejenige der als neukantianisch geprägt geltenden Lehrstücke von der Entdeckung der normativen Tatbestandsmerkmale über die Materialisierung des Rechtswidrigkeitsbegriffs bis zum normativen Schuldverständnis. Ungeklärt ist bislang jedoch, ob die Strafrechtler nur mit dem Neukantianismus assoziierte Begriffe verwendet oder ob sie darüber hinaus auch die Tiefenstruktur des philosophischen Neukantianismus rezipiert haben. Der Sammelband beantwortet diese Frage, indem er personen- mit sachbezogenen sowie wirkungsgeschichtlichen Analysen kombiniert und so genuin philosophische Einflüsse auf das Strafrechtsdenken der Zeit von primär innerdogmatischen Fragestellungen und Begründungstraditionen abschichtet. Auf diese Weise trägt er zur Erhellung der begründungstheoretischen Tiefenstruktur einer zentralen Epoche des neueren deutschen Strafrechtsdenkens bei.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Dem philosophischen Neukantianismus wird gemeinhin ein starker Einfluss auf die zeitgenössische Rechtswissenschaft bescheinigt. Die Reihe der angeblichen Neukantianer im Strafrecht reicht von Gustav Radbruch bis zu Edmund Mezger, diejenige der als neukantianisch geprägt geltenden Lehrstücke von der Entdeckung der normativen Tatbestandsmerkmale über die Materialisierung des Rechtswidrigkeitsbegriffs bis zum normativen Schuldverständnis. Ungeklärt ist bislang jedoch, ob die Strafrechtler nur mit dem Neukantianismus assoziierte Begriffe verwendet oder ob sie darüber hinaus auch die Tiefenstruktur des philosophischen Neukantianismus rezipiert haben. Der Sammelband beantwortet diese Frage, indem er personen- mit sachbezogenen sowie wirkungsgeschichtlichen Analysen kombiniert und so genuin philosophische Einflüsse auf das Strafrechtsdenken der Zeit von primär innerdogmatischen Fragestellungen und Begründungstraditionen abschichtet. Auf diese Weise trägt er zur Erhellung der begründungstheoretischen Tiefenstruktur einer zentralen Epoche des neueren deutschen Strafrechtsdenkens bei.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Am 18.12.2015 ist das Anti-Doping-Gesetz in Kraft getreten. Es beinhaltet einen Straftatbestand, der bis dahin im deutschen Strafrecht nicht existierte. Nach diesem macht sich - vereinfacht - ein Sportler strafbar, wenn er sich selbst dopt. Zuvor beschränkte sich die Strafbarkeit für den Athleten im Wesentlichen auf den Besitz von Dopingmitteln in nicht geringer Menge. Im Übrigen war vor allem die Fremdanwendung strafbewehrt. Neben anderen rechtlichen Problemen, die das Gesetz mit sich bringt, ist insbesondere die Legitimität des neuen Tatbestandes zweifelhaft. Es ist fragwürdig, ob sich die Grenzen staatlichen Strafens aus der Rechtsgutstheorie in ihrer systemkritischen Dimension ergeben oder ausschließlich aus der Verfassung. Am Ende der Arbeit kann beantwortet werden, ob der Eigendopingtatbestand die im Verlauf der Untersuchung herausgearbeiteten Anforderungen, denen ein Strafgesetz gerecht werden muss, erfüllt.
Aktualisiert: 2023-06-13
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