Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken

Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken von Jahn,  Philipp
Praxis und Teile der Literatur reagierten bestürzt auf die Entscheidung des BGH, der medizinischen Notwendigkeit in § ,5 Absatz 2 MB/KK keine wirtschaftliche Komponente mehr beizumessen. Eine Kostenexplosion wurde befürchtet, welcher die privaten Krankenversicherer nichts entgegenzusetzen hätten. Insbesondere, da eine nachträgliche Berichtigung der Versicherungsverträge vom BGH ebenfalls ausgeschlossen worden war. Die Arbeit hat die offengelegten Unklarheiten aufgeklärt, entwickelte Lösungsansätze teilweise widerlegt und eine praxisorientierte Möglichkeit entwickelt. Den größten Vorzug bezieht die gefundene Lösung aus dem Umstand, dass sie keinerlei gesetzgeberischer Initiative bedarf. Sie entspricht dem Wortlaut der einschlägigen Normen und sie geht konform mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Gleichzeitig ist sie nicht auf Rechtsfiguren wie die eines Marktversagens etc. angewiesen. Stattdessen schafft sie einen interessengerechten Ausgleich zwischen allen Parteien.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken

Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken von Jahn,  Philipp
Praxis und Teile der Literatur reagierten bestürzt auf die Entscheidung des BGH, der medizinischen Notwendigkeit in § ,5 Absatz 2 MB/KK keine wirtschaftliche Komponente mehr beizumessen. Eine Kostenexplosion wurde befürchtet, welcher die privaten Krankenversicherer nichts entgegenzusetzen hätten. Insbesondere, da eine nachträgliche Berichtigung der Versicherungsverträge vom BGH ebenfalls ausgeschlossen worden war. Die Arbeit hat die offengelegten Unklarheiten aufgeklärt, entwickelte Lösungsansätze teilweise widerlegt und eine praxisorientierte Möglichkeit entwickelt. Den größten Vorzug bezieht die gefundene Lösung aus dem Umstand, dass sie keinerlei gesetzgeberischer Initiative bedarf. Sie entspricht dem Wortlaut der einschlägigen Normen und sie geht konform mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Gleichzeitig ist sie nicht auf Rechtsfiguren wie die eines Marktversagens etc. angewiesen. Stattdessen schafft sie einen interessengerechten Ausgleich zwischen allen Parteien.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Aufwendungsersatz bei Verhinderung des Haftpflichtversicherungsfalls

Aufwendungsersatz bei Verhinderung des Haftpflichtversicherungsfalls von Kassing,  Daniel
Am 1. Januar 2008 trat im Nachgang zur Schuldrechtsmodernisierung die zweite "Jahrhundertreform" in Kraft. Der Gesetzgeber hat dabei das aus dem Jahr 1908 stammende Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einer umfassenden Rosskur unterzogen. Ziel der Reform war nicht nur die Umsetzung der Vorgaben etwa der Versicherungsvermittlerrichtlinie sowie derjenigen vollharmonisierenden Maßnahme über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Vielmehr sollte auch das bisherige Richterrecht in Gesetzesform gegossen und vor allem dem Gebot der Rechtsklarheit und Transparenz Rechnung getragen werden. Inwieweit die Legislative dieses Ziel erreicht hat, ist unter anderem Gegenstand dieser Untersuchung zum Aufwendungsersatz. Seit je her war umstritten, ob der Versicherungsnehmer Aufwendungen im Wege des Rettungskostenersatzes vom Versicherer verlangen kann, sofern er jene vor Eintritt des Versicherungsfalles tätigt, um ihn abzuwenden. In der Sparte der Sachversicherungen hatte sich insofern die Vorerstreckungstheorie etablieren können. Hiernach greift die Rettungsobliegenheit und übereinstimmend mit ihr der Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten bereits dann, wenn der Versicherungsfall unmittelbar bevorsteht. Demgegenüber stieß die Vorerstreckungstheorie in der Haftpflichtversicherung bislang weitgehend auf Ablehnung. Dies folgte vornehmlich aus § 152 VVG a.F., wonach der Versicherer erst dann leistungsfrei wurde, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hatte. Würde nun die Rettungsobliegenheit sowie der damit korrespondierende Kostenersatzanspruch vorerstreckt, drohte somit der Verlust des Versicherungsschutzes, sofern der Versicherungsnehmer seine Rettungsobliegenheit grob fahrlässig verletzt hatte. Der Verfasser erörtert zum einen die Möglichkeit der Vorerstreckung des gesetzlichen Rettungskostenersatzanspruchs, zum anderen entwickelt er einen eigenen Lösungsansatz. Dabei betrifft die Analyse zunächst die Rechtslage nach Maßgabe des alten VVG und die aufgrund dieser Regeln entwickelte Judikatur sowie Literatur. Im Anschluss geht der Verfasser auf die Novellierung des VVG ein. Er kommt zu dem Ergebnis, dass unabhängig von der Vorerstreckungstheorie bereits aus dem Verbot des venire contra factum proprium einerseits die Obliegenheit zur Verhinderung des Versicherungsfalls und andererseits ein Aufwendungsersatzanspruch für dementsprechende Rettungskosten folgt (sog. Akzessorisches Modell).
Aktualisiert: 2019-12-20
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Rettungsobliegenheit und Rettungskostenersatz im Versicherungsvertragsrecht

Rettungsobliegenheit und Rettungskostenersatz im Versicherungsvertragsrecht von Laux,  Christian, Marx,  Michael, Wandt,  Manfred
Die Regelungen zur versicherungsvertraglichen Rettungsobliegenheit und der damit korrespondierende Rettungskostenersatzanspruch gehören seit jeher zu den zentralen Vorschriften in der Schadenversicherung. Die §§ 62, 63 VVG standen allerdings nicht im Fokus der VVG-Reformdebatte. Die vorliegende Arbeit soll diese Lücke schließen. Der Autor beleuchtet die rechtshistorischen und rechtsdogmatischen Grundlagen von Rettungspflicht und Rettungskostenersatz und setzt sich mit wesentlichen Problemfeldern im Rahmen der §§ 62, 63 VVG ausführlich auseinander, insbesondere mit der Vorerstreckungs- und Irrtumsproblematik, aber auch mit dem kontroversen Verhältnis von Schadenminderungspflicht und Wirtschaftlichkeitsgebot in der privaten Krankenversicherung sowie der vertraglichen Modifizierbarkeit der gesetzlichen Regelungen. Auf Basis der zum „alten Recht“ gewonnen Erkenntnisse werden die Neuregelungen des VVG-2008 (insbesondere die §§ 82, 38, 90 VVG-2008) kritisch bewertet und mögliche zukünftige Problemfelder identifiziert.
Aktualisiert: 2023-01-27
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