Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Überträgt ein Rechtsetzer Recht aus einer fremden Rechtsordnung in die eigene, prallen dabei oft unterschiedliche Rechtsverständnisse und sozio-kulturelle Strukturen aufeinander. Wie können Probleme bei Rechtstransfers in Zukunft vermieden werden? Hierfür analysiert Maximilian Wörner-Schönecker einige gezielt ausgewählte Beispiele von Rechtsübernahmen und unternimmt eine Typisierung der Problemursachen bei Rechtstransfers sowie eine Kategorisierung der unterschiedlichen Erscheinungsformen. Auf Grundlage dieser beiden Typologien entwickelt er ein "Aufmerksamkeitsraster“, das Rechtsetzern als Handreichung dienen kann, und befasst sich schließlich mit Strategien für eine gute Umsetzung von Rechtstransfers.
Aktualisiert: 2022-07-25
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Überträgt ein Rechtsetzer Recht aus einer fremden Rechtsordnung in die eigene, prallen dabei oft unterschiedliche Rechtsverständnisse und sozio-kulturelle Strukturen aufeinander. Wie können Probleme bei Rechtstransfers in Zukunft vermieden werden? Hierfür analysiert Maximilian Wörner-Schönecker einige gezielt ausgewählte Beispiele von Rechtsübernahmen und unternimmt eine Typisierung der Problemursachen bei Rechtstransfers sowie eine Kategorisierung der unterschiedlichen Erscheinungsformen. Auf Grundlage dieser beiden Typologien entwickelt er ein "Aufmerksamkeitsraster“, das Rechtsetzern als Handreichung dienen kann, und befasst sich schließlich mit Strategien für eine gute Umsetzung von Rechtstransfers.
Aktualisiert: 2022-07-25
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Unter »Rechtserwerb hinsichtlich eigener Sachen« ist sowohl der Erwerb dinglicher Rechte an der eigenen Sache zu verstehen als auch der Erwerb obligatorischer Rechte in Bezug auf die eigene Sache des Gläubigers.
Mit den obligatorischen Rechten hinsichtlich eigener Sachen sind die auf Rechtsverschaffung bzw. Gebrauchsüberlassung gerichteten Ansprüche beispielsweise des Käufers oder Mieters gemeint, der zugleich Eigentümer der Sache ist, auf die sich der Anspruch richtet. Bei solchen Rechtsgeschäften über die res sua kauft also z. B. der Eigentümer seine Sache von einem anderen oder mietet sie von ihm. Dazu kann es vor allem dann kommen, wenn der Betreffende irrtümlich davon ausgeht, er sei Nichteigentümer, und statt dessen den Verkäufer, Vermieter oder einen Dritten für den Eigentümer hält. Wie gezeigt wird, kann es aber auch geschehen, daß jemand bewußt ein Rechtsgeschäft dieser Art über seine eigene Sache abschließt.
Ausgehend von dem Ulpian-Fragment D. 50.17.45 pr. wird im ersten Teil der Abhandlung untersucht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher Rechtserwerb hinsichtlich der eigenen Sache im klassischen römischen Recht als wirksam angesehen wurde. Während die Problematik in den römischen Quellen vergleichsweise häufig angesprochen wird - es finden sich gut 50 einschlägige Fragmente -, wird sie im geltenden Recht, vor allem was die Miete und die Inverwahrungnahme der eigenen Sache betrifft, nur selten erörtert. Da sich jedoch zum BGB ähnliche Fragen stellen wie im römischen Recht, werden diese im zweiten Teil der Untersuchung miteinbezogen.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß Fälle der genannten Art von den römischen Juristen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit, verstanden als Sinnlosigkeit des Rechtsgeschäfts und der aus ihm normalerweise resultierenden Rechtsfolgen, behandelt wurden und daß darauf die in Ulpian D. 50.17.45 pr. zu findende regula iuris beruht. Bei dieser Betrachtungsweise lassen sich scheinbare Widersprüche zwischen den untersuchten Fragmenten auflösen und diesbezügliche Interpolationsvermutungen entkräften.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Studie untersucht, ob das Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Rechtsgeschäft an eine andere Person übertragen, mithin "abgetreten" werden kann, und geht an die Fragestellung mittels Untersuchung des Widerrufsrechts an sich sowie mittels Betrachtung des Grundgeschäfts der Rechtsübertragung - oder Sukzession - heran. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte der §§ 355 ff. BGB sowie der Voraussetzungen, des Schutzzweckes und der Rechtswirkungen des Widerrufs kommt zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht ein willenserklärungsbezogenes und dem Schutz der Vertragsentschließungsfreiheit dienendes Recht ist. Aus der Rechtswirkung des Widerrufs, die die Unwirksamkeit der widerrufenen Willenserklärung zur Folge habe, sowie aus den Besonderheiten bei der Rückabwicklung nach Widerruf gemäß § 357 BGB folgert der Autor, dass hinreichende systematische Unterschiede zwischen Rücktritt und Widerruf festgestellt werden können. Das Widerrufsrecht ist daher kein "besonderes gesetzliches Rücktrittsrecht". Sodann wendet sich der Verfasser der Frage zu, wie dieses willenserklärungsbezogene Recht übertragen werden könnte, und stellt diesem allgemeine Grundlagen der Einzelrechtsnachfolge voran. Der Sukzession als Auswechslung eines Subjekts eines Rechtsverhältnisses mit einem neuen Subjekt ist die aus §§ 404, 417 I 1 BGB abzuleitende Einschränkung wesentlich, dass personenbezogene Rechte des Vorgängers nicht an den Nachfolger übergehen. Dies ist kein Widerspruch zu, sondern Konsequenz aus dem Grundsatz der Aufrechterhaltung der Identität des Rechtsverhältnisses bei Sukzession. Voraussetzung der Übertragung des Widerrufsrechts ist des Weiteren dessen Verzichtbarkeit, die nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, womit aber eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit des Widerrufsrechts überhaupt in Betracht kommt. Der Differenzierung bei der Frage nach der Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten nach deren selbständiger und unselbständiger Natur folgend untersucht die Studie die Mitübertragung des Widerrufsrechts bei Forderungsabtretung und Vertragsübernahme, was für beide Fallgruppen abgelehnt wird, weil das willenserklärungsbezogene Widerrufsrecht weder forderungs- noch vertragsbezogen, sondern personenbezogen ist und als solches weder durch ein Sukzessionsgeschäft noch über § 166 Abs. 1 BGB dem Nachfolger - ungeachtet dessen Verbrauchereigenschaft - zugerechnet werden kann. Insofern bestehen Parallelen zum Anfechtungsrecht und deutliche Unterschiede zum gesetzlichen Rücktrittsrecht. Auch eine isolierte rechtsgeschäftliche Übertragung des Widerrufsrechts scheitert, weil der Willenserklärungs- und Vertragsentschließungsfreiheitsbezug des Widerrufsrechts ein identitätsstiftendes Merkmal ist, welches kein Nachfolger aufweisen kann. Das Werk kommt somit zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht schlechthin nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist, weil es zwar kein unselbständiges, aber ein personenbezogenes Recht ist.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Das Werk "Der Arbeitnehmer als Schöpfer von Werken geistigen Eigentums" fügt sich gut in die gerade stattfindende Diskussion über die Frage nach einem Allgemeinen Teil der Rechte des geistigen Eigentums ein. Anhand des Arbeitnehmers wird aufgezeigt, unter welchen Aspekten vereinheitlichende Regelungen sinnvoll sind und unter welchen Aspekten durchaus Schwierigkeiten bestehen, die einer Vereinheitlichung entgegenstehen. Macht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit eine technische gebrauchsmusterfähige oder patentfähige Erfindung, besteht mit dem ArbNErfG ein eigenständiges Gesetz, das umfassend regelt, wie diese Erfindung im Hinblick auf ihre Entstehung, Übertragung und Vergütung zu behandeln ist. Für alle anderen gewerblichen Schutzgüter, die ein Arbeitnehmer schafft, bestehen hingegen keine eigenen Gesetze. Vielmehr bestehen in den einzelnen Gesetzen Regelungen, die diese Schöpfungen behandeln. Es liegt somit eine Ansammlung unterschiedlichster Gesetze vor, die die Erfindungen, Schöpfungen, Züchtungen und Entdeckungen von Arbeitnehmern zum Teil stärker, zum Teil weniger stark regeln. Dabei bestehen zwischen den Gesetzen eine Reihe von Unterschieden und Gemeinsamkeiten. Die Abhandlung will zeigen, dass gemeinsame Regeln für die einzelnen Schutzgesetze geschaffen werden können. Dabei konzentrieren sich die Ausführungen auf die Rechtsentstehung, also auf die Frage, ob die Rechte originär beim Arbeitnehmer oder beim Arbeitgeber entstehen, sowie auf die Überleitung der Rechte und eine etwaige zu zahlende Vergütung. Abschließend wird zu den Persönlichkeitsrechten Stellung genommen. Dieses Buch stellt neben den Überlegungen zur Förderung der Rechtseinheit auf dem Gebiet des geistigen Eigentums auch einen guten Überblick über die bereits bestehenden Regelungen für geistige Schöpfungen von Arbeitnehmern und den dazu in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen dar. Bislang existieren wenige Darstellungen, die den Arbeitnehmer als Schöpfer von Werken geistigen Eigentums zusammenhängend darstellen. Darüber hinaus dürfte diese gut lesbare Abhandlung Anregungen zu weiteren Untersuchungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere bzgl. Arbeitnehmern geben.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Die Anzahl der Unternehmenstransaktionen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Parallel dazu gewinnen die immateriellen Vermögenswerte der Unternehmen zunehmend an Bedeutung. Die Darstellung untersucht die Besonderheiten, welche bei der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte im Asset Deal zu beachten sind. Ihren Schwerpunkt legt die Untersuchung auf das zum 1. Juli 2002 in § 34 Abs. 3 S. 2 UrhG neu eingeführte Recht des Urhebers, wirksam übertragene Rechte zurückzurufen, wenn dem Urheber die Ausübung durch den Erwerber nicht zuzumuten ist. Die Darstellung arbeitet die dogmatische Konzeption des Rückrufsrechts auf und leistet einen Beitrag zur Konkretisierung seiner Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Zugleich führt sie den Leser in die urhebervertragsrechtlichen Rahmenbedingungen des Asset Deals und bestehende Gestaltungsmöglichkeiten ein. Der Autor fasst seine Ergebnisse in klaren Thesen zusammen und gibt so praktische Hilfestellungen für die in Unternehmenskäufen wichtigen Fragen. Die Arbeit richtet sich daher gleichermaßen an den Praktiker wie an den wissenschaftlich interessierten Leser.
Aktualisiert: 2022-01-20
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