Entstrickung ohne Realisation durchbricht das ertragsteuerlich immanente Prinzip der Besteuerung realisierter Gewinne. Als Phänomen der Ertragsbesteuerung wird Entstrickung auf Ebene des Binnenmarktes zum Strukturproblem. Transnationale Entstrickung ist Fiskalentstrickung, in Abgrenzung zu nationaler, systembedingter Entstrickung. Der nationalstaatliche Fiskus sieht Steuersubstrat abwandern und seinen Besteuerungszugriff gefährdet, sobald das Wirtschaftsgut aus der Staatenzugehörigkeit herausbricht. Transnationale Binnenmarktbewegungen erfordern die Auseinandersetzung mit Unionsrecht und mit einer Grundspannung zwischen Grundfreiheitsrechten und nationalstaatlicher Autonomie. Entstrickung stellt insbesondere im derzeitigen Entwicklungsrahmen der Europäischen Union eine Kontroverse dar. Die Entstrickungsbesteuerung, die aufgrund eines Fiskuswechsels ausgelöst wird, zeigt sich als Strukturproblem einer Marktordnung, die das Recht auf Bewegungsfreiheit garantiert, zuweilen aber nicht umzusetzen vermag. Die Regelungen im deutschen Steuergesetz münden zudem in vielfältigen Kontroversen, was zur systematischen Aufarbeitung von Erfordernis, Umsetzung und Auswirkung von Entstrickung anleitet sowie zu der Frage, wie sich die deutsche Entstrickungsbesteuerung in den europarechtlichen Gesamtkontext fügt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Entstrickung ohne Realisation durchbricht das ertragsteuerlich immanente Prinzip der Besteuerung realisierter Gewinne. Als Phänomen der Ertragsbesteuerung wird Entstrickung auf Ebene des Binnenmarktes zum Strukturproblem. Transnationale Entstrickung ist Fiskalentstrickung, in Abgrenzung zu nationaler, systembedingter Entstrickung. Der nationalstaatliche Fiskus sieht Steuersubstrat abwandern und seinen Besteuerungszugriff gefährdet, sobald das Wirtschaftsgut aus der Staatenzugehörigkeit herausbricht. Transnationale Binnenmarktbewegungen erfordern die Auseinandersetzung mit Unionsrecht und mit einer Grundspannung zwischen Grundfreiheitsrechten und nationalstaatlicher Autonomie. Entstrickung stellt insbesondere im derzeitigen Entwicklungsrahmen der Europäischen Union eine Kontroverse dar. Die Entstrickungsbesteuerung, die aufgrund eines Fiskuswechsels ausgelöst wird, zeigt sich als Strukturproblem einer Marktordnung, die das Recht auf Bewegungsfreiheit garantiert, zuweilen aber nicht umzusetzen vermag. Die Regelungen im deutschen Steuergesetz münden zudem in vielfältigen Kontroversen, was zur systematischen Aufarbeitung von Erfordernis, Umsetzung und Auswirkung von Entstrickung anleitet sowie zu der Frage, wie sich die deutsche Entstrickungsbesteuerung in den europarechtlichen Gesamtkontext fügt.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Aktualisiert: 2022-12-22
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Waren und Dienstleistungen werden zunehmend grenzüberschreitend, europaweit oder global vermarktet. Daher berühren Werbe- und Marketingmaßnahmen häufig mehrere Länder. Bei der Vermarktung von Produkten bringt vor allem der wachsende Einsatz des Internets einen Anstieg von grenzüberschreitenden Wettbewerbshandlungen mit sich. Trotz vieler sekundärrechtlicher Harmonsierungsmaßnahmen gibt es keine umfassende Vereinheitlichung des Rechts des unlauteren Wettbewerbs in Europa. Deshalb stellt sich regelmäßig die Frage, welches nationale Recht des unlauteren Wettbewerbs Anwendung finden soll. Dabei weisen die bisherigen Ansätze für einheitliche europäische Wettbewerbskollisionsregeln in unterschiedliche Richtungen. Marktortanknüpfung und Herkunftslandprinzip stehen einander gegenüber. Anhand einer eingehenden Analyse des nationalen Wettbewerbskollisionsrechts zeigt Nina Dethloff die Grenzen der vorherrschenden Marktortanknüpfung bei einer Vielzahl von Marktorten, wie sie vor allem für Wettbewerbshandlungen im Internet typisch sind. Unter welchen Voraussetzungen laufen die Warenverkehrsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit des EG-Vertrages der Anwendung der kollisionsrechtlich berufenen Normen des Marktstaates zuwider? Nina Dethloff entwickelt für das Recht des unlauteren Wettbewerbs in Europa ein durch Maßnahmen der Sachrechtsharmonisierung zu ergänzendes Anknüpfungssystem, das zu einem einheitlichen europäischen Wettbewerbskollisionsrecht führt. Dieses berücksichtigt sowohl die kollisionsrechtlichen Anforderungen als auch die Wertungen des EG-Vertrages.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Der Rechtsbegriff des Kindeswohls ist nicht nur im Recht der Bundesrepublik, sondern in ganz Europa als leitendes Prinzip allgegenwärtig. Er wird durch aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen, wie die fortschreitende Europäisierung, aber auch die zunehmende Anzahl von Trennungen und Scheidungen beeinflusst. Die vorliegende Arbeit analysiert den Rechtsbegriff des Kindeswohls in ausgewählten Bereichen, die nach einer elterlichen Trennung bzw. Scheidung relevant werden können.
Es wird überprüft, inwieweit nicht nur nationale, sondern auch internationale Sachverhalte am Maßstab des Kindeswohls ausgerichtet sind und wie dieser Maßstab jeweils ausgestaltet ist. Die Autorin beleuchtet zunächst die verfassungsrechtlichen sowie europa- und völkerrechtlichen Vorgaben zum Kindeswohlbegriff und analysiert sodann den Kindeswohlbegriff in ausgewählten Bereichen des BGB, des FamFG sowie der Brüssel IIa-VO und der Brüssel IIb-VO.
Es wird aufgezeigt, inwieweit sich für den Kindeswohlbegriff in den verschiedenen Kontexten ein gemeinsamer Kern herausarbeiten lässt und an welcher Stelle Divergenzen bestehen. Die Autorin unterbreitet Reformvorschläge und stellt Auslegungsgrundsätze vor, die im Sinne eines umfassenden Schutzes des Kindeswohls stehen.
Die Arbeit versteht sich so als weiterer Beitrag im Rahmen des jahrzehntelangen Versuchs dem weiten Rechtsbegriff des Kindeswohls näher zu kommen und, sicherlich keine Definition, wohl aber einen Konkretisierungsrahmen für den Rechtsbegriff des Kindeswohls zu schaffen.
Aktualisiert: 2022-12-31
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Entstrickung ohne Realisation durchbricht das ertragsteuerlich immanente Prinzip der Besteuerung realisierter Gewinne. Als Phänomen der Ertragsbesteuerung wird Entstrickung auf Ebene des Binnenmarktes zum Strukturproblem. Transnationale Entstrickung ist Fiskalentstrickung, in Abgrenzung zu nationaler, systembedingter Entstrickung. Der nationalstaatliche Fiskus sieht Steuersubstrat abwandern und seinen Besteuerungszugriff gefährdet, sobald das Wirtschaftsgut aus der Staatenzugehörigkeit herausbricht. Transnationale Binnenmarktbewegungen erfordern die Auseinandersetzung mit Unionsrecht und mit einer Grundspannung zwischen Grundfreiheitsrechten und nationalstaatlicher Autonomie. Entstrickung stellt insbesondere im derzeitigen Entwicklungsrahmen der Europäischen Union eine Kontroverse dar. Die Entstrickungsbesteuerung, die aufgrund eines Fiskuswechsels ausgelöst wird, zeigt sich als Strukturproblem einer Marktordnung, die das Recht auf Bewegungsfreiheit garantiert, zuweilen aber nicht umzusetzen vermag. Die Regelungen im deutschen Steuergesetz münden zudem in vielfältigen Kontroversen, was zur systematischen Aufarbeitung von Erfordernis, Umsetzung und Auswirkung von Entstrickung anleitet sowie zu der Frage, wie sich die deutsche Entstrickungsbesteuerung in den europarechtlichen Gesamtkontext fügt.
Aktualisiert: 2023-01-25
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Eheverträge unterliegen nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit und des Kollisionsrechts Grenzen, die die Privatautonomie tangieren. Diese Grenzen mögen in der nationalen Rechtsordnung zum Schutze des Schwächeren legitim sein, bedürfen jedoch international der Korrektur de lege ferenda.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Eheverträge unterliegen nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit und des Kollisionsrechts Grenzen, die die Privatautonomie tangieren. Diese Grenzen mögen in der nationalen Rechtsordnung zum Schutze des Schwächeren legitim sein, bedürfen jedoch international der Korrektur de lege ferenda.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Eheverträge unterliegen nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit und des Kollisionsrechts Grenzen, die die Privatautonomie tangieren. Diese Grenzen mögen in der nationalen Rechtsordnung zum Schutze des Schwächeren legitim sein, bedürfen jedoch international der Korrektur de lege ferenda.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Kollisionsrecht, Sachrecht, Kennzeichenrecht, Schutzlandprinzip, Inlandsbezug, Schutzbereichsbezug, Korrektiv, Markenrecht, Inlandbezug
Aktualisiert: 2023-04-06
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Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 4.2.2010 ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Es erschafft weltweit zum ersten Mal vereinheitlichtes Sachrecht für das Rechtsgebiet des Ehegüterrechts durch ein völkerrechtliches Abkommen. Die Verfasserin untersucht die Reichweite und Tauglichkeit einer derartigen staatsvertraglichen, bilateralen Regelung. Das deutsch-französische Abkommen dient der Rechtsvereinheitlichung. Die Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene ist bisher überwiegend durch Schaffung von einheitlichem Kollisionsrecht vorangetrieben worden. Das deutsch-französische Abkommen erschafft jedoch vereinheitlichtes Sachrecht. Daher untersucht die vorliegende Arbeit inwiefern die bilaterale Rechtsvereinheitlichung durch vereinheitlichtes Sachrecht zu Anpassungsproblemen in Form von Überlagerungen oder Regelungslücken in den nationalen Rechtsordnungen führen kann. Diese Problematik wird nach einem einführenden Überblick anhand von mehreren konkreten Beispielen für das deutsch-französische Abkommen im deutschen Recht untersucht. Dabei wird ein Vorschlag zu der Frage erarbeitet, auf welche Weise entstandene Regelunglücken ausgefüllt werden sollten. In diesem Rahmen wird maßgeblich auf Art. 7 Abs. 2 CISG zurückgegriffen.
Aktualisiert: 2020-01-06
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Die Arbeit untersucht Möglichkeiten und Grenzen einer grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften innerhalb und außerhalb des Binnenmarktes. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob das europäische Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf identitätswahrende Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften vermittelt. Außerdem wird auf den Vorentwurf zu einer 14. gesellschaftsrechtlichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften eingegangen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Bei der Frage, ob Kapitalgesellschaften ihre Rechtsfähigkeit beibehalten können, wenn sie ihren Sitz über die Grenze verlegen, stehen sich bekanntlich Sitz- und Gründungstheorie mit widerstreitenden Ansätzen gegenüber. Inzwischen hat der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung eine weitgehende Anerkennung zuziehender Kapitalgesellschaften gefordert, wie sie nur mit der Gründungstheorie erreicht werden kann. Die Arbeit untersucht die körperschaftsteuerlichen Auswirkungen der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften innerhalb der EG vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des EuGH. Im Mittelpunkt stehen dabei die Wechselwirkungen zwischen den steuerrechtlichen Tatbeständen einerseits und den kollisionsrechtlichen Auswirkungen auf die Gesellschaftsformen andererseits. Dabei erörtert die Arbeit anhand von Fallgruppen u. a. wie sich Sitzverlegungsvorgänge auf die Einordnung als Körperschaftsteuersubjekt auswirken und welche Fälle der Grenzüberschreitung eine Wegzugsbesteuerung auslösen können und überprüft die so gefundenen Ergebnisse am Maßstab des europäischen Primär- und Sekundärrechts. Zusätzlich berücksichtigt die Arbeit bereits die europäische Gesellschaftsform der Societas Europaea.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Art und Weise wie Vermögensteile als Sicherheit verwendet werden können, hat sich innerhalb der Rechtsordnungen Europas unterschiedlich entwickelt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten sehen im Gegensatz zu Deutschland die hypothekarische Belastung von Mobilien und Unternehmen vor. Vor diesem Hintergrund untersucht die Arbeit die Bedeutung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages für das nationale Sachrecht. Aufgrund des EG-Vertrages müssen sich insbesondere die lex-rei-sitae-Regelungen sowie die traditionellen sachenrechtlichen Prinzipien wie Typenzwang, Publizitäts- und Spezialitätsprinzip rechtfertigen und beweisen. Unter Einbeziehung verschiedenster Sicherungsrechte Europas, wie Frankreichs, Spaniens, Italiens, Griechenlands, Finnlands, Dänemarks und der Niederlande, resümiert die Arbeit eine Fortwirkung von Sicherungsrechten bei Grenzüberschreitung in einen anderen europäischen Mitgliedstaat.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Eheverträge unterliegen nicht nur materiell-rechtlich, sondern auch hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit und des Kollisionsrechts Grenzen, die die Privatautonomie tangieren. Diese Grenzen mögen in der nationalen Rechtsordnung zum Schutze des Schwächeren legitim sein, bedürfen jedoch international der Korrektur de lege ferenda.
Aktualisiert: 2023-04-06
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